{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-06-12_4_StR_147_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-12","aktenzeichen":"4 StR 147/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BIT.\n\n4 StR 147/58 | . 2959 008 N}\n\nIm Nameın des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Kurt N EB aus SEE, ort geboren\nam :. ED EB, zur Zei in Untersuchungshafv,\n\nwegen Beirugs i.R: UsAo\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Juni 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. mb\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeaiter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Hevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Münster vom 19. Dezenber 1957\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als\ndem Angeklagten die Ausübung des Berufs als\nHandelsvertreter auf die Dauer von drei Jahren\nuntersagt worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmitieils, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen. ,\nIm übrigen wirä die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAre\n\nPr}\n\nu er A a m\n\ner ee ei eier Gere a 7\n\n\"u Zireeracdler\n\n“\n.\n\n&\na\nBo\nSn\n>\n?\n£\nA\n$;\nES\n\nur\n\nnu\n\nYıa\nBe\n\n4\n\nPEPI HE u Ep Near NZ\n\n=\n\nmen\nFT\n\nDer Angeklagte ist wegen Botrugs in Rückfall und wegen\nUnterschlagung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtzuchlhausstrafe von\neinem und fünf Monaten und zu Gelästrafen von 900,- DM,\n180,- DM und 360,- DM verurteilt worden. Ihm wurden die\nbürgerlichen shrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen,\ndem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Angeklagten ist ferner die Ausübung des Berufs als Handelsvertreter auf die Dauer von\ndrei Jahren untersagt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sechlichrechtlicher Vorschriften.\n\nI. Rüge der Verletzung verfahrensrechtli.cher Vorschriften\n\n1. Der Angeklagie rügt, daß die Zeugin CB vereidist\nworden ist. Er erblickt hierin einen Verstoß gegen § 60\n\"Nr. 3 StPO, da der Verdacht bestehe, daß die Zeugin an den\ndem Angeklagten zur last gelegten strafbaren Handlungen\nbeteiligt gewesen sei. Die Entscheidung gerüber, ob gegen\n\neinen Zeugen Verdachtsgründe im Sinne der genannien Vorschrift vorliegen, liegt den Tatrichier ob. Sie bindet\nauch das Revisionsgericht. Es hat sie rur daraufhin nachzuprüfen, ob sie nicht auf Rechisirrtum, etwa einer Verkennung der in § 60 Nr. 3 StPO enthaltenen Rechisbegriffe\nberuht, oder ob der Tatrichter diese Vorschrift ganz außer\nacht gelassen hat (BGHSt 4, 255). Im vorliegenden Fall hat\ndas Landgericht die Frage der Beieiligung zwar nicht ausärücklich in den Urteilsgründen erörtert. Dem Urteil ist\n\no.r\nTa PS ER Mt Tee T\n\net RE At h\n\nun armen N\n\n3 -\n\naber zu entnenmen, daß zu der Zeit, als der Angeklagte das\nRadiogerät in einer Pfandanstalt versetzte, Beziehungen\ndes Angeklagten zu Frau GB noch nicht bestanden. Soweit es sich um den gemieieten Kraftwagen handelt, hat\ngerade sie sich bemüht, den Angeklagten zu veranlassen,\nden Wagen rechtzeitig an den Vermieter zurückzugeben.\nHieraus ergibt sich die Überzeugung des Iandgerichis, daß\nin diesen Fällen Frau GB an den Straftaten des Angeklagten nicht beteiligt ist. Auch für die sonsiigen Straftaten ist ein Anhalt für einen Verdacht der Beteiligung\nnicht ersichtlich. Daher liegt kein Grund für die Annahme\nvor, der Tatrichter könne die Rechtsbegriffe des § 60\n\nNr. 3 StPO verkanni haben. Wie aus der Niederschrift über\ndie Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1957 (Bd. II Bl. 129 -\n132 d.A.) hervorgeht, ist über die Frage der Vereidigung\nder Zeugin verhandelt worden. Es muß gaher devon ausgegangen werden, daß das Landgericht Erwägungen über die\nAnwendung der genannten Vorschrift angestellt hat. Abgesehen davon würde des Urteil auch auf der Beeidigung\n\nnicht beruhen, da der Angeklagte seine Teten weitgehend\neingestanden hat und nicht erst durch dis Aussagen der\nZeugin Grabbe überführt worden ist.\n\n2, Die Hüge der Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO ist\nunbegründet, da, wie der Große Senat für Strafsachen erischisden hat, auf sie die Revision nicht gegründet werden\nkann (Beschluß vom 21. Januar 1958 - NJW 1958, 557):\n\nII. Sachbeschwerde\n\nNach der Feststellung des Landgerichts hat der Angeklagte durch hetrügerische Vorspiegelungen von dem Wagenvermieter EB einen Mietwagen unter dem Versprechen\n\n2,\n\nPA,\n\nur\n\neh\n\nwre\n‚ Pe\n\nerlangt, ihn noch am gleichen Tage um 19 Uhr wieder zurückzubringen. Tatsächlich hat er den Wagen jedoch mehrere\nTage weiter benutzt. Unterwegs verursachte er in trunkenen\nZustand einen Unfall, durch den der Wagen erheblich beschädigt wurde. Er gab ihn sodann in eine Werkstatt zur\nAusbesserungz deren Kosten belicfen sich auf mehr als\n1.000 DM, äie der Angeklagte nicht bezahlte. Da auch der\nVermieter Egg die Zahlung nicht leistete, befindet\nsich der Wagen noch in der Werkstatt. Das Landgericht\nführt aus, daß Erb ein erheblicher Schaden erwachsen\nsei. Ihm sei durch die Machenschaften des Angeklagten\n\nbis auf den heutigen Tag die Möglichkeit genommen, den\nWagen geschäftlich zu nutzen und durch Vermietungen kinnahmen zu erzielen. Bei der Strafzumessung hat es den Umstand erschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte\nSC \"einen sehr hohen Schaden\" zugefügt habe.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkamner\nhätte einen \"erheblichen\" Schaden nichi mit der Begründung\nannehmen dürfen, daß durch das Verhalten des Angeklagien\ndem Zeugen IB bis auf den heutigen Tag die Möglichkeit genommen sei, den Wagen zu nutzen und durch Vermietungen Einnahmen zu erzielen. Der durch die Vermögensverfügung des Zeugen EEE singstretene Schaden sei\nlediglich die Besitzaufgabe und damit die Preisgabe der\nNutzungsmöglichkeit als solche gewesen. Der darüber hirausgehende Schaden, der durch den vom Angeklagten herbeigeführten Unfall und dessen Folgen ausgelöst worden sei,\nfalle nicht mehr unter den Begriff des Vermögensschadens\nim Sinne des § 2653 St@B.\n\nDie Urteilsgründe lassen nicht den Schluß zu, daß das\nLanägericht angenommen hat, die über den unmittelbaren\n\n-5_-\n\nSchaden hinausgehenden weiteren Nachteile, die Fun\nerlitten hat, fielen unter das Tatbesiandsmerkmel des\nVermögensschadens im Sinne des § 265 SiGB. Zwar weist\n\nes auf jene weiteren Folgen im Zusermmenhang mit der\nErörterung des Schadens hin. Hiermit wollte es aber nach\ndem Urteilszusammenhang ersichtlich die nähere Begründung\nfür die später folgende Sirafzumessungserwägung geben.\nGegen die Verwertung jenes Gesichtspunkts bei der Bemessung der Strafe sind rechtliche Bedenken nicht zu\nerheben. Bei ihr kann das Landgericht auch außertatbestandsmäßige Folgen, die sich an die Tat anknüpfen,\nberücksichtigen. Hierbei konnte die Strafkammer davon\nausgehen, daß die Beschädigung eines Kraftwagens nicht.\naußerhalb der Lebenserfahrung liegt und daher vom Mieter\neines Wagens vorausgesehen werden kann. Unter diesen\nVoraussetzungen- konnte der weitere Schaden straferschwerend\nberücksichtigt werden.\n\n3. Gegen die Annahne der Tateinheit zwischen Untreue\nund Unierschlagung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Sie entspricht der feststehenden Recktsprechung\n(RGSt 69, 58, 64; Schönke Schröder StGB &. Aufl. 1957\n8 246 XI).\n\nAuch im übrigen lassen Schuldspruch und Strafzumessung\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\n4. Soweit sich die Revision gegen die EIntziehung der\nFahrerlaubnis wendet, ist sie ebenfalls unbegründet. Der\nAngeklagte hat sämtliche Straftaten im Zusammerhang mit\nder Führung eines Kraftfahrzeuges begangen. Wenn das\nLandgericht hieraus. den Schluß zieht, dad er damit offenbart hat, daß er zum Führen eines Krafifahrzeuges ungeeignet ist, befindet es sich im Einklang mit der Recht-\n\nPr\n*\n\n>.\nBR,\net\n’.\n[7\n%\nX\nFar\n..\n„\\\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 179 £f).\nAuch soweit sich der Angeklagte durch Abschluß eines\nWietvertrages den Besitz eines Kraftfahrzeuges verschafft hat, ist der im Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang gegeben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis\nist nicht auf solche Handlungen beschränkt, die.bei\nder Führung des Kraftfahrzeugs begangen sind. Das Gesetz läßt vielmehr jeden Zusammenhang zwischen Straftat\nund Führung des Krafifahrzeuges genügen. Straftaten\nder vom Angeklagten begangenen Art werden dem Täter\ndurch die Fahrerlaubnis erleichtert oder überhaupt\nerst ermöglicht. Hinzu kommt noch, daß der Angeklagte\nbereits wegen Verkehrsverstößen, wie Fahrenlassen\n\nohne Führerschein (UA S. 3 unter Nr. 4), übertretung\nder Straßenverkehrsoränung (UA S. 3 Nr. 10), Fahren\nohne Führerschein (UA S. 3 f unter Kr. 13) bestraft\nworden ist. Die Strafkammer hat daher mit Recht die\nVoraussetzungen des § 42 m StGB bejaht.\n\n5. Durchgreifende Bedenken ergeben sich jedoch,\nsoweit dem Angeklagten die Ausübung des Berufs als\nHandelsvertreter untersagt worden ist. Die bisherigen\nFeststellungen ergeben nicht, daß diese Maßnahme erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Geährdung zu schützen. Angesichts des schwerwiegenden\nSingriffs, den diese Maßnahme darstellt, bedarf ihre _\nVerhängung einer näheren Begründung. An einer solchen\nfehlt es. Die Straftaten, die der Angeklagte in Aus-Übung seines Vertreterberufs begangen hat, zeigen,\nauch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich\nbei der Verpfändung des Autoradios und der Tefifonbänder nur um geringere Werte handelt und lediglich\n\nN\n\nB\nte a N\n\nWECKT fe 3\n\n.\nTr mn nun\n\nin\nEt\n\n-71-\n\ndem Verkauf der Uhren ein schwereres Gewicht zukommt, nicht\nzur Genüge, daß aus der weiteren Ausübung des Berufs der\nAllgemeinheit nach Verbüssung der erheblichen Freiheitsstrafe Gefahren erwachsen werden, die eine so einschneidende\nMaßnahme rechtfertigen. Anders läge es, wenn die früheren\nStraftaten ües Angeklagten, wie Betrug, Unterschlagung usw.\nim Zusammenhang mit einer Vertretertätigkeit gestanden\nhätten. Insoweit wird das Landgericht den Sachverhalt noch\naufzuklären haben.\n\nRotberg . Bundesrichter Krumne Sauer\nist durch Vrlaubsabwesenheit an der Unierzeichnung verhindert.\n‚Rotberg.\n\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\n.\nvr”","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-12/4-str-147-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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