{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-06-12_4_StR_141_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-12","aktenzeichen":"4 StR 141/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ET ET ENT RR KoaS x re 2 77 weine Pi We nr\n° “ £ ”.,®.\n,\n[3 #\n’ _ Für das Nächgchlagswerkt “, . . 2 ..\n\nin “ > .\nrs .. x ” ” ‚. v\n: Pur. die Antliche. Samn)ung: DES En DD Ener a\nBUT, l cn ER es\nPr -_— nn nn nn er — — “ a u nah\nEr) D zur Ce ur ’ “ ‚ f .. “n wart‘ EN \\r 7\n’ ° FEN Ir > r on r , x , RK; R\n. ” » “ a „3 er x Er . R\nb N R 3 wo. oo, . j\n: iO 8 N 35 iz 2\nGesetz: 0 .\nn [3 S\n“ x ; “ “ x u.\n.\n.\nDi * . “ vo.’ „ . * N“\n“nr » sn\n\nten klniiägen. in eine linke Seitenstraße auch”\nen \\ außerhalb geschlossäner Ortschaften immer“\nee 6; ann mu befolgen, wehn sonst die Gerehräing\nN AN F ‚eines g anderen Zeskgureset i Ingkmers nicht ;\n=; 4 z. de rgzoh\n%\n\n“\n.\n\n{\n4 StR 141/58 Jr\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nar\n\ngegen\n\ndie Ehefrau Editn KEEP geborene CE von De-HD zus VE, zeboren an 5. En ED ir Du,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Juni 1958, an der teilgenommen habens\n\nvu\n7.\n\nDa 26\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBund esrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen 3\nals beisitzende Richter, N\nObersiaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EB ei der Verkündung }\nals Vertreter der Bundesamaltschaft,\n\nJustizengestellter ED\nals Urkunäsbssmter der Geschäftsstelle,\n\nee are\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndss Landgerichts in Bochum vom 25. Oktober 1957 aufgehoben.\n\nDie Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse ;\nauferlegt.\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nGründes\n\nWr gemrun Diu umnı gun mn mm m pum\n\nI. Die Strafkeammer hat die Angeklagte der fahrlässigen Tötung für schuldig erachtet und sie deshalb zu drei\nMonaten Gefängnis verurteilt. Dem Urteil liegen folgende\nFeststellungen des Landgerichts zu Grundes\n\nDis Angeklagte fuhr am 23. August 1957 nachmittags in\neinem Personenwagen BMW (Hubraum 2562 ccm) auf der Hg»\nStraße von WEB in Richtung nach DB. Hinter wemB-StB näherte sie sich nach einer leichten Straßenkrümmung\nder 250 m dahinter rechtwinkelig nach links abzweigenden\nOD Straße. Die von ihr befahrene 8 m breite und durch\nViereckschilä nach Bild 52 der Anlage zur StVO als Vorfahrt- |;\nstraße gekennzeichnete HB Straße verläuft mehrere hundert |\nMeter diesseits und jenseits der Sinmündungsstelle gerade.\nSie ist von einer durchbrochenen weißen Mittellinie geteilt\nund weist in beiden Richtungen starken Fahrverkehr auf, von\ndem ein großer Teil sich in die ebenfalls nach DB und\nzur Autobshn führende Ob Straße und aus ihr ergießt.\nNachdem die Angeklagte die erwähnte Krümmung der Hp Straße !\nhinter sich gelassen hatte, näherte sie sich mehreren auf\nder rechten Fahrbahnhälfte in verschieden großen Abständen\nhintereinander fahrenden Wagen. Am weitesten vorne fuhr der\nBuchhalter Paul ZU aus Vo mit einem Personenwagen Mercedes 180. Die Angeklagte schickte sich an, diese\nvorausfahrenden Wagen bei einer Geschwindigkeit v von etwa\nSO bis 100 km/h zu überholen.\n\nPr\n\nZr per\n\nDer Mercedes-Fahrer R@WB wollte nach links in die\nCB Straße abbiegen. Zu diesem Zweck verringerte er\nseine schon vorher wegen seiner Ortsunkenntnis auf 40 bis\n45 km/h ermäßigte Geschwindigkeit weiter auf etwa 20 bis a\n25 km, 'h unä schaltete das linke Blinklicht ein. Als er in\n\nSemi\n\nou.\neig m u gem\n\nmat.\n\nmeerdhn\n\n— tn\n\nEi Se eg nn\n\nAnın\n\nHöhe der Einmündung der OB Straße die Mittellinie der\nEEE Straße mit der \"vollen vorderen Breite seines Wagengı\nbereits überfahren hatte, überholie ihn die Angeklagie auf |\nder linken Fahrbahnseite mit unverminderter Geschwindigkeit,\nDabei streifte sie mit ihrer rechten Fahrzeugseite die linke\nSeite des Mercedes-Wagens und geriet dadurch von der Fahrbahl\nab, Unmittelbar jenseits der OB Straße überfuhr sie\n\nden linken Seitenstreifen der HB Straße und erfaßte die\nHausfrau Lisa Bei, die dort an einer OImnibushalücstelle\nwertete, Frau BeB wurde in ein angrenzendes Rübenfeld gc-®\nschleudert und tödlich verletzt.\n\nDer Vorwurf der Anklage hatte auf der Annahme beruht,l;.\nder Mercedes-Fehrer REED Habe schon 100 bis 200 m vor der\nEinmündung der OEM Straße das linke Blinklicht eingeschaltet und sich von da an unter stetiger Verlangsamung\nseiner Geschwindigkeit so zur Mitte hin eingeordnet, daß\ndie linken Räder seines Fahrzeugs bereits 25 m vor der Abzweigung an der weißgestrichelten Mittellinie entlangliefen. 3\nDavon, daß diese Darstellung der Anklage über die Fahrweise\nRE richtig gewesen sei, vermochte sich die Strafkamner\nindes nicht zu überzeugen. Andererseits aber hält sie die\nBehauptung der Angeklagten, der Mercedes-Tahrer sei plöt2!!\nan der Kreuzung nach 'links abgehogen, für widerlegt. Aus\nder Stellung des Mercedes-Wagens unmittelbar nach dem Zusan\nmenstoß und aus seinen Beschädigungen schließt sie violmeh’;\ndaß REED \"vor dem Unfall sich in Schrägfahrt auf die Einmündung der Ole Straße zu befunden hai\". Allerdings\nsei \"der Beginn dieser Schrägfahrt ........ örtlich und\nzeitlich nicht feststellbar\", Trotzdem hält die Strafkammer\ndie Angeklagte auf Grund folgender Erwägungen für schuldi6?\nsie habe schon 250 m diesseits der OMEEE Strase sehen MI\nnen, daß der Mercedes-Fahrer mit einer verhälinismäßig ge\nringen Geschwindigkeit auf die Zinmündung zufuhr, obwohl\nmit seinem Fahrzeug auf der schnurgeraden Straße schnell “1\n\nun\n\nir\n\nzügig hätte fahren können, Überdies seien der Angeklagten\ndie Verkehrsverhältnisse auf der Hl >iraße, insbesondere\ndie Tatsache bekannt gewesen, daß regelmäßig ein Teil des\nVerkehrs in die OB Siraße, insbesondere zur Autobahn,\nabbog. Unter diesen Umständen hebe sie \"das Abbiegevorhaben\nRB, wenn es auch noch nichs eindeuiig erkennbar gewesen\nsein sollte, doch immerhin als Möglichkeit in Rechnung stellen\" müssen. Sie durfte deshalb nach Meinung der Strafkammer\nnicht mit einer derart hohen Geschwindigkeit fahren, sondern\nmußte ihr Überholvorhaben hinauszögern, bis der Mercedes-Fahrer dis K&infahrt, sei es in sie einbiegend, sei es geradsausfahrend, passiert hatte.\n\nIl. Die Revision der Angeklagten, die sie mit verfahrensrechtlichen und nit sachlichrechtlichen Einwänden\nbegründet, muß zur Aufhebung des Urteils und zu ihrem Freispruch führen.\n\n1;) Selbst wann man der Ansieht der Strafkammer folgen\nwo.ite, die Angeklagte habe aus der langssmen Tahrweise\nRB und der ihr bekanntan Häufigkeit des Abbiegeverkehrs\nin die OMWB Straße schließen müssen, RB wollo:möglicherweise nach links in.die O@WEEED Straße abzweigen, so\nkommt es doch für die Frage, ob die Angeklagte deshalb ihr\nÜberholvorhaben hätte zurückssellen müssen, darauf nicht\nentscheidend an. Dazu wäre sie dann verpflichiei gewesen,\nwenn sie nicht nur die Möglichkeit, deß RB abbicgen werde,\nhätte erkennen, sondern außerdem aus seinem Verhalten hätte\nschließen müssen, er wolle noch vor ihr seine Einbiegeabsicht durchführen. Wer aus dem fließenden Verkchr nach links\nin eine Seitenstraße abbiegen will, muß dics so deutlich und\nrechtzeitig einem ihm folgenden Fahrer kundiun ($ ‘! Abs. 1\nSats 1 StVO), daß dieser unter Berücksichtigung seiner Geschwindigkeit und des Absiandes von seinem Vordermann seine\n\nBE um Tin\n\nEN\n\n=>\nDie.\n\nE02 U 0-2 320022 Zur 220\n\neh ne\n\n7.\n\nBE SE ET 9 DE Te TE en tn mein EB\nPr u\n\nEn Her sper\n\n-i\n\n— [un\n\nFahrweise darauf einrichten kann, ohne sich oder andere au\ngefährden. Dies gilt um so mehr, wenn, wie im vorliegenden\nFalle, der Hintermann sich, für den Vorausfahrenden erkenn.\nbar, bereits auf der linken Fahrbahnhälfte befindet, also\noffenbar im inecholen begriffen ist und der Vordermann so\nauffällig langsam fährt, daß für den Nachfolgenden der Ein.\ndruck entstehen kann, er wolle jedenfalls nicht mehr vor\ndiesem einbiegen. Für das Abbilegen in eine linke Seitenstraß\ngibt die Straßenverkehrsoränung in § 8 Abs. 3 Satz 2 die\nzusätzliche Weisung, daß der zum Abbiegen Entschlossene sich\nmöglichst weit links bis zur Mitte hin einordnen muß. Diese\nRegelung, über deren vor allem auch im Interesse’ des Abbie-\n\nPaar 9\n\na\n\ngenden selbst gelegene verkehrstechnische Zweckmäßigkeit sic N\n\nder Senat in seinem zum Abdruck in der amtlichen Sammlung\nbestimmten Urteil 4 StR 43/58 vom 20. März 1958 (NW 1958,\n\n874 Nr. 15) eingehend geäußert hast, hätte REM auch auf der]\n\nen m m\n\noffenen Landstraße außerhalb einer geschlossenen Ortschaft\nbefolgen müssen, als er sich zum Abbiegen nach links in die\nCE Straße entschloß. Denn weder der Wortlaut noch der\nSinn der Richtlinien des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO liefert eine\nAnhalt für die von einem Teil des Schrifttums und der Rechtsprechung veriretene Meinung, sie gälten lediglich für den\n\"ständig fließenden Verkehr\", also namentlich für den Ortsverkehr. Sie fordern vielmehr immer dann Beachtung, wenn 20\nnur die Wglichkeit besteht, daß sonst ein nachfolgender\nVerkehrsteilnehmer gefährdet werden könnte. Selbsiverständlich wäre es sinnlos, ihre Befolgung von einem Abbiegenden\nauf offener und weithin nach beiden Richtungen im übrigen\nverkehrsfreier Strecke und unter Umständen zu fordern, bei\ndenen die Gefährdung eines anderen Yahrers schlechthin ausgeschlossen ist, weil ein solcher sich mit Gewißheit noch\nfern vom Ort des Abbiegevorgangs befindet, Eine derariig®\nVerkehrslage aber wer im vorliegenden Fall nicht gegeben\nDer Mercedes-Fahrer hätte demnach sich nach § 8 Abs» 3 Set?\nStTO richten müssen. Die Strafkammer vermochie sich nicht\n\nt\n\ndavon zu überzeugen, daß er dies tat. Es mag auf sich beruhen, ob die Annshme des Landgerichts insoweit richtig\n\nist, als es feststellt, REM sei nicht plötzlich abgebogen.\nDenn er würde sich nur dann verkehrsgerecht verhalten haben,\nwenn er sein Abbisgevorhaben rechtzeitig und deutlich und\n\nauf die in § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO vorgeschriebene Weise angezeigt hätte. Davon jedoch hat sich die Strafkammer nicht zu\nüberzeugen vermocht.\n\nDie Angeklagte handelte deshalb nicht nachweisbar\nverkehrswidrig, als sie den Mercedes-Wagen überholte. Aus\nden Tatsachen, daß RE seine Geschwindigkeit deutlich verminderte und dies vor einer nach links abzweigenden Straße\ntat, brauchte die Angeklagte, obwohl sie als Ortskundige\nwußte, daß häufig Fahrer aus der HWB- in die On\nStraße abbogen, nicht zu schließen, Re» werde, wenn überhaupt, noch vor ihr abbiegen. Denn die Ermäßigung der Geschwindigkeit eines Fahrers ist für einen anderen mehrdeutig,\nweil sie auf den verschiedensten Gründen beruhen kann. Auch\nvor einer Abzweigstelle liefert sie allein keinen verlässigen Anhalt dafür, der langsamer Fahrende wolle von seiner\nbisherigen Fahrtrichtung abbiegen, solange er nicht das\nhierfür in § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO vorgeschriebene Verhalten\nen den Tag legt. Vollends vermag, worauf der Verteidiger in\nder Hauptverhandlung vor dem Senat zutreffend hingewiesen\nhat, das Wissen der Angeklagten um die Häufigkeit des Abbiegererkehrs in die OEEEWD Straße keine Grundlage für\neinen Schuldvorwurf gegen sie zu liefern. Denn sie durfte\nsich, ob sie ortskundig war oder nicht, darauf verlassen,\nSaß ein anderer Verkehrsteilnehmer auf verkehrsgerechie Weise\nseine Abbiegeabsicht ankündigen werde.\n\n2,) Tie nisherigen Feststellungen der Stirafkemmer über\ndas Verhalten RB sind offenbar nicht mehr zu verdeutlichen. Der Senat geht davon aus, daß die Ungewißheit, ob\n\nmen.\n\nie\n\ner\n\nAn = nr a ae\n.. - “5.\n\nKan 00 2 Ze N (es\n\n-\n\nA nn nn,\n\na.\n\nTun TEE\n-ır\n\n-\n\nTo\n\nRB rechtzeitig sein Blinklicht gesiellt und sich zur\n\nMitte hin eingeordnet hatte, auch künftig nicht mehr aur_ 3\nzuklären ist. Es muß deshalb zu Gunsten der Angeklagten w. ä\ni terstellt werden, daß REP, wenn auch vielleicht nicht\n' plötzlich, so döch zu spät sein Abbiegevorhaben anzeigte,\nDann aber bieten die Feststellungen der Strafkammer bereits\na’ jetzt eine genügend sichere Grundlage für eine endgültige.\n, Entscheidung. Sie muß zum Freispruch der Angeklagten führen\n\nY, Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\na. bundesenwalts.\nBundesrichterin Krumme\nx Rotberg ist durch Urlaubsabwe- Sauer\nu senheit an der Unter-Hi zeichnung verhindert.\na Rotberg '\n\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\nnn Paten un, -\n\nri\nri\n\nan\n\nnm nn\n”","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-12/4-str-141-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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