{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-06-19_4_StR_151_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-19","aktenzeichen":"4 StR 151/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetzs StGB § 353 v\n\nRechtssatzs a) Will der Täter durch den Bruch des Amtsgeheimnisses erreichen, daß ein Schüler die\nAufnahmeprüfung für eine höhere Schule besteht, so ist /anders als im Falle des Bestehens einer für die Anstellung im öffentlichen Dienst erforderlichen Abschlußprüfung/\ndas dadurch gefährdete öffentliche Interosse\nnicht von der in § 353 b vorausgesetzten\nWichtigkeit /vergl. RUSt 74, 1107;\n\nb) Für die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes des Antsgeheimnispzuchs macht es keinen\nUnterschied, ob die Gefährdung wichtiger\nöffentlicher Interessen die ummitielbare oder\nnur mittelbare Folge der Tat ist. Jedoch kann\ndieser Unterschied für die Prüfung der inneren Tatseite Bedeutung erlangen.\n\nAktenzeichen: 4 StR 151/58\nUrteil des BGH vom 19. Juni 1958 16 Hagen\n\nwu en. wie Antrrung zer nur an Gen we\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n’\n\nden Realschullehrer Friedrich Wilhelm\ns geboren an I. in\n\nwegen Geheimnisbruchs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juni 1958, an der teilgenommen habens3\n\nBenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Prof.Dr., Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstagisanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter u»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hagen vom 7. Februar\n1958, soweit er wegen Geheimnisbruchs verurteilt\nworden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nlebe huuheukuksuksniksuken ken Tdlaund\n\n'I. Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Geheimnisbruchs (§ 353 » StGB) zu sechs Wochen Gefängnis auf Grund\nfolgenden Sachverhalts verurteilt:\n\nDer Angeklagte ist Realschullehrer in Nee: An\nder am 7. März 1955 beginnenden Aufnahmeprüfung in die Realschule, an der er wnterrichtete, sollte auch sein Sohn und\nder Schüler Schi veilnehmen. Vor der Prüfung hatten die\nLehrer der Realschule, also auch der Angaklagte, in einer\nKonferenz als Prüfungsdaufgabe für die Nacherzählung die Geschichte \"Der listige Dieb\" bestimmt. Einige Tage vor dem\nPrüfungstermin hatte sich der Angeklagte diese Aufgabe verschafft und in sie Einblick genommen. Er las vor der Prüfung\nseinem Sohn und dem Schüler Sch die Nacherzählung vor .\nund übte sie mit ihnen ein. Als in der Prüfung die Nacherzählung den Prüflingen bekanntgegeben wurde, sagte Schii>\nsoforts \"Die Geschichte kenne ich schon, die hat Herr Lehrer\nFB nit uns geübt\". Daraufhin ordnete der Direktor der\nSchule im Einverständnis mit dem lehrerkollegium an, die\nNachersählung für die beiden wiederholen zu lassen.\n\nII. Die Hevision, des Angeklagten, die sich in erster\nLinie gegen die Arınahme der Strafkaumer wendet, er habe durch\nsein Verhalten wichtige öffentliche Interessen gefährdet,\nwuß zur Auflebung des Urteils führet.\n\nl, Die Stratkanmer begründet ihre Meinung, bei den durch\nSie. unbefugte Preisgabe ‚ass Amtsgeheimnisses durch: den Angeklagten gefährdeten öffent lichen Interessen habe es sich um\nsolche von Wüchtigkeit gehandelt, mit folgenden Erwägungen:\nes bestehe ein dringendes Interesse der Allgemeinheit daran,\ndaß in eine Schule mit Ausleseprinzip nur Schüler aufgenom--\nnen werden, deren Eignung durch Prüfwmgnunter gleichen Be-.\n\ndingungen für alle Prüflinge festgestellt werden müßte, dawit tesserbegabte Schüler nicht durch mindergeeignete vom\nSchulbesuch ausgeschlossen würden. Ferner werde dann, wenn\nungeeignete Schüler, die den Prüfungsbedingungen nicht entsprechen, ihre Aufnahme in eine Höhere Schule erreichen,\ndas Niveau der Klasse gedrückt, der Unterrichtserfolg beeinträchtigt und in die Tätigkeit der Schule eingegriffen.\nSchließlich sei durch das Verhalten des Angeklagten, das in\nMORE 211zenein bekannt geworden sei und zu heftigen\nAuseinandersetzungen geführt habe, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit der Schulyrerwaltung stark\nerschüttert worden. Dieser Umstände sei sich der Angeklagte\nbewußt gewesen.\n\n2. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\nunbefugt ein Amtsgeheimnis geoffenbart, unterliegt keinen\nrechtlichen Bedenken. Dagegen vermag sich der Senat nicht\nder Auffassung anzuschließen, schon unmittelbar durch Preisgabe dieses Geheimnisses an die beiden Schüler seien wichtige öffentliche Interessen gefährdet worden. Selbst wenn\n- was nach den Feststellungen der Strafkammer ungewiß ist -\ninfolge des Geheimnisbruchs die Gefahr bestand, daB die\nbeiden Prüflinge zu Unrecht in die Realschule aufgenommen\nwürden, wäre dies zu verneinen, Das wird deutlich, wenn\nmen-sich den Fall vergegenwärtigt, daß der Geheimnisbruch\ndes Angeklagten unentdeckt geblieben wäre. Dann hätten\nmöglicherweise die beiden Prüflinge zu Unrecht ihre Aufnahme in die Realschule erreicht. Die dadurch verletzten\nöffentlichen Interessen wären jedoch nicht’ von solcher Bedeutung gewesen, wie sie § 3536 StGB schon gegen eine Gefährdung schützen will. Zwer ist die Aufnahmeprüfung in\neine höhere Schule das erste und ein wichtiges Auslesemittel. Bekanntermaßen aber entscheidet sie allein noch\nnicht über den dortigen Verbleib eines Schülers. Vielmehr\n\nmuß er sich während einer der Aufnahmeprüfung folgenden Bewährungszeit erproben, in der seine Zignung häufig besser\nfestgestellt werden kann, als in einer kurzen Aufnahmeprüfung. Die etwaige Untauglichkeit für die höhere Schule hätte\nsich deshalb bei beiden Prüflingen bald herausgestellt und\nsie wären des in der Aufnahmeprüfung zu Unrecht erlangten\nVorteils, der überdies nur in einem Fach bestanden hätte,\nbald wieder verlustig gegangen. Daraus ergibt sich, daß die\nöffentlichen Interessen, die der Angeklagte durch sein Verhalten gefährdete, keine wichtigen Interessen im Sinne des\n\n§ 353b waren. Anders würde in Übereinstimmung mit einem\nUrteil des Reichsgerichts (RGSt 74, 110) zu entscheiden sein,\nwenn einem Prüfling geheimzuhaltende Aufgaben vor einer Prüfung mitgeteilt worden wären, die für seine spätere Laufbahn von entscheidender Wichtigkeit gewesen und von deren\nerfolgreichem Abschluß etwa eine staatliche Anstellung abhähgig gewesen wäre. Denn es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, daß keine ungeeigneten Bewerber in\nöffentliche Ämter berufen werden. Demgemäß müßte auch die\nGefährdung wichtiger öffentlicher Interessen bejaht werden,\nwenn ein solcher Prüfling durch einen Geheimnisbruch in die\nlage versetzt würde, ohne die erforderliche Eignung eine\nwichtige Abschlußprüfung zu bestehen.\n\n3, Die Strafkanmer sieht allerdings in einem weiteren\nUmstand eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen,\nnämlich darin, daß durch das bekanntgewordene Verhalten\ndes Angeklagten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die\nSchulverwaltung in NED erschüttert worden sei.\n\nSein Vorgehen habe nämlich \"zu heftigen Auseinandersetzungen\ninnerhalb des Ortes geführt\". zZs mag der Strafkammer zugegeben werden, dad ss sich bei dem Vertrauen der Bevölkerung,\nsei es auch nur, einzelnen Stadt, in die Unparteilichkeit\n\nder Schulverwaltung, um ein wichtiges Öffentliches Interesse\n\nhandelt. Mag dieses Interesse auch nicht unmittelbar, nänlich schon durch die Preisgabe des Antsgeheimnisses an die\nbeiden Prüflinge, sondern erst nach der Aufdeckung und dem\nBekanntwerden des Geheimnisbruchs berührt worden sein, so\nwar diese Gefährdung doch die wenn auch nur mittelbare\nFolge der tat des Angeklagten. Ob die in § 353 b StGB\nvorausgesetzte Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen\ndie unmittelbare oder mittelbare Folge des Üeheimnisbruchs\nist, macht für den äußeren Tatbestand keinen Unterschied\n(vel. hierzu Schäfer in einer Anmerkung zu einem Urteil\n\ndes RC vom 18. Januar 1938, 4 D 908/37 in \"Deutsches Strafrecht\" 1938 $. 321). Bei der Prüfung der inneren Tatseite\nwird freilich dieser Unterschied bedeutsam werden können.\nInsoweit gerade lassen die bisherigen Feststellungen der\nStrafkammer es zweifelhaft erscheinen, ob der Angeklagte\nvorsätzlich gehandelt hat. Die Sirafkammer nimmt das zwar\nan, weil er sich bewußt gewesen sei, \"daß sich die Möglichkeit eines Bekanntwerdens seiner Handlungsweise nicht ausschließen ließ\", Offenbar meint die Strafkammer demit den\nbedingten Vorsatz, der allerdings für die vorsätzliche Begehungsform bei § 353 b StGB genügen würde. Selbst wenn „ber\nder Angeklagte an die Möglichkeit gedacht haben sollte,\n'daß sein Verhalten außedeckt werde - eine Annahme, die fast\nerfahrungswiärig ist, wenn man bedenkt; daß er offenbar\ndurch .das ehrtiche desiändnis des Schülers Sch überraschf wurde, also an’ eine solche Möglichkeit nicht dachte -;\nso ist im Urteil nichts‘ darüber gesagt, ob er diese Möglichkeit ‚auch für’ den, Fell ihres Eintritts billigte. Diese\nPrüfung: wird die Strafkemner nachzuholen Kaben:\n\nSollte der Nachweis der vorsätzlichen Verwirklichung\ndes § 553h StGB scheitern, so wird die Strafkammer untersuchen müssen, ob der Angeklagte fahrlässig nicht damit\nrechnete, daß sein Verhalten bekannt werden und dann zu\n\n6.\n\neiner Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in die\nUnparteilichkeit der Schulverwaltung führen könnte. Denn\n\n§ 353 db StGB bedroht neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Gefährdung wichtiger Öffentlicher Interessen durch\nVerletzung der Amtsverschwiegenheit mit Strafe.\n\nRotberg Sauer Bundesrichter Dr.Seibert\nist durch Erkrankung an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nRotberg\nLang-Hinrichsen Hübnen.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-19/4-str-151-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353b","ref_norm":"353b","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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