{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-07-03_4_StR_174_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-07-03","aktenzeichen":"4 StR 174/58","doktyp":null,"leitsatz":"Die Strafkammer verstößt nicht gegen das Verpot der Entziehung des gesetzlichen Richters,\nwenn sie ihre Zuständigkeit in Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan nach der von der\nStaatsanwaltschaft in der Anklageschrift\ngewählten Reihenfolge der Angeklagien beurteilt, es sei denn, daß Anhaltspunkte dafür\ngegeben sind, daß die Staatsanwaltschaft die\nReihenfolge der Angeklagten willkürlich gewählt hat, um die Entscheidung der Strafsache\ndurch eine ihr unerwünschte Sirafkammer zu\numgehen.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! Z2E6 0:0\nNicht für die Amtliche Sammlung! \"\n\nvesetz: GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2\n\nRechtssatz: Die Strafkammer verstößt nicht gegen das Verpot der Entziehung des gesetzlichen Richters,\nwenn sie ihre Zuständigkeit in Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan nach der von der\nStaatsanwaltschaft in der Anklageschrift\ngewählten Reihenfolge der Angeklagien beurteilt, es sei denn, daß Anhaltspunkte dafür\ngegeben sind, daß die Staatsanwaltschaft die\nReihenfolge der Angeklagten willkürlich gewählt hat, um die Entscheidung der Strafsache\ndurch eine ihr unerwünschte Sirafkammer zu\numgehen.\n\nAktenzeichen: 4 StR 174/58\nUrteil des BGH vom 3. Juli 1958 I& Essen\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Foruer He R ohne festen Wohnsitz\ngeboren am ® m = in Zen, zur Zeit in anderer\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichtier Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter, -\n\nlanägerichteret Pr’ in. :der Verhandlung,\n\nberstantsanwelt rn. bei der Verkündung\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Em w-\n\nals Urkundsbesnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkammtı\n\n’.\n‚\nYa\nWR,\n\nDie Revision des Angsklagten gegen das Urteil\nGes Landgerichts in Esgen vom 4, Februar 1958\nwird verworfen.\n\nDie Kosten äss Bechtsmittels hat der Beschwerde\nführer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n, :\ntn nu\n\nGrünäe,\n\nYo\n\nDer Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen Rückfall.--\ndiebstchls in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\nör stahl im Juni 1957 zusammen mit dem in dieser Sache\nrechtskräftig verurieilten Mitangeklagten Kellner PEE>\naus einem unverschlossenen Rohbau 3 Heizkörper und mehrere\nGußrohre. Einige Tage später nahmen beide einen auf einem\nfreien Platz abgestellten lastkraftwagen an sich, um mit\nihm eine Diebesfahrt zu machen. Sie stellten den Wagen in\nder Innenstadt ab unä verabredeten für den nächsten Abend\neine gemeinsame Diebesfahri. Gemeinschaftlich mit einem wei.-\nteren Tatgenossen fuhren sie in der nächsten Nacht mit dem\nLastwagen zu dem umfriedeten Lagergelände einer Essener\nFirma, erbrachen das Vorhängeschloß des Eingangstors, fuhren\nau? den lagerplatz und luden dort etwa 1 1/2 t Autofelgen\nauf, die sie an eine Altwarenhandlung verkauften,\n\nDie Revision des Angeklagten ist rechtswirksam auf eine\nVerfahrensrüge beschränkt worden; denn in der Revisionsbeeründungsschrift wird nur die Unzuständigkeit der erkennenden Strafkammer geltend gemacht und beantragt, das Urteil\nwegen Unzuständigkeit der 5. Strafkammer aufzuheben und die\nSache an die zuständige Kammer zurückzuverweisen.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend: Die Strafkammer\nhabe sich zu Unrecht für zuständig gehalten, weil die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, anstatt einen der Diebe\nan die Spitze zu stellen, den in dieser Sache nur wegen\nMehlerei verfolgten Mitangeklagten SC zuerst aufge--\n\nführt habe, dessen Name den Anfangsbuchstepben aufweise, nach.\n\ndem sich die Zuständigkeit der Strafkammer geschäftsplanmäßig richte. Das Ermessen der Staatsanwaltschaft, wen sie\n\nals Erstangeschuldigten nennen wolle, könne für die Zustän- *\n\ndigkeit der Strafkammer nicht bestimmend sein. Diese müsse\nnach dem Gewicht der Anklagevorwürfe selbständig prüfen,\nwessen Name für ihre Zuständigkeit entscheidend sei.\n\nDiese üge wäre allerdings beachtlich, wenn mit ihr\neine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 0Q& und § 16 Satz\nGVG (Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters) geltend gemacht werden sollie (vgl. BGH in NJW 1958, 429),\n\nEin solcher Verstoß wäre jedoch nicht schon darn gegeben, wenn ein anderer als der gesetzliche Richter auf Grund }\n\neines Verfahrensirrtums tätig geworden wäre, sondern nur\ndann, wenn ein Willkürakt vorläge (BGH aa0; BGHSt 9, 367).\nDas ist aber nach der Sachlage ausgeschlossen.\n\nDie Staatsanwaltschafi, die ihre Anklageschrift nach\nihrem Ermessen gestalten kann (vgl; RGSt 28, 218 f), hat\nsich bei der gewählten Reihenfolge der Angeklagten keineswegs von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Denn sie\nhat die Eheleute ScüiENE» als Hehler offenber nur des-\n\ns\n\nh\nR\na\n\nwegen in der Anklageschrift zuerst genannt, weil die Ermitt-$.\n\nlungen gegen diese zuerst aufgenommen wurden, da ein. Teil\n\nder Diebesbeute noch bei ihnen gefunden wurde und dadurch\n\nerst die Haupttäter entdeckt werden konnten (HA Bl. 1 - 8).\n\nDie Strafkammer. hatte hiernach keinen Anlaß anzunehmen,\ndaß die Stastsanwaltschaft willkürlich zuerst die Hehler\nals Angeklagte aufgeführt habe, um die Entscheidung der\nStrafsache durch eine andere, ihr unerwünschte Strafkammer\nzu umgehen. Sie durfte sich deshalb, ohne gegen das Verbot\nder Entziehung des gesetzlichen Richters zu versüoßen,\n\ngenäß dem Geschäftsverteilungsplan an die in der Anklageschrift gewählte äußere Reihenfolge der Angeklagten halten.\n\nDas Rechtsmittel ist hiernach als unbegründet zu ver-\n\nwerfen.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nist durch Erkrankung am\nUnterzeichnen verhindert,\n\nRotberg Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-03/4-str-174-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-03/4-str-174-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:10.869550+00:00"}}