{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-06-19_4_StR_191_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-19","aktenzeichen":"4 StR 191/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"asiB 191/558 - 2252 077 Prag\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Berglehrling Wolfgang S t EB zus HB, geboren\nan W. AD WEB in ZB, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, j\n\nwegen schweren Diebstahls u. &-\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofa in der Sitzung\nvom 19. Juni 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Pr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Iang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJüstizangestellter EEE» ,\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n.c\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder Jugendkammer des Landgerichts in Bochum vom\n14. Jenuar 1958. wird verworfen; \"\n\n[3\n\nBr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 15. Januar 1958 in\ndieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Hauptverhandlung wurde gegen sechs Angeklagte\ndurchgeführt. Von ihnen ist der Beschwerdeführer Sten-\n\ngel, unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung, we-,\n\ngen sieben schwerer sowie elf einfacher Diebstähle und\nBetruges zu einer Jugenästrafe von einem Jahr und acht\nMonaten verurteilt worden.\n\nSeine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Re-\n\nvision kann keinen Erfolg haben.\n\nSchuldspruch und Strafausspruch begegnen keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\nZum Kostenpunkt, soweit er hier von Interesse ist,\nlautet die Entscheidung des Tatrichters dahin, daß die\nAngeklagten die Kosten des Verfahrens insofern zu tragen haben, als sie verurteilt worden sind. Die Urteilsgründe sagen dazus \"Die Kostenentscheidung rechtfertigt\nsich nach §§ 465, 467 StPo\" (8. 15 unten UA). Der § 74\nJGG wird zwar nicht erwähnt. Daraus kann jedoch, entgegen der Auffassung des’ Generalbundesanwalts, zicht geschlossen werden, daß die’ Jugendkammer diese seit Jah-\n\n. ren bestehende und ihr naturgemäß geläufige Vorschrift\nübersehen hat (vel. auch RE IW 1936, 1675 Nr. 10 im ähn-\n\n\"lich liegenden Fall des § 27 b StB). ‚Der Senat ist viel-\n\nmehr der Auffassuig, daß sich. die Jugendkammer bei der\n\nAr\n\ngegebenen Sachlage hicht dazu veranlaßt gesehen hat; 'diese\n\nSonderbestimmung anzuwenden. Darin lag kein: Ermessensfehler (vgl. auch Dallinger/Lackner, Anm. IV2B, 8\n613, zu § 74 ICE). Demgemäß \"rechtfertigte sich\" gegenüber dem Angeklagten Stengel die Kostenentscheidung in\nder Tat aus § 465 StPO (vgl. auch § 2 J6G und Dallinger/\n\n-3-\n\nLackner, Anm, I 1 zu § 74). Besondere Einwendungen in\ndieser Hinsicht hat auch die Verteidigung nicht erhoben,\n\nDas Rechtsmittel war somit als unbegründet zu\nverwerfen. Zu einer Anwendung des § 74 JG für den\nRevisions-Rechtszug bestand kein Anlaß.\n\nRotberg Sauer Seibert\n\nvo, . no Hübner Iang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-19/4-str-191-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-19/4-str-191-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.778242+00:00"}}