{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-07-03_4_StR_130_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-07-03","aktenzeichen":"4 StR 130/58","doktyp":null,"leitsatz":"Die vom Finanzamt im Verwaltungsstirafverfahren\nnach § 419 Abs. 2 AbgO_herbeigeführte Unterbre--\nchung der Verjährung bleibt auch in dem nach\nAbgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft oder\nnach Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Steuerschuldner fortgesetzten (ordentlichen) Strafverfahren wirksam.","text_plain":"Für das Nachschlagewerki 22 6 0 12\nFür die Amtliche Samnlung!\n\nGesetz: Abgo § 419 Abs. 2\n\nRechtssatz: Die vom Finanzamt im Verwaltungsstirafverfahren\nnach § 419 Abs. 2 AbgO_herbeigeführte Unterbre--\nchung der Verjährung bleibt auch in dem nach\nAbgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft oder\nnach Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Steuerschuldner fortgesetzten (ordentlichen) Strafverfahren wirksam.\n\n-\n\nAktenzeichen: 4 StR 130/58\nUrteil des BGH vom 3. Juli 1958 1G Münster\n\n.\n=\n\nImNamen des Volkes\nin der Strafsache\ngegen\n\ndei Kaufmann Karl ar aus HED VD.)\ndort geboren an. . \"\n\nwesen Steucorhinterziehung\n\n“nat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben:\n\nDenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichtier Prof.Dr.Lbang-Hinrichsen\nals beisitzende Kichter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter END\nals Urkundsbeaunter der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin, der gemeinsamen Strafsachenstelle beim Finanzamt Münster-Staät, wird das Urteil des Landgerichts in Münster\ni.%. vom 12. Dezember 1957 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-.\ndung. auch üper die Kosten des Hechtsmiitels, an\ndes -anügericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngeründee\nuegen den Angeklasrten leitete das Finanzant am 8.Februar\n1955 eine Untersuchung wegen fortgesetzter Hinierziehung vca\nbeförderungssteuern ein. Am 14. Dezember 1956 erhielt er\neinen Strafbescheid über 10 000 DM Geldstrafe weil er die\n„eförderungssteuern für die Zeit vom 1, September 1949 bis\nsun 50. Juni 1950 um rund 32 700 DM verkürzi habe (§ 396\nAbi0). Er beantragte gerichtliche Entscheidung, Das Land--\ngericht stellte das Verfahren zunächst wegen Verjährung ein.\nwoil 38 die Unterbrechnung der Verjährung durch die Sieuer:\nbehörde (§ 419 Abs, 2 Abg0) für das gerichtliche Verfahren\nals wirkungslos ansah. Auf die sofortige Beschwerde der\nNebenklägerin hob das Oberlandesgericht in Hamm den Einsiellungsbeschluß auf und wies die Strafkammer an. Termin\nsur Haupiverhandlung anzuberaumen, weil es.die Unterbrechung\n\nder Verjährung für wirksam erachtete,\n\nTes Landgericht hat das Verfahren nunmehr durch das angefochtene Urteil auf ürund des § 2 Abs. 2 in Verbindung\nmit § 4 StFr§ 1954 eingestellt, Die Verjährungsfrage hat es\nwnentschisden gelassen,\n\nDie Revision der Nebenklägerin rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts,\n\nSie muß Erfolg haben.\n\nl. Die Versährung der Strafverfolgung muß vor der Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes geprüft werden,\nweil sie dem schwebenden Verfahren von vornherein -— ohne\n ücksicht auf die Höhe der zu erwartenden Strafe - die\nvrundlage entzieht. Das Landgericht durfte die Frage, ob\ndie Steuerstraftai verjährt ist, deshalb nicht dahingestellt\nlassen (RGSt 53, 2765 JW 1938, 1886 Nr. 255 HRR 1959. 1014),\n\nDer Senat stimmt der vom Oberlandesgericht in Hamm in\ndieser Sache veriretenen Ansicht (NJW 1958, 352) zu: daß\ndie Unterbrechung der Verjährung durch das Finanzamt auch\nZür das anschließende gerichtliche Verfahren wirksan geblieben ist,\n\nDurch §§ 419 AbgD sind die nach § 391 AbgO nur hılfsweise zeltenden Verjährüngsvorschriften des Strafgesotzvuchs für das Steuerstrafrecht teils abgeändert, teils er-\n“änzt worden. § 419 Abs. 2 AbgO gibt dem Finanzamt das\nkeckt, die Strafverfolgung von Steuerzuwiderhandlungen\nGurch eigene Verfolgungshandlungen, nämlich die Einleitung\neiner Untersuchung und den Erlaß eines Strafbescheids. zu\nunterbrechen, Ladurch erhält es die erforderliche Zeit; um\ncen Sachvernalt gründlich aufzuklären, besonders auch Zweirelstrasen' über Bestand und Höhe des Steueranspruchs zuerst\nim Rechtsmittelzug entscheiden zu lassen (§§ 228 ff, 468\nAbz0). Die von ihm aufgeäeckten Steuerzuwiderhandlungen\nkaın cs in geeigneten Fällen, anstatt die Sache nach § 446\nAbgO an die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen\nKlase abzugeben, durch Erlaß eines Strafbescheids selbst\nahnden und as dem Steuerschuldner überlassen, ob er sich\nmit Entscheidungen der. Finanzbehörden begnügen oder das\nGericht anrufen will (§§ 447, :450 bis 452 Abg0O). Aus der\nArt der bezeichneten Unterbrechungshandlungen ergibt sich\nschon, daß sis von der Steuerbehörde nur solange vorgenom--\n„en werden können, als das Verfahren noch bei ihr anhängig\n\nist. Nach Abgabe der Sache an die. Staatsanwaltschaft (5§ 425, -\n\n446 AbgO) und ebenso nach Übersendung der Verhandlungen an\ndie Staatsanwaltschaft aus Anlaß der Stellung des Antrags\nau gerichtliche Wntscheidung durch den Steuerschuldner\n(§§ 461L. 462 Abg0) ist die Verwaltungsbehörde nicht mehr\nHerr es Verfahrens und daher weder zu Ermitilunger noch\nzur Sachenischeidung berufen, sofern der Betrieb des Ver.\n\nn 2\n\n2. IT ET\n\nEEE ER nt\n\nkJ\nH\nN\n4\n\nınhrens ihr nicht ausnahmsweise gemäß den 88 426 Abs. 3\noder 464 abeO von neuem obliegt.’ § 419 Abs. 2 AbgO findet\nalso. wie allgemein anerkannt wird (vgl. Hartung, Steuerstrofrscht 2. Aufl., Anm, III zu § 419 Abgı 8. 269 f). in\ndsm von der Stastsanwaltschaft oder dem Gericht forigesetztan Steuerstrafverfahren keine Anwendung mehr.\n\nDaraus Zolet jedoch nicht, daß die im Verwaltungsstrafverfahren eingetretene Unterbrechung der Verjährung .- anders\nsls 6le im § 419 Abs. 1 AbgO bestimmte Dauer der Verjährungsfrist — für das anschließende ordentliche Strafver-Sahren bedeutungslos sei. Der Wortlaut des § 419 Abs. 2\nund seine Stellung im sachlichrechtlichen Teil der Straf--\nvorschriften der Abgabenordnung gestatten einen so weitgehanden Schluß nicht. Er sagt nichts über die Wirkung dieser\nVoerjährungsunterbrechung. Insoweit gilt also gemäß § 391\nAbgO die allgemeine strafrechtliche Vorschrift des § 68\nAbs, 3 StGB unbeschränkt. Die danach mit der Unterbrechung\n(regelmäßig durch Erlaß des Strafbescheides) neu beginnende Verjährung setzt demgemäß ihren Lauf. auch im anschlies--\nsenden gerichtlichen Steuerstrafverfahren fort, solange\nsie nicht durch eine Verfol.gungshandlung des Richters (§ 68\nAbs. 1 StGB) erneut unterbrochen wird. Eine Beschränkung\ndes Verjährungslaurs auf einzelne Verfahrensabschnitte\nist dem geltenden Recht fremd.\n\nSie würde auch dem Sinn und Zweck des § 419 Abs. 2\nAbgO widersprechen. Dieser erweitert lediglich das Strafverfolgungsrecht der Steuerbehörden, ohne die Rechtsstellung\ndes Steusrschulädners im übrigen zu verändern. sr soll nur\nverhindern, äaß das Finanzamt unter dem Druck einer sonst\nwur gerichtlich zu unterbrechenden Verjährung richt ausreicheni sekiärse Stsuerstra?verfahren ohne eigene Sachent-\n\nga wigunz an die Steetsanwaltschaft abgibt; denn das wir)\nin Kınblick auf die sahlreichen und schwierigen Sonderbcstimnun;soen des bteuerrechts zu ainer unerwünschten iMchrtelastung der Gerichte wie der Staatsanwalischaft führen.\nEnsfieie die im Yerwaltungsstrafverfahren eingetretene Unt>zbrechung der Verjährung wit der Überleitung des Verfahvens in des gerichtliche Strafverfshren, so würde § 419\nAbs. 2 LbegO seine ?edeutung im wesentlichen verlieren, weil\näie während der Ermittelungen der Steuerbehörde verflossene\nzcit in die Verjährungsfrist wieder miteingerechnet werden\nmüßt. Ier Steuerschuläner hätte es in der Hand, durch\nStallung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung rückwirkend die Unterbrechung der Verjährung wieder zu.besei.-\ntisen und dadurch die Verjährung seiner Tat herbsizuführen. falls eine verfahrensfördernde richterliche Handlung\nim Sinne von’§ 68 Abs. 1 StGB nicht mehr rechtzeitig vor-\n„enonmen werden könnte. Auf diese Weise würden nicht nur\ndie bis dahin aufgewandten Mühen und Unkosten der Steuerbe--\nhörde zunichte gemacht. Auch das Sühneverlangen der Aallgemeinneit bliebe gerade in besonders schwierigen und umfangveichen Steuerstrafsachen und gegenüber besonders hartnäcki- ı\ngen Steuersündern unbefriedigt. Zin solches örgebnis widerspräche der allgemeinen Rechtaüberzeugung. :\n\nDer Senat ist nach alledem mit dem Oberlandesgericht in .\nHamm der auffassung, daß die nach § 419 Abs. 2 AbgO eingetretene .Unterbrechung der Verjährung auch in dem von der\nStaatsanwaltschaft und dem Gericht fortgesetzten Verfahren .\nwirksem bleibt. Soweit in der Entscheidung des 3. Strafsenats‘\n&os Bundssgerichtshofs vom 20. Dezember 1954 (3 StR 833/53)\nin BStevuerBl. 1955 I S. 365 beiläufig etwas anderes ausge--\nFührt ist, rermag er ihr nicht zu folgen, Die Anrufung des\nvWroßen Senats für Strafsachen erübrigt sich, weil diese\n„ntscheiäung nicht auf der-streitigen Rechtsfrage beruht:\n\n&sun die Verjährung war in dem dort abgeurteilten Fall ohnze-\n“in einsotreten. Überdies besteht der 3, Strafsenat als\nkevisionssenat, für nichtpolitische Sachen nicht mehr.\n\nIn der vorliegenden Sache war die fünfjährise Verjäh-\n„ungsirist (§ 419 Abs. 1 AbgO) noch nicht verstrichen, als\ndas Finanzamt am 8. Februar 1955 die Untersuchung wegen\nS,euerhinterziehung gegen den Angeklagten einleitete. Die\nVeriäihrung ist mithin schon in diesem Zeitpunkt und sodann\naurch ärlaß des Strafnescheids vom 14. Dezember 1956 mit\n\\irkung für das gesamte Strafverfahren nochmals unterbro .\nchen worden. Die Straftat ist daher nicht verjährt.\n\n2. Die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954\nist j2doch, wie die Nebenklägerin mit Recht geltendmacht,\nbisher nicht ausreichend geprüft worden.\n\nTig Voraussetzungen des § 4 Nr. 1a StFr € 1954 hat\näss Landgericht zwar rechtsirrtumsfrei festgestellt. Es hat\nzuch eine Strafe für ausreichend erachtet, welche die Straffreiheitsgrenze des § 2 Abs. 2.StFr& nicht übersteigt. Jedoch müssen von Amts wegen noch weitere Nachforschungen\ndarüber angestellt werden, ob beim Inkrafttreten des Straf-Treiheitsgesstzes noch andere Strafverfahren wegen straffreiheitsfähiger Taten des Angeklagten anhängig waren, in\ndenen er Strafen zu erwarten hatte,- die zusammen mit der\nbier angenommenen ärsatzfreiheitsstrafe die nach 3 11 Abs. 1\nSLFr@G zu berechnende Straffreiheitsgrenze übersteigen (vgl:\nBEHSt 7, 145, 2405 9, 125). Denn die Niederschlagung euf\nGrund eines Straffreiheitsgesetzes begründet ein von Amis\nwogen zu berücksichtigendes Verfehrenshindernis, für das\nSatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" nicht silt\n-H in DRiS 1951, 186).\n\n. (=\nBw\nEr]\n\nI\n\nDıe Nebenklägerin hat schon in der Haupiverhandiun,\nsorgebracht, etwa 1950/51 habe bei der Staatsanwaltschaft\nin Dortmund ein Strafverfahren wegen Sonkursvergehens gegen\nden Angeklagten seschwebt. Dieser erklärte, das Verfahren\nseı inzwischen eingestellt worden, Die Strafkammer hätte sich\ndemsesenüber nicht damit begnügen dürfen, eine fernmündliche\nAuskunft von der Staatsanwaltschaft einzuholen, sondern sie\nhätte diese unter Witteilung der Angaben des Angeklagien\num Ermittelung nach diesem Verfahren ersuchen müssen.\n\nNunmehr hat die Nebenklägerin in der Revisionsbegriündung auch das Aktenzeichen des von ihr bezeichneten Verfehrens (9 Js 550/53) angegeben und mitgeteilt, daß es am\n25. November 1954 vom Landgericht in Dortmund durch Beschluß\nzemäß 3 3 StFr& eingestellt worden sei. Sie hat außerdem\nacch ein weiteres Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen\nVergenen gegen die Reichsversicherungsordnung ermittelt, das\ndurch Verfügung der Staatsanwaltschaf+ in Dortmund (Zweigstelle Hamm) vom 28. März 1955 eingestellt worden sein soll\n\n(2 Ms 178,52). Auch dieses Verfahren muß nunmehr in die Prü- ‚|\n\nfing nach § 11 Abs, 1 StFrG einbezogen werden.\n\n-\n\nDie Einstellung der Verfahren steht ihrer Berücksichtizung nicht entgegen. Das Landgericht ist an die ihr zugrunäeliegenden Feststellungen und deren rechtliche Würdi--\nsung nicht gebunden (vgl. BGHSt 7, 1455 10, 113). Falls die\nStaatsanwaltschaft die — nicht durch rechtskräftiges Urteil -\neingesiellten Verfahren wieder aufnehmen sollte (§ 15 Abs. 3\nSiPr§ 1954), müßte das Gericht sie mit dem gegenwärtigen\nVerfahren verbinden (BGHSt 4, 287).\n\nUm dem angeklagten. der in der Hauptverhandlung nur über\nseine persönlichen Verhältnisse gehört worden ist, Gelesenheit su geben, sich auch gegen die Schuldvorwürfe zu ver-\n\nTEE\n\nen\n\nEEE TFT WER RI\n\na\n\n—.\n\nieldiren. ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen\nUricils im ganzen an das Landgericht zZurückzuverweisen.\n\nSer Tatrichter wird die Sachverhalte jedenfalls so’ weıt\nerörtern müssen. als es zur sicheren Beurteilung der Änwerc--\nbarkeit des Straffreiheitsgesetizes notwendig ist, so daß\n\ndas Revisionsgericht das Urteil rechtlich nachprüfen kann\n(vgl. RGSt 69, 157; Brandstetter, Siraffreiheitsgesetz 1954\n3 16 Anm. 35).\n\nRotberg Krumme \" Sauer\n\nBundesrichter Dr ,Seibert\nist durch Erkrankung am\nUnterschreiben verhindert.\n\nRotberg Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-03/4-str-130-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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