{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-05-29_4_StR_74_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-05-29","aktenzeichen":"4 StR 74/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_SR_74/58 2252 010\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Gerhard P EEE zu: DEE,\ndort geboren am D: ED WW, zur Zeit in dieser Sache in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n‚hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n29. Mai 1958, an der teilgenommen habens\nSenatspräsident: Dr. Rotberg\n“als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in Dortmund vom\n26. Oktober 1957 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\nIhm wird die in dieser Sache seit dem 27. Oktober 1957\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n“en.\n\nImmrı Ben BUr mu 0 Dub Drum Di an Dab Gent das bunt\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Totschlags in Tateinheit mit\nBrandstiftung zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt’ und gegen\nihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte hat\nin der Nacht zum 23. Januar 1956 seinen unehelichen Sohn,\nden 2 1/2 Jalıre alten Peter DB ungebracht. Zr würgte das\nKind mit beiden Händen, bis er glaubte, es sei tot. Ter Tod\n\nu trat aber erst durch Raucheinmwirkung ein. Der Angeklagte hatte\n\nnämlich anschließend das seiner Meinung nach bereits nicht mehr\n\nam Leben befindliche Kind zwischen zwei Strohballen gelegt und das\nStroh, auf dem Peter lag, angezündet. Er hatte äurch die Tötung\ndes Jungen, dem er an sich sehr zugetan war, die lutter, Ingrid\nDO, treffen wollen, von der er nicht los kam.\n\nSeine Revision greift mit der allgemeinen Sachrüge\nnur die Verurteilung nach § 20 a StGB und die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung an. Das Rechtsmittel kann keinen\nErfolg haben.\n\nII,\n\nSowohl die äußeren als auch die sachlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB sind im angefochtenen\nUrteil ohne Rechtsirrtum festgestellt.\n\n1. Die Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verlangt den Nachweis einer den Struftaten zu\n“runde liegenden, gleichgearteten inneren Beziehung zum\nWesen des Täters, also den Ausfluß eines und desselben\nWesenszuges (RGSt 68, 149, 156). Für die Feststeliung der\nGefährlichkeit kann das Gericht dabei das gesamte Vorleben\ndes Angeklagten heranziehen (RG HRR 1939 Nr. 1270).\n\n- 3.\n\nDiese Voraussetzungen sind im Urteil (5. 42 bis 45 UA) aus.\nführlich dargelegt. Danach beruhen die Taten des Angeklagten\nauf einem tief eingewurzelten Hang, in Konfliktslagen Gewalttätigkeiten zu begehen. Die Vielzahl der Fälle, in denen er; 8\nwalttätig geworden ist, zeigt nach der Überzeugung des Schwurge. En\nrichts, daß bei dem Angeklagten diese persönlichkeitseigene Ver.\nhaltensweise zu einer ausgeprägten Art der Lebensführung gewor.\nden ist, an die er sich gewöhnt hat. Nach der Darlegung des\nTatrichters wird Gerhard Pl seinem Hang mit großer Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht widerstehen können; er würds\nweitere Gewalttaten begehen, falls er sich in Freiheit befände,\n\nnn Re DE RE\n\nsätzliche Taten neben dem Totschlag hat das Schwurgericht\nje eine vorsätzliche Körperverletzung angesehen, die der\nAngeklagte am 20. Oktober 1953 gegenüber Herbert Mein a\n(UA S. 9) und am 21. Januar 1956 an der Kindesmutter ‚Ingrid Pr\n\n2, Der § 20 a Abs. 2 StGB setzt ferner voraus, daß der 2\nTäter wenigstens drei vorsätzliche, verfolgbare Verbrechen £\noder Vergehen begangen hat, die für seine Eigenart als Ge- RR\nwohnheitsverbrecher kennzeichnend sind. Als weiterevor- S\n\nBEE (UA S. 18, 19) verübte. Diese beiden Vergehen sind ®\nnun allerdings im vorliegenden Verfahren nicht angeklagt Fr\noder abgeurteilt worden. Nach feststehender Rechtsprechung 3\nist indes für die Anwendung des § 20 a Abs. 2 StGB nicht ®\nnotwendig, daß alle Taten bereits rechtskräftig abgeurteilt sind oder im gleichen Verfahren abgeurteilt werden; F\n\nsoweit das nicht der Fall ist, brauchen sie nicht einmal\nmit angeklagt zu sein. Der Zweck des § 20 a Abs. 2 StGB\nist eben ders Den Gerichten soll die Möglichkeit gegeben\nwerden, auch solche Täter als. ‚gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen, die mehrfach Straftaten begingen,\näie aber bisher dieserhalb nicht. verfolgt werden konnten;\nentweder weil sie sich, der Verfolgung entzogen oder weil\nihre Taten den Behörden zunächst nicht bekannt wurden\n\nzn\n\n=\n\nBL rE,,w\n\n.\ngi “\n\n..n Po\nBEE Ze\n\nRE\n\nor\n\na“ um.\nEup73\n\n>\n\n>\n“s\n\nI ER\nSADT\n\narg\n\nEn B u\nKo a“ x\n=\n\ngung\nDre °\nA &\n\n“\nRom\n\n-4-\n\n(Schönke/Schröder, 8. Aufl. Anm. IV 1). Der Tatrichter muß\nallerdings auf Grund des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung zu der sicheren Feststellung gelangen, daß der\nAngeklagte mindestens drei vorsätzliche Verbrechen oder\nVergehen begangen hat, die seinem verbrecherischen Hang\nentsprungen sind (RGSt 75, 381, 382). Diese Erfordernisse\nsind auch hinsichtlich der beiden Körperverletzungen erfüllt»\n\nNach BGHSt 1, 384 ff dürfen für die Beurteilung, ob Bi\nder Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist,\nallerdings nur verfolgbare Straftaten verwertet werden. Im\nvorliegenden Falle liegt zwar: ein Strafantrag nicht vor;\nder Vertreter der Staatsanwaltschaft hat aber wegen des\nbesonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung\nnach § 232 StGB ein Einschreiten von Amts wegen für geboten\nerachtet und in der Hauptverhanölung eine ausdrückliche\nErklärung dieses Inhalts abgegeben (Bd. IV, Bl. 89 deA.).\n\nDie beiden Vergehen - ebenso wie zwei weitere, auf welche\ndiese Erklärung sich gleichfalls bezog.- waren daher auch\nohne Strafantrag verfolgbar. Die Erklärung der Anklagebehörde war an keine Frist gebunden und konnte in jeder\n\nLage des Verfahrens erfolgen (BEHSt 6, 282). Aus der genannten Entscheidung BGHSt 1, 384 ergibt ‚sich bereits, daß\nals‘ Taten im Sinne des S 20 a Abs. 2 StGB auch bloße Antragsvergehen in Betracht konmen' können. Es \"muß sich aller-\n\ndings bei den drei Straftaten um solche von erheblicher\nSchwere handeln (BGHSt 1, 95, 101 ££5. iR, ®. Aufl., Anm. III\n2 d, 8. 135 zu § 20 a). Diese Voraussetzungen sind jedoch\nauch bei den bedrohlichen Angriffen auf Herbert Mei\nund Ingrid DB gegeben, mochten auch diese Taten rechtlich nur als \"leichte Körperverletzungen\" gewertet worden\nsein und vom Gesetz (§§ 232 Abs. 1, 233 StGB) so bezeichnet\nwerden. Daß diese früheren Straftaten gewichtig waren, bedarf angesichts der geschilderten Sachverhalte (u.a. An-\n\nwendung eines sehr gefähriichen Judo-Griffs:s \"Spanische\nFliege\") keiner weıteren Ausführung. Es kann dabei auf sich\nberuhen, ob nicht eine das Leben gefährdende Behsudiung, im\nFalle BB zudem ein hinterlistiger Überfall (§ 223 a Step)\nanzunehmen gewesen wäre. - Den § 51 Abs. 2 StGB hat das\nSchwurgericht zutreffend gewürdigt (S. 45, 46 UA; BGHSt 3, 172),\n\n3. Die Anwendung des § 42 e StGB setzte eine aus\n§ 20 a St@B erfolgte Strafschärfung nicht voraus (RGSt 70.\n129). Nach der Überzeugung des Schwurgerichts erfordert\ndie öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der Tatrichter hat dabei erkannt, wie schwierig\nes ist, schon jetzt vorausschauend zu beurteilen, ob der\nAngeklagte nach Verbüßung der sehr langen Freiheitsstrafe\nvon seiner Neigung zu Gewalttätigkeiten geheilt oder doch\nwenigstens so gefestigt sein wird, daß er den erforderlichen\nWiderstand dagegen aufbringen kann. Bei der Beantwortung\ndieser Frage hat das Schwurgericht sich auch der Sachkunde mehrerer Gutachter bedient. Die zrgebnisse, zu\ndenen es gelangt ist, sind aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung würde\nhier dann bedenklich sein, wenn Grund zu der Annahme\nbestände, der Hang des Angeklagten sei nur durch seine\nEifersucht auf Ingrid DB (geb. 1935) bedingt.In diesem Fall ließe sich sagen, daß Empfindungen solcher Art\nbei dem Angeklagten nach Verbüßung von vielen Jahren Zuchthaus sicherlich abgeklungen seien. Die Neigung des Angeklagten zur Bifersucht (Fall Frieda DIEB - 1950 -\nS. 4 UA) und zu Gewalttätigkeiten (z.B. Gefangenenmeuterei 194\nbestand aber schon vor dem ersten Kennenlernen Ingrid Ben\nDer Angeklagte pflegt, wenr.irgend etwas nicht nach seinem\nWillen geht, diesen mit Gewalt durchzusetzen (S. 43 unten UA);\nWeniger einschneidende Mittel zur Sicherung der Allgemeinheit\nstehen hier nicht zur Verfügung.\n\nover\nano\noa\n\nu.\n\nget ner\n\nur een\n\n4. Nach alledem lassen sowohl die Anwenäung des\n§ 20 a Abs. 2 StGB wie auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen nechtsfehler erkennen, Die Revision\nmußte daher als unbegründet verworfen werden.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen *\n\nur En rn er Ben\n\nFeier dann MER ne Me","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-29/4-str-74-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-29/4-str-74-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:08.535977+00:00"}}