{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-06-12_4_StR_11_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-12","aktenzeichen":"4 StR 11/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Bernhard S t EEE zus vi\nKreis BEEW, dort geboren u @. iD ww,\n\nwegen Anstiftung zum Totschlag u.&\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Juni 1958, an der teilgenommen haben; -\n\ngenstspräsident Dr. Ro berg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt W in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. (ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: on.\n\n‚ Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Paderborn vom 17. Oktober 1957 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zur Schuldfrage insoweit aufgehoben, als das Verfahren im-Falle FEB auf. Grund des § 6.\ndes Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt wordeh ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nvon Rechts wegen\n\nI ?*7 3: WE u\n\n2 ann mh mn ne Tre nal ed rn Mn =\n\n..\n2 ”\n.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte wurde Mitte März 1945 als Kreisleiter in Weg eingesetzt. Er wurde ferner durch den\ndamaligen Gauleiter in Münster in dessen Eigenschaft als\nReichsverteidigungskommisser im Gebiet des Gaues Westfalen-Nord der NSDAP zum Widerstandskommissar für den\nKreis Wal und gleichzeitig zum Regimentsführer der in '\ndiesem Kreis aufgestellten Volkssturmeinheiten ernannt.\nHierbei wurde er auf die Notwendigkeit der Einhaltung des\nSog. iFlaggenbefehle\" hingewiesen und beauftragt, ihn den\npolitischen Leitern der NSDAP bekeinatzugeben,\n\n' Der Befehl hatte folgenden Wortlaut:\n\n'\"RESS hat befohlen:\n\n1. Im jetzigen Zeitpunkt den Krieges kommt es einzig und\nallein auf den sturen unnachgiebigen Willen an eum\nDurchhalten.\n\n2. Gegen das Heraushängen weißer Tücher, das Öffnen bereits\ngeschlossener Panzefsperren, das Nichtantreten von Volkssturm und ähnliche Erscheinungen ist mit hörtester Maßnahme durchgugreifen.\n\n5. Aus einem Haus, aus dem qine weiße Fahne erscheint, sind\nalle männlichen Personen zu erschießen. Es darf bei diegen Mahtshnen in keinen kügenblick gezöger! werden. !\"-\n\nAm 27. März ' 1945 würde: der damalige Ri btmeister PB-\nnit etwa 50 Mann als 'Kempfkommandant nach Wa .beordent; Er erhielt den Befehl, den Kreis Was unter.\nallen Umständen zu halten. Dabei wurde ihm 'erklärt, er sel\n“ dem Kreisleiter. unterstellt. Zu jener Zeit näherten sich\ndie amerikanischen Truppen dem Raum veilp- In dem Dorf\nWE, einige Kilometer von Wa entfernt, war am Ortsausgang eine Panzersperre errichtet worden, zu deren Verteidigung ein Unteroffizier mit 10 - 12'Mann vom Kampfkommandanten eingesetzt war. Ausserdem waren die volkssturmvflichtigen Männer in WB zum Waffendienst aufgerufen\n\nan.\n\nm Tuner\n\na nn\n\n‚. Bevölkerung auf eine Anordnung des Ortsbürgermeistere reD\n“ . berufe. i\n\n= TEE har Ägigee rn 3 OTuan\n\n-3-\n\nworden. In den frühen. Vormittagsstunden des 30. März 1945\nhängte ein Teil der Bevölkerung in WB weiße Fahnen aus\nden Häusern, weil sich die Nachricht verbreitet hatte, das\nbenachbarte, der Front näher liegende Volksmarsen habe wegen des kurz bevorstehenden Einmarsches der Amerikaner weiß\ngeflaggt. Der Unteroffizier, der in der Panzersperre eingesetzt war, setzte sich mit dem damaligen Ortsbürgermeister\nFED wegen der Verteidigung des Ortes in Verbindung. Dieser\nmeinte, die Verteidigung sei sinnlos und verantwortungslos,\nDer Unteroffizier vermittelte dann ein Ferngespräch zwischen\nFEB und dem Kampfkommandenten PP, damit er diesem seine\nAuffassung mitteilen könne. PB erklärte aber die Verteidigung des Ortes für geboten und sagte im Hinblick auf die\nEinlassung des Ortsbürgermeisters: \"Ob Ihre Kreisleitung\nauch so denkt, wie Sie, weiß ich nicht.\" TB setzte darauf den Angeklagten von der von ra» geäußerten Ansicht\nund der Tatsache, daß ein Teil der Bevölkerung von Welda\nweiße Fahnen ausgehängt hatte, in Kenntnis. Der Angeklagte\nrief dann bei dem Zellenleiter der NSDAP Herbst in Welda\n\nan und fragte diesen, ob er witsse, daß das Dorf weiß geflaggt habe. Herbst, der ausserhalb des Dorfes wohnte, verneinte die Frage und erhielt daraufhin vom Angeklagten den\nAuftrag, sofort nachzusehen, ob die Meldung zutreffe und,\ngegebenenfalls dafür zu sorgen, daß die weißen, Fahnen entfernt würden. Nach kurzer Zeit rief Herbst die Kreisleitung\nan und bestätigte, daß das Dorf weiß geflaggt habe. Er\nfügte hinzu, er könne sich nicht durchsetzen, zumal sich die\n\n<\n\nDer Angeklagte ließ dann den damaligen Kreisobmann\nder DAF bei der Kreisleitung in web und Kompanieführer\ndes Volkssturmes, I, der sich im Vorzimmer des Kreisleiters aufhielt, zu sich’ kommen. ‘Er unterrichtete ihn über\n\n.\n“ 4\n.\n\ndie Verhältnisse in van» und erteilte ihm den Befehl, so-\n\nfort mit einem Volkssturmkommando nach WE zu fahren und\n\nden Ortsbürgermeister Fee öffentlich zu erschießen. Der\n\nAngeklagte fügte auf eine entsprechende Trage Liu»\n\nhinzu, der Sachverhalt sei eindeutig erwiesen und machte\n\nihn darauf aufmerksam, er - Ib - wisse ja, was ihm\npassieren werde, wenn er den Befehl nicht äurchführe. Als\n\nTED exrwiäerte, er könne doch FE nicht einfach-er-\n\nschießen und fragte, ob er diesen nicht erst verhören dür-\n\n\\ fe, genehmigte dies der Angeklagte mit den Worten: .\"Na,\n\n‘ meinetwegen\". Im weiteren Verlauf der Befehlserteilung\nsprach der Angeklagte. von ya, \"Weiße Fahnen 'entfernen\", \"Widerstand mit der Waffe brechen\", \"Oränung schaffen\", \"Erschießent. '\n\nAls das dem Zeugen TAB zugedachte Volkssturmkommando nach einstündigem Warten nicht erschien, erhielt\nder damalige SA-Obersturmbannführer Lög> vom Angeklagten den Auftrag, ICEEEEB nach WEM zu fahren. Beide nahmen Karabiner, und Munition mit und fuhren sodann in. einem\nKraftwagen, den’ \"DS steuerte, ab. Unterwegs machte I@-\nRD. ‚einen bedrückten Eindruck und gab auf LS Fra-\n\nKÜE ge nach, dem Zweck der ‘Fahrt ausweichende Antworten. Zu-Bas nächst fuhren. ‚sie auf den vor dem Dorf Wi liegenden Hof\nEr ‚des Ortsbürgermeisters Fa. Dort sagte ZU och im\n$: ‚ Wagen zu TE; er habe den Auftrag, TE. zu erschießen, .\nNach Betreten des Hauses FW forderte er’ diesen ohne weitere Erklärung auf wiltzugehen. Sie fuhren dann in ‚äie Rich-\n‚tung des Dorfes Wege. Als man sich dem Orte näherte, waren\nan zahlreichen Häusern weiße Flaggen, sichtbar, während der\nHof FW nicht weiß geflaggt war. Bereits das erste Haus\nam Ortseingang, das dem Bauern ED zehörte ‚ zeigte eine\nweiße Fahne. Auf dem Hof vor dem Hause standen der Haus-\n\neigentüner ME und ein anderer Dorfbewohner. TED\nfragte, noch im Wagen sitzend, wer die weiße Fahne heraus-\n\nET\n-ı-\n\nT\na Ton\n\n1\ni\ni\n\numge YI\nwear H\n\n5 -\n\ngehängt habe, und forderte NED, der ihm auf Befragen\nvon FEED als Hauseigentüner\" bezeichnet worden war: auf,\nsie zu entfernen. MED erwiderte, daß er es nichtgetan\nhabe und auch nicht wisse,. wer es gewesen sei. Darauf sprang\nICE mit entsichertem Karabiner aus dem Auto, schritt\neuf ME zu und ersuchte ihn erneut, die Fahne zu entfernen. WED kan der Aufforderung nicht nach, sondern\nzeigte ein \"abweisendes, verbissenes Gesicht\", Nunmehr erschoß ihn ICE aus unmittelbarer Nähe. Dieser fiel\nauf den Boden-und war sofort tot. I) kehrte nunmehr\nzum.Wagen zurück und fuhr mit ICE und Tee zur Pansersperre. Dort wurde Ta» dem Unteroffizier gegenübergestellt. Dabei stellte sich heraus, daß Tg» nicht den Befehl, gegeben hatte, die Verteidigung des Dorfes einzustellen und weiße Fahnen zu zeigen. Er wurde daraufhin von\nSUB nach Hause entlassen mit dem Befehl, sein Gewehr\nzu holen und sich dem Volkssturm bei der Panzersperre zu\nstellen. Als der gleichfalls anwesende Zeuge H@WEM' den\nWunsch: äusserte, IB solle ihn im Wagen mit zur\nKreisleitung nehmen, meinte dieser, € sei besscr, wenn er\ndort wegbliebe. HB blieb sodann in wg. Als DO ;\ngur Kreisleitung zurückkehrte, erstattete er dem Angeklagten Bericht über seine in WEB getroffenen Maßnahmen, insbesondere über die Erschießung des ‚Bauern n. Der Angeklagte war ungehalten dafüber, daß 7 1 TED nicht\nerschossen hatte. Von Em. ist bei ‚gieser Gelegenheit\nnicht gesprochen. worden:\n\nx\n.‘ Pe 7\nen\n\nWas HD 5) anbetrifft,. 8o \"hatte der Zeuge INNEN\nbekundet, daß,, als er nach dem ersten Befehlsenpfang auf\ndas Eintreffen des verspröchenen Volkssturmkommandos gewartet habe, EIEEB angerufen und ihm mitgeteilt habe, di®\nFrauen in we, wollten die Panzersperre einreißen. EP\nhabe hinzugefügt, die Bevölkerung wünsche, daß die Besat-\n\nÄ\n\nr ’ * E2 ®\n‘ un nor R D\n. . ’ r\nbe u .\n. .\n, -\ns\n\nzung zurückgezogen werde. Auch er sei der Ansicht, daß Widerstand nicht geleistet werden solle. Daraufhin habe er - I®-\nGEB - iücm Kreisleiter den Inhalt des Gesprächs übermittelt, worauf dieser den Befehl dahin erweitert habe, auch\nHOEEM zu erschießen. Dies hat das Schwurgericht jedoch\nnicht als erwiesen angesehen. Ferner hatte ICEEEB bekundet,\nder Angeklagte habe ihm weiterhin befohlen, alle Hauseigentümer, deren Häuser weiße Fahnen zeigten, zu erschießen. Auf\nGrund dieses Befehls habe er WÜRD erschossen. “Auch insoweit ist' das Schwurgericht den Bekundungen des Zeugen I®-\n\nnm» nicht gefolgtx. ee\n\nEs hat den Angeklagten von ier \"Anklage, TEE zur . ,\nTötung des MD ‚anges tiftet zu 'haben,., und von der weiteren\nAnklage, ihn durch Erteilung eines Befehle zu bestimmen versucht zu haben, HM zu töten, freigesprochen. Dagegen hat\nes ihn für schuldig erachtet, IWW zu bestimmen versucht\nzu haben, FW zu töten (§§ 212, 49 a StGB). Es hat jedoch\n§ 6 StRG 1954 angewandt und ausgeführt, daß der Angeklagte\nin der Annahme einer Auts-, Bienst- oder Rechtspflicht, insbesondere auf Grund eines Befehls gehandelt habe und, hat auch '\nim übrigen die Voraussetzungen dieser Vorschrift bejaht, insbesondere, daß keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe\nbis zu 3 Jahren zu erwarten sei. Es hat daher ihn diesem Punkt .\".\n\n‚ das Verfahren eingestellt,\n\n>\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verlet-\n\n; Funk verfahrensrechtlicher und ' sachlichrechtlicher‘ Vorschri ?-\n\nY\n\n” I. Verfahrensrtigef..\n1.) Mit der Verfahrensrüge macht die Staatsanwaltschaft\ngeltend, daß dem Angeklagten in der Anklage und im Eröffnungsbeschluß Anstiftung zum Totschlag (EP) in Tateinheit\n\nPar 75\n\nnn SA\n\n“ sichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Rechtsver-\n\n4\n\n- 1 -\n\nmit mißlungener Anstiftung zum motschlag (FEB und HOEEED )\nzur Last gelegt sei. Da das Schwurgericht den Angeklagten\nin den Fällen WEB und Herbst freigesprochen habe, sei\nes ersichtlich von matmehrheit ausgegangen. ES hätte ein\nHinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes\ngemäß § 265 StPO erfolgen müssen. Dies sei nicht geschehen.\nAuf die Verletzung dieser vorschrift kann jedoch die Revision von seiten der Staatsanwaltschaft nicht gestützt werden,\nDiese Vorschrift ist, wie ihr Sinn und Wortlaut deutlich\nzeigen, nur zum Schutz des Angeklagten geschaffen worden.\nsie soll eine Beschränkung seiner Verteidigung, in der Hauptverhandlung verhindern. Gemäß § 339 StPO kann die Verletzung\nvon Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.\n\n2.) Die Staatsanwaltschaft erblickt ferner einen Verfahrensfehler darin, daß das Schwurgericht den Angeklagten in\nden beiden genannten Fällen ausdrücklich freigesprochen hat.\nBei zutreffender rechtlicher Würdigung hätte es in Übereinstimmung mit Anklage und Eröffnungsbeschluß Tateinheit hin-\n\nstöße annehmen müssen; ES ist zwar zutreffend, daß dann ein\nausdrücklicher Freispruch nicht hätte stattfinden .dürfen.\nBreichtlich ist jedoch däs Schwurgericht auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung davon ausgegangen, daß es sich;\nwenn der Angeklagte such in den Fällen vn ) und Tg für\nschuldig befunden worden wäre, vi:mehrere Straftaten gehandelt hätte. Hierin liegt. kein Rechtsfekler. Soweit es sich\num HE handelt, soll der angebliche Befehl zur Erschie-Bung erst nach den anderen Befehlen erteilt worden sein;\nnämlich in der Zeit, als IND auf das Eintreffen des\nvolksstvrmkommandos gewartet hat (TA 8. 5 R). Auch soweit\n\nPr\n\ny\n\nes sich um WB handelt, konnte das Schwurgericht ohne\nRechtsverstoß davon ausgehen, daß, nachdem über den Fall\nFEB des näheren gesprochen worden war, der angebliche\nweitere Befehl, alle Hauseigentümer, deren Häuser weiße Fahnen zeigten, zu erschießen, wenn überhaupt, gesondert erteilt worden wäre, zumal der Befehl hinsichtlich FEB und\nNEED sich auf verschiedene Bestimmungen des Flaggenerlasses gestützt haben würde. Es konnte ferner auch aus den Bekundungen des Zeugen IB - falls der weitere Befehl gegeben sein sollte - auf eine getrennte Befehlserteilung\nschließen, da IB ausdrücklich bekundet hat, jener Befehl sei ihm weiterhin gegeben worden (UA 8. 56 RK). Die Würdigung des Sachverhalts dahin, daß mehrere Befehlserteilungen vorgelegen haben würden, liegt dem Tatrichter ob. Verstöße gegen Denkgesetze und, allgemeine Erfahrungssätze 1äßt\nsie nicht erkennen. Gegen den ausdrücklichen Freispruch in\nden Fällen NEM una EEE sinä daher verfahrensrechtliche\nBedenken nicht zu erheben,\n\nII. Rüge der Verletzung sachlichen Rechte.\n\n1.) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht weist die Freisprechung in diesen Fällen keinen Hechtsfdhler auf. Der Tatrichter hat auf Grund der ihm vorbehaltenen freien Beweis- -\nwürdigung es nicht als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte insoweit Befehle erteilt habe. Das Schwurgericht ist\nbei seiner Auffassung, dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, den Befehl erteilt zu haben, alle männlichen Hausbewohner, deren Häuser weiße Fahnen zeigten, zu erschießen\nU:8. von,&er Überlegung ausgegangen, es sei für den Angeklagten \"folgerichtig\" gewesen, nur den Ortsbürgermeister\nTB, der nach Meinung des Angeklagten das Hissen der weißen\nFahnen angeordnet hatte, zur Rechenschaft zu ziehen, nicht\naber diejenigen, die der Anordnung gefolgt seien (UA S. 12).\n\n\"Einschreiten gegen die weiße Beflaggung von W@ib auf den\n\n. denjenigen erschießen zu lassen, ‘der die Beflaggung als Ob-\n\n-9-\n\nDie Revision erblickt in diesen Ausführungen einen Denkfehler,\nDas Schwurgericht habe nämlich auf der anderen Seite festgestellt, daß sich der Angeklagte zur Rechtfertigung seines\nHandelns auf den Flaggenbefehl berufen habe, der in seiner\ngiffer 2 schärfste Maßnahmen gegen das Heraushängen weißer\nmicher und darüber hinaus in Ziffer 3 die Erschießung aller\nmännlichen Bewohner der Häuser, in denen eine weiße Fahne erschienen sei, angeordnet habe. Wenn aber der Angeklagte ein\n\nFlaggenbefehl gestützt habe, sei es keineswegs \"folgerichtig\"\ngewesen, nur den vermeintlich dafür verantwortlichen Ortsbürgermeister erschießen zu lassen. Vielmehr wäre es im Gegenteil konsequent gewesen, auch die Erschießung der Einwohner\nanzuoränen, deren Häuser weiß beflaggt gewesen seien. Es sei\nnicht auszuschließen, daß das Schwurgericht bei Vermeidüng\ndieses Fehlschlusses. den dem Angeklagten zur Last gelegten\nBefehl auch insoweit als erwiesen angesehen hätte, als auch”\nalle Hausbewohner. unter den angegebenen Voraussetzungen hät--\nten erschossen, werden müssen. Ersichtlich hat das Schwurgericht jedoch mit dem Worte \"folgerichtig\" zum Ausdruck bringen wollen, aaß der Angeklagte ,. weil er seine Aufgabe darin\nsah, die Einziehung der weißen Fahnen zu erreichen, es für\nsinnvoll gehalten habe, sich auf den Befehl zu beschränken,\n\nrigkeit angeoränet habe, da das von ihm erstrebte Ziel bereits äurch diese ‚Maßnahme. erreicht werden konnte. Bei dieser ‚Auslegung, (ägren Richtigkeit sich aus. dem. Urteilszusanmenhang ergibt, liegt ein Bonktektler. in den kusfüirgngen des\nSchwurgerichts nicht vor,‘ = er, .\n\n‘ .\n\ner\n\nDE\nw\n\n‚\na\nFa\n\n\"ın\nIn\n\nSoweit es sich. um den rail Pr handelt; hat die\nStastsanwaltschaft Einzelangriffe nicht erhoben. Kuch insoweit ist die Revision unbegründet;\n\nDe\n\n“ anderer Stelte aus, der Atgeklagte habe bei der Erteilung\n“des Erschießungsbefehls nicht mehr im Rahmen der ihm durch\n\n\"pflichtung weit hinausgegangen. Nach Nr. :2 sei ihm’ im Ge-\n\n2.) Durchgreifende rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch nach den bisherigen Feststellungen gegen die Anwendung des § 6 StFG 1954. Das Schwurgericht nimmt an, der\nAngeklagte habe bei der Erteilung des Erschießungsbefehls\nhinsichtlich FB in der Annahme einer Amts-, Dienst-\n\noder Rechtspflicht, insbesondere auf Grund eines ‘Befehls,\ngehandelt. Er habe seinen 'eigeridn Befehl auf Nr, 2 - nicht\nauf Nr. 3 — des Flaggenbefehles- gestützt. Es führt\" jedoch an\n\n= Na\n\na HE\n\n=\n.\n\nden PFlaggenbefehl Auferlegten Pflicht zum Einschreiten gegen .\ndie weiße Beflaggung gehandelt, sondern sei über diese Ver-\n\ngen\n\nBETTER\n\ngensatz zu Nr. 3 nicht die Erschießung auferlegt‘ worden,\nsondern lediglich die Pflicht, \"mit härtesten Maßnahrien\ndurchzugreifen\". Das Schwurgericht hat Nr. 2 zutreffend dahin ausgelegt, daB die Anordnung insoweit nur Maßnahmen im\nRahmen der üblichen Verfahren (also z.B. vor einem Kriegsoder Standgericht) vorgesehen und lediglich verlangt habe,\nunter Berücksichtigung der entstandenen Katastrophenlage in\nder letzien Phase des Krieges Härte und nicht Milde zu zeigen. Da FEB keine weiße Fehne gezeigt habe, hätte er von '\nseiner Meinung ausgehend, FEED habe die Beflaggung der Häuser WED angeoränst, lediglich die Verpflichtung gehabt,\nFr» zu verhaften und vor 'ein Standgericht stellen zu lassen, Auch die härteste Maßnahme. .duf Grund der Nr. 2 des, ..\nFlaggenbefebls hätte sich‘ im Rahmen. des damels- ‚geltenden |\nRechts halten müssen. Es wäre danei seine Pflicht ‚gewesen,\nJeweils das gelindere \"Mittel, zu wählen; wenn auch mit die- .\ngem. ‚der zweck hätte erreicht. werden körinen.“ Die angegeben»\nNaßnahme (Verhaftung FORD usw.) hätte nach \"Ansicht des\nSchwurgerichts die übrigen Hausbewohner in gleicher Weise\nbewogen, die weißen Fahnen einzuziehen, wie die sofortige\nErschießung FEB ohne Gerichtsurteil. Das Schwurgericht\nstellt ausdrücklich fest, der Angeklagte sei selbst der\nAuffassung gewesen, eine auf Grund der Nr. 2 des Flaggen-\n\nı\nui\nan\n\nh\nL)\n\nH\n\n11 -\n\nbefehls zu erkennende Strafe habe nur durch ein Standgericht\nverhängt werden können. Er sei sich danach bewußt gewesen,\ndaß die angeordnete Erschießung TB ohne Gerichtsurteil\nnicht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessensbereichs gelegen habe.\n\nHiernach ist es rechtsfehlerhaft, wenn das Schwurgericht die Vorschrift des § 6 StFG 1954 -auf die Tat des Angeklagten anwendet. Da es davon ausgeht, das der Angeklagte\nsich dessen bewußt gewesen sei, daß. die Anordnung der Erschießung nicht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessensbereichs gelegen habe, ist die Voraussetzung, daß er in der\nAnnahme einer Amts-, Dienst- oder Rechtspflicht, insbesondere auf Grund eines Befehls gehandelt habe, nicht gegeben.\n\nDas Urteil mußte daher, soweit es sich un, die: Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 handelt, aufgehoben\nwerden.\n\nDas Schwurgericht wird in der neuen Verhandlung eine\nStrafe festzusetzen haben, sofern nicht die allgemeinen\nStraffreiheitsvorschriften, insbesondere § 3 StFG 1949\n(vgl. § 49 a, 44, 212, 213 StGB) Platz greifen.\n\nIm übrigen hat das Urteil Rechtsmängel nicht ergeben.\n\nRotberg Bundesrichterin Sauer\nKrumme ist durch\nUrlaubsabwesenkeit\nan der Unterzeich-\n\n“ nung verhindert.\n\n\"Rotberg\n\nDr.Selbert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-12/4-str-11-58","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-12/4-str-11-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.422688+00:00"}}