{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-06-12_4_StR_140_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-12","aktenzeichen":"4 StR 140/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SiR_140/58_\n\naa\nIm Namen des V\n\n§ 018\n\nlkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Jose? > EEE zus Eee (Dei Team ,\n\ndort geboren an @. EEE di,\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n\n12. Juni 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Jeibert\n\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt a Verhanälung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts on\nAuf die Revision des Angeklagten wird das.Urteil des\nLanägerichts in Paderborn vom 24. Januar 1958 mit den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\nSeine weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nr ar 50\n\nARE Gut Oppya ne: Femme Tara ale ERODAnder Dan\n\nIo\n\nNie Strafkammer hat den 3 Jahre alten und seit 1951 siebenmal vorbestraften Angeklagten wegen Volltrunkenheit in vier\nFällen — unter Einbeziehung einer am 14. März 1957 wegen gleichen Vergehens erfolgten Verurteilung - zu zwei Gesamtstrafen\nvon fünf Monaten und sechs Wochen Gefängnis, sowie zu zehn\nTagen Haft verurteilt. Außerdem hat sie seine Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Das Landgericht\nhat im wesentlichen folgenden Sachverhalt foatgeatellt:\n\n. In der Nacht zum 31. Januar 1957 stahl der Angeklagte\neinen 7,5 kg schweren Kupferkessel und verkaufte ihn für 17,50 DM\nan einen Schrotthändler, dem er vorspiegelte (§ 263 StGB), der\nKessel sei sein Eigentum (Fall I). Am 18. Mai 1957 entwendete\ner dem Gastwirt Kb aus einer in dessen Wohnzimmer stehenden Zigarrenkiste 12,80 DM (Fall II). Hinsichtlich beider Diebstähle lagen die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls\nvor. - Am.späten Abend des 11. Juli 1957 fuhr er mit 1,66 %o\nAlkohol im Blut auf seinem Moped durch mehrere Straßen in Neuhaus, wobei er Verkehrszeichen nicht beschtete und sich in\nSchlangenlinien bewegte (§§ 2, 71 StVZO - Fall IIT). In der\nNacht zum 9. Oktober 1957 fuhr der Angeklagte wiederum nach\nerheblichem Alkoholgenuß (Blutalkoholgehalt: 2, 25 %0) mit: \"\ndem Moped durch mehrere Straßen in Pe. Finen Wachmann,\nder ihn zum Verlassen eines Hotelgrundstüücks sufforderte,\nbeschimpfte er und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht. Am\n‚Abend desselben Tages und nach weiterem Trinken wollte er mit\nseinem Moped nach Elsen fahren. är fiel einer Polizeistreife dadurch auf, daß er in Schlangenlinien auf eine Baustelle zufuhr; der Blutalkoholgehalt betrug diesmal 1,84 %o (§§ 185,\n223 StGB, 2, 71 StVZO - Fall IV).\n\n..\nun\n.\n.\nen an Senne nn ee ed\n\n. x\naa ent en nn de\n\nN bemlne in ee en aan\n\nr\nBeute mn nn\n\nv\n.\n>\nz “rn “\n“.. ’\n\n= Ä oa .\n\nÄh Zn LEE nz a\n.\n\n_ Tr’\n\n,\nR .\n.” RG ’\nBe le il en a van\nPr\n\n-\nDE 1 ...\n\n„in nu\n\noT ad\n\nDep; r ru .\n8 Fi ur .. ER Ne ee Eu Zn 1 30 Pe “\nB\n\nPS a er GAS\n\nN\n\n-— 3.\n\nAlle Taten be;.ing der Angeklagte in einem durch den\nGenuß geistiger Getränke hervorgeruferen, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch (§ 51 Abs. 1 StGB).Auch\nohne Alkoholeinwirkung ist seine Einsichtsfähigkeit und das\nHemmungsvermögen infolge ciner im Jahre 1949 erlittenen\nschweren Schädel- und Hirnverletzung erheblich herabgemindert\n(§ 51 Abs. 2 StGB). Gegen Alkohol ist er wegen dieser Kopf-\n'verletzung besonders empfindlich. Bereits der Genuß verhältnismäßig geringer Mengen kann bei ihm stärkere Rauschzustände auftreten lassen. Das wußte der Angeklagte aus\neigener krfahrung genau, Durch frühere Vorfälle vor übermäßigem Trinken gewarnt, war er willensmäßig auch noch in\nder Lage, den -Alkoholgenuß zu meiden. Nach seiner bisherigen\nLebensführung und in Übereinstimmung mit dem Gutachten des\närztlichen Sachverständigen jedech ist ale Strafkammer zu\nder Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte sehr wahrscheinlich wieder straffällig werden würde, falls er nicht in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werde.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren, ohne die Rüge\nnäher auszuführen, oder die Beweismittel anzugeben, derer\nsich der Tetrichter hätte bedienen sollen. Insoweit ist der\nAngriff unbgachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge\nwendet sich gegen, die, Anwendung der > 350 a und 42 b StGB;\nsie \"hat nur teilmeise Erfolg.\n\ng\nPe2\nPART\n\n. r x ”\n. + Fr\n< „in. .\nE\n“\n\\ \" “ “ II\nen ı * s q\nx x\n. “\\ x a\n” B R x\n\nl. Die Verurteilung wegen Volltrunkenheit ist rechtlich\nbedenkenfrei. Der § 330 & StGB ist auch dann anwendbar,\nwenn der Täter - wie im- vorliegenden Falle - auf Grund besonderer Veranlagung gegen den Genuß geistiger Getränke\nüberempfinälich ist. Dabei besteht rechtlich kein Unterschied, ob es sich um eine angeborene oder erst später durch\näußere Einflüsse, Lebensweise oder ähnliches erworbene nigenschaft handelt. In solchem Fall kommt strafrechtlich nur der\n\nnn.\n\napa\ner\nL\n\nu Rausch als auslösende Ursache für die Zurechnungsunfähigkeit\nin Betracht (BGESt,1,.1965 4, 73 mit weiteren Nachweisen; von\nWinterfeld in NJW 1951, 782). Auch hier hat allein der Alkoholgenuß des Angeklagten seine volle Schuldunfähigkeit ausgelöst.\nDenn wenn er nicht getrunken hätte, so wäre er (vermindert)\nzurechnungsfähig geblieben.\nUm die in der Rechtsprechung (RG HRR 1939 Nr. 15615 RGSt 73, .\n132; BGHSt 1, 198) erwähnten Fälle des Zusammentreffens äußerer\nUmstände mit dem Trinken handelt es sich hier nicht. Im vorliegenden Fall hatte die im Jahre 1949 erlittene Kopfver-\n\nTr\nA ern\n\nEL TEE\n- ar E Fi\n\nEn, letzung beim Angeklagten lediglich eine dauernde Verminderung\n” der Zurschnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) und Alkoholüberemzfindlichkeit des Angeklagten, d.i. eine innere Eigenschaft\n\ndes Täters, herbeigeführt. Seine im Zeitpunkt der Taten bach\nstehende Zurechnungsunfähigkeit wurde dagegen jeweile nur#den\nvon außen hinzutretenden Alkohol ausgelöst.\n\nDa der Beschwerdeführer die aıthemmenden Wirkungen des\n\n Alkohols überschaute und willensmäßig auch noch in der\n\nLage war, das Trinken zu meiden, ist die Annahme der Straf-\n\nkamner, er habe sich zumindest fahrlässig bie zur ‘Zurechnurgs-\n\nunfähigkeit berauscht, rechtlich, nicht zu beanstanden. Diese\n\nDarlegung des Landgerichts widerspricht insbesondere nicht dus en\n\nzu § 42 b StGB gemachten Ausführungen auf S. 15 des angefochtenen\n„Urteils. Dansch machte die durch uie Hirnverletzung verursachte\n\nWillensschwäche und Gleichgültigkeit den Angeklagten haltlos\n\nund ‚gab ihm offenbar nicht \"die Kraft und Energie\", den Al-\n\nkohol‘ zu meiden. Das Landgericht meint mit. diegen-Ausführungen\n\nersichtlich, der Angeklagte bringe nicht die volle Willens-\n\nstärke auf, sich des Alkoholgenusses zu enthalten; daher sei\n\ner cine Gefahr für die Allgemeinheit. Es besteht kein Anhalt\n\nfür die Annahme, die Strafkanmer habe an dieser Stelle das\n\ngenaue Gegenteil dessen ausführen wollen, was sie im Rahnen\n\nder Schuldfrage (S. 12 UA) dargelegt hatte.\n\n2. Dagegen wird die Anordnung der Unterbringung - § 42 » StGB\ndurch die bisherigen Feststellungen nicht ausreichend gerechtfertigt. Die Sinzelangriffe der Verteidigung greifen allerdings\nnicht durch, Die öntscheidung des Senats vom 3. Februar 1955\n(NW 1955, 837) betraf den besonders liegenden Fall der bloßen\nBelästigung der Allgemeinheit durch eine äußerlich gekennzeichnete, ungeschickt vorgekende Ladenäiebin, die deswegen jeweils\n‚auf frischer Tat gestellt werden konnte. Bei dem Angeklagten üa-\n..gegen handelte es sich, von den Übertretungen (§ 42 b Abs. 1\nSatz 2 StGB) abgesehen, um erhebliche Rechtsbrüche, die eine\nnicht unbeträchtliche Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit\nherbeiführten und auch für die Zeit nach der Strafverbüßung\nbefürchten lassen. Auch körperlich bedingte, krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit kann die Anwendung des § 42 b StGB rechtfertigen (BEHSt 10, 57 ff; Bruns, JZ 1957, 635)»\n\nEs ist jedoch zu bemerken: Der § 42 a StGB sieht verschiedene\nWaßregeln der Sicherung und Besserung vor. Sie können auch, s0-\nweit einzeln zulässig, nebeneinander angeordnet werden (§ 42 n St&\nSicherungsverwahrung kommt hier allerdings nicht in Betracht, weil\nder Angeklagte nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist (§ 42 e StGB). Im übrigen ist maßgebend, welche\nMeßregel nach den Umständen des Zinzelfalls und im Hinblick auf\ndie Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten am geeignetsten erscheint\n(BGHSt 5, 312, 315).Welchen Standpunkt der Sachverständige zur\nUnterbringungsfrage vertreten nat, 1äßt das Urteil nicht erkennel\nDer Angeklagte Bullmarn hat bereits früher Straftaten in angetrunkenem Zustand begangen (S. 12 unten UA). Bei den hier zu\nbeurtsilenden Vorfällen stand.er fast jedesmal unter Alkohol.»\nDiese Umstände legten die Prüfung nahe, ob die Anordnung der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheil- oder äntziehungsanstalt (§ 42 c StGB) in Betracht kam; falls die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben waren (BEHSt 3, 339 ££).\nWürde eine derartige Unterbringung allerdings nur bewirken, daß\n\nYn\n\n..\n’\n\nPT\nPo\n2\n\n.\nRe\n\nOT EFANÄTTER-\n\nEe“\n\n- ey\n” Pi\n\nk\nx\n\n-\n\n„ar\n{art x ; 4 An\n\nRATE\nar\n\nRES\nx .\nNET“\n\nSa\n\n\"Binwilligung vorgenommene Operation dazu führte, die Ur-\n\n-6-\n\nder Angeklagte während der geseszlichen Zweijahresfrist (§ 42 £\nAbs. 2 StGB) rein tatsächlich gehindert wäre, berauschende Getränke zu sich zu nehmen, so würde eine solche Maßregel nicht\nsinnvoll eein. Denn sie bezweckt, den so Uniergebrachten \"an\nein gesetzmäßiges unä georänetes Leben zu gewöhnen\" ($ :42 c StGB;\nvgl. auch RG JW 1935, 452 Nr. 14)»\n\nDann bliebe in der Tat wohl keine andere Maßrugel übrig\nals die des § 42 D StGB (RG a.a.0.). Anders wäre es allerdings, wenn eine etwa inzwischen bei dem Angeklagten mit seiner\n\nsachen seiner Haltlosigkeit.und Alkohol-Überempfindlichkeit zu\nbeseitigen. Die bisherige bloße Zusage, einen solchen Eingriff durchführen zu lassen, würde die Zulässigkeit einer\nSicherungs-Maßregel nicht in Frage stellen. Der Sachverständige hat die Erfolgsaussichten einer Operation als \"sehr gering\"\nbezeichnet. .\n\nu gen mern 2\n\nrn mie ie\n\nDer Tatrichter wird den Gründen der Neigung des Angeklagten zum Alkoholgenuß, unter Hinzuziehung des Sachversiändigen,\n\nsn\n>\n\n‘\na\n\ngegebenenfalls auch eines oder eines anderen Hirnfacharztes,\nnachgehen und dementsprechenä seine Entscheidung treffen\nmüssen (vgl. auch §§ 358 Abs. 2 Satz 1 und 25 456 b Satz 2\nStPO). Die weitergehende Revision war als unbegründet zu\nverwerfen.\n\nRotberg Krumne Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\n€\nne,\nPu |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-12/4-str-140-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-12/4-str-140-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.448997+00:00"}}