{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-07-03_4_StR_212_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-07-03","aktenzeichen":"4 StR 212/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 221/58 2256 072\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Walter S GEB aus RaB-\n@E, geboren am iD. EEEEEEEn ED ir NEED,\n\nwegen Untreue\n\n+\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n3. Juli 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n.als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 7. Januar 1958 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Untreue an Stelle einer an sich\nverwirkten Gefängnisstrafe von drei Wochen zu einer Geldstrafe\nvon 200,- DM unä zu einer weiteren Geldstrafe von ı00,- DM,\nersatzweise zu 10 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Von der\nAnklage des keineids ist der Angeklagte freigesprochen worden.\n\nIm Juni 1956 lernte der Angeklagte den Zeugen BB kennen, einen Rechtskonsulenten, der sich auch als Architekt\nbetätigte und ein patentiertes Verfahren zur Herstellung kaltlasierter Bausteine zwecks Ersparung von Verputz erfunden hatte.\nDer Angeklagte einigte sich mit Bee darüber, daß er als freier\nHandelsvertreter für diesen die Vermittlung von Lizenzvertrögen betr. die Herstellung von Baustoffen nach dessen Verfahren übernahm. Nach einer zunächst mündlich getroffenen Abmachung sollte er für seine Tätigkeit als Provision i5 % der einmaligen, beim Abschluß eines Lizenzvertrages fälligen Lizenzgebühr und 7,5 % der sodann laufend zu zahlenden Gebühren erhalten, Etwa am 7. Juli 1956 übersandte ihm BB einen schriftlichen Vertrag, nach dem diese Provisionen von den bei oo |)\n\"eingehenden\" Zahlungen der Lizenznehmer zu leisten waren. Zu\ndiesem Vertragsentwurf äußerte sich der Angeklagte zunächst\nallgemein einverständlich, behielt sich aber eine Besprechung\nvor und gab ihn schließlich ohne seine Unterschrift zurück.\n\nKurz vor dem Empfang dieses Entwurfs wurde der Angeklagte\nbereits als Vertreter für BB tätig. «r suchte den Zeugen\nTOD in BoD auf, dessen Anschrift ihm BEE auf Grund\neines vorangegangenen Briefwechsels übergeben hatte. Er schloß\nmit TED am 5. Juli 1956 einen Lizenzvertrag nach einem von\nBED abgefaßten Muster ab und trat dabei als dessen Vertreter\nauf, ohne hierzu bevollmächtigt zu sein.\n\nNach diesem Vertrage erhielt der 7suge TED die LEriau\nnis zur Verwertung des B@B'schen Verfahrens innnerhalb seines\nstimmten Bezirks, Als Gegenleistung hatte dieser cinen einmali_\ngen \"Unkostenbeitrag\" von 7.500,- DM und eine laufende Lizenzgebühr von 8 % seiner Bruttorechnungsbeträge zu entrichten,\nmindestens jedoch 75,- DM monatlich. Der Erfinder Be hatte\nnach dem Vertrage dem Lizenznehmer Tb vei der Einrichtung\ndes Fabrikationsbetriebes kostenlos Hilfe zu leisten, sein Verfahren vorzuführen und ihm eine Analyse des dabei benötigten\nWassers anzufertigen. Da der Zeuge TB sich damals in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen befand, konnte er die\neinmalige Zahlung von 7.500,- DM nicht sofort leisten. In einer\ngleichzeitigen Zusatzvereinbarung wurde deshalb vorgesehen, daß\ner bei Unterzeichnung des Vertrages nur 750,- DM zu zahlen\nhatte, daß er die Aufnahme der Produktion in etwa acht Wochen\nzusagte und danach den dann \"neu zu verhandelnden\" Restbetrag\nin Raten tilgen sollte. Den Vertrag sowie die Zusatzvereinbarung unterzeichnete der Angeklagte als Vertreter des DB.\nTEREEED gab dem Angeklagten einen Verrechnungsscheck über\n750,- DM, den er auf ausdrückliches Verlangen auf dessen Namen\nausstellte. Diesen Scheck löste der Angeklagte binnen zwei\nTagen ein, den Scheckbetrag von 750,- DM behielt er für sich.\n\nDem Zeugen BB teilte der Angeklagte den Abschluß des\nVertrages mit TED fernmündlich mit. Da BEP einige Änderungen wünschte, kam es am 13. Juli 1956 in Essen zu einer Besprechung der ärei Beteiligten. Vorweg empfahl der Angeklagte\ndem BEP, über die Lizenzgebühr noch nicht zu sprechen, weil\nTOD insofern empfindlich sei. Er verschwieg dabei, daß _\ner von diesem den Scheck erhalten und eingelöst hatte. Auf\nBetreiben des Zeugen BB wurde jedoch die erwähnte Sondervereinbarung dahin geändert, daß TED den restlichen \"Unkostenbeitrag\" von:6.750,- DM in Monatsraten von 150,- DM ab\nMitte September 1956 zahlen sollte. BEE unterzeichnete den\nVertrag und diese neue Vereinbarung.\n\nn.,\n\nmn nn\n\nNach einigen Tagen teilte der Angeklagte dem Zeugen\nDEE fernmündlich mit, daß er \"inzwischen\" von Terharn als\nAnzahlung einen Verrechnungsscheck erhalten habe,\n\nAm 19. Juli 1956 hatte der Angeklagte mit BEP in Hamm\neine weitere Unterredung. Er gab nunmehr zu, den Scheckbetrag\nschon erhalten zu haben. Be vertrat den Standpunkt, daß\ndem Angeklagten hiervon, entsprechend dem von ihm entworfenen\nVertrage, nur 15 %, somit 112,59 DM zustünden und billigte ihm\ninsgesamt :50,- DM zu, wogegen er die Auszahlung von 600,- DM\nverlangte. Der Angeklagte gab schließlich dem Zeugen De\neinen Scheck über 600,- DM auf sein Konto’ bei der Spar- und\nDarlehenskasse HB. 7a das Konto des Angeklagten kein\nodsr jedenfalls kein genügendes Guthaben aufwies, wurde der\nScreck auf dessen Wunsch auf den 25.7.1956 datiert. Der von\nBB vorgelegte Scheck wurde nicht eingelöst.\n\nDer Angeklagte hat den Betrag an Bw nicht gezahlt.\nDen Lizenzvertrag hat der Zeuge, TB inzwischen wegen arglistiger Täuschung angefochten.\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß eine mündliche\nVereinbarung, nach der dem Angeklagten die Provision von 15 %\ndes bei Vertragsabschluß vom Lizenznehmer sofort geschuldeten\nUnkostenbeitrages unabhängig von der tatsächlichen Zahlung\nalsbald zustehen solle, nicht getroffen worden sei.\n\nEs bestehe auch kein Handelsbrauch, nach dem die Provision eines Handelsvertreters nach Vermittlung eines Lizenzvertrages, insbesondere in der Baustoff-Branche, schon mit\nVertragsabschluß fällig werde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünde somit dem Angeklagten der von ihm eingezogene\nund behaltene Betrag weder auf Grund einer Vereinbarung mit\nBED noch nach einem Handelsbrauch zu, solange eine entsprechende Zahlung durch Terharn nicht erfolgt sei. Dies sci dem\nAngeklagten als langjährigem Handelsvertreter auch bekannt gewesen.\n\nDemnach sei es hinsichtlich der Provisionsfälligkeit\n\nbei der gesetzlichen Regelung verblieben. Nach § 37 a Abs. !\nHGB stehe dem Handelsvertreter die Frovision zu, sobald und\nsoweit der Unternehmer das verwitlelte Geschäft ausgeführt, a\njeden Fall, sobald und soweit der Dritte erfüllt habe. Da B\nseinen oben wiedergegebenen Pflichten aus dem Lizenzvertrage n\nnicht nachgekommen sei, hinge die Eutstehung des Brovisionsan- |\nspruchs von der Vertragsausführung durch TB ab. Demnach\ndie Provision gemäß § 87 a Abs. 4 in Verbindung mit § 87 c A.bs.A\nHGB mit dem Ablauf des folgenden Monats, also erst Ende August\n1956 fällig geworden. Mithin habe sich der Angeklagte dadurch,\ndaß er den auf Grund des Verrechnungsschecks erhaltenen Geldbe\ntrag für sich behalten habe, in Höhe von 600,—- DM der Untreue\nschuldig gemacht.\n\nDas Landgericht hat es nicht als erwiesen angesehen, daß\nder Angeklagte \"schon durch sein Auftreten als Bevollmächtigter\" des BED oder durch die Annahme des auf seinen Namen\nausgestellten Schecks Untreue begangen habe.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nEr steht auf dem Standpunkt, QAie Provision sei gemäß\n§ 87 a HGB bereits mit Abschluß des Lizenzvertrages fällig geworden, da bereits in diesem Augenblick der Unternehmer das\nGeschäft durch die Übertragung der Lizenzrechte ausgeführt habe\nAuf die weitere Verpflichtung Bes zur Hilfe bei der Einrichtung des Fabrikationsbetriebes, zur Vorführung des Verfahrens\nund der erforderlichen Analyse des Wassers komme es für den\nProvisionsanspruch nicht an.\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\n§ 87 HGB setzt für das Entstehen des Provisionsansprurhs\nvoraus, daß ein Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist. Tas\nGeschäft muß wirksam und rechtsverbindlich zustande gekommen\nsein (Würdinger in RGR Komm. 2. HGB Bd. Is 2. Aufl, 1953,\n§ 87 Anm» 7 8 713). Wie der festgestellte Sachverhalt ergibt,\nhat der An, eklagte den Lizenzvertrag mit TEE von 5. Juli\n1956 als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen. Nach\n§ 177 BGB hängt die Wirksemkeit des Vertrages für und gegen\nden Vertetenen von dessen Genehmigung ab. Er ist mithin bis\nzur Genehmigung schwebend unwirksam. Da bis zu diesem Zeitpunkt\nein wirksamer und rechtsverbindlicher Vertrag nicht vorlag,\nwar auch während dieser Zeitspanne noch kein wirksamer Proyisionsanspruch entstanden. Bereits zu dieser Zeit hat jedoch der\nAngeklagte den Betrag von 759,- DM, den er auf Grund des von Terharn hingegebenen Verrechnungsschecks erlangte, für sich behalten,\nohne einen Anspruch auf ihn zu haben, Mithin hat er die ihm\nkraft des zwischen ihm und BED bestehenden Treueverhältnisses\nobliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,\nverletzt und dadurch BB einen Nachteil zugefügt. Es war,\nda ihm ein Provisionsanspruch noch nicht zustand, seine Pflicht,\nden Betrag für BWp - für den Fall der Genehmigung des Geschäfts\nzur Verfügung zu halten. Dadurch, daß er das Geld für sich behielt,\nist die Anwartschaft Br auf Aushändigung des Betrages in\nsolchem Maß gefährdet worden, daß diese Gefährdung einer Vermögensschädigung gleichsteht. Auch der Umstand, daß Dep\nnachträglich den abgeschlossenen Lizenzvertrag genehmigte und\ndieser hierdurch gemäß § 184 BGB mit rückwirkender Kraft wirksam\nwurde, ändert nichts an der strafrechtlichen Beurteilung. Die\nrückwirkende Kraft der Genehmigung,. die das bürgerliche Recht vor--\nschreibt, führt im Strafrecht nicht dazu, daß rechtswidrige Hand-Zungen, die während des Schwebezustandes vorgenommen worden sind,\nnachträglich ihrer Rechtswidrigkeit entkleidet werden.\n\nt\n\nuch nach der am 15. Juli 1956 erfolgten Genehmiguwuig des\nVertrages war ein Provisionsanspruch gemäß § 87 a Abs, ; EGb\nentgegen der Ansicht der Revision noch nicht entstanden, Zwar .\nhatte DB das Geschäft bereits insoweit ausgeführt, ale er duch,\nden Vertrag die Lizenzrechte auf TED übertragen hattc. Seint\nweitere Verpflichtung, bei der Einrichtung des Fabrikationsbetriebes Hilfe zu leisten, das Verfahren vorzuführen und eine\nAnalyse des benötigten Wassers anzufertigen, hatte er jedoch\nnoch nicht erfüllt. Wenn es im Vertrage heißt, daß er dies\n\"kostenlos\" zu tun habe, so bedeutet dies lediglich, daß hierfür außer dem im Vertrage vereinbarten Entgelt nicht noch eine\nbesondere Vergütung zu zahlen sei, nicht dagegen, daß dia Verpflichtung unentgeltlich zu erfüllen sei. Vielmehr wird nach 5”.\ndem erkennbsren Sinn des Vertrages diese Tätigkeit durch jenes E°\näntgelt mit abgegolten, Dies ist als Auffassung des Tatrichters\ndem Urteilszusammenhang zu entnehmen (UA S. 8). Es handelte sich\nmithin um eine entgeltliche, ferner auch wesentliche, mit der 2\nPflicht zur Übertragung der Lizenz eine Einheit bildende Ver- on\ntragsverpflichtung. Eine Aufteilung der Verpflichtungen BB \\m.--\nHinblick auf den Provisionsanspruch mit der Wirkung, daß der Arggklagte im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrages durch die ei,\nGenehmigung den Anspruch auf die volle Provision nach einer BE\nSumme von 7.500,- DM oder auch nur auf eine Teilprovision nach ® _..\ndiesem Betrage - auf der Grundlage der Annahme einer teilweisen Eu\nAusführung des Geschäfts durch BB - erworben hätte, ist im | -\nvorliegenden Falle rechtlich nicht möglich, weil die ‚bloße Übertragung des Bemutzungsrechts an der Srfindung ohne Erfüllung\nder gleichfalls ausbedungenen Vorführungs- und Beratungspflichte\nfür den Erlaubnisnehmer noch ohne wirtschaftlichen Wert war.\nFin Provisionsanspruch ist daher nach der Genehmigung des\nVertrages durch Bee gemäß § 87 a Abs. 1 Satz 3 HGB nur nach\nMaßgabe der von TB zezahlten Summe von 75N,- DM in Höhe\nvon 15 % dieses Betrages entstanden.\n\nDie Feststellungen des Lanägerichts ergeben ferner, daß\nsich der Angeklagte im Einklang miü der Rechtslage dessen\nbewußt war, einen Anspruch auf die volle Provision nach der\nSumme von 7.500.- DM zur Zeit der Tat nicht gehabt und auch für\nden Zeitpunkt der Genehmigung des Vertrages nicht erwartet zu\n\nhaben. Auch der Schädigungsvorsatz ist rechtsbedenkenfrei bejaht\nworden.\n\nDa das Landgericht auch die übrigen Merkmale der Untreue,\nrechtsirrtumsfrei festgestellt hat, war die Revision zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nist infolge Erkrankung an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nDang-Hinrichsen\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-03/4-str-212-58","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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