{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-06-10_4_StR_427_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-10","aktenzeichen":"4 StR 427/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_427/58\n\nIm Namen\n\n22E6 08 N\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näie Haushälterin Emma 0 EEEED zehorene wi\nzus Dip, zeboren an. ED ED ir Eu\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom i8. Dezember 958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Br. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nKrume\n\nDr. Seibert\n\nProf. Dr. Tang-Hinrichsen\n\nDr. Flitner\nals peisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. |\n\nals Vertreter. m. Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geachäftsstelle,\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\n_ Urteil des lemigerichts-in Bielefeld vom 10. Juni\n1958 wird verworfen,\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmn nn nn\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgeserzten Meineias in Tateinheit mit fortgesetzter Begünstigung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, ihr\ndie bürgeriichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei\nJahren aberkannt und sie für eidesunfähig im Sinne des\n$& i6! Abs. ' StGB erklärt.\n\nDie hiergegen erhobene Revision der Angeklagten,\ndie Verletzung des § 74 StPO und des sachlichen Strafrechts rügt, katin’keinen Erfolg. habenaı ıı.\n\nI. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt\naugrundeer\n\nDie Angeklagte lebt mit dem Zigarrenhersteller\nFriedrich FEED zusammen, dem sie den Haushalt führt.\nIn ihrer Begleitung verursachte HP an 30. September\n1956 mit seinem dunkelblauen Opel-Olympia-Personenwagen\neinen Verkehrsunfall. Er streifte gegen 20.40 Uhr auf\nder Lanästraße Rödinghausen — Bieren einen ihm entgegenkommenden Linienomnibus der Firma Eduard Bon\nin BE und fuhr weiter, obwohl er den Unfall bemerkt\nhatte. Deshalv wurde er vom Amisgericht in Bi wegen\nFahrerflucht zu einem Monat Gefängnis und wegen Übertretung der $$ '!, 8 StVO zu einer Geldstrafe von 50 DM\nverurteilt. Seine Berufung wurde vom Landgericht in\nBielefeld verworfen. Das Oberlandesgericht in Hamm verwar? auch seine Revision.\n\nIn diesem Strafverfahren bestritt HD seine\nTäterschaft bis zuletzt. Die Angeklagte wurde mehrmals\n\nas Zeugin vernommen. Schon vor der Polizei. in DEE ssgte\nrie an :2. Oktober 056 u.a. wehrheitswidrig aus, Hg\nkönne am \\C. September .9556 keinen Omnibus gestreift haben,\nweil. ihnen avf der Fahrt kein Omnibus und kein sonstiges\nFahrzeug begegnet sei. Die an seinem Wagen festgestellten\nschweren Beschädigungen seien erst am nächsten Tage vor\nder Gastwirtschaft \"Am Braimp\" in BEP aurch ein unbekanntes Fahrzeug verursacht worden. Diese Aussage wiederholte sie in der Hauptverhandlung vcm 26. März 0957 vor\ndem Amtsgericht in BEP. Wegen Verdachts der Beteiligung\nblieb sie unvrereidigt. In der Berufungsverhandlung vom\n\n8. Juli '957 machte sie die gleiche Bekundung und Deschwor\nsie auch.\n\nDie Überzeugung des Landgerichts, daß HE der\nIinienomnibus mit seinem Wagen gestreift und die Angeklegte somit die Unwahrheit vekundet habe, beruhl -.- eben--\nso wie dic der Tatrichter des früheren Strafverfahrens vu\nder Schuld FEB - neben zahlreichen anderen Beweisan--\nzeichen auf dem Sachverständigengutachten des Dr. Leczynski.\ndes wissenschaftlichen Mitarbeiters im Bundeskriminalamt.\nVieser hat blaue Iackspuren, die teils an der Zierleiste\ndes Omnibusses haften geblieben, teils an einigen von der\nZierleiste herrührenden Metallsplitterchen angetragen woT-Gen waren, sowie eine Lackprobe vom Kotflügel des Opel-Olympis-Wagens untersucht. Er hat festgestellt, daß ein\nwesentlicher Teil des Spurenmaterials völlige Strukturgleichheit mit der vom Wagen des Angeklagten entnommenen\nLackprobe aufweist.\n\nDie Möglichkeit, daß die Angeklagte den Unfall nicht\nbemerkt haben könne, hält die Strafkammer wegen der Art\nund Schwere der an beiden Fahrzeugen entstandenen Schäden\nfür ausgeschlossen. Der linke Ketflügei des Wagens des\nAngeklagten wurde nämlich nach den Urieilsfeststellungen\n\nnicht nur eingebeuli, Sondern aufgeschlitzt, an zwei\nS4ellen sogar durchlöchert, wodurch erhebliche Geräusche\nentstanden sein müssen. Das Landgericht ist daher davon\nüberzeugt, daß die Angeklagte am ?6. Mirz und ®. Juli 19157\nwissentlich falsch ausgesagt hat:\n\nDer Tatrichter erblickt hierin nicht wur einen fortgesetzten Meineld sondem auch’ sine fortgesetzte Begünstigung HE, weii die Angeklagte ihm \"durch ihre falschen\nAussagen nach Begehung der Fahrerflucht wissentlich Beistand geleistet\" habe, um ihn der Bestrafung zu entziehen.\n\nII. Die Verfahrensheschwerde ist unbegründet.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das landgericht die gegen den\nSechverständigen Dr, Leezynski gerichtete Ablehnung wegen\nBesorgnie der Befangenheit zurückgewiesen.\n\nDadurch, daß der Sachverständige schon im Ermittlungsverfahren im Auftrage der Polizei beim Bundeskriminalamt die Begutachtung vorgenommen hatte, wie der Angeklagte\nin der Hauptverhandlung zunächst geltend machte, wurde er\nnicht etwa als Organ der Kriminalpolizei tätig (vgl. RG in\nDR '942, 573 Nr. 8; BayObIe 1951, 390.. Ein berechtigter\nAblehnungsgrund kann auch entgegen der Meinung der Revision\n‚icht darin gefunden werden, daß der Sachverständige schon\nin den beiden Rechtszügen des Strafverfahrens gegen HD\ntätig geworden war (vgl. RGSt 33, 198), ebenso nicht darin,\ndaß er sich infolge seiner mehrfachen Vernehmung \"auf seine\nMeinung festgelegt hatte.\" Denn die Tatsache allein, daß\nder Sachverstänäige seine Gutachten immer im gleichen Sinne\nerstattei hat, kann den Angeklagten vernünftigerweise, sofern\nnicht ganz besandere Anhaltspunkte dafür gegeben sind, nicht\ndaru veranlassen, an dessen Unpserteilichkeit zu zweifeln:\n\nI\n151\n1\n\nIT!, Der Schuldspruck wegen forigesetzten Meineids\n186: keinen Rechisfehler erkennen (vgl. BGH Großer Senat\n\nfür Strafsachen vom 24. Oktober 1955 - GSSt 1,55 - in\nBGHSt 8, 50i. 513 unter V 2). Die auf Grund der allge-\n\nmeinen Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat auch\nim übrigen keinen zum Nachteil der Beschwerdeführerin\n\nwirkenden Rechtsmangel ergeben.\n\nRotberg Krunme Seibert\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-10/4-str-427-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-10/4-str-427-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.174347+00:00"}}