{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-06-19_4_StR_163_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-19","aktenzeichen":"4 StR 163/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SER 163/88: 0)\n2252 01€ A\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Anstreicher Manfred W WB zus Ep, geh .ren am\n“. ED GE in DE Zur Zeit in. Strafhatt,\n\n2. den Brunnenbauer Fritz R eus EEE, geboren\nan DD. > Ein 1; ‚ zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft, °\n\n3. den Kaufmann Gerhard Ma aus Ks DEREN\ngeboren am WM. NED er —— 08, zur Zelt\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a. . \\ el\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung - “\nvom 19. Juni 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBund esrichter Dr. Sauer.\nBund esrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Hübner .\n0.0. als beisitzende Richter,\n\nOberstaaisanwalt ERBEER\n“00. ails Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter uump .\nnr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: Br\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 10. September 1957 werden\nverworfen. Jeder Beschwerdeführer hal die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. “\n\nDen Angeklagten Re und Ve ira die\nin dieser Sache seit dem 11. September 1957 erlittene_\nUnversuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Sirafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nAl\n\nGründe:\n\nI. Die Sirafkammer hat die Angeklagten als gefährliche\nGewohnheitsverbrecher wie folgt verurteilt;\n\nWEB wegen schweren Diebstahls in vier Fällen und\nversuchten schweren Diebstahls in drei Fällen unter\nEinbeziehung der seiner Verurteilung vom 4. Juni 1956\n- 22 Kus 1/56 StA Essen — zu drei Jahren Gefängnis\nzugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer Gesamt\nstrafe von acht Jahren Zuchthaus;\n\nREED wegen schweren Rückfalldiebstahls in drei\nFällen und wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht\nJahren Zuchthaus;\n\nMei wegen schweren Rückfalldiebstahls und\nversuchten schweren Rückfalldiebstahls unter Einbeziehung der seiner. Verurteilung vom 23. September\n1955 - 5 Is 9/55 StA Mönchen-Gladbach - zugrunde\nliegenden Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nZuchthaus zu einer Gesamtistrafe von fünf- Jahren\nzuchthaus.\n\n‘ Sie hat bei allen Angeklagten die Sicherungsverwahrung\nangeordnet und den beiden erstgenannten die hürgerlichen\nEhrenrechte für acht Jahre, ME Lür fünf Jahre\naberkannt. Hinsichtlich der Mitangeklagten Dee (sieben\nJahre Zuchthaus), Kof> (zwei Jahre Zuchthaus) und\nNO (Areieinnalp Jahre Zuchthaus) ist das Urteil rechtskräftig. Alle sechs waren erheblich und - mit Ausnahme von\nMe — auch mit Zuchthaus vorbestraft. Sie hatten sich\n\nA 5\nPar Er Zuen\n\nBy\n>\nEL DEN ZAPgRn\n\nwen\n\neg\n\ngrößtenteils während früherer Strafverbüßungen kennengeleriit 7\nund nach der Entlassung aus der Strafhaft Verbindung zuein_\nander aufgenommen. Mit wechselnder Beteiligung führten .sie\n\nin der Zeit von Mitte Dezember 1955 bis Mitte März 1954 acht\nschwere Diebstähle gemeinschaftlich aus, von denen jedoch\ndrei nicht zur Vollendung gelangten. Die drei Beschwerdeführe\nschlossen sich mit De> zu einer Bande zusammen, deren Ziel\ndie fortgesetzte Begehung derartiger Straftaten war. Dg>\n\nbesaß einen Volkswagen, der es ihnen ermöglichte, die durch- | er\n\nweg nächtlich ausgeführten Taten jeweils an weit voneinander {\nentfernt liegenden Orten (Bad Pyrmont, Bottrop, Linne, '\nVelbert, Bochum-Langenäreer, Dortmund und Bad Salzuflen)\nin vorzubereiten und zu verüben. Während Di regelmäßig in\nder Nähe des Tatorts im Wagen verblieb und für rasches Fort-\n\nkommen aller Mittäter sorgte, drangen die anderen Teilnehner &\nentsprechend dem vorgefaßten Plan mittels Einbruchs oder Ein-;\n\nsteigens in die für den Diebstahl ausersehenen Gebäude ein.\nBei ihren Diebesfahrten erbeuteien sie rund 5000 DM bares\nGeld, etwa 20 Uhren sowie zahlreiche andere Gegenstände,\ndie ihnen mitnehmenswert erschienen. Den Erlös tweilten sie.\nIn Dortmund und Velbert versuchten sie vergeblich, je einen\nGeldschrank aufzubrechen, °\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten rügen allgemein\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Sie wenden sich für\n\nEN x\n\nNr Mal una We im einzelnen nur gegen die Annahme der\nDIR Strafkammer, sie seien gefährliche Gewohnheitsverbreecher,\nN “. und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Rechts-e\n\na. mittel sind unbegründet.\n\n1.) Revision WE\n\na) Dieser Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß § 29 a StGB verurteilt worden. Die Anwendung\n\nRS EI De\nn\n\nBA)\n\nA t\n\nder genannten Vorschrift setzt neben dem Vorliegen zweier\nrechiskräftiger Vorstrafen (Abs. 1) oder mindestens dreier\nvorsätzlicher Taten (Abs. 2) eine ausführliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taien einschließlich der Vorstrafen voraus, aus der sich ergibt, daß\ndie Taten Ausdruck eines eingewurzelten Hanges sind. Die Gefährlichkeit des Täters ist dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit\ndafür besteht, daß.der Verurteilte auch in Zukunft durch\nweitere aus seinem. Hang entspringende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werde (BGHSt 1, 94).\n\nDie Strafkammer hat diese Voraussetzungen bei V>\nbejaht. Dagegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Sie hat den bisherigen Lebensverlauf, die Persönlichkeit und das strafbare Verhalten des Beschwerdeflührers\neiner eingehenden Würdigung unterzogen (UA S. 20 - 23), ohne‘\nsich allgemein nur auf die Darstellung seiner Vorsirafen zu\nbeschränken. Dem vom Beschwerdeführer bezeichneien Urteil\ndes Senats vom 19. Novenber 1953 - 4 SiR 597/53 - leg insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als die dort angefochtene Entscheidung ‚ger Strafkamer, die Vortaten des Ange-\n. klagten nur nach Art eines St jrafregisterauszuges erwähnie,\nohne nähere Feststellungen über Umfang, Ursache und sonstige\n\"Binzelheiten der, früheren Verbrechen und Vergehen zu irellen.\nIm vorliegenden Fall: leitet das Tenägericht den eingevurzelten' verbrecherischeni „Hang des Beschnerdeführers zur Begehung\nvon Eigentunsdelikten und seine Gefährlichkeit aus dem bis-\n\n. herigen Lebenswandel’ ab, der ihm innerhalb von acht Jahren\nsechs zum Teil erhebliche Bestrafungen eingeiragen hat. Danach führte er ‘im Alter von 19 Jahren bereits mit Arbeitskollegen eine Serie von Zinbrüchen durch; er wurde desitcgen\n\nim Januar 1949 zu einem Jahr neun Monaten Zuchthaus und nach\nVerbüßung dieser Strafe im Oktober 1950 zu einem Jahr Gefängnis\n\nKae\n. .\nx\n\nER ev\nFa ANGE\ntt\n\nFe\nN\n\nen:\n*\n\nverurteilt. Während der folgenden Jahre gab er verschiedene ! ’\n\nArbeitsstellen jeweils nach wenigen Monaten auf und wechseltc#*\nauch seinen Aufenthalt mehrfach, ehe er i955 nach Essen u. #8:\nrückkehrte und von dort aus mit den anderen Nitangeklagien '\nweitere erhebliche Straftaten beging. Wegen Uhrendiebstahlls ®&\nin Gelsenkirchen, eines weiteren Einbruchs in einem Pelzgeschäft - heide Taten sind im März 1954 begangen -, eines i\nDiebstahls von 4500 DM Iohngeldern, ferner von Schmuckstücken e\nim Werte von rund 50 000 DM (Dezember 1954), sowio anderer #&\nStraftaten wurde er 1954, 1955 und 1956 zu drei Gefängnis-- WM\nstrafen von drei Jahren, zehn und ärei Monaten verurieili. g:\nDaneben ist ein Verfahren vor dem Schwurgericht in Osnabrück\nanhängig, weil er nach eigenen Angaben im März 1954 nach der,\nAusführung eines Einbruchs in Lingen einen hinzukommenden -\nPolizeibeamten niedergeschossen hat. Das Landgericht hebt\nhervor, daß der Angeklagte sich durch die erliwienen Bestrafungen nicht warnen ließ, sondern immer wieder den iveg N\ndes Verbrechens beschriit und es verschmähie, durch chrliche 3.\nArbeit seinen Irbensunterhalt zu bestreiten, obgleich ihm das\n\nmöglich gewesen wäre. Bei der Ausführung der strafbaren 4\nHandlungen habe er eine erhebliche Aktivität entfaltet und 7\nsei. trotz seiner Jugend \"in höchstem Grede abgebrüht.\" %.\nDiese Feststellungen sind eine ausreichende Grundlage für ee\n‘. die Überzeugung, daß sich aus der Yürdigung des gesemten 7\nSachverhalts - einschließlich der vier schweren und drei 2,\n‚versuchten schweren Diebstähle, deren der Beschwerdeführer 5\n\nim vorliegenden Verfahren überführt ist, - seine Bigenschaft\nals gefährlicher Gewohnheiisverbrecher ergibt, von dem zuch\nin. Zukunft die wiederholte Begehung hangbedingter, erheblicher Rechtsbrüche zu befürchten ist.\n\n2 rn\n\nBuS\n\n2\n\n“\n\nb) Ob das Landgericht den Abs. '! oder den Abs. 2 des\n§ 20 ‘a StGB bei der Bestrafung zugrunde gelegt hat, ist nicht\n\nnn\n[0 rn\n\neindeutig erkennbar. Auf UA S. 23 werden als förmliche Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift die Verurteilungen vom 31. Januar 1949 zu einem Jahr und neun Monaten\nZuchthaus und die vom 13. Oktober 1950 zu einem Jahr Gefängnis bezeichnet. Dieser Hinweis 1äßt darauf schließen, daß\ndie Strafkammer die Voraussetzungen bei Weiße des Abs. 1\n\nals erfüllt ansieht. Dahin deutet auch die Erwähnung dieses-Absatzes auf UA S. 29 oben.\n\nFür die Anwendung dieser Vorschrift würden die oben ,-\nangeführten Urteile des Landgerichts Essen allerdings nicht\n\n‚ausreichen, Die zweite Tat muß nämlich nach der Rechiskraft\ndes ersten Urteils begangen sein (BGHSt 7, 178). Wann die\nsechs schweren und zwei versuchten schweren Diebstähle, die\nder zweiten Verurteilung vom 13. Oktober 1950 zugrunde liegen, begangen sind, ergibt sich aus dem engefochtienen Urteil\nnicht unmittelbar. Die am 12. Oktober 1950 noch nicht ver-\n“ büßte Reststrafe wurde aber auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 3'. Dezember 1949 emnestiert; die Taten müssen\ndaher vor dem 15. September 1949 begangen sein ($.?). Im\nJahre 1949 befand sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß.\nEr wurde im Oktober 1948 verhaftet (UA S. 21) und verbüßte\nbis zum 26. Juli 1950 did ihm am 31. Januar 1949 auferlegte\nZuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Die mit der\nspäteren Verurteilung vom 13. Oktober 1950 geahndeten Taten\nmuß der Angeklagte daher noch im Jahre 1948, also vor der\nRechtskraft des ersten Urteils, verübt haben. Sie weren\noffenbar am 31. Januar 1949 noch nicht bekannt. Eine nach-\n\nträgliche Gesamtstrafe wurde nicht gebildet, weil die £rüher-\n\nerkannte Strafe inzwischen vollständig verbüßt wer (§ 79\nStGB). - Die späteren Verurteilungen des Angeklagten kommen\nals Voraussetzungen für die Bestrafung nach § 20 a Abs. 1\nStGB nicht in Betracht, weil die ihnen zugrunde liegenden\nTaten zeitlich erst nach den hier abgeurteilten Verbrechen\n\nm\n\n»\n» „r\nwirken\n\n“\n\n.\n\n> 5\nante\n\nbegangen sind. Das Landgericht durfte deshalb den Ange-\n.klagten nicht nach der genannien Vorschrift als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen,\n\nDieser Rechtsirrtum ist jedoch hier im Ergebnis\nnicht von Bedeutung. Nach dem festgestellten Sachverhalt\nliegen nämlich die förmlichen Voraussetzungen für die Anwendung des zweiten Absatzes des § 20 a StGB vor. Falls\ndie Merkmale des Abs, 1 nicht erfüllt sind, kamn auch derjenige als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestraft werden, der mindestens drei _vorsätzliche Taten begangen hat,\nwenn deren Gessmtwürdigung ergibt, daß er gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Dann ist — im Gegensatz zu Abs. |\ndie Strafschärfung allerdings in das Ermessen des Tatrichters gestellt. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen aber in Verbindung mit der Bezugnahme auf\ndie Absätze 1 und 2 in WAS. 17 zweifelsfrei erkennen, daß\nes die Strafe auf jeden Fall schärfen wollte. Es hätte sie\ndemnach auch dann geschärft, wenn es seine intscheid ung auf\n\nder Grundlage des § 20 a Abs. 2 StGB. getroffen hätte. Unter\n\ndiesen Umständen bedurfte es keiner kufhebung des Strafausspruchs.\n\nc) Die Sicherungsverwahrung muß angeordnet werden,\nwenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Dazu hat das\nLandgericht ausgeführt, daß die betroffenen Angeklagien mit\ngrößter Wahrscheinlichkeit auch künftig den Rechtsfrieden\nerheblich stören werden; die Verbüßung der jetzt gegen sie\nerkannten Strafe werde sie — wie bereits früher — nicht davon abhalten; da weniger einschneidende Maßnahmen nicht aus“\nreichten, um die der Allgemeinheit drohende Gefahr wirksam\nabzuwenden, müsse gemäß § 42 e StGB die Sicherungsverwahrvn&\nangeordnet werden.\n\nRE N\nan\n\nge rin\nFR\n\nEEE TRETEN IL ROT:\n\nEgg! ah\n\nSE: »\ne:-\n\nET\n\nre\nRR: “\nTR\n\nDe\n4\n\nDiese zwar knapp, aber ausreichend begründete Annahme des Tatrichters 15B4® einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Die Strafkammer führt im einzelnen keine Gründe\ndafür an, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen gegen\nden Angeklagten WEB nicht ausreichen. Die Schilderung\nseiner persönlichen Verhältnisse ergibt aber, daß er schon\nals 18jähriger seine in der sowjetischen Besatzungszone\nlebenden Angehörigen verließ, in Westdeutschland häufig\nseine Arbeitsstellm und den Wohnsitz wechselte, dabei\n-— wie seine Taten zeigen - .offenbar in sehr schlechte Gesellschaft geriet und ohne festen Halt auf den Weg des\nVerbrechens abglitt. Unter diesen Umständen kann auch nach\nder Verbüßung der Zuchthausstrafe nicht damit gerechnet\nwerden, daß die vom Beschwerdeführer der Allgemeinheitärohende Gefahr von Rechtsbrüchen durch eine andere Maßnahme als üle Sicherungsverwahrung abzuwenden ist.\n\nd) Im Falle 3 (Westrup in Linne) verübten zwei Spießgesellen des Angeklagten einen Einbruchsdiebstahl, den er\nmit ihnen als der allein Ortskundige im einzelnen verabredete; er hatte ihnen am Tage zuvor sogar em Tatort dic Lege\nder Räumlichkeiten, den Aufbewahrungsort der zu siüchlenden\nGeldkassette und die Einstiegmöglichkeiten genau beschrieben,\nVon der unmittelbaren Ausführung des Diebstahls hielt er\nsich fern, um ein Alibi nachweisen zu können; denn er fürchtete, der Verdacht der Täterschaft werde sich in erster\nlinie gegen ihn als früheren Arbeitnehmer der Bestohlenen\nFichten. . # “\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als Mittäter\nsowohl eines Einbruchs wie’ eines Bandendiebstahls für\nschuldig erachtet, Sie hat dabei übersehen, daß der Tatbestand des Bandendiebstahls die Mitwirkung am Dichstahl,\nd.h. das zeitliche und örtliche Zusammsmwirken miü wenigstens\n\n4\n\nFR\n\neinem weiteren Bandenmitglied voraussetzt. Wer nur an der\n\nVerabredung zum Bandendiebstahl’ beteiligt gewesen ist, ist\n\nnicht Mittäter nach § 243 Nr. 6. Die Verurteilung als Mit.\ntäter am Schweren Diebstahl kann aber aus einem anderen\nErschwerungsgrund als .dem der Bandenmäßigkeit begründet\nsein. Dies trifft auf den Angeklagten zu. Denn er ist\n\n_Mittäter eines Einbruchsdiebstahls nach § 243 Nr. 2 gewasan.\n\nDie Mittäterschaft setzt insoweit nicht mehr voraus, als\neine Teilnahme im Sinne des § 47 StGB. Mittäter in diesen\nSinne aber war der Angeklagte. Er beherrschte den Geschehens\nablauf ‚so maßgeblich, daß Durchführung und Erfolg der Tat\nentscheidend von seinem Willen abhingen.\n\n-Die rechtsirrige Anwendung des § 243 Nr. 6 hat 0.1\nweder den Schuld- noch den Strafausspruch zum Nachteil des\nAngeklagten beeinflußt. Denn er ist'wegen schweren Diebstahls\" zu Recht schuldig gesprochen (§ 243 Nr. 2); im\nStrafmaß aber: durfte die Strafkammer seine besonders wirk-\n\nsame Unterstützung, der Bande 'sirafschärfend verwerten.\n\n.\nEi\n\n2.) Revision Rue\n\n‚Auch äisses Rechtsmittel, mit dem dur die allgemeine\nSachrüge- erheben: wird, kann. keinen Erfolg haben,\n\n8) Er ist seit 1922 weitaus am häufigsten und am\nschwersten wegen Diebstahls bestraft worden und hai deswegen bis 1952 annähernd 12 Jahre in Zuchthäusern verbracht:\nDes Landgericht bezeichnet ihn als typischen Berufsverbrecher, der aus‘ keiner der zahlreichen gegen ihn verhängien\nStrafen eine Lelire gezogen habe, sondern auf Grund cines\nihm innewohnenden Hangds jede sich bietende Köglichkeit\n\nergreife, um sich an Senden Eigentun zu bereichern. Trotz\nseines vorgsrückten Altlırs von 60 Jahren sei er in der\n\n!\n\n4\n\nBe\n\nu = Ilse\n\nKW,\n\nIrre\nie 3\n\nx\nrt\n\n\" ,5 a PER,\n>\n\na EEE\nvn ne, u.\n\n%\n\neuere\nre SET\n. .\n\nrn\nRz\n” .. PN\n\nB BT Eugen ER\n\n. 10 -\n\nletzten Zeit mit beachtlicher Tatkraft immer wieder straffällig gew:rden (er war an fünf von acht Straftaten beteiligt) und werde sich auch in Zukunft nicht bessern. Die\nAnnahme, daß er ein gefährlicher Gewahnheitsverbrecher sei,\nbegegnet somit keinen rechtlichen Bedenken.\n\nb) Das Landgericht nimmt an, es lägen’ die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB auch bei REM vor\n(Bl. 29 VA). Trotz der zahlreichen Vorstrafen trifft dies\naber nicht zu. Denn die seit 1949 erlittenen Verurteilungen\nsind am 25, Februar 1952 nachträglich auf eine Gesamtzucht- .\nhausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (neben Geldstrafen und Ehrverlust) zurückgeführt worden, die der Beschwerdeführer am 21. September 1952 verbüßt hatte. In. diesem Falle verlieren die einzelnen Verurteilungen, auch wenn\nsie rechtskräftig waren, ihre Eigenschaft als selbständige\nStrafen (vgl. Schönke/Schröder StGB 8. Aufl. § 20 a Anm. III\n1 a mit weiteren Nachweisen). Es liegt dann ebensn wie bei.\nder ursprünglichen Gesamtstrafe nur eine Verurteilung vor.\nDie nächstfrühere Verurteilung zu mindestens sechsmonatiger\nFreiheitsstrafe erfolgte 1937; nach 1952 ist er nicht mehr\nschwerwiegend verurteilt worden. j »\n\nDiese Unklarheit kann aber ebenso wie bei WEB auf\nsich beruhen. Denn zweifellos wollte der Tatrichter die \"4\nStrafe auch gegen Rp auf jeden Fall-schärfen. Auf die |\nAusführungen unter 1 b) wird verwiesen. 0\n\nPe 2 29\n\nc\\) Die Strafkammer hat dei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht übersehen, daß Re nach der vollständigen Verbüßung der erkannten Zuchthausstrafe bereits\n68 Jahre alt sein wird. Ihre Annahme, er werde in diesem\nAlter noch immer eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit\nbilden, zumal es durchaus möglich sei, daß er sich mit\nzunehmendem Alter von der Eigentäterschaft abwenden und dank\n\noe\n\nm\n\n] 1 ur Re\nva — % s 3 ER‘\n£\n\nseiner gr 'ßen Erfahrung auf diesem Gebiet als Teilnehmer, ..\nBegünstiger oder Hehler ein reiches Tätigkeitsfeld finden\nkönne (S. 31), ist frei von Denkverstößen oder Erfahrungswig_\nrigkeiten. Eine solche Verlagerung verbrecherischer Betätigung bei alternden Tätern ist häufig zu beobachten.\n\n3.) Revision Mogiiiius»\n\na) Dieser Beschwerdeführer ist am 20. Mai 1948 wegen }\nKriegswirtschaftsverbrechens in zwei Fällen in Tateinheit mit.\nUrkundenfälschung, Betrug und Preisvergehen, versuchten Krieg,\nwirtschaftsverbrechens in Tateinheit mit versuchten schweren\nDiebstahl zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus und 50 000 RM Geld-#*\nstrafe verurteilt worden. Sieben Monate nach der bedingten , |\nEntlassung aus dem Zuchthaus stahl er erneut und wurde durch $\nUrteil vom 30. Januar 1951 wegen schweren Diebstahls zu einen,\nJahr Gefängnis verurteilt. Diese Strafe verbüßte er bis Ende &\nJuli 1952. Damit sind die förmlichen Voraussetzungen für eine‘\nVerurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß ’\n§ 20 a Abs. 1 StGB erfüllt.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die von der Strafkanne\nvorgenommene Gesamtwürdigung geht fehl. Das Gericht folgert\neinen eingewurzelten Hang des Angeklagten zur Begehung schmerer — hauptsächlich gegen Eigentum und Vermögen gerichteter -#7\nStraftaten daraus, daß er trotz sehr erheblicher Strafen, die\ner verbüßen. mußte, immer wieder und in rascher Folge rück- e\nfällig wurde. In dem oben genannten Urteil vom 30. Januar 195)\nhielt ihm das Gericht die für ihn unheilvollen Folgen weitere $\nStraftaten eindringlich vor Augen. Trotz dieser Warnung setzt u\ner den einmal eingeschlagenen Weg auch nach der Verbüßung de?\nzweiten Strafe fort. Im März 1954 verübte er mit Da und\nVEREEB einen bewaffneten Uhrendiebstahl, nachdem der Plan, iM\nein Goldwarengeschäft einzubrechen, wegen Unstimmigkeiten 8°\nscheitert war. Trotz inzwischen erfolgter und verbüßter Be\nstrafung brach er im April 1955 in das Lager einer Einkauf®-\n\n„+ 12 -\n\nzei\n\ngenossenschaft ein und entwendete Waren im Werte von 1500 DM,\nAus der Beschreibung seiner Taten geht hervor, daß er nicht\naus Not handelte. Vor der Währungsreform nutzte er seine Anstellung dazu aus, 123 Sack Weizenmehl zu verschieben. Dafür\nerhielt er 40 000 RM und für das erneute Fälschen einer Bescheinigung weitere 4000 RM. Außerdem versuchte er, große\nMengen vgn Margarine, die seine Firma eingelagert hatte, zu\nstehlen. .\n\nDis Ännahme der Strafkammer, daß seine Taten einem\neingewurzelten verbrecherischen Hang entsprangen, wird somit\nvon den Feststellungen getragen. Er war zwar an den Taien,\ndie Gegenstand dieses Verfahrens sind, nur in zwei Fällen beteiligt. Mit ihnen beging er aber etwa zur gleichen Zeit ande- .\nre, bereits abgeurteilte Straftaten von besonderer Schwere.\nDadurch wird zugleich das Merkmal der Bandenmäßigkeit für die\nhier abgeurteilten Diebstahlstaten Moiib's begründet.\nInssweit liegt der Sachverhalt bei Koi und WB, sie\nnicht als gefährliche Gewohnheitsverbrecher verurtsilt worden sind, wesentlich günstiger.\n\nb) Ob an Stelle der Anordnung der Sicherungsverwahrung\nauch weniger einschneidende Mittel ausgereicht hätten, hat\ndas Gericht geprüft (UA S. 31). Die Zulassung der Polizeieufsicht bietet in der Regel keinen hinreichenden Schutz\nder Öffentlichkeit vor einem gefährlichen Genohnheitsverbrecher, Das ist nach den persönlichen Verhältnissen des\nVerurteilten nur ausnahmsweise der Fall (LM Nr. 1 zu § 42 e\nStGB). Daß solche besonderen Umstände vorlägen, igt dem Urteil nicht zu entnehmen. Seiner Gefährlichkeit für die Zukunft steht nicht ein früher erlittener Unfall entgegen,\nbei dem er sich die Hüfte brach. Dieses Gebrechen hatte er\nschon, als er zum ersten Male straffällig wurde, Die in der\nRechtfertigungsschrift enthaltene Annahme, das Leiden habe\nsich mit den Jahren so sehr verschlechiert, daß es den Beschwerdeführer in Zukunft daran hindern werde, sich an\n\n}\n|\n|\n\n[73\n\n13 -\n\nirgendwelchen Straftaten zu beteiligen, findet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Der Senat sieht sich daher\nzu einer Nachprüfung nicht in der Lage. Gemäß § 42 f Sic»\ndauert die Unterbringung so lange, wie ihr Zweck es erforder\nSollte der körperliche Zustand des Angeklagien seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit beseitigen, so müßte die\nangeordnete Verwahrung schon aus diesem Grunde aufgehoben\nwerden. j\n\n, Das angefochtene Urteil enthält auch im übrigen\nkeins Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; daher\nwar auch seine Revision zu verwerfen.\n\nRotberg \" Sauer Seibert\n\nHübner . Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-19/4-str-163-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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