{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-05-22_4_StR_96_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-05-22","aktenzeichen":"4 StR 96/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"KW Er RER Sr ger. a a he 2 er. RESET Nr\nar. Für dns Nachschlagewegie! & . En \\\nDu ‚Nicht für ‚dis, hg pain, un N\ndese be: ST nn “\nRecht u06 aid; ,.. Die für ‚äle sachliche Begünstigung reg\nu „! a\nENGE -adfliche ‚Absicht muß darauf gerichtet sein; ER Ein\na 3 BR Joriäter die vorteile gegen ein Entzie Hıetäl,\nESTER ven Ro . „e,tzite ES |\nER EEE. Hörgeräte ntont; der \\ ein\n& erätäge 65”\nR ETNEEN ER\n\nF\n#\n24\n7\n\nx‘ ya\nRe} gu\n- 2 1\n24 “ ir ve\n. lur Rn\n.$ oe\nF nr ET Ya\nNu ny\nza \"Rt\n„ ri er 2:5 2\nPRE\n“. B BEAT,\n’ Y N Ex\n‚ » h\nechte\nL2 £ win.\n\" I ri\nx SS Yan\nEn ru FEN\nPr GR “5 “\nr .; Pre a}\n. Pe 367.000\nPut:\nvo» ne nr L, h\nN wi art x ei pi\n” FT gg HERR\nKyiyee? F »% x I AR\nx x 3\n\nu ER\n\nR. 96/58\n\n1\n\\\n\nI»\nxa\nct\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hugo Sc h EEE zus Tem >\ngeboren an WW. END ED in zum,\n\nwegen Begünstigung\n\nhät der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\n‚ Benatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\n2, Bundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesriehter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt _\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht erkannt;\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 7. November 1957 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nke nehme\n\nAn Ahr au a\n\nnn a zn\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Begünstigung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nIn der Nacht zum 22. März 1955 entwendeten die in\neinem anderen Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilten Harald IB, Adolf JB und WEB von Lagerptatz der\nFirma PB in EB 100 kg Kupfer und brachten es noch in\nderselben Nacht zwischen 2 und 4 Uhr in Aktentaschen und\neinem Sack zum Lagerplatz des Angeklagten Sc, der\nSchrottgroßhändler ist. Sie klopften den in diesem Verfahren bereits rechtskräftig wegeh Hehlerei verurteilten 2&-\nGEW; ser Wiegemeister bei Schi ist, aus dem Schlaf,\nübergaben ihm das Kupfer und verhandelten über den Preis.\nZUEEEEED wog das Material ab und lagerte es in seinem\nZimmer. Er rechnete damit, daß das Kupfer aus einem Diebstahl stamme, nahm es aber an, weil er davon ausging, Schie\nwerde mit dem Ankauf einverstanden sein und ihn auf Grund\ndessen in seiner Stellung belassen, die durch Spannungen\nzwischen beiden gefährdet war. Am Morgen lud der Kraftfahver HOEEEEEB des Angeklagten das Kupfer auf einen lastwagen der Pirma, fuhr zur Wohnung des Angeklagten Schi»\nund unterrichtete diesen über den Ankauf und dessen nähere\nUmstände. SchiB gab ihm daraufhin den Auftrag, das Material\nzum Lagerplatz der Firma MNiww, mit der er in Geschäftsverbindung stand, zu bringen. Dort verwog und übernahm der\nVater des- früheren Mitangeklagten Wgi> das Waterial.\n\nSch rief, nachdem ihn HOME verlassen hatte,\n\ndas Polizeirevier En (CE an, tra? sich sodann mit\nzwei Kriminalsekretären und teilte diesen mit, sein Wiege-\n\nmeister habe größere Mengen Kupfer angekauft, deren Her-\n\nwin\n\na VOTE a Fra Kanklerlenäe une\n\n3 -\n\nkunft sehr zweifelhaft sei. Die Kriminalpolizei suchte\ndaraufhin mit dem Inhaber der bestohlenen Firma PB der.\nLagerplatz der Firma Mae auf. PB fand jedoch dort\nkein Kupfer, das seiner Meinung nach von. seinem Platz gestohlen worden sei.\n\nSch nahm den Vorfall zum Anlaß, ZEN sofort fristlos zu entlassen. Dieser wurde von den Dieben\nmehrfach gedrängt, ihnen das Entgelt für das Kupfer zu\nzahlen. Er hielt sie zunächst mit der Erklärung hin, Sch\nsei nicht anwesend. \"\n\nAm Nachmittag des 22. März 1955 oder an einem der\nfolgenden Tage kam dann der in diesem Verfahren rechtskräftig von der Anklage der Hehlerei freigesprochene VEED\nzum Angeklagten Sch. Sie begaben sich in eine Wirtschaft.\nHier rechneten sie über die Lieferungen des Sch@@®, darunter\nauch das gestohlene Kupfer ab. Sch@ie war hierbei weiter\nder Überzeugung, daß das von ZB angenommene Kupfer\n\"heißt war. Hiervon sagte er jedoch MED nichts. Er teilte ihm auch nicht mit, daß er es gewesen sei, der die Polizei zur Durchsuchung des Iagerplatzes des NEWB veranlaßt hatte. Er nahm das ihm von Mei» übergebene Geld an.\n\nWährend beide in der Gastwirtschaft waren, wurde Harald\nTB erneut bei ZEEEEEEEEB wegen des Entgelte vorstellig.\nDieser forderte ihn auf zu warten und begab sich in jene\nWirtschaft. Dort wandte er sich an Sch und erklärte ihm\ndie \"Jungens\" wollten das Geld für das Kupfer haben, er\nselbst wolle nicht, daß sie um ihr Entgelt geprellt würden.\nSch@B der gerade von UEED den Geldbetrag erhalten\nhatte, gab die sich auf das gestohlene Kupfer beziehende\nSumme arı ZCENEEEEEEB weiter \"um mit der Sache nichts mehr\nzu tun zu haben und die Anlieferer, ohne für sein Schrott-\n\n„4m\n\ngeschäft unliebsames Aufsehen zu erregen, zufriedenzustel-\n\nlen\", CE händigte das Geld an JB aus, der inzwischen auch die Gastwirtschaft betreten hatte.\n\nSCH hat sich u. a. dahin eingelassen, daß er das\nMaterial zu MED habe bringen lassen, um die Polizei,\ndie er sofort habe benachrichtigen wollen, nicht auf seinem Platz zu haben und zu vermeiden, daß in Schrotthändlerkreisen bekannt werde, er habe sich mit der Polizei\nin Verbindung gesetzt. Er habe Mil davon fernmündlich\nbenachrichtigen wollen, ihn jedoch nicht erreichen können.\n\nIn der Hauptverhandlung hat sich nicht feststellen\nlassen, ob Sch@B den Polizeibeamten deshalb eine Mitteilung gemacht hat, weil er mit der Angelegenheit nichts habe\nzu tun haben wollen oder ob er bewußt den Beamten nur\neinen unklaren und ohne nähere Angaben unbrauchbaren Hinweis gegeben habe, um sich für alle Fälle ein \"Alibi\" zu\nverschaffen.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß Sch eine\nHehlerei nicht nachzuweisen sei. Er habe zwar das Kupfer,\nvon dem er annahm, es sei gestohlen, zur Firma ME»\nbringen lassen und es damit objektiv im Sinne des § 259\nStGB \"abgesetzt\". Er habe jedoch gleichzeitig die Polizei\nbenachrichtigt. Wenn das Motiv dieser Benachrichtigung auch\nnicht klar sei, so sei doch jedenfalls nicht auszuschlie-Ben, daß er tatsächlich die Beschlagnahme des gestohlenen\nKupfers durch die Polizei habe herbeiführen wollen und\ndas Kupfer nur deshalb zu Mile habe bringen lassen, um\nzu verhindern, daß es auf seinem eigenen Platz beschlagnahmt würde. Dann aber habe ihm der Vorsatz, das Kupfer\nbei anderen mit der Wirkung abzusetzen, daß das Material\n\nweiterhin dem Eigentümer entzogen bleibe, gefehlt.\n\n>\nee 7\n\nuni,\nAri\n\nFi er TE u ge m\n\nnn\n\nrn ih nn nn\n\num\nman\n\n'\n\nFRE a ze 02\n\n-5-\n\nIn der Tatsache, daß Sch@B später das ihm von\nMED übergebene Entgelt ar ZB weitergegeben\nhabe, sei ebenfalls keine Hehlerei zu sehen. Denn inzwischen sei der eigentliche \"Absatz\" bereits \"abgeschlossen!!! gewesen. Mit diesem habe er, wie er sich unwiderlegt\neingelassen habe, nichts zu tun haben wollen. Ihm sei es\nnur darum gegangen, das Geld den Personen zukommen zu\nlassen, die das Kupfer angeliefert hätten, um selbst keine Unannehmlichkeiten zu haben. Hierdurch habe er sich\njedoch der Begünstigung nach § 257 StGB schuldig gemacht.\nEr habe, da er weiter der Meinung gewesen sei, das Kupfer\nsei gestohlen, den Dieben Beistand geleistet, um ihnen\ndie Vorteile ihres Vergehens zu sichern. Erst durch die\nErlangung dieses Erlöses sei den Dieben ein Vorteil aus\nihrer Tat erwachsen und erst dadurch hätten sie das Interesse an der von ihnen angelieferten Ware verloren, die\ndamit unangefochten von ihnen im Besitz des MED g<-\nblieben und damit dem Eigentümer weiter entzogen worden\nsei. Der Angeklagte habe dabei auch seines Vorteils wegen\ngehandelt. Er habe vermeiden wollen, daß ihm die Diebe\nUnannehmlichkeiten machten, wenn sie nicht zu ihrem Geld\nkämen, und daß dadurch sein Ruf in Schrotthändlerkreisen\nleide,\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung _\nverfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. ;\n\nZN\n\nIo Verfahrensrüge . . zn\n\nKATZ\nnt\nU;\n\nDer Angeklagte macht geltend, daß ihm der Eröffnungs“;\nbeschluß nieht zugestellt worden sei. Wie jedoch die bei\nden Hauptakten Blatt 125 befindliche Zustellungsurkunde\nergibt, ist am 29. Dezember 1956 die Zustellung an den Am\n\nklagten erfoigt. Aus äleser geht hervor, daß der Zusteller\n\nden Empfänger in der Wohnung nicht angetroffen hat und\nauch eine Zustellung an einen Hausgenossen oder den Haus-:\nwirt nicht ausführbar war, daß er das zuzüsteilende Schrift.\nstück auf der Geschäftsstelle bei der Postanstalt in A-GEB nieiergelegt hat und eine schriftliche Mitteilung\nüber die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers .\nerfolgt ist. Die Rüge ist hiernach unbegründet.\n\nII. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts\n\n‘Ebenso sind die Ausführungen der Revisionsschrift\nzur Rüge der Verletzung sachlichen Rechts nicht geeignet,\ndem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Gegen die in\nden Urteilsgründen enthaltene Wendung, der Sachverhalt\nberuhe-u. a. auf der Einlassung der Angeklagten, \"soweit\ndas Gericht ihnen zu folgen! vermocht habe, sind Bedenken nicht zu erheben. Das Urteil ergibt eindeutig, inwieweit es diese Einlassungen als widerlegt bzw. nicht\nwiderlegt erachtet hat.\n\nDenkfehler oder Wi dersprjiöhe 2aBt das Urteil nicht\n\n°\nerkennen, . enger\n. .°; in\nx. . > Sara\n\nDie allgeneine Sachrüge gibt jedoch. Zur \"berpriifung des Urteils im ganzeii Anlaß. \"Diese führt zu äurchgreifenden rechtlichen Bedenken, Zr\n\nDie Yeihung äes Landgerichts, der Angeklagte habe,\nals er die Auszahlung des Geldes an die Diebe veranlaßte,\nin der Absicht gehandelt, diesen die Vorteile ihrer\nStraftat zu sichern, wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. Die nach der genannten Vorschrift.\nerforderliche Absicht. muß darauf gerichtet sein, dem\n\nEahTE. tp5 WITT Er\n\n Vortäter die Vorteile gegen ein Entziehen\n\nzugunsten des Verletzten zu sichern,. Dies muß der Zweck — wenn auch nicht der einzige - seines Handelns gewesen sein (RGSt 55,126; BGHSt\n4, 107; Schröder, Begünstigung und Hehlerei in: Festschrift für Rosenfeld, 1949 S. 172, 175). Daß der Beschwerdeführer mit dieser Zielsetzung handelte, ergibt\ndas Urteil nicht. Ihm kann nicht entnommen werden, daß\nes dem Angeklagten darauf angekommen sei, durch die\nzahlung zu erreichen, daß der Berechtigte nunmehr gehindert oder es ihm erschwert würde, an das gestohlene Kupfer\nwieder heranzukommen, Vielmehr war es nach seiner unwiderlegten Einlassung seine Absicht, Unannehmlichkeiten\nfür seine Person von Seiten der Diebe und im Zusammenhang hiermit eine Schädigung seines Rufes in Schrotthändlerkreisen zu vermeiden. Daß durch sein Verhalten\neine Festigung des Rechtsbruchs als Nebenerfolg tatsächlich eintrat, ist nicht genügend. Hiernach ist die vom\nGesetz erforderte Absicht nicht gegeben.\n\nDas Landgericht hat jedoch den Sachverhalt nicht\nvollständig gewürdigt. Insbesondere hat es nicht die\nBedeutung der Annahme des Entgelts für das ‚gestohlene\nKupfer, das Hg ihm zahlte, erörtert. In diesem\nVorgang in Verbindung mit der Weitergabe des Geldes\nan die Diebe kann eine Hehlerei liegen. Entscheidend\nist, die innere Rinstellung, mit der Sch» hierbei’ Fr\ngehandelt hat. Das Inteil ergibt zwar, daß ‚der Ange- | j\nklagte, als er das gestohlehe Gut auf den Lägerplatz\ndes Mb schaffen ließ, keine Hehlerei begangen nat. \\\nEr wollte damals weder eine eigene Verfügungsgewalt\nnoch.eine solche des NEM begründen, da er das Material seiner unwiderlegien Einlassung nach beschlagnahmen lassen wollte. Es ist ‚jedoch nach den bisherigen\n\nDer ar\nBent ANEn\n\n\"ii Ya\nEI\n\n.\n\nNous in\nTr ar, 2\nPAR\n\nÄ\n\nx Pie.\nFa SE 0 1\n\nDAR.\nN Ar\n\n\\\nvr\n\nx\n.\n\n. ” »\nun\nu\n\nFeststellungen nicht auszuschließen, daß Sch, nachdem das Material nicht beschlagnahmt worden war und als\nMB nunmehr den Preis an ihn zahlen wollte, seine\n\ninnere Einstellung geändert hat. Dem steht nicht entgegen, daß er \"mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun\n\nhaben wollte\". Diese Wendung ist nicht ganz klar. Sie\n\nkann auch den Sinn haben, daß er nunmehr das gestohlene\nGut ankaufen wollte in der Meinung, gerade hierdurch am\nbesten Unannehmlichkeiten für seine Person zu entgehen. \"nt\nDadurch, daß er sich jetzt das Geld von MilB zahlen ce:\n\nließ und damit das Kupfer an diesen verkaufte, kann er ur 2\nFr K \" uw‘ x “ 4;\n\ngleichzeitig das noch fortbestehende Verkaufsangebot der .\n\nKo\n\n»r\nx\n\nDiebe angenommen haben. In dem Abschluß des Kaufvertrages mit Mb läge dann zugleich die Übertragung der\ntatsächlichen Verfügungsgewalt auf diesen. Eine Verfügungsgewalt wer Mb tis dahin noch nicht eingeräumt,\nda der Beschwerdeführer das gestohlene Gut nicht zu\n\nihm hatte schaffen lassen, damit er über dieses verfügen\nkönne, sondern um es dort pdeschlagnahmen zu lassen. Hs\nist daher unzutreffend, wenn das Landgericht meint, hiermit sei das Kupfer bereits abgesetzt\", bzw. der neigsntliche Absatz\" sei nunmehr schon \"abgeschlossen\" gewesen.\nSch» hatte hierdurch weder eine eigene noch eine frehde Verfügungsgewalt begründen wollen, mag auch zuge\nirrigerweise vielleicht der Meinung gewesen sein, \"Schuß\nhabe ihm bereits eine solche. eingeräunt. In Wahrheit hatte\n\n\\ Schau für ihn nur einen vorläufigen Gewahrsam geschaffen. Erst als er das Geld von Naui> annahm, brachte\n\ner zum Ausdruck, daß der Gewahrsam diesem belassen werden\nund dieser die Verfügungsgewalt haben solle. Auch das\nErfordernis des abgeleiteten Erwerbes würde erfüllt sein,\nwenn der Angeklagte in diesem Zeitpunkt gleichzeitig das\nVYerkaufsangebot der Niebe annehmen wollte. Dafür, ob\n\ndies der Fall war, würde es ein wichtiges Beweisanzeichen\nsein, wenn er in jenem Augenblick den Willen hatte, das\n\nDe 3\nDez Burn TE\n\n+\nx\n\net;\nRi\n>\n\n” .\n\n2,\na 7\nro»\n\nSarTR\n\n. Al.\nAn,\n\n“\n\nvw L}\nae Pepe\n\n“ -9-\n\n3 Geld an die Diebe abzuführen. An dem Merkmal des abgeleite- a\nten Erwerbes würde es jedoch fehlen, wenn der Angeklagte “\nSch» mit der Annahme des Geldes eine eigenmächtige Verwertungshandlung des Gutes vornehmen, das Geld also für u\ng sich behalten wollte. Der Tatbestand der Hehlerei würde\n\ndann entfallen.\n\nnn\n\n| In diesen Richtungen wird das Landgericht den Sach-K E verhalt noch aufzuklären haben.\n\nGegen das Vorliegen des Merkmals \"seines Vorteils vr\nwegen\" bestehen bereits nach den bisherigen Feststellungen\nkeine Bedenken. Es genügt hierfür die Absicht des Angeklagten zu vermeiden, daß sein Ruf in Schrotthändlerkrei-\n\nBr x sen leide und somit Nachteile für seine geschäftliche Tätigkeit entstünden (vgl. BGH NIW 1954, 481 = IM Nr. 15 zu\n§ 259 StGB).\n\n- -—- ame nn\n\nRotberg - Krumme Sauer\n\nR | a Seibert Lang-Hinrichsen\n\n-\n6 PER\nDr EUET/\n\ndm De I 2 u te y art\nEEE RT EEEEREEEERETESETEERE NE? ic KEFGERREREERIEN. BER:\nen --\n„I un u nn un \".\n.\n.\n’\n.\n’\n. “ r\nvon\n, .\n.\n* r\nX\nR\n. mm\n\nne\n077\n\n.r","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-22/4-str-96-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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