{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-05-30_4_StR_468_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-16","aktenzeichen":"4 StR 468/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"K\n\nStPO § 213, § 136 a\n\nEine Hauptverhandlung kann auch zur Nachtzeit stattfinden,\nwenn dies - namentlich im Anschluß an eine Augenscheinseinnahme in Verkehrsunfallsachen - sachdienlich ist.\n\njedoch muß der Vorsitzende. die Terminsstunde so anberaumen,\ndaß die freie Willensbestimnung der Verlahrensbeteiligten\n\nund Beweispersonen nicht infolge Ermüdung beeinträchtigt\nwira (§ 136 a StPO).\n\n\"BGH, Urt. v. 16. Januar 1959 - 4 StR 468/58 - IG-Saarbrücken\n\n! , +\ndl 722.2:\n\n4_ SR 468/58\n\nDT\n\nInNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurerpolier Reinhold, GC iD aus Tre, do:ct\ngeboren am &. >.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Jamuar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenaispräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter ProZ.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichier Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwali EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt ED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannis\n\nAuf dıe Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Saarbrücken vom 30. Mai 1958,\nsoweit es ihn beiriffi, mit den \"esistellungen\naufgehoben und die Sache in diesen Umfang zur\n\nneuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmitiels, an das Dandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn Tun\n\n=\nMEETS\n\nDer Angeklagte errichtete in Jahre 1957 in seinen Wohnor: TEE seinen rechte an der Hauptstraße (Bundesstraße Nr. @&) in Richtung TED zelesenen Neubau. Am Abend\ndes 20. September siellie er mit Hilfe von Angehörigen unä\nBekannten vor diesem Hause eine Betonmischmaschine auf, um\ndie Betonmischung für die Decke des zweiten Stockwerks aufzubereiten, Sie war auf einem Fahrgestell aufgebaut, das teils\nauf dem Bürgersteig, teils- auf der Straße - parallel zu dieser -\nstand, wobei das linke Gummirad etwa 28 cm von der Bordsteinkante entfernt w","text_plain":"j Nachschlagewerk: ja 266 1 094\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nK\n\nStPO § 213, § 136 a\n\nEine Hauptverhandlung kann auch zur Nachtzeit stattfinden,\nwenn dies - namentlich im Anschluß an eine Augenscheinseinnahme in Verkehrsunfallsachen - sachdienlich ist.\n\njedoch muß der Vorsitzende. die Terminsstunde so anberaumen,\ndaß die freie Willensbestimnung der Verlahrensbeteiligten\n\nund Beweispersonen nicht infolge Ermüdung beeinträchtigt\nwira (§ 136 a StPO).\n\n\"BGH, Urt. v. 16. Januar 1959 - 4 StR 468/58 - IG-Saarbrücken\n\n! , +\ndl 722.2:\n\n4_ SR 468/58\n\nDT\n\nInNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurerpolier Reinhold, GC iD aus Tre, do:ct\ngeboren am &. >.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Jamuar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenaispräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter ProZ.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichier Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwali EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt ED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannis\n\nAuf dıe Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Saarbrücken vom 30. Mai 1958,\nsoweit es ihn beiriffi, mit den \"esistellungen\naufgehoben und die Sache in diesen Umfang zur\n\nneuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmitiels, an das Dandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn Tun\n\n=\nMEETS\n\nDer Angeklagte errichtete in Jahre 1957 in seinen Wohnor: TEE seinen rechte an der Hauptstraße (Bundesstraße Nr. @&) in Richtung TED zelesenen Neubau. Am Abend\ndes 20. September siellie er mit Hilfe von Angehörigen unä\nBekannten vor diesem Hause eine Betonmischmaschine auf, um\ndie Betonmischung für die Decke des zweiten Stockwerks aufzubereiten, Sie war auf einem Fahrgestell aufgebaut, das teils\nauf dem Bürgersteig, teils- auf der Straße - parallel zu dieser -\nstand, wobei das linke Gummirad etwa 28 cm von der Bordsteinkante entfernt war. Der - später zu Tode gekomnene -— Hilfsarbeiter Werner MOB arbeitete, au? dem Bürgersteig siehend, an der Bedienungskurbel, während der Schreiner z >\nden Sand einfüllte. Die fertige Wischung wurde in einen auf\nder Straße unmittelbar vor der Mischtrommel aufgestellten\nSchubkarren, der mit seinen Handgriffen senkrecht zur Straße\nhinzeigte, eingsefüllt und von dem Hilfsarbeiter Ku zu\neinem an der Hauswand befestigten Bauaufzug gefahren. Die\nBeustelle war weder abgesperri noch durch Varnschilder als\nsolche gekennzeichnet und wurde nur äurch eine 100--Watt--Birne\nbeleuchtet, die über der Decke des zweiten Stockwerks an\neiner schräg-hoch aufgestellten Latte befestigt war und leicht\nüber die Mauerkante nach vorn hinausragte. Diese Lichtquelle *\nöiente zugleich zur Beleuchtung des Arbeitsplatzes auf der\nDecke des zweiten Stockwerks des Neubaus. Einige „eber vor\nden Neubau brannte auf derselben Straßenseite eine nicht sehr\nstarke elektrische Süraßenlaterne, schräg gegenüber leuchieie\nein schwachrotes Wirtishaustransparent.\n\nGegen 20 Unr fuhr der Gipsermeister Zimmer auf dieser\nStraße in seinem Ford-Vedette-Personenwagen im Lichte seiner\nabgeblendeten Scheinwerfer wit einer Geschwindigkeit von\n40 - 45 im/st in Richtung Tb auf die Baustelle zu. Etwa\n\n30 m vor dem Neubau begegnete ihm auf der dort ansteigenden,\n7,50 m breiten Straße ein Omnibus, der auf der Straßenmitte\nfuhr. Deshalb lenkie er sein Fahrzeug nach rechts und stisg\nnach der Vorbeifahrt des Omnibusses gegen die Beionmischmaschine, die er vorher nicht gesehen hatte.\n\nInfolge dieses Aufpralls flog der noch zu 2/3 gefüllte\nMischer über den Bürgersteig. schlug gegen die dort stehende Schubkarre und den Bauaufzug und blieb auf einem Sand--\nuaufen liegen, der vor dem in Richtung TB stenenden\nNachbarhaus aufgeschüttet war. Dabei wurde der an der Bedienungskurbel beschäftigte Werner SP von dem Mischer erfaßt und weggeschleudert. £r wurde einige Meter oberhalb des\nNachbarhauses auf dem Bürgersteig tot aufgefunden. Kb.\nGer an der Schubkerre auf dem Bürgersvweig stand, wurde ebenfalls von dem Jischer erfaßt und noch anige Meter weiter als\nSEE in Richtung Tip wegsgeschleudert. Er erlitt leichtere Verletzungen. Der Drogist FW, der am Bauaufzug beschäftigt wer, fiel infolge eines Ansioßes des Mischers hin\nund blieb in der Mulde am Zellerfensier unter dem Bauaufzug\nschwerrerleizt liegen, Er wußte mehrere Morate im Krankenhaus\nzubringen, sein linkes Bein wurde ihm abgenommen.\n\nDer Wagen von Zimmer wurde schwer beschädigt. An der\nsöoborhaube war, etwa 40 cm von der rechten Wagenbegrenzung\nentfernt. die Aufprallstielle auf die linke Kanie des Motoren\nkastens der Hıschmaschine deutlich sichtbar,\n\nZiumer stand zur Zeit des Unfalls nur geringfügig unter\nAlkoholeinfluß. Sein Blutalkoholgehalt betrug 0.5 %o.\n\nDas Landgericht hat CE enenso wie Zimmer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei fahrlässigen Körperverletzungen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, deren Vollsicreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nDur #7\n\nNur der Angeklagte CP hat Revision eingelegt, mit\nder er Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und\ndes sachlichen Sürafrechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel muß im Ergebnis Erfolg haben.\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Unbegründet ist die Rüge, der Angeklagte sei seinem\n\nwenn?\n\nNr, 2 GV6 die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet gewesen sei, die Stastsanwaltschaft aber wegen besonderer Bedeutung des Falles Anklage bei dem Landgericht erhoben habe.\nWie der Senat schon am 4. Oktober 1956 entschieden hat, verstößt die Zustiändigkeitsregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes. die der Staatsanwalischaft die Befugnis einräumt,\n\ndıe gerichiliche Zuständigkeit zu wählen, nicht gegen krt. 10]\nGC (BGHSt 9, 367). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht\nder Senat keinen Anlaß.\n\n2. Auch das Gebot der Öffentlichkeit ist nicht verletzt.\n\nDee Landgericht bat in Thalexweiler um 21 Uhr eine Orisbesichtigung abgehalten und die Unfallzeugen und Sachverständigen an der Unfallstelle gehört. Anschließend hat es\ndie Hauptverhandlung in der Schule von Tre durchze-'\nführt. Die Zevgen wurden un 2.20 Uhr entlassen, Sas Urteil\nwurde (rühmorgens verkündet. Die Öffentlichkeit wurde nicht\nausgeschlossen. In der Verhandlung zur Nachizeit allein kann\nenigegen der äÄnsicht des Verteidigers ein Ausschluß der\nÖffentlichkeit nicht erblickt werden. Um der Vorschrift‘ des\n§ 169 GVG zu genügen, ist nur erforderlich, daß beliebige\nZuhörer, wenn auch in sehr begrenzter Zahl, zur Verhandlung\nzugelassen werden (BAHSt 5, 76, 83). Wie sich aus der Gegen-\n\nerklärung der Staatsanwalischaft ergibt, waren hier sc viele\nZuhörer erschienen, daß ein Teil von ihnen wegen Kkinsturzsefahr aus dem Verhandlungssaal entfernt wurden mußie. Die\naus Gründen der Öffentlichen Sicherheit aus dem Verhandlungs.\nraum Verwiesenen warteten zum größten Teil in’ und vor dem\nSchulgebäude bis zur Urteilsverkündung. Unter diesen Umstäng\nist die Öffentlichkeit nicht gesetzwidrig beschränkt worden\nvgl» RGSt 52, 137).\n\n3. ks ist auch grundsätzlich nicht unzulässig, eine Haup\nverhandlung bei, Nacht abzuhalten. Das Gesetz überläßt die Bestimmung der Terminsstunde dem üörmessen des Vorsitzenden\n{§ 213 StPO). Er ist dabei an Dienststunden nicht gebunden.\nDie Richtlinien für das Strafverfahren enthalten ebenfalls\nin dieser Hinsicht keine Empfehiung (vel. Nr. 96 Abs. 3).\n\nTn Verkehrsstrafsachen ist eine Besichtigung der Unfallstelle\nzur Nachizeit unter Zuziehung von Zeugen und Sachverständigen\nhäufig notwendig, um die Unfallursachen zu klären. Es kann\nauch sachdienlich sein, die Hauptverhandlung sogleich in\nAuschluß an die Augenscheinseinnahme zu Ende zu führen, weil\ndann sowohl die Mitglieder des Jerichts als auch dia Beweispersonen und die Verfahrensbeteiligten noch unter dem fri.-\nschen Eindruck der Örtlichkeit des Unfallgeschehens und der\n“ort etwa vorgenommenen Untersuchungen stehen. Nicht selten\nwerden sich auch bei der weiteren Vernehmung von Beweisper--\nsonen Unklarheiten oder Widersprüche ergeben, die sich am\nbesten durch eine enschliessende ergänzende Augenscheinseinnahme am Unfallort beseitigen \"assen, Eine Verletzung der\nWahrheitsermittlungspflicht wird in einem solchen Verfahren\nsroiz der damit möglicherweise verbundenen Anstrengungen alle\nBeteiligten regelmäßig nicht gefunden werden können.\n\n4 Ob die Freiheit der Willensentschließung des Beschwerüefuhrers und der Beweisrersonen infolge der Fortsetzung äer\n\nVerkandlung bis zum frühen Morgen beeinirächtigt war (§§ 136 a,\n69 Abs. 3, 72 StPO), was selbst ohne die bewußte Absicht\n\nder Exrmüdung erheblich wäre (BGH in NIW 1952, 152 Nr. 26),\nnängt von den Umständen ab. Hier spricht gegen eine solche\nWirkung schon die Tatsache, daß keiner der auf freien Fuß\nbefindlichen Verfahrensbeteiligten sich in der Huuptverhand--\nlung auf Übermüdung berufen und auch die Verteidiger nichtbeaniragt haben, die Verhendlung aus einem solchen Ürunde\nauszusetzen. Die Verhandliungsezeit war 80 bestimmt, daß die\nBeteiligten sich vorher von ihrer Berufsarbeit genügend ausruhen konnten. Hierauf hat der Oberstaatsanwalt in seiner\nGegenerklärung besonders hingewiesen. Weiterer Nachforschungen\nin dieser Hinsicht bedarf es schon deshalb nicht, weil die\nSachbeschwerde durchgreift (s. II dieses Urteils).\n\nhus demselben Grunde kann es auch dahingestellt bleiben,\nob das Urteil darauf beruhen kann, daß der Tatrichier - wie\ndie Revision an sich zutreffend rügt - sich über die £familienrechtlichen Beziehungen der Zeugen zu dem Beschwerdeführer\ngeirrt hat und zeugnisverweigerungsberechtigte Zeugen nicht\nauch über ihr Eidesverweigerungsrecht (§ 63 StPO) belehrt\nworden sind.\n\nII. Die Strafkammer sieht das für den Unfall mitursächliche Verschulden des Beschwerdeführers Groß mit Racht darin.\ndaß er die ihm als Bauunternehmer nach § 3 Abs. 5 a StVO obliegende Pflicht, die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennund 3 der Anlage zur Straßenverkehrsoränung erforderlich gewesen, rotweiße Sperrschranken oder doch wenigstens ein allgemeines Warnzseichen (Bild 1 der Anlege) anzubringen und die\nSchranken oder die Arbeitsstelle bei Dunkelheit durch gelbe\nLampen ausreichend kenntlich zu machen, auch das Warnzeichen\nbesonders zu beleuchten, weil die Mischmaschine zum Teil in\n\n“ie Fahrbalın ragte und diese auch durch dıe während des Ent.\nleerens der Mischtrommel quergestellte Schubkarre zeitweise\nerheblich versperrt wurde. Dieses Gebot der Absperrung und\nkenntlichmachung der Baustelle gilt wegen der erheblichen ung\nvielfältigen Gefahren, die dem Straßenverkehr drohen, unbedingt. Wird die Straßendecke, wie in dem zur Imtscheidung\nstehenden Fall, nicht (oder nicht in größerem Umfang‘ aufgebrochen, so hat der Bauunternehmer zwischen den erwähnten\nSicherungsmitteln die Wahl. Verzichtet er auf eine Absper- .\nrung (durch rotweiße Schranken), so muß die Kenntlichmachung\nder Bau- und Arbeitsstelle den bereiis wiedergegebenen Bestinmungen der Anlage zur Straßenverkehrsordnung aaO Abs. 3\n‘bei Dunkelheit beleuchtetes Warnzeichen und ausreichende\nKennzeichnung der Arbeitsstelle durch gelbe Lampen) entsprechen. An die Sorgfalt bei der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen sind bei verkehrsreichen Straßen, zumal, wie hier,\nbei einer Bundesstraße, strenge Anforderungen zu stellen.\nDer Verkehrssicherungszweck erfordert es insbesondere, daß\ndie zur Kenntlichmachung zu verwendenden gelben Lampen zur\nFahrbahn hin und in mäßiger Höhe über ihr angebracht werden.\nDie bloße Verwendung irgendeiner Beleuchtungsanlage genügt\nnicht, Sie besitzt keneswegs die auffäliige Warnwirkung, die\ngerede von dem beleuchteten vmarnzeichen und den richtig verenden gelben Lampen ausgeht und auf die der Verkehr ange.\nwiesen ist. Aus diesen Gründen ist namentlich eine allgemeine\nBausvellendeleuchtung, noch dazu. wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in weißem Zicht gehalten und sehr hoch an der Hausfront angebracht ist, ganz unzulänglich- Dsshalb kommt es\nentgegen der Meinung der Strafkemmer auch nicht entscheidend\nGerauf an, wie weit die Wirkung der zur Beleuchtung des Neubaus angebrachten Lichtquelle reichte und ob sie noch durch\nsie in der Nähe der Baustelle stehende Straßenlaterne sowie\n&ss Wirtsheustransparent auf der gegenüberliegenden Straßenseite erheblich versiärkt wurde.\n\ny!\n\nZutreffend rügt die Revision indes, daß die Urteilsausführungen kein klares Bild von dem Unfallhergang geben und\ndeshalb keine ausreichende ürundlage für die Beurteilung des\nfür den Zusammenstoß ursächlichen Mitverschuldens des Beschwerdeführers bilden.\n\n1. Das Landgericht nimmt an, die Mischmaschine habe mit\nihrem linken Gummirad etwa 28 cm von der rechten Borädsteinkente entferni auf der Fahrbahn gestanden und somit über\n30 cm in diese hineingeragt. An der Motorhaube des Unfallfahrzeugs sei etwa 40 cm von der äußersten rechten hagenbegrenzung nach innen die Aufprallstelle auf die linke Zante\ndes Motorenkastens der Mischmaschine zu erkennen. Daraus\nfolge, daß sich der Wagen im Zeitpunkt des Anstoßes mit\nseinen Rädern noch auf der Pahrbahn und nicht auf dem Bürgersteig bewegt habe (UA Bl. 2 und 7 Mitte). Im Gegensatz dazu\nhebt das Urteil aber gleich darauf hervor, das Gehäuse des\nWischers, das sich unnittelber an das linke RKad anschiieße,\nhabe über 20 cm,über die Bordsteinkante hinausgeragt. Träfe\näie letzte Darstellung zu, 80 ließe sich nicht ausschlicoßen,\ndaß Zimmer mit seinem Wagen üoch -- wenigstens mit dem rochten\nRad — auf dem Bürgersieig gefahren ist. Mit einer so verkehrswidrigen Fahrweise (§ 8 StVO) brauchte der Beschwerdeführer\nnicht zu rechnen.\n\n2. Die Strafkammer geht davon aus, daß der tödlich verun--\nglückte Werner MP richt unmittelbar von dem Wegen des\nZimmer, sondern von dem Mischer erfaßt und weggeschleudert\nworden ist, der selbst infolge des Anpralls des Wagens über\nden Bürgersteig geflogen ist und dabei auch den dort stehen- .\nden Rainer KB mitgerissen hat. Die Stellung >\n\nan der Waschine ist im Urteil nicht deutlich genüg geschildert.\n\nWie in den Gründen mitgeteilt ist, stand er auf dem Bürger-\n\n-\n\nsteig yor_dem Motor, des Mischers an der Bedienungskurbel\nDiese und der Blechkasten nit dem Motor zeigten in Richtung\nOrtemitte von Top, von wo Zimmer mit seinem Fahrzey\nvam (UA Bl. 2). Daraus ist nicht zu entnehmen, ob MW vor\ndem Mischer nit dem Rücken gegen Thalsxweiler unddem Gesicht\nnach TB zu oder seitlich neben ihm mit, dem Gesicht, zur\nnoch näherer Darlegungen darüber, wie sich der Unfalle er--\neignet haben kann, ohne daß der auf dem Bürgersteig stehende\nMED unmistelbar von dem Personenwagen erfaßt worden, die.\nser also über den Bürgersteig gefahren ist.\n\nDie erörterten sachlichrechilichen Mängel nötigen zur\nAufhebung des Urteils.\n\nIn der nsuen Verhandlung wird die Strafkamner auch (elesenheit haben, das übrige Revisionsvorbringen, soweit es\n\nnashı den obigen Ausführungen erheblich ist, selbst zu würdigen.\n\nRotbberg Krumme Hoepner\nZang-Hinrichsen Fliiner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-16/4-str-468-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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