{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-05-29_4_StR_122_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-05-29","aktenzeichen":"4 StR 122/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nr\n\n4 StR 122/58\n\n22\"2 012\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann, zuletzt Bergmann Erwin 3 EEE»\n\naus SC (Kreis ICE) , dort geboren an @: ED\n\nAB, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten Mordes u.8,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. En»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustigangestellter >\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: °\n\nx\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Münster (Westf.) vom\n23. November 1957 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechismitiels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache seit\ndem 24. Novenber 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon. Rechts wegen\n\nnn\n\n.\neh 1 1 nur\n\nee\n\nI. Das Schwurgericht in Münster hat den Beschwerdeführer\nErwin HD wegen versuchten Mordes (Verdecken einer\nStraftat) und wegen schweren Raubes in Tateinheil mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von\nzwölf Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nII. Nach den Feststellungen hatte Erwin He von\nJugenä auf erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereitet.\nEr kam in Fürsorgeerziehung, die keinen Erfolg hatte.\nSchon während jener Zeit beging er eine Vielzahl von\nLadenkassen- und Zigaretiendiebstählen. Auch später beätigte er sich fast fortlaufend in strafbarer Weise. Er\nwurde mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt, so 1954\n\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, die er\nbis August 1955 verbüßte. Im Herbst 1955 begab er sich\nmit seinen 3ruder Horst zum zweiten Kal in die Sowjetzone,\nnachdem er zuvor seine Zltern bestohlen hatte. Nach der\nRückkehr in den Westen wurde. er Bergmann. Seinen Verdienst setzte er größtenteits in Alkohol und Zigaretten\num. Als er — wegen Magenbeschwerden - für fast ein Jahr‘\nkrank geschrieben war, vertrank sr regelmäßig sein Krankengeld. Diese Lebensweise führte bei ihm zu einer erhöhten\nAlkoholverträglichkeit (S. 22, 23 UA).\n\nAm 10. Rebruar 1957 unternahm er mit seinem Bruder\nHorst eine Kneivtour, nachdem er von seiner Hutter 3,60 DM\nerhalten und er seiner Tanie Eleonore 50,- Di entwendet\nhatte. Die meiste Zeit hielten sich die Brüder in der\n\nin wen\n\n- 3.\n\nGastwirtschaft EWBöuf, wo sie reichlich tranken und auch\netwas assen. Dort trafen sie den Arbeiter Paul Beim;\neinen schmächtigen, etwas beschränkten, gutmütigen Mann.\nDieser verließ dann vor ihnen, stark angetrunken, die\nWirtschaft. Erwin HB und sein Bruder, die ins Kino\nwollien, stießen draußen wieder auf Bw uni gingen\nmit ihm ein Stück Weges. Als BP die Meinung äußerte,\ndie beiden wollten ihm doch \"einen ausgeben\", schlug ihm\nErwin FB ins Gesicht und drängte ihn von der. Siüraße\nauf ein Sportgelände ab. Dort streckte er in der Iioffnung,\nbei ihm Geld zu finden, den ihm körperlich weit Unterlegenen durch einen gezielten Faustschlag nieder, sodaß\nDEEEED die Besinnung verlor. Erwin H. durchsuchte ihn\nnunmehr nach Geld, fand aber bei ihm nur drei Zigaretten\nund Streichhölzer. Diese Gegenstände nahm er an sich und\nreichte sie an seinen zuschauenden Bruder Horst weiter.\nAls der Überfallene den Kopf leicht anhob, versetzte ihm\nErwin H. zwei heftige Faustschläge, worauf SB sich\nnicht mehr rührte. Die beiden Brüder ließen ihn aun\nliegen und gingen ins Kino. Erwin verließ jedoch vorzeitig wieder die Vorstellung und kehrte bald zum Tatort\nzurück, wo BB noch lag. ırwin H. befürchtete nämlich\nBorries könne sie verraten, und beschloß daher, ihn zu\ntöten. Er ließ aus Brusthöhe auf SB‘ Kopf einen\n\n38 Pfund- schweren, kantigen Bruchstein niederfallen,\nglaubte, der Überfallene sei nun tot, und entfernte sich\nwieder. Dann trank er weiter in der firtschaft EP und\nin der wohnung einer dort tätigen Kellnerin bis in die\nfrühen Morgenstunden. Der Zustand des Verletzten schien\nzunächst lebensgefährlich, er kam jedoch mit Gen Leben\ndavon. Erwin H. stellte sich am nächsten Mittag der Kriminalpolizei, weil er sich sagte, man werde ihn doch\n\n&\nr\nr\n\nfassen, und er auch Reue empfand (S. 16 UA). Sein Blutalkoholgehali betrug zur Tatzeit höchstens 2 %o (S. 20 UA).\n\nDas Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2\nStGB hat das Schwurgerichi verneint und zwar nach Anhörung\neines Landesnedizinalratis als psychiatrischen Sachverständigen und eines Privaidozenien vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Münster, der auf dem Gebiet\nder Alkoholforschung über eine hervorragende Sachkunde\nverfügt (S. 20 bis 24 UA). Hinsichtlich des versuchien\nMordes hat der Tatrichter von der «ilderungsmöglichkeit\ndes § 44 SiG3 Gebrauch gemacht (S. 33 unten UA)»\n\nIII. Verfahrensrügen:\n\nNach Anhörung der beiden Sachverständigen beantragte\nder Verteidiger des Angeklagten Erwin HB (51. 365;\n365 R d.A.): einen medizinisch ausgebildeten Psychologen\ngutachtlich über nachstehende Fragen zu vernehmen:\n1. Ist die Anwendung des § 51 Abs. 1 und 2 ... geboten,\nmöglich oder nicht auszuschließen in Anbetracht folgender\nTavbestänäss\na) Jugend des Angeklagten (z.Zt. der Tat 21 Jahre),\nb) Slutalkaholgehalt 2.27. der Tat, gemäß Cutachien der\nbisher vernommenen Sachverständigen, etwa 2 %0,\nce) \"runkenheitssymptome gemäß Aussagen der Zeugen (folgen\nderen Nenmen),\nd) Besteken einer gutachtlich festgestellten vegetativen\nDystonie, j\n2. Wie wirken sich auf die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten 2.5t. ter Tötungshandlung und auf seines freie\nWillensentschlie3ung folgsadse Tistände aus:\n\n..—n\n\n-5-\n\na) daß der Angeklagte etwa ab Kitte Januar 1957 fasi täglich in erheblichem Umfange dem Alkohol zugesprochen\nhat,\n\nb) daß er um diese Zeit magenleidend und deshalb ärztlich\narbeirsunfähig beurte:lt worden war,\n\nc) daß er in seiner Ehe eine große Enttäuschung erlitten\nhat /wirä ausgeführt\n\n3 Yird die Anwendbarkeit des § 51 mit hinreichender Sicherhei:\ndadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte\n\na) sich an Sinzelvorgänge erinnert,\n\nb) während und nach Ausführung der Tat teilweise mindestens\nplanvoll und zweckgerichtet gehandelt nat,\n\n4. Ist die Tat als parsönlichkeitsfremd oder situationsfremd anzusehen’?\n\nDas Schwurgericht lehnte den 3eneisamtrag ab, weil das\nGegenteil der beha.pteien Tatsachen durch die früheren Gutiachten bersits srwiesen, die Sachkunde der Gutachter nicht\nzweifelhaft sei, die Gutachten nicht von unzutreffenden\ntatsächlichen Voraussetzungen ausgingen, sie keine Widersprüche aufwiesen und weil etwaige neue Sachverständige\nauch nicht über Forschungsmittel verfügten, die denen der\nfrüheren Gutachter überlegen erschienen.\n\nDieso Antscheidung hislt sich im Rahmen des § 244\nAbs. 4 Saiz 2 StPO.\n\nDie Revision macht vergeblich geliend, die- Sachkunde\nder vom Gericht gehörten Gutachter sei zweifelhaft gewesen.\nDafür besteht kein Anhalt. Dr. RB von der Lanrdesheilanstalt VB hatte bei dem Angsklagten auf Grund\neingehender nervenärzilicher Untersuchung als einzige Ab-\n\nurn,\n\n[4\nara\n\nvo.“\n\nv\n\nEA ein\n\nI\n“\n\n“= „ee hau\n\nweichung auf diesen Gebiet eine vegetative Dystonie\n(Störung des Gleichgewichts im autonomen Nervensystem)\nnicht erheblichen Ausmaßes festgestellt. (Im schriftlichen Gutachten, Bd. II, Bl. 306 ff war sie, eben weil\nunwesentlich, nicht einmal ausdrücklich erwähnt). Diese\nneurotische Anlage kann, wie der Sachverständige in der\nHauptverhandlung ausführte, zwar im allgemeinen zu erhöhter Reizbarkeit führen, war jeüoch hier ohne jede Bedeutung, weil es sich nicht um eine Affekttat handelte\n(S. 21, 22 UA). Diese vorwiegend nervenärztliche und\npsychiatrische Frage zu beurteilen war der Sachverständige\nersichtlich durchaus in der lage. Ein Psychologe verfügt\nzwar möglicherweise über andere Forschungsmittel als ein\nPsychiater, aber für die vegetative Dystonie über keine\n\n\\uch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)\ndrängte nicht zur Anhörung eines weiteren Gutachters.\nBusondsre Umstände, wie sie dem in BGHSt 10, 116 ff entischiedenen Fall zugrundelagen, waren hier nicht gegeben.\nDer Finweis der Revision auf die Notwendigkeit einer\neingehenden \"klinisch-internistischen Untersuchung!!\n\n(S. 2, 3 der Rechtsmittelbegründung) geht fehl. bs ist\nnicht ersichtlich, warum das Schwurgericht angesichts\ndes Inhalts der ihm erstattieten fechärztlichen Gutachten\n\nhätte genötigt sein sollen, über die Bedeutung der beim\nAngeklagten als einflußlos festgestellien geringfügigen\nNervenerkrankung noch sine Untersuchung durch einen\nFacharzt für Innere Medizin anzuordnen.\n\nIV, Seachlichrechtliche Erörterungen:\n\nSchuid- und Strafaussoruch sind rechtlich nicht angreifbar. Tie Arrahrne schweren Raubes wurde durch die\n\nm ..n\n\nGeringwertigkeit der Beute nicht ausgeschlossen, - Eire\nVerletzung des § 5l Abs. 1 unö 2 StGB ist nicht zu erkennen»\n\nIm Gegensatz zu der Auffassung der Revision widerspricht es den ärztlichen „rfahrungen nicht, daß bei einen\nBlutalkoholgehalt bis zu 2 %o, zumal bei einem stark\nal.koholgewöhnten Menschen die Zurechnungsfähigkeit weder\nausgeschlossen noch auch nur erheblich vermindert ist.\nDies hat der Senat bereits in seinen Urteil vom 24. September 1953 - 4 StR 396/53 = 8 KLs 6/53 StA Münster -\nausgesprochen (vgl. auch Ponsold, Lehrb. der Gericht].\nMedizin, 2. Aufl. S. 154, 155; 270, 271). Beiden Gutachtern, denensich das Schwurgericht anschloß, insbesondere dem Psychiater waren ersichilich die äntwicklung\ndes Angeklagten, seine Jugend, sein - zudem nicht schwerwiegendes - Magenleiden (S. 6 UA) und seine damals möglicherweise (infolge Scheitern seiner !Ühe) allgemein\ngedrückte Stimmung bekannt (S. 31, 32 UA). Im Tatzeitpunkt war er übrigens nicht mehr krank geschrieben (S. 2 UA).\nEs ist nicht rechtsirrtünlich, wenn der Tatrichter diesen\nUmständen und dem Alkoholgeruß in Jbereinstimnung mit\nden Sachverständigen keine Bedeutung im. Hinblick auf § 51\nSiGB zuerkannt hat. Bei der Strafbemessung dagegen ist\ndiesen Tatsachen und Möglichkeiten zu Gunsten des Angeklagten Rechrung getragen worden (S. 32 his 34 UA). Die\nbegreifliche Sorge des Angeklagten, durch den Überfallenen\nwegen des Niederschlags etwa angezeigt zu werden, war\nnach der ersichtlichen, rechtlich nicht angreifbaren\nAnnahme des Tatrickters im Rahmen des § 51 StGB ohne\nEinfluß. Die vou der Verteidigung angeführte Entscheidung\nBGHSt 3, 194 ff betraf einen Fall besonders schwerer\n\nunverschuldeter Zornaufwallung, wovon hier nach den Feststellungen keine Bede sein kann. Diese ergeben eindeutig,\ndaß der Mordanschlag mit voller Überlegung geplant und\nbegangen worden ist (S. 13, 14, 33 UA)»\n\nEs ist ferner davon auszugehen, da3 die Sachverständigen\nund das Schwurgericht die vegetaiive Dystonie und den Alkoholgenuß auch auf ihr etwaiges gegenseitiges Zusammen.\nwirken hin geprüft haben. Der Tatrichter hat seine Auffassung, daß beim Angeklagten die Zurechnungsfähigkeit\nweder ausgeschlossen noch erheblich beeinträchtigt war,\n\n\"in Jbereinstimmung mit den überzeugenden Gutachten beider\nSachverständigen\" dargelegt (S. 24 oben UA). Es liegt auf\nder Hand, daß sich jeder der Sachverständigen nicht lediglich auf sein besonderes Fachgebiet beschränkt hat.\n\nDie Verteidigung meint nun noch, mit der vom Schwurgericht gegebenen Begründung könne das — nach ihrer änsicht - persönlichkeits- und situationsfremde Vernalten\ndes Angeklagten nicht überzeugend erklärt werden. %s ist\nder Revision so viel zuzugeben, daß das Vorgehen des Angeklagien gegen Paul Be, jedenfalls was den schweren\nRaub betrifft, zunächst überraschend erscheint. Denn disser\nwar ein ärmlich gekleideter Mann, der in Gastwirtschaften\nzur Belustigung der Gäste, gegen dierspenden, zu singen\npflegte, also eine Art \"Tippelbruder\" (Bd. I, Bl. 140 d:A.),\nbei dem keine Reichtümer zu vermuten waren. Der Angeklagte\nhatte jedoch glaubhaft gestanden, daß er BED zusanmengeschlagen habe, um ihn auf Geld zu durchsuchen (S. 19 UA).\nDas Schwurgericht führt dazu weiter aus: \"Er (Erwin H) hat\ndiese Tai begangen, um weiteresGeld für seine Vergnügungen,\ninsbesondere für Alkohol in die Hände zu bekommen, obwohl\ner noch Geld in der Tasche hatte und obwohl es für ihn ...\n\nu manner. mr.\n\nni un nu\n\n-9 -\n\noffensichtlich war, daß das schlecht gekleidete Opfer größere\nGeldbeträge nicht bei sich führte. Dies und die Tatsache, daß\nder Angeklagte, als er das erhoffte Geld nicht fand, Bois\nselbst so geringwertige Gegenstände wie die drei Zigareiten\n\nund die Schachtel Streichhölzer weggenommen hat, bestärkt das\nSchwurgericht in seiner :... Überzeugung, daß der Angeklagte\nselbst um geringen Vorteils willen vor der Begshung schwerer\nRechtsbrüche nicht zurückschreckt. Daß der Angeklagte dabei auch\nvor dem Leben seiner Mitmenschen nicht halt macht, beweist der\n\nan .Borries versuchte jord, der die skrupeillos egoistische kinstellung des Angeklagten mit aller nur wünschenswerten Deui-\n\nlichkeit zutage treten läßt ...\" (8. 33 UA). Die Taten des\nAngeklagten waren also nicht persönlichkeits- oder situationsfremd.\n\nDiese Darlegungen des Schwurgerichts sind rechtlich möglich\nund zeigen keinen Denk- oder Erfahrungsverstoß. Im Gegenteil,\ndie Erfahrung lehrt,daß oft schwerste Verbrechen um sehr geringen\nGewinns willen began;,en werden.\n\nNach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nRoiberg Krumme Sauer\nSsibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-29/4-str-122-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-29/4-str-122-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:08.473350+00:00"}}