{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-06-26_4_StR_181_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-26","aktenzeichen":"4 StR 181/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"/FT\n\n4 StR_181/58 | 2252 024\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Ernst K EEE zus XI GE\n(U), geboren am MU. ED ED in NE /cs:,\n\nwegen fehrlässiger Tötüng u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBund esrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr, Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsarwalt EB in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsheamter der Geschäftsstelle\n\nZür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aschaffenburg vom 24. Februar 1958\nmit den Feststellungen aufgehoben. j\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiäsen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\na} 2 u.\n\nGründ\n\nee\n\nDer Angeklagte lenkte am 16. März 1957 zwischen\n20 und 21 Uhr den seinem Schwiegervater Josef DEE z°-\nhörenden Kombi-Wagen Auto-Union auf der Straße zwischen\nED uno KıCEEE. Sein rechts neben ihm sitzender Schwiegervater war infolge reichlichen Alkoholgenusses\nerheblich betrunken. Er vermochte nicht mehr aufrecht zu\nsitzen und fiel wiederholt nach links gegen den Angeklagten,\nder dadurch in der Steuerung des Wsgens stark behindert wurde, Der Angeklagte war ebenfalls, wenn auch nicht in gleich\nhohem Maß wie sein Schwiegervater angetrunken, immerhin aber\nso erheblich, daß er fahruntauglich war. Als er während einer\nkurzen Pause zwischen den genannten Ortschaften sein Fahrzeug am rechten Straßenrand mit den rechten Rädern in einer\nseichten Straßenrinne hatte stehen lassen und es nun wieder\nin Gang setzte, verlagerte sich, als die rechten Räder\nwieder die feste Fahrbahn erreichten und sich hoben, mit dem\nSchwerpunkt des Wagens auch das Körpergewicht des betrunkenen BEP nach links zum Angeklagten hin. Dabei griff BED\nmit der rechten Hand in das Steurrad und hielt es so Test,\ndaß os der Angeklagte nicht mehr freibekommen konnte. Trotzdem aber fuhr er, allerdings mit einer nur mäßigen Geschwindigkeit von etwa nur 10 bis 15 km/h weiter. Dabei geriet er\ninnerhalb einer Strecke von 27 m schräg von.der rechten zur !\nlinken Fehrbahnseite und dort noch 9 m auf dem angrenzenden .-\n@rünstreifen weiter. Von dort stürzte der Wagen über eine\n2 m hohe Böschung und Üüberschlug sich. BB erlitt dabei\ntödliche Verletzungen. Der Angeklagie hatte infolge seiner\nFahruntauglichkeit das ihm mögliche und naheliegende Abbremsen des Wagens unterlassen und es dadurch versäumt, das\nFahrzeug vor dem Absturz zu bewahren.\n\nDer Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung begegnet\nfür sich genommen keinen rechtlichen Bedenken, Er kann aber\ninfolge der tateinheitlichen Verbundenheit mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung deshalb\nnicht bestehen bleiben, weil sich dieser Schuldspruch nach\nden bisherigen Feststellungen nicht halten läßt. Die Strafkammer stützt ihre Annahme, der Angeklagte habe eine Gemeingefahr im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB herbeigeführt, auf die\nTatsache, daß er einen bedeutenden fremden Sachwert, nämlich\nden Kombi-Wagen seines Schwiegervaterssund außerdem und vor\nallem dessen Leben gefährdet habe,\n\nDiese rechtlichen Begründungen hatte der erkennende\nSenat his zu Seinen Entscheidungen 4 StR 554/57 vom 18. Deze\nber 1957 (BGHSt 11, 148) und 4 StR 652/57 vom 16. Jamuar 195\n(zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimnt; veröffentlicht in NIJW 1958, 507 Nr. 14) als zutreffend anerkannt.\nIn der erstgenannten Entscheidung hat er sich jedoch unter\nAufgabe seines früheren Standpunktes zu der Auffassung be-\n\n- kannt, daß wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 a Abs.\n1 Nr. 2 StGB nicht bestraft werden kann, wer infolge alkohol\nbedingter Fahruntauglichkeit lediglich das von ihm geführte,\nsei es auch in fremdem Eigentum siehende Kraftfahrzeug gefährdet. In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat\ndie frühere Auffassung aufgegeben,, wonach auch die Gefährdung von Insassen eines Kraftfahrzeugs, die der Führer nach’\n‚persönlichen Gesichtspunkten ausgewählt oder die ihn zum\nFührer bestellt haben, die Herbeiführung einer Gemeingefahr .\nim Sinne des § 315 Abs. 3 StGB enthalte. u\n\nBei der Schilderung des Unfallhergangs erwähnt die\nStrafkammer - von ihrem Rechtsstandpunkt verständlicherweise®.\nweil es dabei darauf nicht ankam - nichts davon, ob zur Unfallzeit in der Nähe des Unfallorts sich außer dem Angeklag-\n\nten und seinem Schwiegervater noch andere Verkehreteilnehmer\nauf der Straße befanden, die durch den verkehrsuntüchtigen\nAngeklagten in Gefahr gebracht worden sein könnten, Nur wenn,\ndies der Fall gewesen sein sollte, könnte und müßte er wiederum wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt\nwerden. Mit dem Schuld- und Strafausspruch ist auch die Ent- °\nscheidung der Strafkamer entfallen, durch die dem Angeklag-':\nten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Auch °°\ninsoweit wird die Strafkamer neu zu entscheiden haben. Ihre, .\nbisherigen Gründe für die Versagung der Strafausseizung sind “\nrechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen\ngeltend macht, geht offensichtlich fehl.\n\nEr\n\nEl\nä\nu.\nPr\n\n#\n\nRotberg Mant el . Bauer ,\n\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\nB\n„Er\n\nBE PER BE\nBL SE, vw.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-26/4-str-181-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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