{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-06-14_4_StR_339_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-14","aktenzeichen":"4 StR 339/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_stR 339/58 2256 094 [\n\nIn Namen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Karl Heinz S cn BD zus >.\ndort geboren am WE. ID EB, zur Zeit in anderer\nSache in Strafhaft,\n\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls i: R. u. 3:\n\nhav der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 30. Oktober 1958, an der teilgenommen haben\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nSundssrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EB\n\nals Vertreter der\nBundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeaenter\n‘der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n0\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 14. Juni 1958 wird scine\nVerurteilung im Falle II A 3 aufgehoben. Im Schulcspruch werden die Worte \"wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs!\" gestrichen. Der Angeklcgte\nwird in diesem Umfange auf Kosten der Landeskasse\nfreigesprochen.\n\nBeine weitergehende Revision wird verworfen. In-\n\nsoweit hat er die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\n©\n3\n7}\n\nDie Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten,\nzu der der Senat wegen der vom Angeklagten erhobenen allgemeinen, allerdings nicht näher ausgeführten Sachrüge in\nvollem Umfange verpflichtet war, hat im Falle IT A3\neinen Rechtsfehler ergeben. Hier hat die Strafkammer ihn\nwegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefähräung schuldig gesprochen, weil er nach einem Einbruch mit seinen beiden\nDiebesgenossen in einem gestohlenen Personenwagen überwäßig schnell fuhr, so daß das Fahrzeug aus der Kurve\ngetragen wurde, an einen Telegrafenmasten anstieß und\nsich überschlug.\n\nDer Sachverhalt rechtfertigt die Anwendung der\nS§ 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB jedenfalls deshalb\nnicht, weil der Angeklagte, selbst wenn die sonstigen Tatbastundsmerkmale des § 515 a Abs. 1 Nr. 4, 8 316 Abs. 2\nStGB erfüllt sein soilten, keine Gemeingefahr im Sinne des\n§ 5315 Abs. 3 StGB herbeigeführt hat. Er hat - das entnünmt\nder Senet den vffensichtlich nicht mehr ergänzbaren Feststellungen der Strafkammer -— Gefahren offenbar nur für\nden zur Fahrt benutzten Personenwagen und seine beiden\nihm vekannten Fahrtgenossen, nicht aber auch für ihm unbekannte Verkehrsteilnehmer heraufbeschworen., Wie der\nerkennende Senat in BGHSt 11, 148 entschieden hat, darf\nder Kraftfahrer nicht .deshalb wegen Straßenverkehrsgefährdung bestraft werden, weil er das von ihm geführte und in\n£fremdem Eigentum stehende Kraftfahrzeug gefährdet hat.\nDenn dieser Gegenstand ist als notwendiges Mittel für die\nDurchführung der Fahrt nicht gleichzeitig von dem Strafschutz umfaßt, der .u. a. zur-Sicherung der im Siraßenverkehr verwendeten Sachen geschaffen worden ist. Ferner hat\nder Senat in BGHSt 11, 199 näher begründet, daß es am\n\nee Pr}\n\n-\n\nserkmal der Gemeingefahr auch dann fehlt, wenn ein Kraftfahrer solche Insassen eines von ihm gelenkten Kraftfahr-Zeugs gefährdet, die er aus einer unbestimmten Vielzahl\nnach persönlichen Gründen ausgewählt hat oder die ihn als\nFahrer angestellt haben. Da im vorliegenden Fall der beschädigte, wenn auch in fremdem äigentum stehende Personenwagen Mittel für die Fahrt war und die Fahrtgenosse:\nseine ihn gut bekannten Diebesgefährten waren, ist § 315\nAbs. 1 Nr. 5 i. Verb. m. § 315 Abs. 3 StGB nicht anwendbar. Deugemäß hat der Senat den Schuldspruch geändert und\nden Angeklagten insoweit freigesprocken. Im übrigen bestehen gegen das Urteil keine Bedenken.\n\nDer Senat glaubt trotz des Wegfalls der Verurteilung und der hierfür verhängten Einzelstrafe von einem\nHonat Gefängnis, umgewandelt in 20 Tage Zuchthaus, den\nbisherigen Gesamt-Strafausspruch bestätigen zu können.\n\nDer Tatrichter hat auf eine Gesamtstrafe von sechs\nJahren Zuchthaus erkannt, Er hat sie aus einer Reihe von\n“inzelstrafen, die zwischen einem ionat Gefängnis und zwei\nJahren sechs Monaten liegen und die er hauptsächlich wegen schweren Diebstahls: verhängt hat, unter Einbeziehung\neiner rechtskräftig verhängten Zuchthausstrafe von drei\nJahren sechs Monaten gemäß §§ 74, 79’gebildet. Der Senat\nist davon überzeugt, daß die verhältrismäßig sehr gering-\n\nun.\n\nwre\n\nfügige Einzelstrafe von 20 Tagen Zuchthaus die Höhe der\nGesamtstrafe nicht beeinflußt hat.\n\nRotberg Xrumme Seibert\n\nzang-Hinrichsen Dr. Hengsberger\n\n”»","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-14/4-str-339-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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