{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-06-26_4_StR_182_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-26","aktenzeichen":"4 StR 182/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2952 027 Ar\n\n4 StR 182/58\n\n——\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Hugo T Em aus DEE, zeboren\nan &- EEE ED ir Do, zur Zeit in Untersuchungshaft, . »\n\nwegen Diebstahls\n\nEN\n\nhat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1958, an der teilgenommen haben;\n\n‚Senstepräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender, .\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. \\\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Detmold vom 3. Februar 1958 im Strafausspruch einschließlich der Anoränung der Sicherungsvervchrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhardlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n\" Reghte.\n\n- 2 —\n\nGründe:\n\nDer im Jahre 1896 geborene Angeklagte ist schon\n\nim Alter von 15 Jahren straffällig geworden und ist sodann\nbis zur Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten 22mal bestraft worden, darunter 12mal wegen Dieb-\n'stahls, im übrigen zum größten Teil wegen Betruges, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Seit 1917 sind\ngegen ihn über 25 Jahre Zuchthaus und etwa 4 Jahre Gefäng-\n‘ nis verhängt worden. Im Jahre 1940 ist er bereits als ge-\n. ‚fährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und erstmalig\n\n. die Sicherungsverwahrung angeordnet worden, aus der er\n\nGrund einer neuen Verurteilung als Gewohnheitsverbrecher die\nSicherungsverwahrung angeoränet worden. 1952 wurde er aus\ndieser bedingt entlassen.\n\nIm gegenwärtigen Verfahren ist er vom Landgericht\nwegen Diebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zucht-\n\"haus verurteilt worden, weil er von Februar bis Mai 1957\ndurch drei selbständige Handlungen eine Pamenarmbanduhr,\nein Paket mit einem Damenkostüm, einem Damenpullover und\nDamenshorts sowie eine weitere Damenarmbanduhr in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen hat (§ 242, 74\nStGB). Die Sicherungsverwahrung ist angeoränet.\n\n- Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nIo Der Schuldspruch gibt zu rechtlichen Bedenken keinen\n\nAnlaß. Auch die Revision hat gegen diesen Einzelangriffe\n“ nicht erhoben.\n\n> Bm 12. Juli 1945 entlassen worden ist. Im Jahre 1946 ist auf\n\nwo.\n\nnn aa\n\n1 me ee ee ae\n\n,\nu ee.\n\n2”\n\nIl. Sie wendet sich im einzelnen gegen die Verurteilung\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung.\n\nsie macht vor allem geltend, das Urteil habe bei seiner\nWürdigung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht in\ndem erforderlichen Umfange eine Gesamtwürdigung der von\n“ ihm begangenen Taten vorgenommen, insbesondere die Sachverhalte, die den früheren Urteilen zugrunde lägen, nicht\nmit den jetzt abgeurteilten Taten verglichen. Außerdem sei\n“nicht berücksichtigt worden, daß er sich vom 24. 11. 1952,\ndem Tag seiner Entlassung aus der gegen ihn im Jahre 1946\nangeoräneten Sicherungsverwahrung, bis zum Februar 1957\nstraffrei geführt habe. Ferner habe er die ihm vorgeworfenen neuen Taten nicht aus verbrecherischem Hang und Charakterschwäche, sondern teilweise deshalb verübt, um seine\nEhefrau durch Geschenke an sich zu binden.\n\nNeben dem Hauptentrag auf Aufhebung und Zurückverweisung begehrt der Angeklagte hilfsweise die verhängte Strafe\nzum mindesten um die Zeit herabzusetzen, die seitens des\n‘Revisionsgerichts als Untersuchungshaft auf die Strafe\nnicht angerechnet wird. Hierzu beruft er sich auf die Aus-\n\nführungen von Zacher in NJW1958 8. 90 ff.\n\n1.) Die formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1\nStGB sind zutreffend festgestellt. Insoweit hat der Ange-\n‚klagte Angriffe auch nicht erhoben.\n\n. Die Erfüllung der sachlichen Erfordernisse dieser\nVorschrift ist jedoch nicht ausreichend dargetan. Bei der\nGesamtwürdigung der Taten ist grundsätzlich eine wenigstens\nkurze Darstellung der in den früheren Urteilen fesigestellten Sachverhalte erforderlich ( 5 StR 966/52 vom 30.4.1953):\n\nit\n\nZu der ersten von der Strafkammer herangezogenen kennzeichnenden Tat, die dem Urteil der Strafkammer in\nMünster vom 13.7.1940 zugrunde liegt, wird keine Sachverhaltsschilderung gegeben (UA S. 3, 8, 9). Sollten\n\ndie Akten durch Kriegseinwirkung vernichtet sein, so\nhätte das Landgericht jedenfalls versuchen müssen, etwa\nauf Grund einer Befragung Ges Angeklagten oder in sonstiger Weise den damals abgeurteilten Rückfalldiebstahl näher\naufzuklären, um, sofern dies erfolgreich wäre,- daraus\nSchlüsse auf die Gewohnheitsverbrechereigenschaft des\nAngeklagten zu ziehen.\n\nWas die zweite vom Landgericht herangezogene Tat\nanlangt (Vorurteilung wegen Betruges im strafschärfenden\nRückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher unter Anordnung der Sicherungsverwahrung durch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2.12.1946 - 9 b Kis 63/46 - UA S. Bin\nVerbindung mit S. 3 unter Nr. 2), so enthält das Urteil\nzwar eine knappe Schilderung der vor dem Angeklagten nach\n1945 begangenen- Taten, u. a., auch von Betrugshandlungen\nzum Nachteil der Betreuungsstelle, der gegenüber er sich\nals ehemaliger politischer Gefangener ausgegeben hatte und\nvon der er auf diese Weise laufend Wohlfahrtsunterstützung erlangte (UA S. 10). Es ist jedoch nicht erkennbar,\nwelcher der beiden Verurteilungen aus dem Jahre 1946 diese Taten zugrunde liegen. Auch im übrigen enthalten die\nUrteilsausführungen bei der Schilderung des kriminellen\nWerdegangs des Angeklagten nur wenig, teils überhaupt\nnichts Näheres über den von der Verurteilung jeweils betroffenen Sachverhalt. Schlüsse über die Eigenschaft eines\nTäters als 'Gewohnheitsverbrecher können jedoch grundsätzlich nur aus den Taten, dagegen nicht bereits aus den Verurteilungen und Vorstrafen gezogen werden.\n\n' rücksichtigen, daß der. Angeklagte diese Handlungen nach\n\nFerner hätte das Landgericht die Bedeutung der Tatsache näher prüfen müssen, daß sich der Angeklagte vom\n24. 11. 1952 bis zum Februar 1957 straffrei geführt hat.\nLängere Zeitabschnitte dieser Art bedürfen stets einer\nbesonderen Würdigung bei der Entscheidung der Frage, ob\nein Täter Gewohnheitsverbrecher ist. Sie können u. a. darauf\nhindeuten, daß ein früher bestehender verbrecherischer Hang\nerloschen oder wesentlich herabgemindert worden ist, Hinzu\nkommt noch, daß dieser‘ ‚Zeitraum- unmittelbar vor den jetzt\nabgeurteilten Taten liegt: Daher können auch diese in einen\nanderen Licht ‚erscheinen. Dabei ist noch besonders zu be-\n\n‚seiner unwiderlegten Einlassung begangen hat, um seine\nEhefrau, äie sich von ihm abzuwenden drohte, durch Geschenke an sich zu binden. Hierdurch braucht zwar ein auf Wil-\n\n. lensschwäche ‚beruhender Hang des Täters, jede sich bietende Gelegenheit zu Straftaten auszunutzen, nicht not-\n\n_ wendig ausgeschlossen zu werden (vgl. RGSt 69, 129; 72,\n296), jedoch kömnen die Taten hier unter Berücksichtigung\ndes ihnen zugrunde liegenden Beweggrundes in Verbindung\nmit dem unmittelbar vorangegangenen längeren straffreien\nLebensabschnitt die Beurteilung rechtfertigen, daß sie\nnicht durch einen’ Hang, sondern durch die besondere lage,\nin der sich der Angeklägte befand, bedingt sind. Hierzu\nhat die Strafkammer bisher nicht ausreichend Stellung\n genciimen. Das, Urteil mußte daher im Strafausspruch aufdehoben werden; ’\n\n\"pie Aufhebung umfaßt ‘auch die Aueränung der Sichetungsvermahzung.\n\nDie Erwägungen, die das Landgericht zu dieser angestellt hat, erwecken übrigens den Anschein, als ob es\nbei der Würdigung der häuslichen Verhältnisse, die der\n\nAngeklagte nach der Strafverbüßung vorfinden wird, den\nErfolg der Scheidungsklage der Ehefrau von vornherein\nals sicher unterstellt. Eine solche Annahme wäre jedoch,\nbevor eine Entscheidung im Scheidungsrechtsstreit ergangen ist, rechtsbedenklich.\n\nDas Landgericht wird den Sachverhalt unter Berück-\n\nsichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut zu prü-\n\nfen haben.\n\nRotberg Bundesrichter Mantel\nist durch Vrlaubsabwesenheit, Bundesrichter\nDr. Seibert durch Erkrankung am Unterzeichnen verhindert.\n\nRotberg\n\nSauer Lang-Hinrichsen\n\nAs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-26/4-str-182-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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