{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-06-26_4_StR_172_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-26","aktenzeichen":"4 StR 172/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_ StR 172/38\n\n8 22592 026 ‚al\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Gerhard 0 EB au: zen - Pa\ngeboren an WW. REED ED i: 1CEE/ScHh\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 4. Strafsenat ües Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Rrof. Dr. Leng-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nJendgerichtsrat Dr.\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nale GUrkundspbesmter der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Ianägerichts in Arnsberg vom 12. Februar 1958 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe\n\nDer Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von fünf\nMonaten verurteilt worden.\n\nAm 5. Oktober 1957 arbeitete der - bereits am 6.9.1956\nwegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\nin Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB)\nund Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183) StGB rechtskräftig verurteilte — Angeklagte an dem Neubau einer Transformatoren-Station in Bigge. Er bestieg nach 11 Uhr sein\nMotorrad, um, wie er angibt, zu einer Stelle zu gelangen,\nan der er seine Notdurft verrichten konnte, Er fuhr die\nstark ansteigende Straße Bigge-Helmeringhausen hinauf,\nEtwa in Höhe der Einmündung der Nebenstraße, aus der der-Angeklagte auf die Straße Bigge-Helmeringhausen.. eingebogen war, überholte er die damals 10 Jahre alte Zeugin\nRosemarie TEE Diese hatte in Olsberg eingekauft und\nbefand sich auf dem Heimweg nach Helmeringhausen. Sie schob\nihr Fahrrad die Steigung hinauf, Der Angeklagte bemerkte\ndas Kind beim Überholen, nahm aber äusserlich keine Notiz\n\nvon ihm.\n\nNach einer Pahrstrecke von etwa 500 mtr. hielt der\nAngeklagte kurz vor der Kuppe des Berges an und begab sich\ndort in eine etwa 1 — 2 mtr. breite Lücke der an der rechten Straßenseite gelegenen dichten und etwa 2 - 3 mtr.\ntiefen, übermannshohen Haselnußhecke. In diesem Fußgängerdurchlass hielt er sich auf, bis die Zeugin Rosemarie\nherangekommen war. Als das Kind sich dem Angeklagten -\nimmer noch das Fahrrad schiebend - bis auf 20 mtr. genähert\nhatte, sah es, wie der Angeklagte mehrmals mit dem Kopf um\ndie Ecke der Hecke ihm entgegen schaute. Er wartete das\n\nI\n\n4\nne!\n\nru\n\n“.\n.\n5\nVarta EB in Der Are N erde Ar\n\nx\nx 2,\net ee\n\n.\n\nvorbeikommen des Kindes ab. Als dieses so nahe herangekonmen war, daß es in die Heckenlücke hineinblicken konnte,\nsah es den Angeklagten dort stehen. Er hatte seine Hose\nbis auf die Schuhe herabgelassen und hielt sein Hemd mit\nbeiden Händen etwa bis zur Brusthöhe hoch, so daß sein\nUnterkörper entblößt war. Er stand dabei mit der Front\nzur Straße hin frei in der Heckenlücke und blickte das\nKind stumm an. Rosemarie sah nur flüchtig hin, erschrak\nund stieg auf ihr Fahrrad, um schnell fortzukommen. Entweder vor oder nach diesem Vorfall hat der Angeklagte an\nder fraglichen Stelle seine Notdurft ‚verrichtet.\nx . Pa\n\nDie Strafkemer ist der Überzeugung, der Wille des\nAngeklagten sel. dahin gegangen, sich zur Befriedigung\noder Erregung‘ ‚seiner, Geschlechtslust ‚dem Kind entblößt\nzu zeigen. Er habe durch sein Verhalten das ‚sittliche Gefühl des Mädchens, das sich beim Erblicken des Angeklagten abwandte und floh, verletzt und dadurch ein geschlechtliches Ärgernis erregt. Die Handlung sei auch öffentlich\nvorgenommer worden, nämlich an einem Ort, an dem jederzeit\nunbestimmt viele Personen - und zwar auf der nahe gelegenen Straße - hätten vorbeikommen und das schamverletzende\nTreiben des Angeklagten wahrnehmen können. Bei der gegebenen Sachlage sei es auch nicht zweifelhaft, daß sich der\nAngeklagte taller dieser Umstände bewußt! gewesen sei.\nEr habe daher den Tatbestand des § 1§ 3 StGB erfüllt,\n\n\"mit der Revision rügt- der Angeklagte die Verletzung\nverfahrenerechtlächer und ‚sachlichrechtlicher Vorschriften. : sg . “ . “\n\nER .\n\nI: Die Aufklärungsrüge,. das Iandgerioht hätte den Tatort in Augenischein nehmen müssen, ist nicht begründet.\n\n/r3\n\nDie Strafkammer hat nicht nur die polizeiliche Tatortskizze verwertet (UA S. 3), sondern auch den Polizeimeister\nFischer vernommen, der die Ermittlungen am Tatort durchgeführt hat (vgl. Bl. 3 HA). Angesichts dieser Umstände\nbrauchte sich dem Landgericht, zumal eir Antrag auf Augenscheinseinnahme in der Hauptverhandlung nicht gestellt\nworden war, nicht aufzudrängen, zur zutreffenden Beurteilung des Tatortes die Einnahme des richterlichen Augenscheins vorzunehmen, . \\\n\nII. Ebensowenig bestand Anlaß Tür das Landgericht, - einen\njugendkundlichen Sachverständigen zuzuziehen. Wie das\nUrteil ergibt, hat das Kind den Vorfall untittelbar nach .\nder Tat seiner Mutter in der gleichen Weise geschildert,\nwie später in der Hauptverhandlung. Hierin konnte das\nLandgericht eine Stütze für die Richtigkeit der Aussage\nerblicken. Da sich auch im übrigen für das Landgericht\nkeine Bedenken .gegen die Glaubwürdigkeit der Bekundungen\ndes Kindes ergaben, brauchte sich ihm nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, einen Sachverständigen zuzuziehen.\nEs konnte auch ohne Rechtsverstoß den Umstand für seine\nÜberzeugungsbildung verwerten, daß die jetzige Tat des\nAngeklagten im Hinblick auf seine frühere Verurteilung\nnicht persönlichkeitsfremd sei.\n\n5\nm\ny\n\nIII. Bedenken ergeben sich jedoch nach der Richtung, ob\nder Angeklagte die Tat \"öffentlich!\" vorgenommen hat. Das\nUrteil enthält bei der Wiedergabe des Sachverhalts nichts\ndarüber, ob sich ausser dem Mädchen zur Tatzeit noch andere Bersonen auf der Straße in einer solchen Nähe befunden haben, daß. eine unbestimmte Vielheit jederzeit\n\ndort zur Stelle hätte sein und das Tun des Angeklagten\nhätte wahrnehmen können. Die bei der rechtlichen Würdigung\n\n5\n\nangestellten Erwägungen der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe an einem Ort gehandelt, an dem jederzeit unbestimmt\nviele Personen auf der Straße hätten vorbeikommen und das\nschamverletzende Treiben des Angeklagten hätten wahrnehmen\nkönnen, enthalten ersichtlich keine zusätzlichen tatsächlichen Feststellungen. Anscheinend ist die Strafkamner\nvon der Auffassung ausgegangen, daß bereits die allgemeine\ngedankliche Möglichkeit genügt, daß Personen auf der Straße\nhätten vorbeikommen können. Diese Rechtsauffassung wäre\njedoch irrig. Nur denn, wenn sich aus den Umständen des\nEinzelfalles ergibt, daß diese Voraussetzungen gegeben\nsind, kann das Merkmal der Öffentlichkeit bejaht werden.\nAuf jeden Fall ist jene Wendung der Urteilsgründe so formelhaft, daß sie zur Bejahung des Merkmals der Öffentlichkeit nicht genügt. .\nAuch die Ausführungen zur inneren Tatseite, es sel\n\"nicht zweifelhaft, daß sich der Angeklagte aller dieser\nUmstände bewußt gewesen ist\" (UA S. 6 urtten), können bei\nder gegebenen Sachlage nicht als genügend angesehen werden.\nNach, den Umständen erscheint es möglich, daß es’ dem Angeklagten nur darauf ankam, sich gerade diesem einen Mädchen,\nhingegen nicht anderen Personen in entblößten Zustand zu\nzeigen, zumal das Landgericht ausführt, daß er in der läge\n\n- gewesen wäre, seine Kleider rechtzeitig zu ordnen oder\n\nsich hinter die Hecke zurückzuziehen, andererseits jedoch\nmehrmals mit dem. Kopf um die Ecke gerade dem Kind entge-\n\ngen geschaut hate. Wie das Urteil weiter ergibt, war der\n\nAngeklagte yon den. auf dem Kartoffelfeld arbeitenden Personen etwa 500 bis 600 mtr. entfernt, so daß sein Verhalten von diesen nicht hätte beobachtet werden können.\n\ni\n\nDas Urteil mußte daher aufgehoben werden.\n\na . Y\n\nSollte die neue Verhandlung nicht ergeben, daß\nder Angeklagte \"öffentlich\" im Sinne des § 1§ 3 StGB\ngehandelt und sich auch nicht eines Versuchs nach § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat, so wäre zu prüfen, ob er den Tatbestand der Beleidigung nach § 1§ 5 StGB\nerfüllt hat. Hierbei hätte das Landgericht festzustellen,\nob ein wirksamer Strafantrag vorliegt. Die Mutter des\nMädchens hat am 5.10.1957 zu polizeilicher Niederschrift\nStrafanzeige erstattet und im Laufe dieser Anzeige erklärt (Bl. 1 Rd. HA): \"Palls erforderlich, stellen wir\ngegen den unbekannten Mann Strafantrags.co....\". Das Wort\nwirt könnte darauf hindeuten, daß die Mutter des Mädchens\nden Antrag im Einverständnis oder im Auftrag ihres Ehemanns gestellt hat. Diese Frage wird das Landgericht erforderlichenfalls noch zu erörtern haben.\n\nRotberg Mantel Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\n.\nrw N Arrnae s\n\nnn we\n\nu.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-26/4-str-172-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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