{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-06-19_4_StR_725_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-19","aktenzeichen":"4 StR 725/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a ÄNNut\n\nEN wi : fi\nden Natnscktegewerkı Fr nn\n\nRER RER Pi\nEN !- F e >\n\nr\n« In ‘\nER ER he. NlüReT &\nMose SH H Zur. die. Anfrsch 8. amım 1\n\nSe sch RE hr\n\nee en SERER N u F) 3% De OR F ur, .. Bu &\nBiene ne; n en nz PER we, N van Pe R ,\n\nYin ENT et _ > BR ala ER 2\naD Dr Er : u se IR a\n[2 [2 hu 2\n\n. Fi ru RE ” “ N a are x . ET u 5 : 0\nEi. Pin Su In y“ AR 3: re\" ; x\nZN 2 en x Er N DS DE zu; ? 5\nae Fi SER ru Li Fa u DZ 2 ©\n“.8 w 3 . N m von An Pr £\n\n2 Br w #0 r ; wo Pan 2 R\n® “ 2% ER ‚. er Pa “or “ “ nt x Fre ‘ ‘ €\nf} to. fe\n\not SA 5 re or PERL, Ye runkürte Kackla ge\" kann auch\nes AR Fer keiten; s0aB ‚der Angeklagte‘ infolge Re\n\nNe ER wetstigseine üäs‘ Piichwiefteidigers\" einen An- per\nWalt. a en Beanfizast und. sich dieser\n\nX an nr ner\n, % SR RB, ER\nKA a\n3 x\n\n“.\nER mehr. un\nx\nei wen} ES,\non\n\nar r\n5° Ru ER, s\n’ 88\n\nwin\n\npi\nFE\n\nNauen\nPr\n\n‚b\n\ner\n\nar\n*\nug\n\nKg\nF\n\n“\n.\n.\n>\nbi\nFl\nx\nS\n\n«\nww.\n\n4\n\n[5\n\nEN,\n\nFAR\n>\n-\nAr\n\n“Sue\n\n&\n„A\noe\n>\nAre}\n\n§ 3\n5\nBAR\na:\nI\n\nar\nb\n\nrt\nh.306\nNe\nDR\n’\nCET 2\n:.u\nFr\nPM\n)\nEr\nR\nan\n“\n\nRS\n\nhd %\n\nen\n\nA\n\nFr a “\nRE\n\nPR\n\n&\n\n* au\naan\nER\n3 er\n\n[2\n\n*\n\nir\n\nx\n\n<\n\n%\n\n$ won h\n% % PR } ne $\nPRO RG u . x Ba wen ER [a BETEN, 7\nr *\nw 4 vw. v 24 12\nDue Z LESER Prree IGSRARBE LE 32. 22.0204 NL ue Zee EZ}. 722.\n\nIm Nanen des TVTolke3\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Theodor Franz K ED zus EEE, dort\ngeboren an @. EB EW,\n\nwegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juni 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesricehter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter END\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n 2ür Recht 'erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 8. August 1957 mit den\n.. Feststellungen aufgehoben. .\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das\nLandgericht in Münster (Westf.) zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nx\ntv\n\nen Te ae mm Ton\n\n.. Yo\n\n., EEFERN rt“\n. . F “n\na en en er Ark re en an Baer\n\nvu\n> .\n£ r\n\n[u Tu 2 zen\n\nwert\nx . FR - ”. ri “\n\\ r \" Du!\nTwente 6 we m een ee Zi et nn ee”\n\n0 -”\n\nnn TE en Sg man\n\nGründe;\n\nIo Der Angeklagte ist kriegsversehrt (Verlust des\nrechten Arms). Er hatte verschiedene Reformhäuser geführt.\nSeit 1950 betrieb er unter wechselnden Bezeichnungen, zuletzt unter der Firma'Thilo KB, Laboratorium biologisch-diätetischer Erzeugnisse\" ein Handelsgewerbe.\n\nDas Ermittlungsverfahren gegen ihn in der vorliegenden Sache begann im Herbst 1953 (Bd. I, Bl. 1 ff). Im\nJanuar 1956 wurde gegen ihn Anklage wegen fortgesetzten\nVergehens gegen. das Heilpraktikergesetz und Betruges erhoben (Bd. VI, Bl. 7 £f). Durch Anzeige vom 21. Februar\n1956 meldeten sich für ihn zwei Düsseldorfer‘ Te emälte\nals Verteidiger (Bi. VI, Bl. 45; v&l. auch Bl. 87 ff).\n\n16. Mai 1956 wurde. das Hauptverfahren eröffnet (Bd. Ki\n\nBl. 49). Mit Schutzschrift vom 17. Mei 1956 beantragten\ndiese Verteidiger u.a. die Vernehmung von 155 Zeugen und\n14 Sachverständigen .(Bl 87 ff Bd. VI). Durch Schreiben\n\nvom 30. August 1956 legten sie die Vertretung des Angeklagten nieder (Bd. VI, Bl. 95). Durch Beschluß der Strafkammer vom 14. September 1956 wurde dem Angeklagten daraufhin der Rechtsanwalt, DEEP, ED, 21s Filichtverteidiger\nbeigeordnet (Bl. 101 und 96, Bd. VI). Mit Eingabe vom _\n‘16. Oktober 1956 reichte Rechtsanwalt BED die ihm über-\n.lassenen Akten wieder zurück und bemerkte u.a.: \"Bei dem\n‘Versuch, den Riesenstapel Akten durchzuarbeiten, habe ich °\n\n‘*,. zu der. Überzeugung gelangen müssen, daß ich nicht die Zeit\n\nfinden kann, die zur Vorbereitung auf diesen Prozeß not-\n\n. wendig istt. Er bat daher darun, ihn von seinem Amt als\n\nPflichtverteiäiger. zu entbinden (Bd. VI, Bl. 105, 106).\nDaraufhin widerrief die Strafkemmer am 27. Oktober 1956\ndiese Bestsllung/ordnete dem Angeklagten statt dessen den\n\nEEE Rechtsanwalt VE vei (Bl. 106). Durch Beschluß vom 16. November 1956 (Bl. 107) ordnete die Straf-\n\n.\n.\nmm, - .-..-\n\n_ — - ..\n\ngi a E wi,\nen. DT, >\n\"So\n\n”\n\n54\n\n‘der Verteidigung benannt war. Mit Verfügung vom 5. Juni\n\n. zum 30. Juli zu studieren, sich selbst eine Meinung | zu\n\n.gen sind, die in die Prozeßmaterie eingearbeitet sind,\n\nm\n\nkammer die Vernehmung von 107 auswärtigen Zeugen durch den “4\nbeauftragten Richter an, von denen etwa die Hälfte seitens :\n\n1957 wurde Termin zur Hauptverhandlung auf den 30. Juli\n1957 anberaumt. Als weitere Verhandlungstage waren der\n31. Juli, der1.,2.,5.,der 7., 8. und 9. August 1957 vorgesehen (Bd. VII, Bl. 223). Die Ladungen und Terminsbenachrichtigungen wurden am 21. Juni 1957 zur Post gegeben (Bl. 223 a). Mit Schreiben vom 19. Juli 1957 zeigte 3\nder Angeklagte an, daß er Rechtsanwalt WEB die Vollmacht zur Verteidigung entzogen habe; RA Wim sei\nnicht in der Lage, die Rechte des Angeklagten gemäß dessen berechtigten Erwartungen wahrzunehmen. Der genannte \"8\nAnwalt befinde sich schon seit Anfang Juli im Urlaub und\nwerde nach Auskunft seines Büros erst am 29. Juli zurückerwartet; er habe selbst erklärt, daß er die Sache vor\nseinem Urlaub nicht habe vorbereiten können; er, der An-\n\nER\n\n. geklagte habe dies nicht zu vertreten. Er bat in dem ge- “\n\nnannten Schreiben weiter um Verlegung der Hauptverhandlung. Er werde unverzüglich einen anderen Verteidiger bestellen. Dieser. werde aber nicht-in der Tage sein, den\nsachlich und rechtlich ungewöhnlichen Prozeß-Stoff bis\n\nbilden und ihn zu beraten.\n\n‚Auf dieses Schreiben teilte der stellv. Vorsitzende\ndem Angeklagten am 19. Juli 1957 mit, daß eine Verlegung\ndes Hauptverhandlungstermins nicht in Frage komme. \"Abgesehen davon, daß in diesem bereits mehrere Jahre anhängigen Verfahren schon mehrere Anwälte für Sie tätig gewor-\n\ndürfte für eine ausreichende Vorbereitung des zwar umfangreichen, aber in tatsächlicher Hinsicht keineswegs schwierigen Prozeß-Stoffs noch genügend Zeit zur Verfügung stehen\"\n(Bd. VII, Bl. 252).\n\nMit Schreiben vom 23. Juli 1957 meldete sich nunmehr Rechtsanwalt HE als Verteidiger (Wahlverteidiger)\nund bat um Aushändigung der — ihm als umfangreich bezeichneten - Vorgänge in seine Praxis (Bl. 265). Ein Bescheid\nhierauf erging nicht, jedenfalls kein schriftlicher. Rechtsanwalt Weingarten meldete sich nicht mehr (Bd. VIIL,Bl. 1\nAche)oe or: en »\n\n-%\n.\n\n\"Am ersten Verhandlungstag vom 30. Juli 1957 beantrag-\n\nte der neue Verteidiger, die Verhandlung gemäß § 265 Abs.\n4,8tPO auszusetzen. Er begründete diesen Antrag dahin:\n\n. Der Angeklagte hat mich am 23. Juli zu seinem Verteidiger bestellt. ö\n\nIch hatte bis heute nicht die Möglichkeit, die Verteidigung pflichtgemäß vorzubereiten. Hierauf hat der\nAngeklagte jedoch Anspruch. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Die Sach- und Rechtslage ist kompliziert. Die Verteidigung ist unvorbereitet, ohne daß\nder Angeklagte diesen Umstand zu vertreten hat. Er sah\nsich gezwungen, den bisher für ihn bestellten Pflichtverteidiger durch einen Wahlverteidiger abzulösen, weil er\nseine Belange nicht ausreichend gewahrt sah.\n\nRechtsanwalt WEEEEEEER befand sich bis heute seit\n\nEx ‚etwa 4 Wochen in Urlaub. Mein Mandant hatte keine, nach\n\nseiner Mitteilung ausreichende Gelegenheit, die Verteidi-\n. gung mit Rechtsanwalt VOREEEEEEED vorzubereiten. -Ich erhielt die Handakten des Rechtsanwalts VeEEEEEEB soeben\".\n\npyarauf erließ die Strafkammer folgenden Beschluß:\n\n\"Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abge-\n\n>\nu\n\nx > ”\n5\nEn si.\n\n. Pe\nu a en ner\n- .r\n\n. *\n\nı- Ex, zen\n\n' traut zu machen.\n\nlehnt, weil der Angeklagte die Gründe, die ihn veranlaßt\nhaben, dem Pflichtverteidiger das Mandat zu entziehen,\nbereits seit Ende Juni 1957 gekannt hat, schon am 19\nJuli 1957 diese Absicht dem Gericht unterbreitet, gleichwohl aber ... erst am 23. Juli 1957 einen neuen Verteidiger bestellt hat.\n\nIm übrigen hatte der bestellte Verteidiger ausreichend Zeit, sich mit dem zwar umfangreichen aber in tatsächlicher Hinsicht nicht schwierigen Sachverhalt ver-\n\n‚ Bei dieser Bachlage bestand'keine Veranlabsung\nsu prüfen, 6b der Angeklagte hinreichenden Grund hatte,\ndem Pflichtverteidiger sein Vertrauen zu entziehen\".\n\nDie Verhandlung wurde daraufhin durchgeführt (sieben Verhandlungstage). Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter unerlaubter Ausübung der Heilkunde (§§ 1, 5 des\nHeilPrGesetzes), unter Einbeziehung. einer Trilher verhängten Gefängnisstrafe von sechs Monaten, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ferner\nerging gegen ihn ein Berufsverbot auf die Dauer von fünf\nJahren. Ein bebrügeriachön Handeln ließ sich nidht nachweisen. 5\n\n1. Die Revision, des Angeklagten, \"die verfahrensrecht-\n\nliche und sachlich-rechtliche. Angriffe erhebt, muß Schon\n\nwegen Verletzung ‚der 8 265 ‚Abs. 4; >38 Nr. 8 S429 Erzolg‘ \"haben. b$ Ps in Paar ” „> Fr\n\n1) “ Die Revision macht insofern geltend: \"Der Verteidiger war nicht in der Lage, vom 24. bis zum 29.7. (das\nWochenende vom 27. und 28.7. lag dazwischen) die Vertei-\n\ndigung pflichtgemäß vorzubereiten. An dem besonderen Imfang der Sache und den rechtlichen Schwierigkeiten ist\n\nnicht zu zweifeln.- Die Ablehnung des Antrages mit der Be»\neründung, der Verteidiger habe vom 23.7. bis zum 29.7. ausreichend Zeit zur Vorbereitung gehabt, ist die Anwendung\nfehlerhaften Ermessens, In der Sache ist seit Jahren ermittelt worden. Der Aktenumfang war monströs. Die Kammer kann\nnicht ernsthaft annehmen, daß der Verteidiger von seiner Bestellung ab unter Aufgabe seiner sonstigen Praxis nur für\ndiese Sache tätig sein konnte. Selbst wenn der Verteidiger\ndas übernommen hätte, reichen vier Tage nicht aus, um die\n\n, Ernittlungsakten pflichtgemäß zu prüfen, zu ordnen, über die\nNotwendigkeit eigener Erkundigungen zu entscheiden und Beweisamträge zu stellen. - Für den Angeklagten und den Ver-\n‚teidiger war die Entscheidung /d.h. die Ablehnung der Aussetzung eine schwere Behinderung der Verteidigung\".\n\nDem ist im Ergebnis beizutreten. Der Begriff der \"veränderten Sachlage\" im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO ist nicht\nzu eng auszulegen (RG JW 1926, 1218, 1219 Nr. 7 mit Anm, von\nMamroth; vgl. auch RGüSt 71, 353, 354). Eine solche Veränderung, die eine Aussetzung der Verhandlung geboten erschei-\n‚nen läßt, kann nicht nur in dem Hervortreten neuer Umstände\n\nin Bezug auf die Tatfrage liegen, sondern auch durch verfah-\n\n‚ rensmäßige Vorgänge und Iagen entstehen, mögen sich diese\n\"auch bereits äurch vorhergegangene Geschehnisse abzeichnen.\n‚ So war.es hier. Die Verteidigung war mit Rücksicht auf das\n„unter Umständen zu erwartende Berufsverbot nach 3 140 Abs.\n\"ı Sr. 3 StPO notwendig. Es mag hier auf sich beruhen, ob\n‘in dem Untätigbleiben eines notwendigen Verteidigers eine\n- vorweg genommene — Weigerung zu erblicken wäre; die Ver-\n\n_ teidigung in der Hauptverhandlung zu führen, und ob der An-\n\ngeklagte deshalb einen Anspruch darauf hatte, daß ihm an\nStelle von Rechtsanwalt Weingarten ein anderer Pflichtver-\n\n117\n\nhi\n\n- wen)7T ie rn ge\nin»\nF I:\n® .\nx\n.\n\nan\n.\n\nwg mn TEE rn\n- ’\n\nteidiger beigeordnet werde (§ 145 Abs. 1 StPO). Er konnte\njedenfalls nicht gehindert werden, einen Anwalt seines\nVertrauens zu wählen (§§ 137 Abs. 1, 143 StPO). Es liegt\nauf der Hand, daß der am 23. Juli gewählte jetzige Verteidiger in den wenigen Tagen vor Beginn der Verhandlung nicht\n- 0... In der Lage war, sich in dieser sehr umfangreichen Sache\n“ ausreichend vorzubereiten, zumal er erst am Terminstag von\n“Rechtsanwalt WEB dessen Handakten erhielt und ihm\n\n5 RT eine Einsicht in die umfangreichen Gerichtsakten offensicht-\n\n“lich nicht möglich war. Es kam nicht darauf an, ob sich\n\n& die früheren Verteidiger des Angeklagten in den Verfahrens-AkoLE hatten einarbeiten können. Entscheidend war vielmehr,\n‚daß, sich der jetzige Verteidiger nicht ausreichend vorbe-\n\"reiten konnte.\n\n4\nI\n\nDer gegenteiligen Auffassung des Ablehnungsbeschlusses\nder Strafkammer (Abs. 2) kann also nicht beigetreten werden.\nDas Landgericht hat seine, die Aussetzung ablehnende Ent-\n\n” scheidung allerdings in erster Linie auf einen anderen Geano gichtepunkt gestützt: Der Angeklagte habe die Gründe, die\n7 „ . ihn veranlaßten, dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt rB-\n. AD, den Auftrag zu entziehen, bereits seit Ende Juni\n1957 gekannt. Damit stimmt der Inhalt des Schreibens des\nx. 7. „Angeklagten vom 19. Juli 1957 an diesen Anwalt im wesent-\n\"lichen überein (Abschr. Bl. 253, Bd. VIII). Danach befand\n“ Sich Rechtsanwalt Ws \"schon seit Anfang Juli im\n= ” ‚ Urlaub\", Vor dieser Reise hatte er dem Angeklagten selbst\nerklärt, er habe noch keine Gelegenheit gehabt, die umfangreichenäkten durchzuarbeiten und die Verteidigung vorzube-\n“reiten (vgl. das erwähnte Schreiben des Angeklagten an\n\"Rechtsanwalt W.). Der Angeklagte mag zwar damals noch nicht\ngewußt haben, daß die Urlaubsabwesenheit dieses Verteidigers bis zum 29. Juli, also einen Tag vor dem ersten Ver-\n\n..—.\n\n2ERWARE FI msn\nx\n\nee, =\n\nLe\n\nBIBI RT\n. » ”\n\nhandlungstag andauern würde. Dies hat der Angeklagte möglicherweise erst kurz vor dem 19. Juli 1957 durch das Anwaltsbüro gehört. Es ist aber davon auszugehen, daß er diese Tatsache, wenn er bereits vorher danach gefragt hätte,\nentsprechend früher hätte erfahren können. Hinzu kommt, daß\nder Pflichtverteidiger damals schon seit über acht Monaten (27. Oktober 1956) dem Angeklagten beigeordnet war, er\naber, jedenfalls soweit der Akteninhalt erkennen läßt, irgend eine Tätigkeit für diesen nicht entfaltet hatte.\n\nEs war indes folgendes zu berücksichtigen: Wie schon\nerwähnt, hatten die damaligen Düsseldorfer Verteidiger eine _\nReihe von Zeugen zugunsten des Angeklagten benannt.. Die vernehmung einer nicht unbeträchtlichen Zahl dieser Zeugen war\ndern auch angeordnet und durchgeführt worden. Im Strafverfahren liegt der Schwerpunkt in der Hauptverhandlung. Als\nderen Termin (30. Juli 1957 als erster Verhandlungstag)\ndem Angeklagten etwa um den 22. Juni bekannt gemacht wurde, und als er gegen Ende desselben Monats - wie das Landgericht sagt - erfuhr, daß der Pflichtverteidiger sich\nnicht vorbereitet hatte und sogar noch eine Urlaubsreise\n\nantreten wollte, da wurde die Lage für den Angeklagten aller-\n\ndings beunruhigend. Jetzt mußte er etwas unternehmen, wollte\ner sich nicht dem Vorwurf aussetzen, er beabsichtige aus\n\n. sachfremden Gründen den Hauptverhandlungstermin \"auffliegen\"\n\nzu lassen (vel. auch RGSt 67 S. 8, 9). Nachdem jedoch-aus\nder Schau des Angeklagten — bereits zwei Pflichtverteidiger\n\n“seinen Erwartungen nicht entsprochen hatten, konnte es sich\n\nfür ihn nur noch darum handeln, einen Wahlyerteidiger sel-\n\nnes Vertrauens zu gewinnen. Dies war indes aus verschiede-\n\nnen Gründen nicht ganz einfach und nicht von einem Tag auf\nden anderen zu erreichen. Einmal handelte es sich um eine\nStrafsache mit umfangreichen Aktenmaterial, darunter zahlreichen auswärtigen Vernehmungen. Zum anderen stand die\nFerienzeit nahe beyor, wodurch sich die Zahl der für eine\n\nAu\n\n,* x\nL Zr\n\n>gr r\nnn\n“ v0.\n\n. .\n2\nn “\nur BBFTER:\nu EA er Reh an ee nn\n\nx\nAre Pe ER\n\nNe\n. ner\n\nBT rn, net ser\n\nenthalt en a\n\nDe\n\n”\nZu\na\n\nre a ee er\n\nee\n\n. x\nar te an ad a Tara ne\n\nCT u ae\n\nAuswahl in Betracht kommenden Anwälte erheblich verringer-\n»te. Und nicht zuletzt mußte der Angeklagte nummehr die\nMittel aufbringen, um seinem neuen Verteidiger Vorschuß\nzu leisten. In Anbetracht alles dessen brauchte der An-\n\n{ geklagte eine Überlegungs- und Auswahlfrist von mindestens\nzehn Tagen. Hätte er aber, wenn hiervon ausgegangen wird,\netwa um den 10. Juli dem Gericht die Sachlage und die Beauftragung eines Wahlverteidigers \"angezeigt, so wäre das\nfrgebnis kein anderes gewesen, als es hier, entsprechend\n\n‚ später, eingetreten ist. Der neue Verteidiger hätte, auch\nwenn er kurz nach dem 10. Juli \"1957-um Überlassung der\nAkten gebeten haben würde, diese. ebensowenig ausgehändigt\n\n. bekommen, wie er'sie auf seihen‘ Antrag vom 23. Juli 1957\n\nerhalten hat. So kurz vor einem für mehrere Tage vorge-\n\n1 ‚, sehenen Verhandlungstermin in einer umfangreichen Straf-\n\ni j sache werden die Akten erfahrungsgemäß nicht mehr heraus-\n\ngegeben. Dann sie werden vom Vorsitzenden und dem Bericht-\n\n, erstatter zü ihrer Terminsvorbereitung benötigt. Dies war\n\nauch hier so. Zudem mußten in jenen Tagen vor der Haupt-\n\n| verhandlung fast ständig Eingaben von Zeugen beantwortet\nwerden (Bü. VII, Bl. 243 R, 244 R, zug R, 250 ®),\n\nDer neue Verteidiger wäre also im wesentlichen genau\n80 unvorbereitet in die Verhandlung gekommen, wie es hier\nder Fall gewesen ist. , Re\n\nv\n\na =\n\n2 . Daß es , dgeu kam, war, wie anögeführt, nicht die\nN \" Schuld des, Angeklagten, sondern auf: das Verhalten des letz\n. 0. ten Pflichtverteidigers (vgl. dazu unter Wr. 5 dieses Ur-N... teils) und die unnachgiebige Haltung der Strafkanner zurückzuführen, wie sie sich bereits aus dem Inhalt der eingangs\nmitgeteilten Verfügung vom 19. Juli 1957 ergibt: Dies war\n2 eine \"veränderte Sachlage!\" im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO,\n\n- 10 —\n\nDieser Absatz enthält,was nicht immer berücksichtigt wird,\neinen über den Inhalt der vorangehenden Absätze derselben\nVorschrift hinausweisenden\" Grundsatz (vgl. Eb. Schmidt,\nLehrkomm. II Anm. II 1 zu § 265 StPO).\n\nDer eine Aussetzung ablehnende Beschluß des Landgerichts verletzte daher wegen Ermessensverstoßes das Gesetz. Die hierin liegende unzulässige Beschränkung der\nVerteidigung kann einen für die Entscheidung wesentlichen\n‚ Punkt betroffen haben (§ 338 Nr. 8 StPO). Denn es 1äßt\nsich nicht ausschließen, daß die Aussetzung der Hauptverhandlung und eine dadurch ermöglichte bessere Vorbereitung\nder Verteidigung eine dem Angeklagten günstigere. Entscheidung in der Schuläfrage (etwa bezüglich des Schuldumfangs)\n‚wie auch im Strafmaß und hinsichtlich des Berufsverbots\n\nzur Folge gehabt hätte (vgl. auch RE JW 1926, 1219).\n\nDas Urteil muß somit schon aus diesem Grunde mit\nden Feststellungen aufgehoben werden. Dieser Auffassung\nwar auch der Generalbundesanwalt.\n\n2) Auf die weiteren verfahrensreehtlichen Angriffe der\nRevision braucht daher nicht abschließend eingegangen zu,\nwerden,’ insbesondere nicht darauf, ob die am 2. ‘Verhandlungstag (Bd. VIII, Bl. 11) erfolgte Ablehnung des Vorsitzenden rechtzeitig war (§ 25 StPO), und ob nicht, der\nAngeklagte zumindest im weiteren Verlauf der Verhandlung\nin ausreichendem Maß zu Gehör gekommen Iet.\n\na\n\nEs sei im übrigen nur so viel bemerkt:\n\n&) Bezüglich der Frage erneuter Verwertung der Aussagen der nach § 223 StPO vernommenen Zeugen werden die Vor-\n\nschriften des § 224 Abs. 1 Satz 2 und des § 251 StPO zu\nbeachten sein (vgl. dazu: Kleinknecht/Müller, 4. Aufl.,\n\nAnn. 2 zu § 251).\n\nb) Die Aufklärungspflicht wird es nahelegen, die vom\nAngeklagten benannten drei Ärzte (Bd. VIII, Bl. 50 d.A.)\nals Zeugen in der Hauptverhandlung zu hören. Aus demselben Grund dürfte es sich empfehlen, das Buch des Angeklagten: \"Iss dich gesund\"! - in verfahrensmäßig zulässiger Weise -— in die Verhandlung einzuführen. Dies ließe\nSich dadurch bewerkstelligen, daß der Angeklagte rechtzeitig den Gerichtsmitgliedern und dem Anklagevertreter je\nsin Stück seiner Schrift zugänglich macht und er sich\ndann auf diejenigen Stellen dieses Buchs bezieht, die\n\ner für wesentlich hält, oder daß er sich zu dierbezüglichen\n\nVorhalten äußert.\n\nDER ESEL Aa An on\n‚ v Bi\n\n3) Nach den bisherigen Darlegungen des Tatrichters ist\ndie Annahme eines Verstoßes gegen die §§ 1, 5 des Geset-\n- ges vom 17. Februar 1939 ‘dem äußeren Tatbestand nach\nrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Münster Bd. 7\n\"8. 112 £?). Der Angeklagte und seine Mitarbeiter waren\nnicht als Masseure, Heilgehilfen oder Krankenpfleger tätig.\nvon bloßer Hilfstätigkeit, wie sie in der genannten Entscheidung S. 115 beiläufig erwähnt wird, kann also hier\n:.keine Rede sein. Es wird jedoch genauer zu prüfen sein,\n. ob und inwieweit der Angeklagte für das Auftreten und Ver-\n. halten seiner Hilfskräfte als Mittäter oder sonst als\na, „ Meilnehmer verantwortlich gemacht werden kann. Die Vorfälle\n“urn. Ne. 55 und 56 beispielsweise (S. 39 UA) haben sich ereignet;\nNE nachdem der Angeklagte, wie ihm nicht zu widerlegen war,\ndiesen Mitarbeiter (LEW) fristlos entlassen hatte\n(8. 54 UA). Auch im übrigen wird näher darzulegen sein,\nob und inwiefern der Angeklagte von dem Treiben seiner\n\nwenn\n“ Dr}\nnr\nr\nw\n\n- 12 -\n\nVertreter Kenntnis hatte, dies veranlaßt, gebilligt oder\ntrotz erkannter Rechtspflicht nicht unterbunden hat.\n\nDer neu erkennende Tatrichter erhält durch die Aufhebung des Urteils weiterhin Gelegenheit, das Revisionsvorbringen mit zu würdigen, insbesondere zur inneren Tatseite.\n\n4) Die Einstellung der Erzeugung (S. 3 unten U), auf\nwelche 'die Verteidigung hinweist, stand einem Berufsverbot an sich nicht entgegen (Schönke/Schröder, 8. Aufl.,\nAnm. III’zu § 42 1 StGB). Zudem ist dem Angeklagten durch\ndas Berufsverbot des Tanigerichts nur der Vertrieb und die\nWerbung untersagt worden. Anderseits setzt der Schutzzweck der Vorschrift die Wahrscheinlichkeit voraus, daß\nnach Entlassung aus der Strafhaft fernerhin weitere Straftaten begangen werden (BGH in Goldt Arch 1955 S. 151).\n\nAuf jeden Fall wird im Fall erneuter Verurteilung die Notwendigkeit einer solchen Maßregel ausführlicher zu begründen sein als es bisher geschehen ist. Dies gebietet schon\nder schwere Eingriff, den ein solches Verbot darstellt\n(BGH 4 StR 147/58 vom 12. Juni 1958 in der Strafsache\nReinert: 20 Kis 16/57 StA Münster). Ze\n\n5) Bei der künftigen Kostenentscheidung mag der neu: erkennende Tatrichter, nach Anhörung von Rechtsanwalt W-\n- (Art. 105 Ans. 1 GG), prüfen, ob diesem - durch\nbesonderen Beschluß - ein Teil der Kosten aufzubürden ist.\nNach § 145 Abs. 4 StPO sind dem Verteidiger, wenn durch\nseine Schuld eine Aussetzung erforderlich wird, die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen. Die Verteidigung\nwar, wie schon erwähnt, notwendig. Das in der genannten\nVorschrift vorausgesetzte schuldhafte Verhalten des Verteidigers kann auch darin bestehen, daß er sich lange’ Zeit\n\nEi an un\n\nTan\n\n8\n’\n|\n\n* . im us v .\na\n” PN un sam ve\non 4 Paar E23 . “3\na ,«\n\nPe |\n\n- 13 -\n\num die ihm anvertraute Sache nicht gekümmert hat (Löwe/Ro-\n\nsenberg, 20. Aufl., Anm. 10 zu § 145 StPO). Hier ist es\nzwar zur Aussetzung nicht gekommen. Dem ist aber der Fall\ngleichzustellen, daß der Tatrichter bei richtiger Verfahrenshandhabung hätte aussetzen müssen und daß wegen Unterbleibens der gebotenen Aussetzung an seiner Stelle das Revisionsgericht eine Entächeidung trifft, die auf eine Aussetzung hinausläuft. Sollte ein Verschulden jenes Pflichtverteidigers zu bejahen sein, so würden ihm naturgemäß nur\n\n“ diejenigen Kosten — ganz oder teilweise - aufzuerlegen sein,\n\ndie dadurch entstanden wären, daß die Strafkammer bei richtiger Handhabung bereits zu Beginn des ersten Verhandlungstages die Sache ausgesetzt hätte.\n\n6‘) Es erschien dem Senat angemessen, von der Vorschrift\ndes § 354 Abs, 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nRotberg- Sauer Seibert\n\nLang-Hinrichsen Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-19/4-str-725-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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