{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-06-26_4_StR_145_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-26","aktenzeichen":"4 StR 145/58","doktyp":null,"leitsatz":"*,) Die Strafverfolgungsverjährung kann auch\nnoch eintreten, solange die endgültige imntscheidung über die :Frage einer Strafaussetzung aus-\n\nsteht (im Anschluß an RG gW 1931, 1562 Nr. 16).\n\n2.) Die Verjährung ist vom Rechtsmittelgericht\nselbst dann zu berücksichtigen, wenn nur die\nEntscheidung über die Strafaussetzung angefochven ist,","text_plain":"Tür das Nachschlagawerkt 2252 087 fi\n\nFür die Amtliche Sammlung:\nGesetz? steB 88 253,66, 67 ££; StPO § 206 a Abs. 1.\n\nRechtssatz: *,) Die Strafverfolgungsverjährung kann auch\nnoch eintreten, solange die endgültige imntscheidung über die :Frage einer Strafaussetzung aus-\n\nsteht (im Anschluß an RG gW 1931, 1562 Nr. 16).\n\n2.) Die Verjährung ist vom Rechtsmittelgericht\nselbst dann zu berücksichtigen, wenn nur die\nEntscheidung über die Strafaussetzung angefochven ist,\n\nAktenzeichen: 4 StR 145/58\nUrteil des BCH vom 26. Juni 1958 . LG Duisburg\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Großhändler Arno H ce EiEB aus Orb: geboren\nam @. ED ED ir: Ve (Bezirk va: ,\n\nwegen Anstiftung zur Unfallflucht u. a,\n\n®\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 26.\n\nJuni ?958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Wantel\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang--Hirrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichisiof\nGEB in Ger Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\ns Urxundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanrt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Duisburg vom 7. Januar 1957 wird\ndas Verfahren wegen Verkehrsübertretung (§§ 2. 71 StVZO!\neingestellt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nsoweit das Verfahren eingestellt ist. fallen dessen\n\nKusien der Londeskasse zur Last. Im ührigen werden die\n\nKosten des Rechismitvels Gem Angeklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nOn}\n- 1.\n\ngrün de:\n\nDie Sirafkamner hat den Küchenmeister SD ; ie:\nkeine Revision eingelegt hat} wegen fahrlässiger Tötung waä\nUnfallflucht zu fünf Monaten Gefängnis und den Großhändler\nHenche wegen Überüretung der $% 2, Ti StVZO zu drei Wochen\nHaft sowie wegen Anstiftung zur Unfallflucht zu vier Yonaten Gefängnis verurteilt (§ 74 StGB). Beiden Angeklagten\nwurde die Tahrerlaubnis entzogen. Eine Strafaussetzung zur\nBewährung wurde abgelehnt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten\nHe. ücr beantragt, das angefochtene Urteil insoweit\nteilweise aufzuheben, als ihm eine Aussetzung der Strafe\nzur Bewährung verweigert worden ist,\n\nDas Rechtsmittel ist, wie noch auszuführen sein wird.\nzulässig. Es kann jedoch nur teilweise Erfolg haben.\n\nDie Strafkammer hat im wesentlichen folgendes festigestellt; Der Angeklagte He@ip hatte an Abend des 17.\nnmuar 1956 an einer privaten Einweihungsfeier der Gaststätte\n\"CD HE teilgenommen und bis 4,45 Uhr früh etwa\n20 Glas Bier und ‘0 Schnäpse getrunken. Dann hatte er bis\n+0. Uhr vormittags geschlafen. Seit ungefähr *'.:5 Uhr befand er sich wieder in dieser Wirtschaft. Dort vraf ikn\num die Mittagszeit sein langjähriger Freund Si\nan der Theke. Es wurden mehrere Runden Bier und Schnaps\ngetrunken, Von diesen Getränken wurde jedoch nach Angaben\nder Angeklagten ein Teil ausgeschüttet. Gegen 4.50 Uhr\nverließen beide Angeklagten den On I@. Sie funren getrennt mit ihren Fahrzeugen ab, mit der Absicht,\nsich anschließend im Büro SEE zu treffen. Auf dieser PRahri erfaßte Sonderfeid mit seinem Kraftwagen den\n\nJE»\n\nRadfahrer Rudolf EB. Dieser wurde gegen die Wirdschützscheibe des Yagens (Onel-Rekord; und anschließend auf die\nFahrbahn geschleudert. Er erlitt dabei so schwere Kovfrerletzungen. daß er wenige Stunden später siarb. SEEEEER\nniclt seinen Wagen am Ausgang einer Unterführung an und gins\nzu dem Verletzten zurück, der auf der Fahrbahn lag und um den\nsich einige Straßcenpassamten bemühten. Nachdem er diese gefragt hatte, ob der Radfahrer tot sei, fuhr er seinen Krafiswagen etwa 50 Meter weiter und stieg wieder aus. Hierbei erblickte er He@ib, der in einiger Entfernung vor seinem eizenen Wagen stand. Hefe fragte, was geschehen sei. SCEEEND\nerwiderte, \"es sei etwas Schreckliches passiert; er (8. : habe\neinen Radfahrer angefahren\". Fei> sagte äarauf: \"Komm, wir\ngehen einen trinken!\", He wollte hiermit SED veranlassen. Alkohol zu trünken, um dadurch die Feststellung\ndes bei seinem Freund zur Unfallzeit vorhandenen Blutalkohol:\nzu erschweren oder unmöglich zu machen. Sc, der -unächst zur Unfallsteile zurückkehren wollte. wurde durch die\nKinflußnahme Hop in seinem intschluß schwankend. Es g8-\nlang dann Hee. SCHÄNEEEB u bestimmen. mit ihm in cine\nin der Nühe gelegene Gaststätte zu geken. Dort \\rark S>-\nED at He Aufforderung ein Weinglas voll Kognak in\neinen Zug aus. Weiteren Weinbrand, den Hegie für ihn herbeiholte, trank er jedoch nicht mekr. Kurz darauf erschienen\nPolizeibeamte. Hein Blvialkcoholgehalt betrug im Zeivpunz:\ndes Unfalls 2,i2 %os\n\nZur Frage der Strafaussetzung legt das Lanägericht days\n\n\"Bine Aussetzung der Strafe zur Bewährung konnte den\nAngeklagten nicht gewährt werden. Während die Persönlichkeit\nbeider Angeklagten an sich.die Aussetzung der Vollstreckung\nger erkannten Strafe unbedenklich rechtfertigt (8 25 Abs. II\nStGB}, steht ihrer Anoränung jedoch das öffentliche Interesse\n\n-4h-\n\nentgegen (§ 23 Abe. III Ziffer 1 StgB‘. Die Öffentlichkeit\nist hier durch die Taten der Angeklagten. insbesondere\nweil fahrlässige Tötung, Unfallflucht und Anstiftung zur\nUnfallflucht vorliegen, besonders stark betroffen. Die\nTaten haben auch ein besonderes Aufsehen erregt, wie der\nZeuge TED ausdrücklich bekundet hat. Nach der Überzeugung der Kammer ist es auch mit dem impfinden aller\nbillig und gerecht Denkenden nicht zu vereinbaren, die\nStrafvollstreckung auszusetzen. Dies folgt insbesondere\naus dem Unrechisgehalt beider Taten und aus der Schwere\nder Schuld der Angeklagten. Das Unterbleiben der Straf.-\nverbüßung würde das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung erschüttern. Das öffentliche Interesse erfordert\ndaher mindestens die Vollstreckung eines Teiles der Stra-\n\nLe\",\n\nDie Strafakten sind nach Erlaß des Urteils und Eingarıg der Revision und Revisionsbegründung abhanden gekommen (dienstliche Äußerung der zuständigen Goschäftsstelle der Staatsenwaltschaft Duisburg vom 30. Dezember\n1957. Bl. 69 der Ersatzakten). Die Akten wurden, soweit\nmöglich, wiederhergestellt,\n\nDie Zeitpunkte des Eingangs der Revision, der Zustellung des Urteils und des Ringangs der Rechtsmittel--\nbegründung lassen sich aus den Ersatzakten nicht entnehmen.\nDie Verteidiger haben jedoch versichert, daß sie die Wahrung der Einlegungs- und Begrünäungsfrist persönlich überwacht haben (Bl. 63 der Ersatzakten). Hierauf hat die\nLandesstaatsanwaltschaft im Übersendäungsbericht hingewiesen. Bei dieser besonderen Sachlage ist zu Gunsten\ndes Angeklagten davon auszugehen, daß die Revisionseinlegung und Rechtsmnittelbegründung rechtzeitig erfolgt\nsind (ebenscsä@G JW 1928, \"311 Kr. 33).\n\na Fe\n\nDurch die Beschränkung der Anfechtung des Urteils\nauf die Frage der Strafaussetzung ist zwar gegenüber dem\nBeschwerdeführer He die iintscheidung im Schuldspruch\nund, abgesehen von der Aussetzungsfrage, auch im Strafeusspruch rechtskräftig geworden (§ 343 Abs. 1 StPO).\nDies hindert jedoch das Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob hinsichtlich des Gegenstandes der Verurteilung\nVerjährung der Strafverfolgung eingetreten ist. Die Verfolgungsverjährung ist ein Verfahrenshindernis (BGHST\n2. 300, 306). dessen etwaiges Vorliegen auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen nachzuprüfen ist. Dies gilt\nauch dann, wenn das Rechtsmittel auf den Strafausspruch\noder einen Teil davon, z.B. die Frage der Anrechnung der\nUntersuchungshaft beschränkt worden ist (RGSt 62, 262;\nHAR 1938 Kr, 941; Jescheck, JZ 1956, 478). Dieselben Grundsätse müssen auch bei einer Beschränkung der Revision\nsuf dic Aussetsungsfrage gelten. In Fällen, in deren\neine Aussetzung in Betracht kommt (§ 23 Abs. 1 StGB);\nist die Strafvoilstreckung so lange nicht möglich, als\nüber die Trage der Strafaussetzung noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Die Verfolgungsverjährung\n(88 66. 67 StGB) läuft hier auch nach Verkündung des Ur-.\nteils weiter. Dies hat im Grundsatz bereits das Reichsgericht in Jir 1931, 1562 Nr. 16 ausgesprochen. Daran ist\nTVestzuhalten Eine andere Auffassung würde in solchen\nFällen, wie das Oberlandesgericht Bremen (idw 1956, 1248\nNr. 16) mit Recht darlegt. zwischen Verfolgung und Vol.--\nstreckung einen im Gesetz nicht vorgesehenen verjährungsfreien Raum schaffen. Die Rechtseinrichtung der Verjäh--\nrung soll dem Rechtsfrieden dienen und einer etwaigen\nUntätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegentreten (MW 1952, 1361). Diese Grundsätze\nhaben im Interesse des Verfolgten auch nach Erlaß einer\n\nUrteils Geltung, solange die endgültige Entscheidung\nüber den Stralausspruch im eigentlichen Sinne oder bazüglich der Strafaussetzung und damit die Voraussetzung\nciner sulässigen Vollstreckung noch nicht vorliegt.\n\nDie hiernach vorzunennende Prüfung ergibt, da3 die\nStrafverfolgung wegen der Verkehrsübertretung (8% 2, '\n3tVZ0) gemäß § 67 Abs. 3 StGB verjährt ist. Rechtzeitige\nrichterliche Unterbrechungskandlungen (§ 68 StGB) sind\ninnerhalb dreier klonate nicht vorgenommen worden. Dieser\nAuffassung war auch der Generalbundesanwalt.\n\nDas Verfahren war daher insoweit von hier aus einzustellen (§ 260 StPO). Damit erledigt sich die Revision.\nsoweit sie sich gegen die Ablehnung der Strafaussetsung\nwegen der Haftstrafe wendet (vgl. auch Kleinknechi/iüller,\n4, Aufl., Einl. \": 2, 8, 43),\n\nBezügiich der eine Aussetzung versagenden Entschei-Gung im übrigen kann dagegen das Rechtsmistel keinen Erfolg haben.\n\nDas Landgericht hat, wie bereits erwännt, die Ablehnung der Strafaussetzung nicht auf den Mangel der\nAussetzungswürdigkeit ($. 23 Abs. 2), sondern auf entigeken stehendes öffentliches Interesse (§ 23 Abs. 3 Ir.\nStGB) gestützt. Die Verteidigung beruft sich dengegenüher\nmehrfach auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nvom :2. Mai 1955. Damit ist das in IIW 1955 8: 996 Ir 5\nveröffentlichte Urteil des Senats gemeint. Die dort en%5-\nwickelten Grundsätze hat er in der Tolgezeit nicht nelr\nvoll aufrechterhalten. Dies ergibt sich insbesondere aus\ndem Waläshuter Falls. BGH in MDR 1957 S. 569 Ir, 4! = YRS\n\nws\ner\n\nme\n\n-1\n\n13,8. 24 bis 23, Dort ist ausgesprochen. die Zntschei.-\ndung Über das \"öffentliche Interesse! erfordere eine\numfasserde Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkei;;\nunter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung\nanderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung\nsowie der Belange des Verletzten (oder seiner Angehörigen).\nWie der Senat dort abschließend hervorhebt. ist der § 25\nAbs. 3 Wr. 1 StGB hauptsächlich deshalb geschaffen worden, um zu weitgehenden Aussetzungsbewilligungen und\n\nderen Überhandnehmen einen Riegel vorzuschieben.\n\nTerden die Darlegungen der Strafkammer zu § 23 Abs.\n5 Nr. 1 StGB unter diesen Gesichtspunkten betrachtet, so\n1581 sich nicht sagen, daß der Tatrichter die Vorschrift\nverkennt habe, Er hätte zwar zweckmäßiger die Aussetzungsfrage bei jedem Angeklagten gesondert erörtern sollen.\nDaß dies nicht geschah, ist aber Nier kein zur Aufhebung\nführender Rechtstehler. Zwar war Ger Baschwerdelührer Te\nan dem Unfallgescliehlen selost nich“ unnitteiber betei..istz\nhöchstens insofern, als er nicht verhinderte, da sein\nFreund Se seinen (eigenen) Kraftwagen bemmizte.\nJedenfails hat der Angekiegte He; nachdem er von den\nschweren Uniall Kenntnis hatte (S. 4 UA), seiner Freunä\nsesen Gsssen hessere Einsicht veranlaßt,. nit Jim eine\nGastwirtschaft aufzusucken und hat ihm dort Alkohol aufgenötigt, um die Feststellungen zu ersclweren oder unnöslich zu macken, anstatt SB zur Untailstwelle surückkehren zu lassen, wo der Schwerverletzte lag. Das ist ein\nVerhälten, das der Tatrichter mit Recht als schwerwiegerd\nund besonders verwerfiich gekennzeichnet hat und das er\nauch im Rahmen der Abwägung i.$S. des § 23 Abs. 3 Nr.\nStGB berücksichtigen mußte (BeEHst 6. 126 T£).\n\n> R-\n\nEs heißt nun zwar abschließend zur Aussetzungsfrage in den Urteilsgründen; \"Das öffentliche Interesse\nerfordert daher mindesvens die Vollstreckung eines Teiles\nder Strafe\". Das Landgericht halb Gamit keine unzulässige\nTeil-Aussetzung ausgesprochen, wie im Fall BGHSL 6, 163 ff.\nDiese ‘Wendung könnte allerdings, für sich betrachtet, zu\nder Annahme fülıren, der Tatrichter habe den Begriff des\n\"Sffontlichen Interesses an der Strafvollstreckung\" verkannt. Dergleichen hatte der Bundesgerichtshol früher\nverschicodentiich gegenüber ähnlichen Urteils-Ausführungen\nder Landgerichte ausgesprochen (z. B. in NW 1955 5. 996;\nferner in IM Ir. 24 zu § 23 StGB). Es hat sich hierbei\njedoch um tatrichteriiche Entscheiäungen aus ciner Zeit\n„ehandelt. in welcher der Begrifi des \"öffentlichen Interesses\" (§ 23 Abs. 3 Ur. 1 StGB) bei deu Gerichten noch\numstritten war, Inzwischen ist durch die Rechtsprechung\njnsoweit eine wesentliche Klärung bewirkt worden. Auch\nist die Rechtslage, gegenüber jenen Tällen, hier anders.\nDenn das Lendgericht hat, wie seine vorhergehenden Ausführungen erkenren lassen. die für § 23 Abe. 5 Nr. 1 StGB\nmabsebenden Grundsätze richtig gesehen unä ohne Rechtsfeiiler dargelegt, das für die gesamte Freiheitsstrafe die\nVoraussetzungen einer Aussetzung nicht vorliegen (v&l.\nauch bullst 5 5. 166 oben); eine Auffassung, die für die\ntefängnisstrafe ihre Bedeutung behalten hat. Die fragliche Schlußwendung sollte daher nach der Überzeugung des\nSenats nur auf eine etwaige spätere bedingte En\\lassung\ngemäß § 26 StGB hinweisen. Das war zwar überflüssig, aber\nunschädlich (BGH LM Nr. 24 zu § 23 StoB).\n\nNach alledem ist die eine Aussetzung der Gefüngnisstoafe ablehrende Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis rechtlich nicht angreifbar.\n\n9.\n\nDie Revision muß daher insoweit als unbegründet\nverworfen werden.\n\nDie Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nDem Angeklagten waren die Kosten des Rechtsmittels\nnur insoweit aufzuerlegen, als dieses keinen Erfolg hatte,\nd.h. hinsichtlich der Frage einer Aussetzung der Gefängnisstrafe.\n\nRotberg Mantel Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-26/4-str-145-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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