{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-05-29_4_StR_62_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-05-29","aktenzeichen":"4 StR 62/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I Ss... i\n\nnr\nBe\n\nLip ep?\n\nNarr\nNez\n\nFür die Amtliche Sammlung I .\n\ner been han u Dir tn hen!\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen: -\nUrteil des BeH vom 29. Mai 1958. . ...sı26.\n\ngung), ist nicht straflos, sofern. der..2We EG en\n\n‚sachliche Beglinsttgung: erreicht‘ erden.\n\n‘4 StR 62/58°. ,. ENE\n\nnn Pe\n\nSteB § 257 Abs. 2 , ,\n\nseiner Dat zu sichern. (sachliche Boginsti. & an\n\nYa“ ya\n\nder persönlichen Begünstig ung. nach der. Vorzsch,\nstellung des Täters auch olıne ‚eleiöndeitigert *\n\nx\nPET\n°\nx UK\n\nKa\n\n„R Ku!\nvor wer Sr\n# „ “” on, EF, et .\n\n.\n. V iu. [2\n\n’ Fa RAN\ns x s w\nug RZ PN\n“\n’ er EEE ee VE AR\nFR FEN [NE ROT\nPA N Nr ”\nDE Zu 3 h ”. N ar N\n. Ke PER Kr Pi IN\n4 er x FL Se BR A\n”\\ Di ı 3 DEE EEE RS DER ZB l\nPi ER $ Fe BES nr\nx Fond ut Ze I LIFE PRTGE\n\"ur 2“ „ v “wre LE > Ye!\nae Pagp® = wen\n. . “7a, Fu N DE yarın\nER Su Fuer RN . 3% ALT u a ®\n+ s v PIE BET Sr Be Pu\nx ’ Nu Nast a 7\nn\nor x “ Fran De es re\nN “ FT BE re DT\nFi v ”.£ [x . > “\nF un SR ER, eng? a PR u,\n\"Un. En BE A Euer\n“ “ en oe A re‘\nN\not BSR vr 2 nn, Tg\na ai A ARTTÄR Er Sehe\nwor v N RR dr.\nEEE\nSn BArn vr Yn oe FonEZ Y .\n“\nTaler Le Veen PER De Dre 5 LE Fess ee re HE PRO 5\n\nDe er .\nPi\n\nAare u R,\na\n\nTE TTETTER \"\n\nun\n\n. *\n4_StR_62/58\n\nIm Namen Aa8S Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Gisela K ı EB z:r: KEEEB aus\nHgp/\"EEEB., geboren an @. ED ED in ve Kreis\n\nTEE»,\nwegen Hehlerei u.a. “nl\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung EEK\nvom 29. Mai 1958, an der teilgenomnen haben: . E\nSenatspräsident Dr. Rotberg Rey\nals Vorsitzender, N\nBundesrichter Krumme er\nBundesrichter Dr. Sauer ER\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. %\nFr\n5\n\nj\n\nner\n”\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 23. Oktober 1957\n\nmit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als\n\nsie wegen Begünstigung verurteilt worden ist,\n\nsowie im Gesamtstrafausspruch. .\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten .\nibresrechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nme mn ben mm m ms nn na nme u m fit ru\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte außcr wegen Hehlorei\nwegen eines selbständigen Falles der Begünstigung zu drei\nMonaten Gefängnis verurteilt. Den Urteil liegen insoweit\nfolgende Feststellungen zugrunde: Der Ehemann der Angeklagten, der rechtskräftig verurteilte Hammerführer _\nHerbert Ki, hatte bei einem Raubiiborfalil auf Kassen- i\nboten eine große Geläsumme erbeuiot und in seinem Schlafzimmer aufbewahrt. Ale nach einigen Tagen die Polizei bei\nKillisch nach dem Raubgut fahndete, gab die Angekla;te, die i\ninzwischen über die Tat ihres Mannes voll unterrichtet '\nwar, den Beamten bewußt wahrheitsvwidrig an, vom Geld nichts\nzu wissen. \"Auf ihre Aufforderung\", so stellt die Strafkammer ferner wörtlich fest, \"nahm Kargot Gap (die\nSchwester der Angeklagten) das im Schlafzirmer Killisch\nverborgene Geld an sich, um es sicherzustellen\". Frau\nGm prachte das Geld zu einer ihr bekannten Familie\nund versprach ihr für die Aufbewahrung dor Beute einen\nTeil davon. . .\n\nDie Strafkammer sieht den Tatbestand der Begünstigung u;\nnach § 257 StGB bei der Angeklagten deshalb als erfüllt :\nan, weil sie das Raubgut \"zum Zwecke der Sicherstellung\"\nverheimlicht und beseitigt habe.\n\n.\nDear 2 >\nEIN\n\n3» g,tet\n\n.\n,\n“\nwyaiı\n\nvB\n\nDen Feststellungen des Landgerichts kann indes nicht j\nzweifelsfrei entnommen werden, ob die Angekla;;te, als sie nn\nihre Schwester zum Verstecken des Geldes aufforderte, in\nder Absicht handelte, ihrem Nann die Vorteile scines Verbrechens zu sichern. Der von der Sirafkenzer mitgete_lie\nSachverhalt läßt der Möglichkeit Raum, daß die \\ngoklagie\nmit ihrer Aufforderung an ihre Schwester die 3eseitigung\n\n- 3 -\n\noder das Verstecken des Geldes nur zu dem Zwecke, eine\nÜberführung ihres Mannes unmöglich zu machen, beabsichtigte,\nnicht aber auch die Sicherstellung der Beute für ihren\nMann. Der Senat vermag nach den Fesistellungen nicht die\n\n. Möglichkeit auszuschlioßen, daß Nargot SB aus eigenen\nEntschluß handelte, als sie das Geld der Fanilie Hcii>\nzur Aufbewahrung brachte. Würde alleräings - wovon die\nStrafkammer bei ihrer rechtlichen Würdigung, aber ohne\neindeutige Grundlage in ihren Feststellungen, ausgeht -\n\ndie Angeklagte ihrer Schwester dic Beute ausgshändigi\nhaben, weil sie, die Angeklagte, ihrem Mann dia Vorteile\nseines Verbrechens sichern wollte, so wäre sie zu Rechi\nwegen Begünstigung verurteilt. Dem stände nicht entgegen,\nwenn .sie daneben auch in der Absicht gehandelt haben\nsollte, mit der Beute das wichtigste Überführungsstück\n\nzu beseitigen, um ihren Mann der Bestrafung zu entzichen.\nEine neben der auf sachliche Begünstigung des Täters einhergehende Absicht der persönlichen Begünstigung verschafft dem Angehörigen keine Straflosigkeit. Denn der\n\nSinn der in § 257 Abs. 2 StGB ‚vorgesehenen Straflosigkeit\nist der, einem nahen Angehörigen des Täters zu ersparen,\n.daß er an dessen Überführung mitwirken muß. Wenn er ihn\nbegünstigt, um eine drohende Besürafung von ihm abzuwenden, so soll er deshalb nicht strafbar sein. Wenn\n\naber die Absicht des Begünstigers darüber hinaus dareuf\ngerichtet ist, dem Täter die Vorteile seines Verbrechens\n\nzu sichern, ohne daß diese Absicht nach der Vorstellung\n\ndes Begünstigers die notwenäige Folge des Zweckes der\npersönlichen Begünstigung ist, so entspringt das Sicherrung®-\nstreben nicht der Zwangslage, mit Rücksicht auf die das\nGeseiz einen Angehörigen straffrei gestellt hat.\n\n-4-\n\nInsoweit, als sich die Revision gegen die Verurteilung\nwegen Hehlerei richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nMit der Gesamtstrafe ist auch die Entscheidung über\ndie Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. Über sie wird\ndie Strafkammer, sei es im Anschluß an eine neue Gesamtstrafe, wenn es wiederum zur Verurteilung wegen Begünstigung\nkommt, sei es neben der rechtskräftigen Einzelstrafe für\ndie Hehlerei, neu zu entscheiden haben.\nRotberg Bundesrichter Krunmnre Sauer\n\nist durch Urlaubsabwesenheit am Unter-\n\n“\nar\n\n% zeichnen verhindert\n\n®% Rotberg\n\nRe\n\nBr Seibert Lang-Hinrichsen\nCA .\ney","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-29/4-str-62-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-29/4-str-62-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:08.516616+00:00"}}