{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-07-03_4_StR_195_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-07-03","aktenzeichen":"4 StR 195/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 Stä_195/58 2256 071\n\nIm Naızen des Voikes\n\nIn der Strafsarhe\ngegen\n\nden Invaliden Rudolf Ha GENE aus ir u\n(Kreis DEE), dort geboren au. EEEEE> ;\n\nwegen fortgesetzen Meineids\n\nhat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben :\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEEEED\n\nels Urkundsbeanter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n4\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Detmold vom 24. Januar 1958 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte HoiilB war Maler und Anstreicher.\nAm 28. kai 1952 war er bei dem Möbelfabrikanten Biii>-\nFu in Schloss HB nit dem Kasern von Schranktüren\nbeschäftigt: Da Blmn- FEED Namenstag hatte, spendete\ner den Betriebsangehörigen Flaschenbier und Schnaps. Der\nAngeklagte, der sich ebenfalls beteiligte, trank so viel,\ndaß ihn der Betriebsinhaber nicht mehr für weiter arbeitsfähig hielt. ür erklärte, Halb sei \"besoffen\", sodaß\nein anderer den Auftrag erhielt, die Arbeit fertigzustellen.\nDer Angeklagte begab sich anschließend gegen 21 Uhr, stark\nangetrunken, in die gegenüber liegende Bahnhofswirtschaft.\nSein Leichtmotorrad nahm er mit. Er trank dort weiter Bier\nund Schnaps, sodaß einer der Zechgenossen ihn ermahnte,\nnicht so viel zu trinken, da er doch noch mit dem Kraftrad\nnach Hause fakren müsse. Bald darauf fuhr der Angeklagte\ndavon. är kam auf seinem Heimweg gegen 23 Uhr an einem\nKalkwerk vorbei. Dort hatte der Unternehmer BEP zur\nAusbesserung der Straße größere äteine auf dem Bankett\naufschütten lassen. Die Stelle war weder gekennzeichnet\nnoch beleuchtet. Der Angeklagte kam mit seinem Fahrzeug\nmit den Steinen in Berührung, stürzte und erlitt einen\ndoppelten Schädelbasis-Bruch mit Gehirnerschütterung.\nEr wurde ins Krankenhaus gebracht, wo er zwei Stunden lang\nvöllig bewußtlos und auch in den nächsten Tagen nur schwer\nansprechbar war; er hat schwere Dauerschäden davongeiragen\nund ist jetzt Invalide.\n\nGegen den Kalkswerkebesitzer DB kan es zum Strafverfahren wegen des Vorwurfs, durch die verkehrswiädrige Lage!”\n„ung der Steine die Körperverletzung des Angeklagten mit\nverursacht zu haben. Der Angeklagte schloß sich als Neben-\n\nkläger an Er wurde in den Hauptverhandlungern vom 7. Juli\n1953 und 2|., Mai 1954 eidlich als Zeuge über den Unfallhergang vernommen. Er sagte u.a. jedesmal aus, daß er\n\nam Unfalltage mit dem Motorrad von der Arbeit gekommen\nsei. Nach der Überzeugung der jetzt erkennenden Strafkammer verschwieg er dabei bewußt, daß er erheblich\nAlkohol getrunken hatte, obwohl er sich daran erinnerte\nund auch erkannte, daß dieser Umstand für die Urteilsfindung von großer Bedeutung war.\n\nAuf Grund dessen hat ihn das Landgericht wegen Ffortgesetzten Meineids, begangen im Eidesnotstand, zu neun\nMonaten Gefängnis verurteilt. Die Strafe wurde zur\nBewährung aufgesetzt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts gerügt wird.\n\nDas Rechtsmittel hat Krfolg.\n\nII. Das Vorliegen von Verfahrensmängeln allerdings\nhat die Revision nicht in zulässiger Weise geltend\ngemacht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insbesondere kann\nsie mit der Verfahrensbeschwerde nicht rügen, daß der\nTatrichter bestimmte Fragen nicht: gestellt. habe\n(BGHSt 4, 125, 126) ..\n\nIII. Sachlich-rechtliche Erörterungen:\n\n1) Das Landgericht legt dar, die Aussagen des Angeklagten seien unvollständig und zudem irreführend, somit\nfalsch gewesen (S. 4,5,8 UA). Nun ist aber der Angeklagte\nnicht nachweislich danach gefragt worden, ob er vor\n\n_ 47\n\nseinem Unfali alkoholische Getränke zu sich genommen\nharte sin Zeuge mu3 allerdings auch ungefragt über das\naussagen, was er als für die Entscheidung erheblich\nerkennt (RGSt 7, 322 ff; BGHSt 7, i27, 128). Um die\nErsatz- und Rentenansprüche des Angeklagten, auf die\n\ndas Landgericht hinweist, hat es sich indes im damaligen\nStrafverfahren nicht gehandelt. Inwiefern er wußte, daß\nsein vorheriger Alkoholgenuß \"für die Bestrafung BD\nvon großer Wichtigkeit war\" (S. 9 UA), hat die Strafkammer\nnicht näher dargetan. Ob ihr dabei die Gesichtspunkte\nder Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit vorschwebten,\nist nicht erkennbar. Der Senat hat in seinem Urteil vom\n13. Dezember 1956 - 4 StR 484/56 - (LG Bielefeld -\nStrafseche Georg Br) u.a. ausgeführt: \"Ein Zeuge\nist nicht verpflichtet, die Aussichten des Verfahrens,\nwie sie vom Standpunkt des erkennenden Richters aus\n\nzu beurteilen sind, in seine Überlegungen einzubeziehen\nund den Inhalt seiner Eidespflicht darnach zu bemessen.\nDas gilt nicht nur für den bürgerlichen Rechtsstreit\n(vgl. BGHSt 3, 221 ff. = NJW 1952, 1383 Nr. 19). Es muß\nerst recht für das Strafverfahren gelten, in dem di»\nZeugen nicht einmal durch Mitteilung der Beweisfragen\nZinblick in die Beweisiage erhalten. Derart weitgehende\nAnforderungen, wie sie die Strafkammer hier aufgestellt\n\n. hat, sind, insbesohdere gegenüber einem einfachen Manne\n\naus ländlicher Gegend, rechtlich nicht zu begründen\".\nDamals ging. es allerdings darum, ob ein unbeteiligter\nUnfallbeobachter als Zeuge angeben mußte, daß noch zwei\n\n\"Frauen in seiner Begleitung waren. Im hier zu beurteilen-\n\nden Fall ist jedenfalls einstweilen nicht hinreichend\ndargelegt, daß der Angeklagte als damaliger Zeuge durch Ver-Schweigen des Alkoholgenusses falsche Aussagen gemacht\nund beschworen hat. Er ist allerdings offenbar danach\n\n-5-\n\ngefragt worden, ob er ermüdet war (5. 8 UA). Dankbar\n\nist es also, da®s der Angeklagte erkannt aatte, daß\n\nsein Zustand. in dem er die Fahrt begann und bis zur\nUnfallstelle durchführte, und damit seine Fahr- und\nBeobachtungsfähigkeit für die Entscheidung von Bedeutung\nwaren. Das würde jedoch näherer Darlegung bedürfen. Dabei\nwird anderseits:. darauf einzugehen sein, ob sein\nunfallbedingter Zustand im Zeitpunkt der Aussagen\n\nes ihm ermöglichte, die Erheblichksit des Alkoholgenusses und seine Pflicht, hierüber ungefragt auszusagen,\nzu erkennen.\n\n2) Der Angeklagte gab in seiner jetzigen Einlassung an,\nsich nur daran erinnern zu können, daß er am Unfallabend\ngegen !9 Uhr etwas gegessen und eine Flasche Bier getrunken habe. Weiterer Alkoholgenuß war ihm, naeh seiner\nDarstellung, nicht erinnerlich. Das Landgericht führt\ndem gegenüber aus:\n\n\"Diese Biniassung ist, soweit der Angeklagte vorgibt,\ner erinnere sich nur ar den Genuß einer Flasche Bier,\ndurch das Gutachten des Sachverständigen /Nervenarztes/\nDr. Reiß in Verbindung mit der übrigen Einlassung des\nAngeklagten widerlegt. Der Sachverständige hat den Angeklagten bereits in dem Strafverfahren gegen BED und\naußerdem für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nbegutachtet und kennt ihn daher sehr genau. Er hat folgende\nübergeugende Ausfühnuhäengemacht zıBei den: Angeklagten sei ing x\nfolge des Schädeitraumas eine Krinnerungslosigkeit u\nsowohl für die Zeit vor dem Unfall (retrograde\nAmnesie).als auch für die Zeit nach dem Unfall (anterograde Amnesie‘ eingetreten. Erstere habe zunächst einen\nweiten Seitraum umfaßt, sich dann aber zurückgebildet,\n\nso das die Srinnerung bis auf einen Zeitpunkt, der cin\nbis zwei iinuten vor dem Unfall liege, wiedergekehrt\nsei. Das ergebe sich eindeutig aus den Angaben, die der\nAngeklagte über die Fahrtstrecke seit der ersten Untersuchung aus dem Jahre 1953 bis zur Hauptverhandlung\ngemacht habe, die in allen Einzelheiten gleichgeblieben\nsei. £s sei eine allgemeine Erfahrungstatssche, daß\n\nbei einer solchen Kückbildung die Erinnerung in reiner,\nunverfälschter Form wiederkehre, sofern sie nicht\n\n, durch suggestive äußere Einflüsse verfälscht werde.\n\nAußer der unfsllbedingten Amnesie könne aber auch eine\nalkoholbedingte Erinnerungslücke vorgelegen haben. Die\nPhase dieser Amnesie könne sich nicht zurückbilden.\n\nEs sei dem Angeklagten also medizinisch nicht zu widerlegen, daß eine solche Lücke bestehe, daß er sich also\nmöglicherweise nicht mehr daran erinnere, in der Bahnhofsgaststätte gewesen zu sein, weil ihm vorher infolge\ndes Alkoholgenusses \"der Faden gerissen\" sei. Da er\n\naber an die weitere Fahrt über Stukenbrock und Augustdorf\nwieder eine gerstaunlich gute Erinnerung habe, müsse\n\ndie alkoholbedingte Amnesie zu diesem Zeitpunkt beendet\ngewesen sein. Der Angeklagte könne sich also daran erinnern, daß er vorher erheblich getrunken habe, er müsse\naich, auch der alkoholbedingten Erinnerungslücke bewußt\nsein. Es Sei daher susgeschlossen, daß der Angeklagte\nbei seiner Zeugenvernehmung nicht gewußt habe, daß er\nmehr getrunken hatte als die eine Flasche Bier\",\n\nDie strafkammer hat daraus gefolgert, der Angeklagte\nhabe \"also bei seinen Vernehmungen vor der kleinen\nStrafkammer gewußt, daß er - zumindest in der Möbelfabrik -\nso erheblich Alkohol getrunken hat, daß ihm schließlich\n‘der Faden gerissen‘ war\" (8. 8 UA). Diese Ausführungen\n\ndes Landgerichts in Verbindung mit den von ihm wieüe\ngesebenen und verwerteten gutachtlichen Äußerungen\n\ndes - s.-Zi. vom Angeklagten selbst vorgeschlagenen -\nSachverständigen (Bl. 38 d.A.) sind offenbar dahin zu\nverstehen, daß der Angeklagte möglicherweise sich an\ndas anschließende Trinken in der Bahnhofswirtschaft\nnicht mehr erinnern konnte. ür wußie aber, so meint die\nStrafkammer, daß er vorher im Schloss getrunken hatte\nund zwar mehr als nur eine Flasche Bier. Ss sei ihn\nferner bekannt gewesen, daß danach bei ihm eine alkcholbedingte Erinnerungslücke entstanden war, Beides habe\ner bei seinen eidlichen Aussagen bewußt verschwiegen.\nSeine Aussagen waren nach Auffassung des Landgerichts\ninsoweit auch subjektiv falsch, als er den Eindruck erweckte, daß er damals unmittelbar \"von der Arbeit\"\n\nnach Jause gefahren sei.\n\nAuch diese Ausführungen sind reehtlich bedenklich.\nEs ist allerdings möglich, daß die Strafksmmer die Angaben\ndes Sachverständigen richtig aufgefaßt, sie aber in zu\nBedrängter- und dadurch mißverständlicher Form wiedergegeben hat. Das Revisiönsgericht muß jedenfalls von\ndem ausgehen; . WAS der Tatrichter im Urteil aus dem\nGutachten angeführt “und sich zu eigen gemacht hat.\nDarnach erregt schon dis Wendung Bedenken: \"Ba sei eine\nallgemeine Erfahrungstatsache, ‘daß bei einer solchen\nRückbildung die Erinnerung in reiner, unverfälschter Form\nwiederkehre!\"!. Dieser Satz erweckt den Anschein, als wenn\ndie Möglichkeit nur teilweiser Rückerinnerung hätte völlig\nausgeschlossen werden sollen. So jedenfalls, wie der Satz\nwiedergegeben ist, kann er nicht schlechthin Gültigkeit\nhaben (vgl. u.a. Bumke, Lehrb. ‘der Geisteskrankheiten\n1948 5. 35 ff; Reichardt, Psychiatrie, 1955 S. 11 ff, 18).\n\nFarner haben der Sachverständige und ihm folgend die\nStrafkammer bei der Frage der Verfälschung nur auf\nbewußt oder aktiv einwirkende, äussere Einflüsse (etwa\ndurch Fragen seitens der Besucher und des Arztes nach\nAlkoholgenuß) abgestellt. Nicht erörtert ist, ob eine\nunbewußte Verfälschung des Erinnerungsbildes etwa dadurch\neingetreten sein kann, daß die äühefrau, der Bekannte\nMölling und der behandelnde Arzt infolge Unkenntnis des\nAlkoholverzehrs bei ihren Gesprächen mit dem Angeklagien\ndavon ausgingen, daß der Unfall bei - unmittelbarer -\nRückfahrt von der “rbeitsstelle nur auf eine fehlerhafte\nLagerung der Steine (und nicht auch auf das zwischenzeitige Trinken) zurückzuführen sei. - Weiter ist dem\nAngsklagten eine alkoholbedingte Erinnerungslücke\nzugebilligt worden, die sich nicht zurückbilden könne.\nEs ist angesichts dessen einstweilen nicht verständlich\ngemacht, warum sich dann der Angeklagte trotzdem daran\nzu erinnern vermochte, vorher erheblich getrunken zu\nhaban, und zwar, wie der Sachverständige nach den\nUrteilsgründen sagt, weil er sich an die weitere Fahrt\nüber Stukenbrock und Augustdorf erstaunlich gut erinnern\nkonnte. Diese Darlegungen lassen, falls sie nicht wie\nschon gesagt unscharf wiedergegeben sind, die Möglichkeit\neines Trugschlusses zu. Es ist auch nicht dargelegt,\nwann bei dem Angeklagten schon \"der Faden gerissen\" war,\nund warum er sich dieser Erinnerungslücke bewußt war.\n\nEs kann allerdings so sein, daß der Angeklagte -. die\nirkenntnis der Erheblichkeit dieser Vorgänge /vgl. zu 17\nunterstellt - bei seinen eidlichen Aussagen nicht nur\n\nwußte, daß er in Schloß HE eine Flasche Bier getrunk:n\nhatte, sondern daß er auch nach die näheren Umstände\n\ndes dortigen aufenthalts und die Feier im Gedächtnis\nhatte. Wußte er, daß bei ihm anschließend die Erinnerung\naussetzte, so könnte eine falsche Aussage darin liegen,\ndaß er positiv aussagte, er sei - unmittelbar - von der\nArbeit gekommen; während er in Wirklichkeit, wie ihm\nbewußt, von einer Veranstaltung im Schloß HE kam, die\nsich an seine Arbeit angeschlossen hatte, oder daß er\nbezüglich der unmittelbaren Rückkehr von der Arbeit eine\nbestimmte Aussage machte, während in Wahrheit seine Erinnerung insofern unsicher und er sich dessen bewußt war\n(RG HRR 1933 Nr. 12785 BGH 5 StR 77/53 bei Dailinger,\nMDR 1953, 597). - Im übrigen kommt es nicht darauf an,\nworan sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor\nder jetzt erkennenden Strafkammer, sondern darauf, woran\ner sich bei seinen früheren Vernehmungen erinnerte.\n\n3) Dies alles wird jedoch noch eingehender Prüfung und\nErörterung bedürfen. Daher muß das Urteil mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben werden. Die Strafkammer mag erwägen,\n\naußer dem bisherigen Sachverständigen Dr. Reiss einen\nHirnfacharzt, etwa von einer Klinik für Hirnverletzte,\ngegebenenfalls auch einen Pychologen von Rang, zu hören.\nDer Tatrichter hat außerdem Gelegenheit, das Vorbringen\nder Revision mit zu würdigen.\n\n. .\n? di u Dec. “\n\nINN\"\n\n- 10 -\n\n4) Auch der Generalbundesanwalt hatte Aufhebung des\nUrteils beantragt. Zu der von ihn angeregten Verweisung\nan ein anderes Gericht hat der Senat indes keinen\n\nAnlaß gesehen.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-03/4-str-195-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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