{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-07-03_4_StR_150_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-07-03","aktenzeichen":"4 StR 150/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2256 070\n\n4 StR 150/58\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Dr.jur. Karl Werner S + Ze\nfesten Wohnsitz, geboren am 5. wmm> in T ‚ zur\n\nZeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs u.20\n\nhat der\n\n4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer |\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der a enualtschatt,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der eschäftsstelle,\n\nfür Recht erkaunts\n\nI.\n\nAuf die-Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lanägerichts in Hagen vom 4. September 1956\n\nmit den Feststellungen insoweit, als er im Falle\ncCII2 me AG) verurteilt worden\nist, sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben,\n\nDer Angeklagte wird im Falle Maximilianshütte\nfreigesprochen, Insoweit fallen die Verfahrenskosten und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie weiteren Kosten des Rechismittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n11, Die weitergehende Revision des Angeklagten und\ndie Revision der Staatsanwaltschaft werden ver-\n\nworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nwerden der Landeskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n.\n“oo. x -\n.\n.. .\nPe\n. ’ De w v\n‘ ’ .\n’ .\nse <\n. - .. «\n. K 2\n> vo .\n. . .$\n- .. ‘\n.\n- %\n. . .\n. .\n“ . Ir\n.o\n’ .“. ur %\nne\n3 Sn . .. . Aa 23\n” .> ” +’ ’\n‘ ” S .\n>\n. > .\nBR\nS\nE - “oe,\n\n.\n\n. 2 ..r\n.\n\nIyP Er\n.\n\nde UN ER “ we\nRER EEE,\nm\n\nm rm\n\nA)\n\nI. Lie Strafkammer hat den Angeklagten in zahireichen\nFällen, u. a. euch im Falle C II 15 (None A Cc:)\nwegen Betrugs schuldig gesprochen. Insoweit liegen dem\nUrteil folgende Feststellungen zugrundes\n\nDer Angeklagte bestellte am 5. Hai 1952 bei der IB-ED 46 einen größeren Posten Dynamobleche zum Kaufpreis\nvon rund 17 000,-- DM. Diese ihm am 9. Mai 1952 ausgelieferte Ware verkaufte er um über 18 000,-— DH an die DB\nKG in VCH. Von ihr wurde er am 12. Mai 1952\nmittels gedecktem Verrechnungsscheck bezahlt. Am nächsten\nTag, dem 13. Mai 1952, bestellte der Angeklagte bei der\nHaxhütte ein zweites Mal Bleche, und zwar zur unmittelbaren\nAnlieferung an die BB Kt. Dabei wußte er, daß diese Firma\n\n‚schon am 9, Mai 1952 der Mb \"im Auftrag der Stan\n\nG.m.b.H.\" einen gedeckten Verrechnungsscheck über fast\n\n16 000,-- DM für 20 to Dynamobleche mit der Bitte übersandt\nhatte, die bestellte Ware an sie, die Firma BB, ummittel--\nbar zu liefern, Der Scheckbetrag war, wie der Angeklagte\nebenfalls wußte, nicht für die erste Sendung bestimmt,\nsondern für die zweite Bestellung, die der Angeklagte am\n\n. 15. Mai 1952 für die BED KG süufgab und die am 1. Juli 1952\n\nvon der Mais ausgeführt wurde. Den Kaufpreis für die\nerste Lieferung, für die der Angeklagte selbst von der BD\nKG bezahlt worden war, blieb er der Mani schuldig.\n\nWeil der Angeklagte, wie die Strafkammer ferner für\nerwiesen hält, am 13. Mai 1952 (Zeitpunkt der zweiten Bestellung) nicht die Absicht gehabt habe, die zweite Lieferung von dem am 12. Mai 1952 von der BED KG erhaltenen\nveld zu bezahlen, und ihm auch bewußtermaßen andere Mittel\nzur Bezahlung dieser Lieferung nicht: zur Verfügung gestanden\n\nNEE\n\nhätten, hält sie ihn des Betrugs für schuldig. Denn er habe\neine Bestellung aufgegeben, \"ohne selbst zahlungswillig\nzu sein und in dem Bewußtsein, daß seine Abnehner, die\nDEEB KG, nicht mehr an die MED zahlen werde\". In der t\nYat habe die Firma BP nach Empfang der zweiten Lieferung &\nnur an den Angeklagten einen \"Spitzenbetrag\" von rund\n\nKo Sp See SE Ze\n.\n\n3\n\n5 000,-—- IM (Unterschied zwischen dem Betrag, mit dem der\nAngeklagte die zweite lieferung der Firma BP in Rechnung\nstellte und der an die Maxhütte bereits geleisteten Zahlung) .\nsowie eine Provisionsvergütung bezahlt.\n\nDiese rechtliche Würdigung begegnet Bedenken. Die\nStrafkammer sieht die Täuschungshandlung des Angeklagten,\ndurch welche die MED zu einer vermögensschädigenden\nVerfügung, nämlich zur zweiten Lieferung bewogen worden\nsei, in seinem Lieferungsauftrag vom 13. Mai 1952, bei dem\ner den Mangel seines Zahlungswillens pflichtwidrig verschvic-.\ngen habe. Dabei. wird sie der Tatsache nicht gerecht, daß\ndiese zweite Lieferung bereits durch einen gedeckten Verrechnungssoheck der endgültigen Abnehmerin, der U] KG,\nim voraus bezahlt war. Da der Angeklagte dies wußte, kann\ner bei der Bestellung am 15. Mai 1952 nicht in dem Bewußt-- 5\nsein gehandelt haben, \"daß seine Abnehmerin, die EU KG, _.\n‚nicht mehr an die MORD zahlen werde\". Was der Angeklagte E\nin diesem Zeitpunkt vermutlich beabsichtigte, war die Nichtzahlung seiner Schuld aus der ersten Lieferung. Selbst T\nwenn die MED AG bei ihrer zweiten Lieferung davon ausgegangen sein sollte, der Angeklagte werde guten Willens\nsein, seine Schuld aus der ersten Lieferung zu zahlen, SO\nfehlt es doch an jedem Anhalt dafür, daß dieser Umstand für\nihre zweite Lieferung ursächlich war. Vielmehr liegt die\nAnnahme nahe, daß allein die Tatsache, daß für diese zwei- }\nte Lieferung bereits Vorkasse von der DEBB KG geleistet\nvar, die MOEENEP zur Ausführung dieser Lieferung bewogen\n\nwe\n\nww ner et\n\nu\n‘\n\nhat. &s kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, bei Aufgabe der Bestel.-\nlung für die zweite Lieferung mit su offenbaren, daß er die\nerste Lieferung entweder nicht zahlen könne oder nicht zahlen wolle. Den sogenannten \"Spitzenbetrag\", den er später\nvon der BEP Kt erhalten hat, hat er jedenfalls durch keine\nTäuschungshandlung erlangt. Überdies fehlt jeder Anhalt\ndafür, daß er auf diesen Betrag keinen Anspruch hatte.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer setzen den Senat\nin den Stand, die Schuldfrage abschließend zu beurteilen.\nDie Prüfung. ergibt; daß im Fall ME AG kein begründeter\nVerdacht des Betrugs gegen den Angeklagten besteht. Der Senat hat ihn daher mit der Kostenfolge aus §§ 467 Abs. 1,\n2 Satz 2 StPO im Falle C II 15 freigesprochen.\n\nII. has die Revision zur Rechtfertigung ihrer Sachrüge im übrigen geltend macht, ist unbegründet.\n\n1.) Im Falle 12 (TE) ist Hie Strafkammer der Auffassung, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, der Darlehensgeberin seine schlechte Vermögenslage zu offenbaren,\nals er sie um ein Darlehen von 3 000,-- IM baig denn er habe\nFrau Fb aus gemeinsamer sportlicher Betätigung näher\ngekannt. Es kann auf sich beruhen, ob dieser Auffassung der\nStrafkammer zu’ folgen ist. Denn die Verurteilung ist jedenfalls deshalb begründet, weil, wie die ‚Strafkammer feststellt, der Angeklagte versprach, das Darlehen in einen\nVierteljahr zurückzuzahlen, obwohl er wußte oder mindestens\nbilligend damit rechnete, das Darlehen nicht rechtzeitig\nzurückzahlen zu können. Es ist weiter festgestellt, daß\ngerade dieses Versprechen Frau FB zur Darichenshingabe .\nbewog, Die Strafkammer konnte ohne Rechisverstoß die Schä-\n'eigung der Frau FW darin erblicken, daß — trotz nachträglicher vorzeitiger Rückzahlung - ihr Vermögen zunächst\n\nernstlich gefährdet war, weil es bei Darlehnsaufnahme\n\"äußerst fraglich\" war, ob eine pünktliche Rückzahlung 8elingen werde.\n\n2.) Die Ausführungen der Revision zum Falle C II 38\n(Be) gehen an der Tatsache vorbei, daß der Angeklagte.\nwie die Strafkamner ausdrücklich feststellt, von Anfang\nan, wie er wußte, keine Aussicht hatte, die von Be erhoffte Kreditsumme zu vermitteln. Die vom Angeklagten selbst\nund von zweien seiner Mitarbeiter für Be@ geleistete Früfungstätigkeit in dessen Betrieb, welche die geschäftlichen\nUnterlagen für eine Kreditgewährung klären und beschaffen\nsolite, hatte deshalb für Begp nur im Hinblick auf die\nMöglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Kreditbeschaffung\nSinn und Zweck. Das wußte der Angeklagte. Da er die Möglichkeit, keinen Kredit vermitteln zu können, in Kauf nahm\nund trotzdem sich fortlaufend Geläbeträge.von Be@p zahlen\nließ, durfte die Strafkammer mit Hecht darin auch insoweit\neinen Betrug finden, als diese Zahlungen an sich Vergütungen für geleistete Dienste des Angeklagten und seiner\nMitarbeiter enthalten haben mochten.\n\n3.) Die Strafkammer hat in 4 unter den 29 vollendeten\nFällen, in denen sie den Angeklagten wegen Betrugs verur-\n\nteilt hat, besonders schwere Fälle im Sinne des .§ 263 Abs. 4”\n\nStGB angenommen. Einer davon ist der Fall MB, in\nwelchem, wie oben unter I. dargelegt, der Angeklagte freigesprochen werden mußte.\n\nIn den übrigen 3 als besonders schwer gewerteten Fällen begegnet die Würdigung der Strafkammer keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung ihrer Annahme verweist sie\n\"insbesondere\" auf den in diesen Fällen angerichteten hohen\nSchaden, Sie gibt damit zu erkennen, daß sie noch andere\n\n..\n\ne,aden.\n\n%\n\nPac Zi)\n\nUmstände zu Ungunsten des Angeklagten berücksicht hat. Das\n1äßt auch ihre Strafzumessung erkennen. Die Strafkammer\n\nhat ihn nämlich als gefährlichen Wewohnheitsverbrecher ver--\nurteilt und zwar die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2\nStGB bejaht. Im Zusammenhang ihrer #rörterungen zur Frage\nseiner Zigenschaft als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers weist sie darauf hin, daß seine Betrügereien\n\ndurch eine \"teilweise raffinierte Begehungsform\", durch\n\ndie betrügerische Intensität und Hemmungslosigkeit\" gekenn--\nzeichnet seien. Diese Wertung ist in den drei einschlägigen Fällen rechtlich unangreifbar. Mag die Strafkammer auch\ndargelegt haben, aus denen sie die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers folgerte, so zeigt doch die Schilderung seines Vorgehens in den\nbetreffenden Fällen die Richtigkeit ihrer Auffassung. Als\nein Tür die Bejahung schwerer Fälle verwertbarer Umstand\nergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts übrisens auch das besondere Gewinnstreben, das den Angeklagten\nin den einschlägigen Fällen beherrschte und ihn hohe Summen\neinheimsen ließ. Demgegenüber ist äie Tatsache, daß die Geschädigten teilweise finanzkräftige Unternehmen waren, die\nden Verlust eher ertragen konnten als Einzelpersonen, die\nauf das ihnen betrügerisch entzogene Geld dringend angewiesen sind, im Rahmen der Strafzumessung von nur untergeoräneter Bedeutung.\n\n-\n\n4.) Die Ausführungen der Revision gegen die Verurteilung aus § 175 a Nr. 3 und 17% StGB sind, soweit sie nicht\nunzulässige Angriffe gegen die Feststellung der Strafkammer\nenthalten, offensichtlich unbegründet.\n\n5.) Das gilt auch für die Einwände, mit denen der Angeklagte die Annahme der Strafkammer bekämpft, er sei gefährlicher Gewohnheiisverbrecher.\n\nIII. Auch die sonstige Prüfung des Urteils hat keinen weteren\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus der\nAufhebung der Verurteilung und dem Freispruch des Angeklagten im Falie MED foigt die Aufhebung des Gesamtstirafausspruchs.\n\nEn en En ra nn\n\n1.) Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Aufklärungsrüge nit dem Einwand, es seien an verschiedene in der Hauptverhandlung vernommene Zeugen bestimmte Fragen nicht gerichtet worden. Mit dieser Begründung vermag die Aufklärungsrüge nicht durchzugreifen (BGHSt 4, 126).\n\nsu... I RE\n\n2.) Der in der Revisionsrechtfertigung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 1957 unter IV behauptete Verstoß\ngegen ein Denkgesetz liegt offensichtlich nicht voro\n\nf\n%\n\n3.) Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung des\n§ 42 e StGB. Die Strafkammer hat ihrer Überzeugung Ausdruck\ngegeben und sie näher begründet, deß keine bestimmte Wahrscheinlichkeit bestehe, der Angeklagte werde auch nach Verbüßung der nunmehrigen Strafe von fünf Jahren Zuchthaus\ndie Rechisordnung wiederum in erheblichem Maße stören. Sie ‚F\nhat deshalb seine Sicherungsverwahrung nicht für erforderlich gehalten. Was die Stastsanwalischaft gegen diese Erwägungen geltend uscht, richtet sich gegen die tatrichterliche Überzeugung. Zwar hat der Angeklagte, wie die Strafkemmer feststellt, sich soger in der Uniersuchungshaft\nneuerdings gleichgeschlechtlich betätigt. Trotzdem durfte\ndie Strafkammer, der bei der Prüfung der Wiederholungsgefehr 4\n>\n;\n\nN\n\nm\n\ndieser Vorgang bekannt war, ohne Sechtsverstoß zu der Über--\nzeugung gelangen, den Angeklagten werde die Verbüßung der\nlängeren Zuchthausstrafe von ähnlichen Rechtsbrüchen abhalten.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nist erkrankt und dadurch\nan der Unterzeichnung\nverhindert.\n\nRotberg Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-03/4-str-150-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-03/4-str-150-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:10.844980+00:00"}}