{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-06-26_4_StR_170_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-26","aktenzeichen":"4 StR 170/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"HR 170/58 2252 025 E\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz 3 EEE zus Dei, dort geboren\nam @. ES EB, zur Zeit in Untersuchungshaft in.der Strafund Untersuchungshaftanstalt in Ne,\n\nwegen versuchten Totschiaae, BR\n\n®\nBr D\nir, .\n\n.\n’. ”\n“ . j > m.\n\nx ..\nv 4\nft ..\n\nhat der 4. Strafsenat 808 Bundoogerichtshofe in der Strang\n\nvom 26. Juni 1958, an der teilgenouindn. habens , _ rn ‘2 Be\n\n”\n\nBenatspräctdant Dr; Hoinene\nals Vorsitzender, .\n\nBundesrichter Mantet’\nBunässrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\n\nLandgerichterat Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter ib\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Münster (Westfalen) vom 29. Januar 1958\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 30. Jamuar 1958\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags unter Zubilligung \"anderer mildernder\nUmstände\" im Sinne des § 213 StG@B- zu drei Jahren sechs Nonaten Gefängnis verurteilt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten muß erfolglos bleiben.\n\n-.\n\n1} Aus einer Reihe von Umständen hat das Schwurgericht geschlossen, daß er mindestens in der Form des be-\n‚ dingten Tötungsvorsatzes zweimal auf seinen vater einstach.\nDiese Annahme begegnet keinen Feohtlicken Bedenken. Nach\n‚den ‚Festbtellungen des Schwurgerichte führte. der Angeklag-\n.te jedenfalls, den: zweiten Stich: mit‘ dem’ größeren der bei-,\nden Messer‘ auß,. die‘ er in ‚beiden‘ Hängen‘ hielt.: Dieses Kesser hatte‘ eine‘ kräftige Schneide, mit ‚fester Spitze (UA S.\n5) und war, wie das Schwurggricht feststellt, \"durchaus\n‚geeignet, erhebliche: und- bei richtiger Führung auch. tödliche Stichwunden zu verursächen!. Darüber war sich nach\nder Überzeugung des Schwurgerichts auch der Angeklagte im\nKlaren. Die Einwände der Revision gegen die insoweit denk-\n‚gesetzlich mögliche. Annahne des Patrichters wenden sich\nunzuländigerwöige gegen, afe-dienen vorbehaltene Beweiswür-\n\n“ er\nR , PR aa ‚ FIRH , x 5 .\n’ an En nu an Dur „ .. r ex\nx Vet en DE . \\ IK.\nPr FESTER aPuuE, vr Zu oo. ’ “\n“ı Reuratı Ken UN OL x . Per\nKr B; N le s wu\nRK\nB\n\nF DaB\n\nDie, peitgVeriuigen a aes Schwkrgerichte lassen aller-\n“ dings der Möglichkeit Raun;..daß’ der Angeklagte den’ ersten\nMesserstich gegen seinen - Veter intt- dem kleineren der \"beiden Messer. führte. ‚Be: war, wie, ‚a8 ‘Schwurgericht Feststellt, ‚auffallend‘ ‚dünn und: hatte, eine biegsane. Schneide:\n‚und eine: Erheblich ingebogens, ‚Spitze. Es ist deshalb zwei-\n‚felhaft, ob nit ihm tödliche\" Siichwunden verursacht werden\nkonnten. Das kann indes auf ‚sich beruhen; Denn der Angeklagte ist nur wegen versuchten Totschlags' schuldig gesprochen. Er wollte, wie sein Vorgehen gegen seinen Vater\n\n”\nun\nPr\n\nergibt, jedenfalls auch mit diesem kleineren Messer ihm\ntödliche Verletzungen beibringen. Er hat ihn nämlich, in\njeder Hand,ein Messer, ins Freie verfolgt. Dafür, daß er ihn\nden möglicherweise mit dem kleineren Messer, das zur Tötung\ndurch Stiche untauglich war, geführten Stich nur mit dem\nVorsatz der Verletzung versetzt haben sollte, fehlt es\n\nan jedem Anhalt. Daß eg ihm von vornherein nicht darauf\nankam, nur zu verletzen, hat däs Schwurgericht zutreffend\ndaraus entnommen, ..daß er: ‚sich, Nachdem &r durch den, ersten\n\nStich verletzt Hatte, nicht, ‚damit züfrigden Bab; Sondern einen\n\nneuen Angriff. gogen ‚seiner Vater unternahm. Dann aber’\nhat das Schwurgericht- mit Recht; achon im, ‚erdten Stich einen\nTötungsvergüch gescheh;. der ‚ar Angbilägte nit. einen zwar un-\n\ntauglicken, von ibm äber zur Rötung »onktiaien,. älse. für.\n\ntauglich gehaltenen Werköng ‚degangen. hat. rsE\n\nver Er\nBER 2” .“ Un Pu ”\nN .”\n\n2) Auch die Strafzunesaung begegnet im Ergebnie keiflen\nrechtlichen ‚Bedenken. Das, Schwurgericht hat dem Angeklagten\ndie Voraussetzungen. des 8 51 Abe. 2 StoB zugute gehalten.\nMit Rücksicht auf den Versuchacharakter seiner Dat betoni\nes ausdrücklich, von der Milderungsmöglichkeit des § 44\nStGB Gebrauch machen zu wollen. Eine ähnliche, sich auch\nauf die Strafmilderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 beziehende ausdrückliche Erwägung entkält. das Urteil allerdings\nnicht. Selbst wenn indes das Schwurgericht übersehen haben sollte, daß es auch von der zweiten Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 hätte Gebrauch machen können, wiirde\n\n‘dieses Versehen. den Strafausspruch offensichtlich nicht be-\n\neinflußt haben. Der Unterschied; zwischen der Mindeststrafe\nvon 6 Wochen Gefängnis, welche die untere Grenze des Strafrahmens nach §§ 213, 44 StGB bildet, und der noch geringeren Mindeststrafe, die sich bei einer nochmaligen Milderung der Strafe gemäß §§ 51 Abs. 2, A4 StBG ergibt, ist\n\n.\n. a R .\nN ‘\n’ v\n. »,*\n“ u ]\nü . .. w\nIS\n’ er\" ’\nN f ,\n\\ v x in\n’ „ nt,\n*\n\n» geringfügig; daß‘ er in Anbetracht der Strafe von\nJahren 6 Monaten Gefängnis), die das Schwurgericht\nir schuldangemessen gehalten hat, offenbar für das\nbrafmaß bedeutungslos war. .\n\nI\n\nn\nDr\n. wog\n\nSon\n\nun\n\nRotberg, Bundesrfchter Mantel Sauer\n\nist durch Urlaubsab-\n“rt. ..wesenheit am Unter-'\n\nzeicchhen:verhindert.\nSs u. ., .r Pr. e., Rotdstg 2” x , \\ . ua\n\nB\n\n‚\n\n‘ “\nLee 2 r CI Pi R .\nRS un in\n' . ’ sn“\n’ 5 Tr an wor tt,\nx u. Ni ’ » rt ar > * .\nfi\n. Pr n A En wor rue . \"Be, -Hinrichsen „\n' ‚Dr; Seibert. \"ur „BRNE- \\\na » 4, SO ee .\n“ [$ r [3 ’ ’ a Pl Fi n\n\\ 8 x\nN . £ Nm f Pin 4 , FR\n. Yurin,® Pr pe 2 u FB , „,\nBber PR SET Son Ze 22 FE ee .?\n’ -\n> Sa > ger PIRSF FE\nS Did 2. wer FE BE\n“ “ we te f\nNER LER u, \"BE N GE x r\n’ L; DZ ; \\ .\nx\n.. L hr ’ > . n a\n. ” ” ey fen Fi , x ,\n> 0 Nr) ‚\nN x Far Pr)\n\\ Fü “ r} DS\n“ “ x Er 2 r\n’ Pe v .\nF \". NE x\nLisa y j j\n“ 2 2 x n R\n.“ . n Y F :\n. \\ , ,\n\" , on $ a ”\n“u.\nv y ,\nA\n, > v\n[er Ser?\n’ ’ ”\n- “\nn\nPd v\nN\n„\n“ . x\nr\n\" .\n”\n“ v\nji .\n.\n‘ x\nx\nN\n„\n’\n.\n<\n.r Pr a’ ? ” Ps v\n1... DZ Pa\n.\n’ *\n’ .. ye v „\n” ’ “ x\nvr un\n“ “\n.\ns\n„\ns\n»\n„\nx\n.\n\nD","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-26/4-str-170-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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