{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-06-12_4_StR_63_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-12","aktenzeichen":"4 StR 63/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 Stk 63/58\n\nIn Basen des Volkes\n\nIn der ötrafsache\nEogen\n\nden Bergmann Heinrich A MU aus Al bei Andi,\ngeboren um m 1914 in Daum\n\nwegen fahrlässiger Tötung,\n\nbat der 4. ütrafsenat des Bundsesgerichtshofs in der ültzung\nvom 12. Juni 1958, un der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Kotderg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kr umne\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr, Belbert\n\nBundssrichter Prof. Dr. Lang-Binrichsen\nals beisitz ende Richter,\n\nSberstaatsamalt E\nals Vertreter der ZJumdesamwaltschaft,\n\nJustisangestellter ie\nals Urkundadeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie BKevision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 14. November 1957\nwird verworfen.\n\nör hat die Kosten selnes Rechtenittels zu tragen.\n\nvon Aechta wegen\n\n&ründer\n\nI. Die Strafkemwer hat den Angeklagten auf Grund\neinss von ihm veruraachten Bstriebsunfalls wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, Jedoch\nale Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nIhren Feststellungen zufolge kam es am 15. Februar\n1956 innerhalb der ächachtanlage 6/7 der Bergbau A.C.\n\"Constantin der Große\" in Bochum zu einem Ausammenstoß\nzsulschen einer vom Angeklagten gelenkten, von einem Akkunulator angstriebenen Lokomotive und einen suf demselben _\nGeleis entgegenfahrenden Zohlenzug, der aus einer Ölektro-Lok und vielen mit Zohlen beladenen Fagen bestand. Diesen\nKoblenzug lenkte der Lokführer Ch. Der Angeklagte\nwer mit der Akku-Iok zunächst vorschriftszißig auf der sogenannten Lesrbahn ins Grubenfeld gefahren, wechselte 3edoch, nachdem er aine innerhalb der Leerbahn angebrachte\nTeiche auf die sogenannte Yoll- oder Aohlenbahn umgestellt\nhatte, auf diese über und fuhr auf ihr, die zunächst noch\ngerade verlief und dann in eine Linkskurve überging, weiter. Damit verstieß er gegen innerbetriebliche Vorsckriften.\nDenn die von ihm befahrene Voll- oder Kohlenbahn war grundsätzlich den aus den Grubenfeld, also aus entgegengesetzter\nkichtung komsenden und zum Bauptschacht fahrenden beladenen\nEohlenzügen vorbehalten. Als der Angeklagte etwa 27 m der\nbeginnenden Linkskurvs zurückgelegt batte, stieß seine\nAkku-iLok mit der Zlektro-iok des Koblenzuges, einer sogenannten Fahrdraht-Lok, zusammen und »urde nach rückwärts\ngeschoben. Dabei aprangen ibre Hinterräder aus den üchienen\nund gerieten auf die rechte neben der Kohlenbakn paralleı\nverlaufende Leerbahn. Auf ihr näherte sich im Rücken des\nAngeklagten ein von dem Lokführer KW zeführter und von\neiner Fahrörebt-lok gezogener Lesrsuz.. Die Lok dieses Zuges\n\nstreifte im Vorbeifahren die Akku-Lok des Angeklagten. Dabei wurde von der Lok des Leerzugsa der Stromabnahmebügel\nusnt dem dasugehörigen Genstänge abgerissen und, während die\nbeiden Züge (der Kohlenzug und der Leerzug) aneinander vorbeifuhren, in den Führerstand der Lok des Aohlenzuges gsschleudert. Lort wurde dessen Führer CME tödlich zetroffen.\n\nIl. Die mit sachlich-rechtlichen und zit verfahrensrechtlichen äinsänden begründete fevision des Angeklagten\nkann keinen Erfolg haben.\n\n1.} Der Angeklagte hatte schon in der Hauptverhandlung zu asinsr Verteidigung geltend gemacht, die beiden\nSlektro-Lok-Fihrer seien nicht langsam genug gefahren, dar-\n\"auf sei der Zusammenstoß zurückzuführen. In seiner Hevisionsbegründung beanstandet er es als vermeintlichen Verfahrensverstoß, die Strafkammer habe die Frage nach der Geachwindigkeit der beiden Züge nicht genügend geklärt.\n\nSelbst wenn, was zunächst unerörtert bleiben mag,\ndieser Vorwurf berechtigt wäre, so müßte der Schuldspruch.\nbestehen bleiben. Die Strafkanzmer stellt nämlich ausdrücklich fest, daß der Angeklagte von dem Verbot, bei seiner\nFahrt \"feldwärts\" die Kohlenbahn zu benutzen, unterrichtet\nworden war. Das Verbot diente nicht nur, wie der Angeklagte\nin seiner kevislonsbegrüsdung vorbringt, einer möglichst\nraschen Abwicklung des Förderverkehrs innerhalb der Schachtanlage, sondern, wie den Ausführungen des Landgerichts mit\nSicherheit entnomnen werden kann, in erster Linie der Verhütung von Zusammenstößen von Fahrzeugen wuuf demselben Geleis. Denn wie die Strafkamner darlegt, darf nach den bergbaupolizsilichen Vorschriften die Kohlenbahn bei Fabrten\nins Grubenfeld nur ausnahmsweise, 8.3. bei Gleissperre,\ndenutzt werden, aber auch dann nur nach vorheriger Meldung\n\nund entsprechenden Sicherungsmaßnahmen. Mit Recht sieht dennach die Strafkammer sine Fahrlässigkeit des Angeklagten in\ndem Verstoß gesen diese Sichsrungsvorschriften. DaB die\nFahrlässigkeit des Angeklagten zu dem Unfall geführt bat,\nhat die Strafkammer ebenfalls wit Kecht angenommen. |\n\nZutreffend hat sie auch die Frage bejaht, ob der Angeklagte die tödlichen Folgen seines Verhaltens hatte voraussehen können. Voraussehbar 1st ein schädliches Ereignis auch\ndann, wenn nicht alle Einzelheiten des ursächlichen Verlaufs\ndis zu seinem Ende vorausberechnet werden können. 2s genügt\nvielmehr, daß das schließliche Ergebnis der Ursachenreihe\nnicht außerhalb der Lobenserfahbrung liegt. Das aber hat die\nütrafkanner in rechtlich unangreifbarer Heise angenommen.\ngie hat zwar die Auffassung des einen der heiden Bachverständigen, \"der Angeklagte habe nicht unbedingt erkennen\nkönnen, daß seine Handlungsweise den Tod eines Kenschen\nherbeiführen\" werde, nicht geteilt. Sie war jedoch zu einer\neigenen Beurtsilung der Frage nach der Vorsussehbarkeit verpflichtet. Denn bei dieser Frage handelte es sich um eine\nHechtsfrage, die der Beurteilung des Landgerichts, nicht .\naber der des Sachverständigen unterlag.\n\nSelbst dann, wenn die Führer der beiden Fabrdrahtioks zu schnell gefahren wären, hätte die Strafkanser die\nVoraussehbarkeit des Zussammenstoßes Zür den. Angeklagten\nnicht verneinen dürfen. Er hatte nämlich bereits durch\neigenes vorschriftswidriges Verhalten eine Bedingung zu dem\n\nfall gesetzt. Daraus konnte erfabrungsgemäß ein ZusamnenstoB erwachsen. Kur solche Umstände hätten als nicht voraussehbar ausgsschaltet werden dürfen und müssen, die Bo sehr\naußerhalb der lebenserfahrung lagen, daß billigerweise niezund mit ihnen hätte zu rechnen brauchen. Dad aber jemand\neine Geschwindigkeitebegrenzung nicht sinhält, Tallt nicht\naus dem kahnen der Lebenserfahrung.\n\n2.) In verfabrensrechtlicher Hinsicht rügt die Kevision ferner die angeblich verfahrenswidrige Äblehrung eines\nHilfsbeweisamtrags. Mit ihm beabsichtigte der Verteidiger des\nAngeklagten sine Ortsbesichtigung zum Zwecke der Feststellung, daß dann, wenn die beiden Fahräraht-Iokführer langsam\ngefahren wären, der Zusammenstoß vermieden worden wärs. Die\nSstrafkamner hat in ihrer Urteilsbegründung diesen Antrag\nabgelehnt. Sie legt insoweit dar, der eine der beiden Sachverständigen habe die Gsschwindigkeiten der Lokführer als\nnicht zu schnell bezeichnet; sie weist ferner darauf bin,\ndaß nach Auffassung des anderen dle Geschwindigkeiten der\nLokführer sich \"auch nicht mehr annähernd genau rekonstru-\n\nnl > teren\" lassez. Jedenfalls ist den Ausführungen der Strafkan-Ä mer ihre sichere Überzeugung davon zu entnehmen, daß jeder\nder Lokführer langsam genug fuhr, um, soweit es an ihm lag,\nvor etwaigen Eindernissen auf seinen Geleis, sel ea unbeweglichen oder sich in gleicher kichtung bewegenden, rechtzeitig anhalten zu können. Irrig ist die in diesem Zussimenhbang\ngeäußerte Meinung der kevision, die Lokführer hätten bei\nBemessung ihrer Geschwindigkeit auch berücksichtigen müssen,\ndaß ihnen auf ihrem Geleis ein anderes Fahrzeug. entgegenkommen könns. Denn mit einen derart verbotswidrig bereiteten\nHindernis auf ihrer Fahrbahn brauchten sie nicht zu rechnen.\n\n(en '\n\nZurfte somit die Strafkemmer ohne Rechtsfehler die\nÜberzeugung gewinnen, daß die beiden Lokführer nicht zu\nschnell, d.h. mit einer den Umständen angemessenen Geschnindigkeit gefahren waren, so hat eie zuliasigerweise von siner\nin ihr pflichtgemäßses Ermessen gestellten Ortsbesichtigung\nAbstand genozuen und den darauf gerichteten Antrag in verfahrensrechtlich einwandfreier Teise abgelehnt (§ 244 Abs, 5\n8t20). Erst recht hatte sie von ihrem Standpunkt aus keinen\nAnlaß, sin Obergutackten zu der Frage der Geschwindigkeit\nder Züge einzuholen. Jelbst wenn dadurch deren genaue Ge-\n\n6 -\n\nschwindigkeiten hätten geklärt werden können, so kam es für\ndie Entscheidung der Strafkammer darauf nicht an.\n\nSelbst dann aber, wenn eine etwaige geringfügige\nÜberschreitung der von den lokführern einzuhaltenden Geschwindigkeit zu dem Unfall beigetragen haben sollte, brauchte die Strafkamser es nicht zugunsten des Angeklagten im\nStrafnaß zu berücksichtigen. Ihren Strafzumessungser»ägungen\nist zu entnehmen, daß die Strafksmner die ohnehin nieder bemassene Strafe nicht noch weiter ermäßigt haben würde, wenn\nsie ein geringfügiges Bitverschulden des einen oder anderen\nLokführers oder gar beider ungenonmen hätte. | |\n\nBundesrichterin Arumme\nkotberg ist durch Urlaubsabwesen- Sauer\n\nbhsit an der Unterzeichnung verhindert.\n\nKotberg\n\nSeidertt ' Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-12/4-str-63-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-12/4-str-63-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.535152+00:00"}}