{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-06-11_4_StR_119_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-11","aktenzeichen":"4 StR 119/58","doktyp":null,"leitsatz":"Ein abgestelltes Fahrzeug ist nur dann durch\neine andere Lichtquelle ausreichend beleuchtet\n(§§ 23 Abs. 1, 24-Abs. 4 StVO), wenn sie auch\nohne das Scheinwerferlicht vorüberfahrender\nFahrzeuge genügt, um den Straßenverkehr gegen\ndie Gefahr eines Zusammenstoßes..zu sichern\n(abweichend von der Entscheidung des’ Bundesgerichtshofs in VRS 8, 476).","text_plain":"wo\n\n. “ . * .\nFür däs Nachschlagewerk! 723 h 3 co 1 G I\n\nFür die Antliche Sammlung:\n\nmen nr pen ne tur mente:\n\nGesetzs stvo §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 4\n\nRechtssatz: Ein abgestelltes Fahrzeug ist nur dann durch\neine andere Lichtquelle ausreichend beleuchtet\n(§§ 23 Abs. 1, 24-Abs. 4 StVO), wenn sie auch\nohne das Scheinwerferlicht vorüberfahrender\nFahrzeuge genügt, um den Straßenverkehr gegen\ndie Gefahr eines Zusammenstoßes..zu sichern\n(abweichend von der Entscheidung des’ Bundesgerichtshofs in VRS 8, 476).\n\nAktenzeichens 4 StR 119/58 - \" LG Bielefeld\nBeschluß des BGH vom 11. Juni 1958 OLG Hamm\n\ner PP nr WEGE IR\n\n4\n\nw\n\n“\nFE\n\nur: u SR\n\n4\n\n4 StB, 119/58\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Fred Willi Sch aus StB /west?.,\ngeboren am WM. ED ED in : EEE (Kreis TOD),\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter MWitwirkung von Senatspräsident Dr. Rotberg und der Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Dr. Seibert und Prof.,Dr. Lang-Hinrichsen nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der\nSitzung vom 1i. Juni 1958 beschlossen;\n\nEin abgestelltes Fahrzeug ist nur dann durch eine andere\nLichtquelle ausreichend beleuchtet (§§ 23 Abs. 1, 24 Abs.\n4 StVO),wenh sie auch ohne das Scheinwerferlicht vorüberfahrender Fahrzeuge genügt, um den Straßenverkehr gegen\ndie Gefahr eines Zusammenstoßes zu sichern (abweichend\nvon der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VRS 8,\n476).\n\nI.\n\nAm 11. Juli 1956 gegen Abend hatte der Angeklagte\nden mit einer schwarzen Plane bespannten lastkraftwagen\nseiner Arbeitgeberin, ohne die Eigenbeleuchtung des Wa-\n\n« gens einzuschalten, auf der rechten Straßenseite so unter\n\neine Gaslaterne abgestellt, daß die Rückwand im Dunkeln\n\nIL\n\nni. -\nut N\n\nm.\n\nnn\n\neu\n\n7\n\n“meh er euere -\n\n“rw\n\nblieb. Gegen Mitternacht fuhr ein Mopedfahrer mit einer\nGeschwindigkeit von 25 bis 30 km/st von hinten gegen das\nFahrzeug. Er stürzte und wurde verletzt. Infolge Blendung\ndurch entgegenkommende Fahrzeuge hatte er den Wagen auf\nder regennassen Asphaltstraße bei diesigem Wetter vorher\nnicht gesehen,\n\nDas Amtsgericht in Bielefeld hat den Angeklagten\nwegen fahrlässiger Körperverletzung zu 50,- IM Geldstrafe verurteilt, weil.er das Fahrzeug nicht ausreichend beleuchtet ‘am Straßenrand abgestellt und dadurch\nden Unfall verschuldet habe. Seine Berufung wurde von\nder Ströfkammer verworfen. Nach ihren Feststellungen\nhob sich die unbeleuchtete Rückseite des Lastkraftwagens,\nwenn das Licht der Straßenlampe nicht auf die- Rückwand\nund die Plane fiel, bei ungünstigen Sichtverhältnissen,\nwie sie in der Unfallnacht bestanden, für den Führer\neines nachfolgenden Fahrzeugs nicht von der sonstigen\nUmgebung ab. Das Landgericht ist der Ansicht, daß die\nFremäbeleuchtung eines abgestelltes Fahrzeugs nur denn\nausreichend im Sinne des § 23 Abs. 1 StVO sei, wenn sie\nfür sich allein ohne das Scheinwerferlicht herannahenger Fahrzeuge diesen das rechtzeitige Ausweichen oder\nAnhalten ermöglicht.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht in Hamm die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Auch nach seiner Auffassung darf\nbei der Beurteilung der Frage, ob ein abgestelltes Fahrzeug durch andere Lichtquellen ausreichend belcuchtet\nist, die Anstrahlung des Fahrzeugs durch die Scheinwerfer anderer, sich bewegender Fahrzeuge nicht berücksichtigt werden. An einer solchen Entscheidung sieht es\nsich durch das Urteil das 2. Strafsenats des Bundesge-\n\n\\ Lr3 .. \\ \\ Fa \\ 1ul\n. A\n\nurn alten * an\n\n- 3 -\n\nrichtshofs vom 18. Februar 1955 (2 StR 453/54) in\n\nVRS 8, 476 gehindert, in der ausgesprochen ist, ein\n\nin einer Ortschaft abgestelltes Kraftfahrzeug müsse\n\nso beleuchtet sein, daß es auf eine Entfernung von\n\n100 m im Scheinwerferlicht und auf 25 m im Abblendlicht deutlich erkennbar ist. Wie sich aus dem dort\nabgeurteilten Sachverhalt ergibt, betrifft dieses\nUrteil zwar ein mit eingeschalteter, aber verdeckter\nrückwärtiger Beleuchtung am Straßenrand halteides Fahrzeug (§ 23 Abs. 2 StVO), also einen anderen Tatbestand\nals der vorliegende Fall. Die Begründung läßt aber die\nAuslegung zu, daß der Senat auch die Frage, wann ein\nohne eigene Beleuchtung abgestelltes Fahrzeug durch\nandere Lichtquellen nach § 23 Abs. 1 StVO ausreichend\nbeleuchtet ist, mit entscheiden wollte.\n\nVon diesem Erkenntnis des Bundesgerichtshofs weichen auch die Urteile der Oberlandesgerichte in Hamburg\n(VerkMitt. 1956, 6) und Düsseldorf (MDR 1957, 97) grundsätzlich ab.\n\nDie Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig.\nSachlich teilt der erkennende Senat die Auffassung des\nOberlandesgerichts in Hamm. Da er zur Entscheidung von\nVerkehrsstrafsachen nunmehr allein zuständig ist, braucht\ner die Rechtsfrage nicht dem Großen Senat für Strafsachen\ndes Bundesgerichtshofs vorzulegen.\n\nII.\n\nNach § 23 Abs. 1 StVO sind vom Hereinbrechen der\nDunkelheit’ an die für Fahrzeuge in § 24 Abs. 1 bis 3\nStVO vorgeschriebenen, am Fahrzeug selbst angebrachten\nBeleuchtungseinrichtungen in Betrieb zu setzen. Diese\nRegelung gilt für abgestellte Fahrzeuge ausnahmsweise\n\nun ra ei 1 Zen er bee ierkecheee\n\nEL 7 en\n\na 2 ee -\n\nTr eg\n\n4 -\n\ndann nicht, wenn sie durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind (§§ 23 Abs. 1 letzter Halbsatz,\n\n24 Abs. 4 StVO).\n\nMit dieser \"anderen Lichtquelle\" ist nur eine solche\nFremdbeleuchtung gemeint, welche die sonst vorgeschriebene Eigenbeleuchtung für abgestellte Fahrzeuge ersetzt,\nDiese Wirkung kann naturgemäß nur bei gleichbleibender\nAnstrahlung durch eine ruhende Lichtquelle erreicht wer-\n\n. den. Es ist aus dem gleichen Grunde nicht zulässig, wenn\n\nFahrzeuge nach Einbruch der Dunkelheit ohne eigene Beleuchtung fahren, selbst wenn die Straßen hell erleuchtet\nsind, obwohl sie an jeder ausreichend beleuchteten Stelle\nohne eigene Beleuchtung. abgestellt werden dürften,\n\nDas in VRS 8, 476 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs ist nicht etwa dahin zu verstehen, daß eine\nBeleuchtung nur durch die Scheinwerfer der sich auf der\nFahrbahn bewegenden Fahrzeuge genügen und andere Lichtquellen ganz ersetzen könne. Sie beantwortet aber die\nFrage, ob ein abgestelltes Fahrzeug durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet wird, danach, ob es im\nTicht sich nähernder Fahrzeuge deutlich zu erkennen ist.\nVon diesem Umstand können die Anforderungen an die Virksamkeit der Lichtquelle indes nicht abhängen, Denn dann\nwären sie je nach der Helligkeit der verwendeten Scheinwerfer der vorüberfahrenden Fahrzeuge, den wetterbedingten\nSichtverhältnissen, der Farbe, Form und Größe des abgestell- |\nten Fahrzeugs und anderen veränderlichen Umständen verschie-\n\n. den. Auch würde äie Sicherungswirkung gegenüber solchen\nVerkehrsteilnehmern beeinträchtigt, die wie langsam fahren-\n\nde Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke (§ 24 StVO, § 50 StVZO),\nReiter (§ 39 StVO), Skiläufer und Rodler (§§ 44, 24 VII\nStVO) nicht mit scheinwerfenden Leuchten ausgestattet sind:\n\n-5-\n\nDer Senat hat auch schon in einer früheren Entscheidung\n(VRS 4, 136), von der abzugehen keine Veranlassung vorliegt, ausgesprochen, daß eine andere Lichtquelle im Sinne\nder §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 4 StVO nur dann ausreichend ist,\nwenn sie in ihrer Wirkung der sonst vorgeschriebenen Eigenbeleuchtung gleichkommt, also gleichmäßig, d. h. unabhängig\nvon der wechselnden Einwirkung der Scheinwerfer bewegter\nFahrzeuge ist. Anderenfalls wäre keine Gewähr dafür gegeben,\ndaß die vom Gesetz für abgestellte Fahrzeuge geschaffene Erleichterung keine neuen Gefahrenguellen schafft und der\nSicherungszweck der genannten Vorschriften erfülit wird.\n\nDem steht’ nicht entgegen, daß ein Kraftfahrer nach\nfeststehender Rechtsprechung gemäß § 9 Abs. 1 StVO seine\nGeschwindigkeit se einrichten muß, daß er sein Fahrzeug\ninnerhalb der übersehbaren Strecke auch vor unvermutet auf-\n'tauchenden Hindernissen zum Halten bringen kann (BGHSt 2,\n188). Diese für den fahrenden Verkehr geltende $orgfaltspflicht befreit denjenigen, der ein Fahrzeug am Fahrbahnrand\nabstellt, nicht von seinen besonderen Verkehrspflichten. Er\nkann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, um selbst\nverkehrswidrig zu handeln, Die Frage, was als \"ausreichende\nandere Lichtquelle\" im Sinne von § 23 StVO zu verstehen ist,\nmuß.daher ohne Rücksicht auf die Fflichten beantwortet werden, die anderen Verkehrsteilnehmern nach den Vorschriften\nder Straßenverkehrsordnung zur Vermeidung von Unfällen obliegen. Das Gesetz will den erhöhten Gefahren des Straßenverkehrs bei Dunkelheit eben dadurch Rechnung tragen, daß es neben den allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich der Beleuchtung\nund, Geschwindigkeit für fahrende Fahrzeuge auch Hindestanforderungen für die Beleuchtung haltender Fahrzeuge aufstellt,\ndie unter allen Umständen eingehalten werden müssen.\n\nem\n\n-\na Ze ea\n\n=\n\noe an ge\n\nLuk raiin A ae a n Ertrem am -\n\nrn\n\n#\n\nnen nn\n\nEu en en\n\nAus allem folgt der in der Beschlußformel ausgesprochene Rechtsgrunäsatz.\n\nDiese Entscheidung entspricht im wesentlichen der\nStellungnahme des Generalbundesanwalts.\n\nRolberg Krumme Sauer\n\nBundesrichter Dr. Sei- Lang-Hinrichsen\nbert ist dvreh Erkrankung am Unterzeichnen\nverhindert,\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-11/4-str-119-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":7},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-11/4-str-119-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.400418+00:00"}}