{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-05-29_4_StR_23_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-05-29","aktenzeichen":"4 StR 23/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2252 091 1\n\n4_StR 23/58\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Reinhard K EM aus EB, Gort geboren\nen MB. ED ;\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender\n\nBundesrichter Krumne\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntzs . ' an “ en Br\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Landau in der Pfalz vom 23. Oktober\n1957 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als\ndem Angeklagten die Fahrerlaubnis enizögen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Der Angeklagte bekämpft mit sachlich-rechtlichen\nEinwänden das Urteil der Strafkammer nur insoweit, als sie\ndie gegen ihn wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger\nKörperverletzung erkannte Gefängnisstrafe von vier Monaten\nnicht zur Bewährung ausgesetzt und ihm die Fahrerlaubnis\nentzogen hat. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die\ngenannten Entscheidungen ist zulässig und wirksam.\n\nII. 1.) In der Begründung ihrer Entscheidung zu § 23\nStGB führt die Strafkammer aus, die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat lasse zwar erwarten, dass er in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben Führen werde,\njedoch fordere das öffentliche Interesse eine Vollstreckung\nder Strafe, weil sich der Angeklagte einer grob fahrlässigen und folgenschweren Verletzung des Vorfahrtsrechts schuldig gemacht habe.\n\nBei dem von ihn verschuldeten Zusammensioss seines Motorrads-mit einem auf der Bundesstrasse Nr. 272 von Landau\nnach Speyer fahrenden Motorroller kam der jüngere Bruder\nGes Angeklagten, der auf seinem Begleitersitz mitfuhr, uns\nLeben; Fahrer und Beifahrer des Motorrollers erlitten schwere Verletzungen. Die Bewertung der Fahrweise des Angeklagten als eines groben Verstosses gegen die Wartepflicht ist\nnach den Feststellungen der Strafkammer über den Unfallvertauf begründet. Der Angeklagte, der auf einer Landstrasse\nI. Oränung fuhr, schickte sich an, die bevorrechtigte Bun-Gesstrasse zu überqueren. Er verminderte zwar zuvor seine\netwa 80 km,'h betragende Geschwindigkeit, fuhr aber mit\nnoch etwa 50 km/h an und über die Bundesstrasse. Wegen der\nHöhe dieser Geschwindigkeit konnte er nur durch einen flüch-\n\neier 1 ARRLAÄRT SS ine a en\n\nIE PROBE\n\nah\n[\n\nan\n\nOT nn\n\ntigen Blick nach links und rechts erkunden, ob die Bundesstrasse frei sei. Da er niemand wahrnahn, setzte er zum\nÜberqueren an. Erst auf der Kreuzung bemerkte er den von\nlinks auf der Bundesstrasse heranfahrenden Roller.\n\nDie Strafkoemmer sieht sein Verschulden darin, dass er\nmit zu hoher Geschwindigkeit an und in die Kreuzung gefahren sei. Daher habe er sich zu einer sorgfältigen Beobachtung der Bundesstrasse ausserstande gesetzt.\n\nWegen der Schwere der Vorfahrtrechtsverletzung und der\nerheblichen Folgen dieses Verstosses durfte die Strafkammer\ndie Verbüssung der Strafe im öffentlichen Interesse für erforderlich halten. Sie bringt nicht, wie die Revision behaupteti, zum Ausdruck, sie halte bei jeder Vorfahrtrechtsverletzung mit schweren Folgen die Verbüssung der Strafe\nfür geboten. Sie begründet das öffentliche Interesse am\nStrafvollzug vielmehr mit dem Hinweis auf die \"gröbliche\nMissachtung\" des Vorfahrtrechts, das sie zutreffend als\neinen \"tragenden Grundpfeiler unseres Verkehrsrechts\" bezeichnet.\n\n2.) Die Entziehung der Pahrerlaubnis hat die Strefkanmer nur mit den Worten des Gesetzes begründet, der Angeklaßte habe sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von\nKraftfahrzeugen erwiesen. Dies entspricht nicht den Grundsätzer, die der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis aufgestellt hat. Darnach\n(BGHSt 5, 168, 174 - 176) sind die gesamten Umstände des\nFalles sorgfältig zu würdigen, also sowohl der Gehalt der\nTat en äusserem Unrecht wie an innerer Schuld, die sich it\nder Fahrweise des Angeklagten offenbarte, sowie sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr, sein sonstiges Vorlebel\n\n7 PFRCH FE\n\nRS\n\nI SE Bu\nEN EN\n\nEx\n\nRn 3\n\nurhraT\n\nSe\ny\n\nund seine Einstellung zur Tat. An anderer Stelle ihrer Ürteilsgründe, nämlich bei der Schilderung der Persönlichkeit\nund in ihren Strafzumessungserwägungen, weist die Strafkanmer aber darauf hin, dass der Angeklagte in seinem Heimatort\neinen sehr guten Ruf geniesse, als bescheidener, stiller und\nkorrekter junger Mann gelte und dass er unter dem von ihm\nverschuldeten Tod seines einzigen Bruders sehr leide. Die\nStrafkammer wird bei ihrer neuen Entscheidung zu § 42 m St@B\nVeranlassung haben, diese Gesichtspunkte gegen jene abzuwä- .\n\ngen, die die Tat des Angeklagten in ungünstigem Licht erschei-\n\nnen lassen.\n\nRotberg Krumme: Sauer\nSeibert. bang-Hinriehsen\n\nar\n\n<\n\nu” ,\nDT zu\nN\nR\nPa\n\nee\n\n2 on 1m.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-29/4-str-23-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-29/4-str-23-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:08.497642+00:00"}}