{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-06-12_4_StR_49_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-12","aktenzeichen":"4 StR 49/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 49/58 %\n\n«252 019\n\nIm Namen des: Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndon Arbeiter Theodor B ib zus VE. dort geboren\nam > EEE EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.8., '\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Juni 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr, Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Iang-Hinrichsen\nels beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 1\noo. als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Hevision. des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichte beim Landgericht in Paderborn vom\n6. Nuvenber 1957 mit äen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe: L\n\nnn m re\n\nDer Angeklagte zog in den ersten Jahren nach dem\n2. Weltkrieg als Lendfahrer von Ort zu Ort. Das Schwurgericht hält für urwiesen, er habe in der Nacht zum 9. Juli\n1946 in einem Viehstall nahe bei Anröchte den doppelbeinamputierten Invaliden Valentin Sch und dessen 13-jährigen Sohn Günter Sch ermordet und ausgeraubt. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen Mordes in Tat-\n‚einheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem zuchthaus verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision \"des\nAngeklagien mit verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen\nRügen. Das Urteil muß auf eine Verfahrensrüge hin aufgehoben\nwerden.\n\nIn der Hauptverhandlung erklärte die als Zeugin geladene Stieftochier des Angeklagten, Berte HP, von\nihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen.\nDaraufhin vernahm das Schwurgericht den Gerichtsassessor\nKortemme, der die Zeugin im Vorverfahren nach Belehrung über\nihr Aussageverweigerungsracht richterlich vernommen und vor\ndem sie ausgesagt hatte. Das Schwurgericht nält es unter\nHirweis auf die Entscheidung des Bundesgeriöhtshofs in BEHSt\n2, 99 f£ für zulässig, die früheren Angaben der Zeugin vor\nGerichtsassessor KMp, die in dem über ihre Vernehmung\nangefertigten Protokoll niedergelegt und, wie das Schwurgericht wörtlich ausführt (UA S. 17), \"von dem Zeugen Do ,)\nals richtig aufgenommen bestätigt worden sind\", in diesem\nVerfahren zum Zwecke der Wahrheitserforschung zu verwerten.\n\nNach der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs wäre es’allerdings zulässig gewesen, Gerichtsassessor\nTEE 215 Zeugen dsrüber zu vernehmen, was die nun von\n\n nn me.\n\n. Z in\n\n-der Stieftoohter zu machen vermochte, sondern lediglich b®\n\nihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machende Stieftocn\nter des Angeklagten kei ihrer früheren richterlichen Verneh\nmung ausgesagt hatte. Es wäre ferner ordnungsgemäß verhande\nworden, wenn dem Gerichtsassessor Ks erforderlichen?,\nzur Unterstützung seines Gedächtnisses oder zur Behebung gıl\netwaigen Widerspruchs Vorhalte Über den Inhalt der Aussage\nder Zeugin vor ihm, selbst durch Verlesung der von ihm aufg\nnommenen Niederschrift gemacht worden und die auf diese Yon\nhalte hin geschehenen. Aussagen des Richters verwertet worde\nwären. Wie nämlich der 2,- Strafsenat des Bundesgerichishots\nin seinem Urteil vom 2. April 1958 (2 StR 96/58, NIW 1958,\n919) ausgeführt hat, ist ein solcher Vorhalt nur eine Vernehmungshilfe. Er darf aber nicht dazu führen, den Inhalt\nder Niederschrift selbst für die Beweiswürdigung heranzuzie\nhen. Nur was auf den Vorhalt hin in die Erinnerung des ver\nnommenen Richters zurückkehrt und von Ihm als Inhalt der\nfrüheren Aussage des Zeugen bestätigt wird, darf für die\nWehrheitsfindung verwertet werden. Erinnert sich der Richte\naber auch nach einem solchen Vorhalt nicht mehr an den Inhalt der Aussage des Zeugen, sondern erklärt er nur, daß\ndie Aussage richtig aufgenommen worden sei, so darf hierauf\nkeine riohierliche Überzeugung gestützt werden.\n\nDer oben wörtlich wiedergegebenen Urteilsstelle ent\nnimmt der Senat, daß Gerichtsassessor KEEP nicht aus\nseiner Erinnerung Bekundungen über den Inhalt der Aussag®\n\nstätigte, die Niederschrift sei richtig aufgenommen. Der\nSenat folgert dies auch aus der weiteren Tatsache, daß da\nSchwurgericht bei der Verwertung des Wissens der Zeugin\nFEED 1ediglich den Inhalt der Niederschrift vor det\nvernehmenden Richter wiedergibt. Darin lag ein nach § 252\nStPO unzulässiger Urkundenbeweis.\n\n_\n\nLEE TE BT. NT\n\n. Dr\nx\n\nNY\n\nDie Möglichkeit 158t sich nicht ausschließen, daß\nder Inhalt der Niederschrift über die Aussage der Stieftochter des Angeklagten die Feststellungen zu seinen Ungunsten\nbeeinflußt hat.\n\nBei diesem Ergebnis kommt es auf die sonstigen - .ibrigens unbegründeten-verfahrensrechtlichen und „sachlichrechtlichen Angriffe der Revision nicht an. Das Schwurgericht\nwird allerdings Gelegenheit haben, in der neuen Verhandlung\nden sachlichrechtlichen Inhalt der Revisionsbegründung zu\nberücksichtigen.\n\nBundesrichterin Krunmne\nRotberg ist durch Urlaubsabwe- Sauer\n\nsenheit an der Unterzeichnung verhindert.\n\nRotberg\n\nSeibert Leng-Hinrichsen\n\nu\nc)\n\nTe ne Ale ne\n\nu ET Ba a 5 a REIT Ga nn\n\n”,\n\nu et 7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-12/4-str-49-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-12/4-str-49-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.516986+00:00"}}