{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-06-26_4_StR_200_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-26","aktenzeichen":"4 StR 200/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"un\n\n2252 022\n\nIm Namen des Volkes\nIn der, Strafsache!\n\ngegen\n\nden Invaliden Paul 4 FI (Kreis\nSED), geboren en in Ei R\n\nwegen versuchten Tlotschlags\n\nhat der 4. Sirafsenat des Bundergerichishofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1958, an der teilgeriommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg \\\nals Vorsitzender, j\n\nBundeszichter Mantel\nBundesrichter Dr, Sauer |\nBundearichter Dr. Seibert :\n\n-‚Bundesrichter Prof,Dr. TLang--Finrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung; ‘\n\nlandgerichtsrat Dr. me bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalischsft,\n\nJustiizangestellier ie\nals Urkundsbeamter der Geschäftspetelle,\n\nfür Recht erkannt: . ’ R\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in\nBiegen vom 14. Dezember 1957 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAAL\n\nia je ah zum wm urn wre Dun men arm men be er\n\nDer Angeklagte ist krank und neigt zu explosionsartigen Entladungen. Zwischen ihm und seinem Nachbarn Otto\nSCENE bestanden seit Jahren Spannungen. Als der Angeklagte am 7. Januar 1957 spät abends nach längerem Aufenthalt in einer Wirtschaft angeheitert zu seinen Haus zurückkehrte, begann der Wachhund Sc laut und anhaltend\nzu bellen. Dadurch kam in dem Angeklagten der in den letzten\nJahren angesammelte Ärger zum Dürchbruch, Er wollte mit Otio\nSCHE enäsültig abrechnen. Der Angeklagte, den seine Angehörigen nicht zu beruhigen vermochten, ergriff eine\neiserne Türengel (mit schwerem Enästück), schlug au? das\nDach des Hundezwingers und gegen die Fensterläden des\nSC ' schen Hauses, wobei er gegen seinen Nachbarn wüste\nBeschimpfungen und Todesdrohungen ausstieß. Die Familie\nScEB zeriet dadurch in große Angst. Die eigene Tochter\ndes Angeklagten ließ die Polizei benachrichtigen. Als der\nhinzukommende Polizeimeister ME un die Hausecke hog,\nstand ihm plötzlich der Angeklagte gegenüber. Dieser glaubte,\nSc vor sich zu haben, und führte mit der Türangel\neinen wuchtigen Schlag auf den Kopf desihm Gegenüberstehenden. Lediglich infolge einer blitzschnellen Wendung des\nBeamten gelang es, den Schlag aufzufangen, so daß er nur\nverhältnismäßig leichte Verletzungen davontrug. Vanach drängie der Angeklagte den Beamten zurück, der sich jedoch zur\nWehr setzte. Erst jetzt erkannte der Angeklagte in seinem\nGegner den Polizeibeamten, begann heftig zu weinen und ließ\nsich willig abführen.\n\nDas Schwurgericht hat versuchten Mord verneint und den\nAngeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen unter den\nVoraussetzungen des § 213 StGB (andere mildernde Umstände)\n\nund des § 51 Abs. 2 StGB, zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt\n\nDie Einzelangriffe der Hevision sind offensichtlich unbegründet. Die örtlichen Verhältnisse sind dem Schwurgericht\ndurch die Zeugen in ausreichender Weise geschildert worden.\n\nDie Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung brauchte sich dem\nfatrichter nicht aufzudrängen. Offensichtlich fehl geht\nder. Vorwurf-des Verteidigers, das Schwurgericht habe sich\n\nseine Entscheidung durch die Heranziehung des psychologischen\n\nGutachters Prof.Dr. Undeutsch \"mehr als leicht gemacht\",\n\nMeist pflegt in Fällen dieser Art Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt zu werden, wenn der Tatrichter keinen Psycho-\n\nlogen ‚gehört hat.\n\nIm übrigen enthält die Revisions-Rachtfertigung unzulässige Angriffe gegen die rechtlich einwandfreien Dar.-\nlegungen des Tatrichters (§§ 261, 337 8tPO).\n\nDer Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich. Insbesondere ist das Vorliegen völliger Unzurechnungsfähigkeit\n(§ 51 Abs. 1 StGB) vom Schwurgericht, in Übereinstimmung\nmit den Darlegungen der beiden Gutachter, rechtlich unangreifbar verneint worden.\n\nur Strafzumessung hat der Tatrichter ausgeführt\n\n\"Das Schwurgericht. hat aem Angeklagten insbesondere\nwegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit mildernde Umstände nach § 213 StGB zugebilligt. Die Yat ist in erster\n\nLinie auf die mißlichen nachbarlichen Verhältnisse zurück-\n\nzuführen. Der Angeklagte ist bisher unbestraft. Er genießt\nin seinem Wohnort sonst keinen schlechten Leumund.\n\nBei der Strafzumessung hat die Kammer dieselben Gründe,\ndie zur Zubilligung mildernder Umstände führten, noch ein-\n\nFe\n\nIl\n\nmal mildernd berücksichtigt. Diesen Milderungsgründen stehen\njedoch erhebliche Strafschärfungsgründe gegenüber. Der vom\nAngeklagten verschuldete versuchte Totschlag grenzt nahe an\ndie vollendete Tat. Nur der besonderen Geistesgegenwart\n\ndes Zeugen MED ist es zu verdanken, daß der gewollte\nErfolg ausblieb. Gegen den Angeklagten spricht auch die\n\nbei der Tat offenbarte Intensität. Das Schwurgericht hält\neine Gefängnisstrafe von zehn Monaten für erforderlich, aber\nauch ausreichend. Dabei ist die Strafe nach § 44 StCB genildert worden.\"\n\nAuch hiergegen ergeben sich keine durohgreifenden recktlichen Bedenken. Aus dem Zusammenhang dieser Darlegungen ergibt sich, daß das Schwurgericht, von § 213 StGB ausgehend,\ndie Strafe sowohl nach den § 8 43, 44 wie auch auf Grund des\n§ 51 Abs. 2 StGB gemildert hat. Der letzte Satz, der auf\n§ 44 StGB hinweist, sollte ersichtlich klarstellen, daß zuch\ndie Milderungsmöglichkeit des Versuchs nicht übersehen war:\n\nWenn das Schwurgericht eine Gefängnisstrafe von zehn\nMonaten für schuldangemessen gehalten hat, so kann dem mit\n' Rechtsgrüüden nicht entgegengetreten werden. Es kommt nicht\ndarauf an, ob, wie die Verteidigung behauptet, der Nebenkläger Sonneborn und seine Familie auf eine Bestrafung des\nAngeklagten keinen Wert legen; in der Hauptverhandlung haite\nübrigens der Vertreter des Nebenklägers Bestrafung beantragt\n(Bl. 85 d.A.). Jedenfalls hat sich die Tat gegen einen unbeteiligten Polizeibeamten. ausgewirkt. Nur dessen Geistes-\n| gegenwart und Abwehrschulung‘ wear es zu ‚verdanken, daß es\nnicht ‚zü schwerer Bluttat, ‚ka.\n\nmr ao.\n\nNach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nRotberg Mantel Sauer\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-26/4-str-200-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-26/4-str-200-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:10.333801+00:00"}}