{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-06-26_4_StR_198_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-26","aktenzeichen":"4 StR 198/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A_SER, 128238 2252 022\n\nm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Albert K EB zus VE, dort\ngeboren am &: EEED EB, zur Zeit in dieser Sache\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. EENED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KEEP wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Münster (Westfalen) vom 12. Februar\n1958, soweit es ihn betrifft, insoweit mit den Fesistellungen aufgehoben, als er wegen einfachen Diebstahls im Rückfall oder Sachhehlerei (Geflügelfall) verurteili worden ist,\nferner im Ausspruch über die Gesamtsirafe.\n\nDer. Angeklagte wird von der Anklage des Diebstahls (oder\nder Sachhehlerei) zum Nachteil Peg freigesprochen.\n\nIm übrigen wird das Verfahren wegen des Geflügelfalles eingestellt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nInsoweit werden die Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten auferlegt. Soweit der Angeklagte freigesprochen\n\nund das Verfahren eingestellt ist, fallen die Verfahrenskosten der Landeskasse zur Last»\n\n-2-\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem\n“3, Februar 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nIr Der mehrfach vorbestrafte Angeklagte war beschuldigt, in\nder Jacht zum 12. Dezember 1957 zusammen mit dem Tischler Josef\nCD (der kein Rechtsmittel eingelegt hat), als rückfälliger\nDieb aus einem Lebensmittelgeschäft mittels Einbruchs eine Reihe\nvon Eßwaren, Spirituosen, Tabakwaren und Süßigkeiten im Wert\n\nvon etwa 1.000,- DM entwendet zu haben {Bl. 45 ff, 54 ff der\nAkten 2 Js 1122/57 = 2 Ks 2/58 StA Münster; Fall Dressen).\n\nFerner wurde ihm zur Last gelegt, am 20. Pebruar 1957 dem\nGartenmeister Heinrich Pg@@ elf Hühner und einen Hahn unter\nRückfallvoraussetzungen entwendet zu haben (Bl. 16, 19 R dsAo\n2 Js 624/57 StA Münster). Die Hühnerdiebstahls-Sache gelangte zunächst vor das Schöffengericht in Münster. Dieses sprach den\nAngeklagten durch Urteil vom 8: Oktober 957 mangels Beweises\nfrei. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Diese\nBerufungssache und das Strafverfahren des ersten Rechtszuges\nwurden miteinander verbunden (Bl. 69 R oben d«.A. 2 Kls 2/58).\n\nDas Lanägericht hat das freisprechende Urteil des Schöffengerichts\naufgehoben und den Angeklagten Kl wegen schweren Diebstahls\n\nim Rückfall {Vorkomnis zum Nachteil DEEP), ferner bezüglich\ndes Hühnerfalls wegen einfachen Diebstahls im Rückfall oder\nSachhehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei\nkonaten Zuchthaus verurteilt,\n\nMit der Revision des Angeklagten wird das Urteil insgesamt\nangefochten. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs ist gegeben (BGH NW 1955, 1198 Nr. 17). Das Rechtsmittel hat teilweise\nErfolg.\n\nIl»\n\nA. Die Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstanls 1äßt\nkeinen üurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen. Dies gilt auch für die Verneinung der Voraussetzungen\n\n- L.-\n\ndes § 5; Abs. 1 StGB (S. 4,5 UA). Die \"planmäßige Vollziehungt\nder Tat und ein sutes Brinnerungsvermögen würden, worauf der\nBundesgerichtshof schon mehrfach hingewiesen hat, der Annahme\neiner durch übermäßigen Alkoholgenuß bewirkten geistigen Trübung |\nmit der \"olge einer Beseitigung des Hemmungsvermögens nicht\nnotwendig entgegenstehen (BGHSt 1, 385). Das Landgericht konnte\njedoch auf Grund der Sachlage zu der Auffassung gelangen, daß\ndie Angaben des Angeklagten über die Menge des genossenen Alkohols übertrieben waren und daß sein Einsichts- und Hemmungsvermögen nur erheblich beeinträchtigt, aber nicht ausgeschlossen\nwar (S. 70 UA). Überdies lassen die Darlegungen des Tatrichters\n(Se 8 unten UA) erkennen, daß er sich der Unterschiede zwischen\nunwesentlicher, erheblicher und völliger Enthemmung bewußt war,\nDie Revision erhebt denn auch in dieser Richtung keine Desonderen\n\nBeanstandungen.\n\nBo Dagegen kann die weitere Verurteilung (bezüglich der\nHühner‘ nicht bestehen bleiben,\n\nGegenstand der Urteilsfindung (§§ 264 Abs. 1, 332 StPO; ist\ndie in der Anklage bezeichnete Tat. wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Dem Angeklagten war in dieser\nHinsicht vorgeworfen, zu Münster am 20. Februar 1957 elf Hühner\nund einen Hahn aus dem unverschlossenen Stall des Gartenmeisters |\nFB weggenommen oder diese Tiere in hehlerischer Weise an sich.\ngebracht zu haben (Bl. ?7, 18 deAe 2 Js 624/57 StA Münster).Die\nHauptverhandlung vor der Strafkammer ergab zwar den erheblichen\nVerdacht, daß der Angeklagte die beiden Hühner, die er am Nachmittag des 20. Februar 1957 in einer Aktermappe einer Frau\nPe zum Herrichten und Kochen übergab, dem Eigentümer Pe\nentwendet hatte. Das Beweisergebnis ließ jedoch \"die Möglichkeit offen, daß auch ein anderer als der Angeklagte Kin die\nTiere gestohlen und an den Angeklagten weitergegeben hat, zum\nanderen, daß cs sich um Tiere aus einem anderen Diebstahl han--\nGelte\" ıS. 9 UAs Unterstreichung von hier aus).\n\n-\n\n5. „ 17\n\nAuf Grund dessen hat die Strafkammer den Angeklagten\nentweder des einfachen Rückfalldiebstahls oder der Sachhehlerei\nbezüglich der beiden Hühner für schuldig befunden und ihn\ndemgemäß verurteilt.\n\nDies war aus mehreren Gründen rechtlich bedenklich. Zunächst setzt die wahlweise Verurteilung den ausreichenden\nNachweis voraus, daß sich der Täter entweder in der einen\noder in der anderen Art und Weise bezüglich des dem Gericht unterbreiteten geschichtlichen Vorgangs strafbar gemacht hat (RGSt 68,\n257, 2625; BEM in IM Nr. 1 zu § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB). Diese\nVoraussetzungen waren hier nicht gegeben. Das Landgericht hat\nsich nur mit dem Diebstahl oder dem hehlerischen Erwerb\ndie Strafkammer hinsichtlich der weiteren neun Hühner und des\nHahns gegenüber dem Angeklagten KEED überhaupt keinen Schuldund des hierzu erhobenen Schuldvorwurfs des einfachen Rückfalldiebstahls oder der Hehlerei (zum Nachteil des Gartenmeistere PP) vermochte das Landgericht, wie seinc Darlegungen\nergeben, einen zur Verurteilung ausreichenden Schuldbeweis\nnicht zu erbringen. Denn es blieb, wie schon ausgeführt, dic\nMöglichkeit offen, daß es sich bei den beiden Hühnern, mit\ndenen KM vetroffen wurde, garnicht um solche aus den\nPP schen Bestand gehandelt hatte. Der Grundsatz \"Im Zweifel\nfür den Angeklagten! geht einer Wahlfeststellung vor (vgl.\nauch BGHSt i1 S. 100). Es kann daher auf sich beruhen, inwieweit letztere, wenn man,wie das Landgericht, aur zwei Hühner\nder rechtlichen Beurteilung unterzog, schon nach § 370 Abs. 1\nNr. 5 Abs. 2 StGB ausgeschlossen gewesen wäre, In jedem Falle\nwar der Angeklagte. mangels Nachweises einer strafbaren Handlung\nmit Bezug auf die bei Peg gestohlenen Hühner von der dahin\nzielenden Anklage in vollem Umfang freizusprechen, was nunmehr in Anwendung des § 354 Abs, 1 StPO von hier aus zu gesche-\n\nhen hatte.»\n\nSoweit aber das Landgericht angenommen. hat, die beiden\nHühner stammten möglicherweise aus seinem anderen Diebstahl,\n(also nicht zum Nachteil Pa); ist der Anklagegrundsaiz\nnicht berücksichtigt worden, Eine Nachtragsanklage ist nicht\nerhoben; sie wäre übrigens nach R6St 42 S. 91 im Berufungsrechiszug nicht einmal zulässig gewesen. Also äurfte die\nStrafkammer ungeachtet der durch die Neuverhandlung gegebenen Möglichkeiten (R6St 62, 130, 131) in ihre Verurteilung\nnicht ein nach Zeit,. Ort und Begehungseweise völlig unbestimmtes Geschehen einbeziehen, das mit dem ihr durch die\nBerufung unterbreiteten Sachverhalt, das heißt: der \"Tat\"\n\nim Sinne des § 264 StPO, in keinerlei natürlichem Zusammenhang\nmehr stand. Das Rechtshindernis fehlender Anklage war vom\nRevisionsgericht von Amts wegen zu beachten und mußte inso-\n\nweit zur Einstellung führen (§ 260 StPO).\n\nDie teilweise Freisprechung unä Einstellung hatte die\nAufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die für den schweren\nRückfalldiebstahl ausgeworfene Einsatzstrafe (S. i0 UA) blicb\n\" dagegen unberührt. Sie war durch die weitere Verurteilung\nerkennbar nicht beeinflußt. Somit ist der Angeklagte I]\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. _\n\nDie weitergehende Revision (Fall DEM) war als unbegründet zu verwerfen. BR\n\n£\n\n-]\n\nDie Entscheidung entsprach im wesentlichen dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts.\n\nRotberg Bundesrichter Mantel\nist durch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen\nverhindert;\n\nRotberg\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\nSauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-26/4-str-198-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-26/4-str-198-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:10.314736+00:00"}}