{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-05-22_4_StR_68_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-05-22","aktenzeichen":"4 StR 68/58","doktyp":null,"leitsatz":"Neben dem Eidesnotstand (§ 157 StGB) ist es\nein weiterer Strafmilderungsgrund, wenn ein\nZeuge in Unkenntnis eines Aussageverweigerungsrechts aussagt und schwört. Dies\ngilt auch dann, wenn dem vernehmenden Richter\neine Belehrungspflicht nicht erkennbar war\n(in Fortentwicklung von BGESt 8, 186, 190,\n\n291). | x","text_plain":"Nur zu S. 14 der Urt,-Gründe\n\nmer mm nn un dm uud Wen gan mist Ki ip un mn ah dm Ypn apa anenin denn must Dame Mepnmnmnmn an an. a Sultan mn am tn mund sn man u mn nm msn ann mn ein nn\nD\n\nFI: für äie-Amtliche Sammlung! 992562 082 | f d\n\nGesetz: SıPO § 267 Abs. 3 Satz 1\n\nRechtssatz: Neben dem Eidesnotstand (§ 157 StGB) ist es\nein weiterer Strafmilderungsgrund, wenn ein\nZeuge in Unkenntnis eines Aussageverweigerungsrechts aussagt und schwört. Dies\ngilt auch dann, wenn dem vernehmenden Richter\neine Belehrungspflicht nicht erkennbar war\n(in Fortentwicklung von BGESt 8, 186, 190,\n\n291). | x\nAktenzeichen: 4 StR 68/58\nUrteil des BGH vom 22. Mai 1958 . LG Paderborn\n\nAufnahme in das Nachschlagewerk beschlossen am 25.September 1958\n\nr\n# 4 StR 68/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Unternehmer Eitel-Friedrich L EB zus Lig;\ngeboren am @&. ED ED in Low bei: Can:\n\nwegen Meineids u.28.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der STizung\nvom 22. Mai. 1958, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender, |\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr: Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt u >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nee --\n\nauf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn. vom 27. November 1957\n\na) dahin geändert, daß die Verurtcilung wegen\nBegünstigung entfällt,\n\nb) im Sirafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurlückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Meineids, begangen im Eidesnotstand, in Tateinheit mit Begünstigung\nzu. einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision, die Verfahrens- und Sachrügen erhebt,\nhat teilweise Erfolg.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen festgestellt: ur A\n\nAn einem Samstag im Mai 1956 gegen Mitiag befuhren Br\n\nder Dachdecker Konrad I. Komme (junior) mit einem . en\nx . TEE Ri\n\nVolkswagen, hinter ihn der Angeklagte mit einem Opel- a: nr\n\nCaravan und anschließend der Naurer Adolf Sch auf rn\neinem NSU-Kraftrad, auf dessen Nebensitz sich der stark ”\nangetrunkene Maurer Mersch befand, in gleicher Fahrtrichtung eine Straße außerhalb LilB- Die Straße\n\nist asphaltiert, eben und in gutem Zustand, sie war zu\n\nder angegebenen Zeit trocken. Die befentigte Fahrbahn\n\nist 5 m breit. Alle drei Fahrzeuge führen mit einer\nStundengeschwindigkeit von etwa 70 ka/h und hielten einen\nAbstand von durchschnittlich 20 Keter von Fahrzeug zu\nFahrzeug. Sis fuhren in dieser Weise zunächst eine Strecke\nvon etwa einem Kilometer hintereinander her. Als sie eine\ndort befindliche, leichte Rechtskurve durchfahren und wieder\neine freie und gerade Strecke vor sich heiten, Üüberholten\nsie gunächst den Bauarbeiter FT, der mit einen Fahrrad\nin der gleichen Richtung fuhr. Kurz darauf kamen sie an\nden Arbeitern KB und Ste vorbei, die sich ebenfalls\nauf Fahrrädern in. derselben Richtung bewegten. In Höhe\neines Bauerngehöfts, das in Fahrtrichtung der Beteiligten\nan der rechten Seite der Straße liegt, wollte der an\n\nder Spitze fahrende K.J. Mo nit seinem Volkswagen\n\n-3—_\n\nnach rechts in die Einfahrt dieses Grundstücks einbiegen. Er zsigte die beabsichtigte Faıurtrichtungsänderung nicht rochtzeitig an, sondern bremste plötzlich\nund zog dabei, um besser einbiegen zu können, sein Fahrzeug nach links zur Straßenmitte hin. Der ihm nachfolgende,\ndurch dieses Fahrverhalten Ui überraschte Angeklagte riß daraufhin seinen Opel-Wagen schnell nach\nlinks herüber, um einen Zusammenstoß mit Koiip zu.\nvermeiden. Er geriet dabei mit den linken Rädern seines\nFahrzeuges in die unmittelbare Nähe des linken unbefesiigien Fahrbahnrandes, dicht an den Süraßengraben.\nDer nachfolgende Kraftradfahrer Sch hatte kurz zuvor zum Überholen angesetzt und befand sich bereiis\nlinks seitlich in Höhe des Hecks des Wagens des Angeklagten. Er mußte nunmehr infolge der v»lötzlichen Sperrung\nseiner Fahrbahn scharf bremsen. Er wollte dann noch\nrechts am Angeklagten urd links an No hindurchfahren. Sein Versuch nmißlang jedoch, weil seine Kaschine\nins Schleudern geriet. Er stieß dabei zit dem rechten\nKnie gegen den hinteren linken Kotflügel des von\nNo zesiseuerten Volkswagers und drehte sich dann\num die eigene Achse. Durch das plötzliche Bremsen\nstürzte der Kitfahrer MW von Motorrad, wo er besinnungsioe liegen blieb. Sch} wurde nur leicht verletgt. : nr\n\nDer Angeklagte, der das Unfallgeräusch bemerkt hatte,\nbrachte sein Fahrzeug zum Stehben-und kümmerte sich zunächst um den verletzten Seifahrer SW, der jedoch\nalsbald von einen zufällig vorbeikommenden Arzt untersucht wurde. Anschließend wandte sich der Angeklagie\nSEE zu und stellte ihn wegen seines Fahrverhaltens\n\n“Er\n\nBe\n\n-\nnr.\n\n-4-\n\nzur Rede. Er warf ihm vor, Mol habe seine Richvungsänderung nicht angezeigt, seine Geschwindigkeit ganz plötz- r\nlich und unvermutet herabgemindert und sei zu weit nach\n\nlinks ausgebogen. Dabei schrie er ihn an: \"Deinetwegen wäre\n\nich beinahe in den Graben gefahren\". MoiiilB wehrte ,\nsich gegen diese Vorwürfe nicht. Der Verletzte Mersch\n\nwurde dann von seinen vorbeikommenden Krankenwagen ‚aufge-\n\nnommen, in dem auch Sch nitrunr.\n\nDas Verfahren gegen deri Angeklagten wegen Beteiligung as\n\nan diesem-Verkehrsunfall wurde von der Staatsanwalischafi .\nmangels Beweises eingestellt; nachdem er und ein a\nbei ihren verantwortlichen Vernehmungen vor der Polizei is\n\n— insoweit —- völlig übereinstimmend angegeben hatten, daß\nMe seinen Winker zeitig genug nach rechts herausgelegt und daß der Angeklagte entsprechend früh genug\nerkannt habe, daß Mackenbrock seinen Wagen nach rechts\n\nin die Einfahrt lenken wollte.\n\nIn den wegen dieses Unfalls angentrengten Strafverfahren vor dem Schöffengericht in Lippstadt gegen Vo.\nSch una vB - 3 Ma 131/56 - sagte der Angeklagte. am\n20. November 1956 als Zeuge unter Eid aus, .der ihm voran- %\nfahrende Mob habe seine Absicht des Rechiseinbiegens so frühzeitig, schätzungsweise 100 Meter ‚vor der\nGrundstückseinfahrt durch Herauslagen des rechten Winkers\nund Herabminderung der Fahrgeschwindigkeit bekanntgegeben, ©\ndaß er, der Angeklagte, sich darauf rechtzeitig habe ein- j\n\nsiellen können. Er habe daraufhin seine Blinklichtanlage\nnach links betätigt und den Volkswagen No oränungsgemäß überholt. Wo sei auch nicht über die Mitte\nder Straße hinausgefahren, so daß für Ihn, den Angeklagten,\nkeine Veranlassung bestanden habe, so weit nach links aus-\n\n- mm nm nem u\n\n5.\n\nzuholen, daß er auf den linken Randstreifen häite konmen\nkönnen. Als daraufhin dem Angeklagten vorgehalten wurde,\ndaß er doch unmittelbar nach dem Unfall mit Yo ED\nwegen dessen, auch ihn gefährdender verkehrswidriger\nFahrweise geschimpft habe, erklärte der Angeklagte, er\nhabe nicht U, sondern Sch@@p gemeint gehabt.\nDiese beschworene Aussage des Angeklagten war falsch.\n\nNo wurde jedoch auf Grund dieser Aussage\nwegen erwiesener Unschuld freigesprochen. Sch» wurde\nwegen verkehrswidrigen und rücksichtslosen zu schnellen\nFahrens an unübersichilicher Stelle und wegen Verkehrs- .\nunfallfiucht zu einer Gesamtgefängniestrafe von ‚sechs\nWochen, der Beifahrer Mb wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu seiner Woche Haft verurteilt.\n\nGegen dieses Urieil legte Schü Berufung ein. Vor\nder Sirafkammer des Landgerichts in Paderborn bestätigte\nder Angeklagte am 26. April 1957 als Zeuge erneut unter\nSid, der an der Spitze fahrende K.J. Mei habe den\nWinker rechtzeitig nach rechts herausgelegt; er selbst\nsei äurch' dessen Fahrverhalten in keiner Weise behindert\nworden. Im übrigen sagte er üleamal aus, er vermöge sich\nan eine Auseinendersetzung nit MP nicht mehr zu\nerinnern; müsse aber einräumen, daß er “ei die\ngeschilderten Vorwürfe gemacht haben könne. - Auch diese,\nunter Berufung auf den früher geleisteten Bid erstatiete\nAussage des Angeklagten (Bl. 112 R der Akten 3 Ms 131/56)\nwar unrichtig. - Das Berufungsgericht sprech Sch ranze!.s\nBeweises frei, und zwar auf Grund der eidlichen Aussagen\nder Zeugen StB und KEEP und der uneiälichen Yekundung\ndes Zeugen FB. Diese hatten übereinsiimmend ausgesagt,\nder Angeklagte habe nach dem Unfall dem Verkehrstveilnehmer\n\nMED neftige Vorwürfe darüber gemacht, daß dieser\nplötzlich abgestoppt und seine Pahrtrichtungsänderung\nnicht angezeigt habe und /zunächst/ nach links ausgebogen\nsei.\n\nII, Verfahrensrügen:\n\n1) Die Notwendigkeit, einen Verkehrs-Sachverständigen zu\nhören und eine Augenscheins-Binnahme vorzunehmen, brauchte\nsich dem Tatrichter nicht aufzudrängen. Dazu gab auch\n\ndas von der Verteidigung vor dem Hauptverhandlungstermin\nmit Schutzschrift vom 15. November 1957 überreichte private Gutachten des Ingenieurs H.. Mi@ (Bi. 54, 58 d.A.)\nkeine Veranlassung, das nach einer Besichtigung der Unfallstelle durch diesen und Rechtsanwalt Dr. Krb erstattet worden war, Das nicht übermäßig verwickelte Unfall-Geschehen konnte das Landgericht auf Grund der Vernehmung von Tat-Zeugen selbst klarstellen und beurteilen.\nZudem kam es im jetzigen Verfahren nicht so sehr auf den\ngesamien Unfallhergang, sondern im wesentlichen darauf\n\nan, ob der Angeklagte gleich nach dem Zusammenstoß\nMo Vorwürfe wegen dessen Fahrweise gemacht,\n\ndies jedoch als Zeuge der Wahrheit zuwider in Abrede\ngestellt und überdies in bewußt unwahrer Weise Na GiEEEEE>\nFahrverhalien als einwandfrei bezeichnet hat. Das gibt\n\nin jener Eingabe auch der Verteidiger letztlich zu\n\n(Bl. 55 oben d.A.). Beweisamträge in dieser Richtung\n\nsind von ihm oder dem Angeklagten in der Heuptverhendlung\nnicht gestellt worden. Auf die in diesem Zusammenhang\nerhobenen weiteren Rügen wird im Rahmen der sechlichrechtlichen Erörterung eingegangen.\n\n2) Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung auf Antrag\ndes Verteidigers beschlossen, die Ärziin Dr.med. OENB\n\n.r >\nae\n2 3\n“run 8\n\n- 17 -\n\ngutachtlich zu folgendem zu hören; der Angeklagte habe zur\nZeit des Unfalls und in den Monaten danach an einer Konzentrationsschwäche und Kreislaufstörungen solchen Ausmasses gelitten, daß ihm der Vorgang des Unfalltages bei\nseiner polizeilichen und richterlichen Vernehmung aus dem\nGedächtnis entschwunder. sein könne (Bl. 64 R d.A.). Diese\nÄrztin wurde hierzu als Sachverständige vernommen. Das\nLandgericht hat dem Angeklagten den von ihm behaupteten\nGedächtnisverlust nicht geglaubt. Es weist in diesen Zusammenhang darauf hin, daß ein derartiges nicht alltägliches Vorkommnis wegen seiner Besonderheit und der Zindrucks-Stärke besonders lange im Gedächtnis hafte. Dies\ngelte auch für den Angeklagten, der sich als \"bestens\norientieri\" gezeigt habe. Die Strafkamer befand sich\ndabei in Übereinstimmung mit dem Gutachten der genannten\nSachverständigen (S. 12, 13 UA). Der Hilfsamtrag der Verteidigung, einen weiteren Sachverständigen zu hören, iat\nrechtlich einwandfrei abgelehnt worden (S. 13 VA; '§ 244\nAbs. 4 Satz 2 StPO). Auch die Aufklärungspflicht. (§ 244\nAbs. 2 S4PO) ist nicht verletzt. Es sei nur zusätzlich\nbemerkt, dsß sich der Angeklagie jetzt mit seinen Angriff\ngegen das Gutachten seiner eigenen langjährigen und van\nihn. selbat benannten Hausärztin wendet, deren Sachkunde\n\ner nicht in Zweifel gezogen hatte (3. 13 UA). Der Hinweis\ndes vor dem Serat aufgetreterien Verieiöigers auf die Notwendigkeit der Anhörung des medizinischen Ordinarius einer\nUniversität geht fehl. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern\nsich dem Tatrichter ein solches Erfordernis hätte aufdrängen sollen. In dem Hilfsamtifag war nur allgemein von\neinem \"Sachverständigen\" die Rede (Bl. 68 d.A.).\n\n-8-\n\n3) Die Aufklärungsrüge bezüglich der Gründe des Erbleichens und fast Ohnmächtigwerdens des 2& Jahre alven\nzeugen MED (jr.) ist offensichtlich unbegründer.\nDie Strafkammer benötigte keinen Arzt, um festzustellen,\ndaß dieser Zeuge \"in seiner Unsicherheit bei der mshrfachen Änderung seiner Aussage förmlich sein schlechtes\nGewissen zur Schau getragen\" hat (S. 9, 10 UA; Bl. 62,\n63 R d.A.). “\n\n4) Mit der weiteren Verfahrensbeschwerde will die Verteidigung anscheinend eine Verletzung des § 59 Satz 1 in\nVerbindung mit § 60 Nr. 3 StPO. geltend machen. Von. der\nBeeidigung des als Zeugen vernommenen Vaters Mo EEE\nist gemäß Beschluß wegen Verdachts der Begünstigung oder\nder Beteiligung abgesehen worden. Er hatte übrigens, als\ner vereidigi werden sollte, erklärt, daß er den Eid nicht\nleisten köhne und nicht leisten wolle, weil der Vorgang\nbereits ein Jahr zurückliege (Bl. 64 d.A.), was das Land-\n\ngericht (S. 11 UA) als fadenscheinige Begründung bezeichnei.\n\nDas von der Strafkammer beobachtete Verfahren ist\nnicht gesetzwidrig. Die wahlweise Annahme von zwei Beteiligungsarten war zulässig (RG Rspr. 9, 76; Löwe/Rosenberg,\n20. Aufl., Anm. 8 5 zu § 60 StPO). Auf welchen Tatsachen\nder Verdacht des. Tatrichters beruhte, brauchte .er in dem\nBeschluß nicht anzugeben (RGSt 12, 123). In den Urteilsgründen wird überdies dazu ausgeführt, die Aussage des\nVeters Me erwecke \"den Verdacht, daß auch er am\nZustandekommen der falschen Aussage (des Angeklagten) beteiligt ist. Hierbei ist noch zu bemerken, daß, wie der\nAngeklagte zugegeben hat, er mit dem Zeugen Di\nsen. bekannt ist und dieser Zeuge ihm nach dem Unfall die\nÜbernahme von Dachdeckerarbeiten an seinem Hause angeboten hat!\" (S. 11 UA).\n\nr\n\n- mn -\n- Mm.\n\nGefahr war, in den Graben zu geraten (8. 8 \"UA; vergl.auch im Zu-\n\n-9 _\n\n5) Die Rüge schließlich, es hätten noch genauere Teststellungen über den Unfallzeitpunkt getroffen werden müssen,\ngent offensichtlich fehl. \"\n\nIII. Sachlich-rechtliche Erörterungen:s\n\n1) Die Verurteilung wegen fortgeseizten Meineids ist\nrechtlich nicht angreifbar.\n\nDie Strafkammer hat auf Grund eingehender und sorgfältiger Beweiswürdigung die Überzeugung erlangt, daß der\nAngeklagte bei seinen beiden beschworenen Aussagen von\n20. November 1956 und 26. April 1957 falsche Angaben gemacht hat (S. 6 f£ UA). Zunächst hat das Landgericht zu\nvoller Gewißheit für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte\nnach dem Unfall an Ort und Sielle dem Verkehrsteilnehrmer\nSo (jr.) wegen desren vorschriftswidrigen Fahrverhaltens heftige Vorwürfe gemacht hat und daß diese auch\nseinem Eindruck von Vo Tahrweise entsprachen.\n\nDie Strafkammer führt weiter aus, daß diese ins Einzelne\ngehenden Vorhaltungen des Angeklagten nicht aus einer durch\nGas Unfallgeschehen bei ihm hervorgerufenen Erregung heraus\nfrei erfunden sein. konnten. Die, Richtigkeit dieser Vor- -\nwürfe des Angeklagten ist, wie das, Urteil darlegt, von\nverschiedenen Zeugen bestätigt worden. Diese haben säntlich wahrgenommen, daß der Angeklagte hit seinen \"Taravan\nplötzlich und so weit nach links auswich, daß er schon in:\n\nsanmenhang damit den bereits erwähnten Zuruf an Neu:\n\"Deinetwegen wäre ich beinahe in den Graben gefahren! \").\n\nEs heißt weiter in den Urteilsgründen; \"Nach den gesamten\nUmständen kann der Angeklagte nur durch das nicht rechtzeitige Anzeigen der Absicht des Rechisabbiegens seitens\nMo uni dessen unvermutetes Linksausholen zu einen\n\n.\n\nER\n\n” 7 3\nan\n\nA\nv\nD\n\nPL\nY\nx\n“\n’r\n*\nvr,\nw’\n.\nP\n\nRt 53\nar”\n\nEFF OEREEN »\n\n.\naRun\n.\n\nSZ, ERSE\" dr\n\nwert\nRn\n\n- 10 -\n\nso scharfen und demzufolge zu weiten Linksabbiegen veranlaßt worden sein\" (S. 8 UA). Damit wollte die Strafkammer\noffenbar lediglich zum Ausdruck bringen, sie habe aus\n\nallen angeführten Beweisgründen die Überzeugung gewonnen,\nda3 der Angeklagte nur durch das nicht rechtzeitige Hinauslegen des Winkers und das unvermutete Linkseusscheren\nMe zu seiner plötzlichen Ausweichbewegung veranlaßt worden ist. Daß eine andere Erklärung denkgesetzlich unmöglich ist, wollte das Iandgerichi ersichtlich\n\ndamit nicht sagen. Der vom Tatrichter gezogene Schluß\n\nwar möglich. Zwingend brauchte er nicht zu sein. Zudem\n\nist auch nicht ersichtlich, welch anderen Anlaß der Angeklagte zu seiner Fahrbewegung gehabt haben sollte als den\nvom Landgericht genannten. Er fuhr zügig in Richtung\nLipperbruch (S. 2 UA). Eir anderes Fahrzeug als das\nMe befand sich dort nicht vor ihn. - Die Strafkammer konnte bei ihrer Würdigung dahingestellt lassen,\n\nob Ne seinen Winker überhaupt oder garnicht herausgelegt hat. Daß der Tatrichter diese Frage, als insoveit\nniont völlig sicher zu klären, unentschieden ließ, spricht\ngerade für seine gewissenhafte und vorsichtige Beweiswürdigung. Für ihn konnte, wie er zutreffend darlegt, die\ninsofern einwandfrei zu treffende Feststellung genligen,\n\ndet Nom jedenfalls seinen 'Winker nicht so früh- ”. \\\nzeitig herausgestellt hatte, daß sich- die \"nachfolgenden A\nVerkehrsteilnehmer darauf einrichten konnten (§§ 1, 17\nAbs, 1 StVO). Ein zu spätes Zeigen des Winkers Enderie\nnichts an der Verkehrswidrigkeit des Verhaltens von\nMe. Inwiefern diese Darlegungen ägs Landgerichts\n- wie der vor dem Senat aufgeiretene Verteidiger meinte -\nrechtsirrig sein sollen, ist nicht einzusehen. ’\n\n.\nrn\n\n3\n\nw\n\nPr\n> LE er\nNOTE\n\nu\n\n‘ Ey\nF\n<\n#ör .\nPan a Ju zu 1 Fr\n. r Fi . Pr\nPER r u\nu TE E .\n% ae he, .\n“ Ki R ” fr\nD BERN Br\nNa BT (Pag\n\nFazE,\ner *\n2% En\nn\n\nFi\nDrt\n\nf\n\nm\n\nae\n\n‚ Es ist nicht ersichtlich, wie sich die Strafkammer sonst\n\n“All-\n\nFehl geht auch das Vorbringen der Verteidigung in der\nRevisionsbegründung una vor dem Senat: die vom Landgerichi\nfestgestellte Fahrweise Sch sei technisch, denkgesetzlich und erfahrungsmäßig nicht möglich; die garze\nVerkehrslage müsse eine andere gewesen sein. Wie die tägliche Erfahrung lehrt, war. die Würdigung des Verhaltens\nSch angesichts der Wendigkeit solcher Motorräder\nauch technisch möglich. Die Revisionsangriffe richten sich\ninsoweit gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Es kam hier im übrigen nicht so sehr darauf\nan, wie sich Sch verhielt, sondern darauf, wie Ko >\ngefahren ist, in welche Lage dadurch der Angeklagte geriet,\nwie er UoiiiEMEB gegenüber nachher resgiert unä später\ndessen Fahrweise geschildert hat.\n\nAuch der innere Tatbestand des fortgesetzien Meineids\nist vom Landgericht mit aller Deutlichkei.t dargetan (S. 9,\n11, 13 UA). Die Strafkammer stellt ausdrlicklich fest, daß\nsich der Angeklagte noch im Zeitpunkt der Üidesleistungen\nan den wahren Sachverhalt, wie ihn das Landgericht Tür\nerniesen hält, erinnert und daß &r in beiden Fällen bewußt\nfalsch ausgesagt hat; und zwar obwohl er vor der ersten\nVereidigung auf die gegen seine Aussage bestehenden Bedenken nachdrücklich hingewiesen worden war (S. 4 UA).\n\nnoch hätte ausärücken sollen, um ihre Überzeugung kundzutun. Das Landgericht war sich dabei durchaus darüber klar,\ndaß der Angeklagte bisher unbestraft ist und daß er als\n\nverläßlicher Geschäftsmann und strebsamer Mensch geachtet\n\nwird (S. 14 UA). Diese Umstände schloßen aber die hier ge- 2\n\ntroffene Schuldfeststellung nicht aus. Daß der Angeklagte,\nwie in der Revisionsverhardlung vorgebracht wurde, \"tief\n\n- 12 -\n\nreligiös\" sei, steht nicht im Urteil. Im übrigen komnt es\nvor, daß auch sehr gläubige Menschen einmal das VIII. Gebot übertreten. - Die Strafkammer hat überdies zugunsten\ndes Angeklagten ungeachtet seines Leugnens der lsinung\nAusdruck gegeben, \"daß er sich innerlich wegen seiner Tat\nanklagt, sie also im Grunde bereut\" (S. 14 UA). Inwiefern\ndiese Überzeugung des Tatrichters, die zudem gerade für\nseine sorgsame, allseitige Würdigung der Einstellung und\nlage des Angeklagten spricht, einen Widerspruch enthalten\n\nsoll, ist nicht zu erkennen.\n\nDer Schuldspruch wegen fortgesetzten Meineids ist nach\nalledem rechtlich nicht angreifbar. |\n\n2) Die Verurteilung wegen persönlicher Begünstigung\n\n(88 257, 73 StGB) kann allerdings nicht bestehen bleiben,\nund zwar aus dem vom Generalbundesanwalt hervorgehobenen\nrechtlichen Gesichtspunkt der miitelbaren Selbsibegünstigung (BGH NJW 1952, 754 Nr. 24; BGESt 2, 375, 378).\n\nWie die Feststellungen ergeben, hatte der Angeklagte\nbereits bei seiner ‘verantwortlichen Vernehmung vom 6. Juli\n1956 bei der Polizei sowohl ve@iiB wie zugleich sich\nselbst begünstigt. \"Erst auf Grund seiner damaligen, mit\nden Angaben Ya EEE übereinstimtenden Darstellung\nwurde das Verfahren gegen ihn (den Angeklagten) einssstellt\n(S. 3 UA). Hier liegt also die Selbstbegünstigung auf\nder Hand. Jedenfalls läßt sie sich nicht ausschließen.\n\nBei seinen eidlicken Aussagen vor Gericht war für den Angeklagten \"der Gedanke, an die Gefahr eigener strafgerichtlicher Verfolgung wegen Begünstigung. mitbestimmend \"(8. 13\nunten UA). Das bedeutet, daß er auch “äurch scine gerichtlichen Aussagen nicht nur erneut, Yo EEE, sondern zu-\n\nE\n“\n\nFr\n\nFW\nx\niR\nE,\n\nner\nin\nYu\n\nTo\n\nEn Be U pr Be N a\n\n-* um\n\nZI wann\n\n- 13 -\n\ngleich sich selbst begünstigen, das heißt der Gefahr einer\nBestrafung wegen der falschen polizeilicher Aussage zu\nGunsten Mo von 6. Juli 1956 entziehen wollie.\nDamit entfällt - wegen der Straflosigkeit der Selbstbegünstigung - die Verurteilung wegen Begünsiigung (BGHSt 2,\n375, 378 mit Nachweisen). Die tateinheitliche Verurteilung\ninsoweit mußte daher von hier aus beseitigt werden (§ 354\nAbs. 1 StPO); die wegen Meineids blieb dagegen unberührt.\n\n3) Das Entfallen der Verurteilung wegen Begünstigung hat\ndie Aufhebung des Urteils im Strafausspruch mit den dazu\ngehörigen Feststellungen zur Folge. In den Strafzumessungserwägungen (S. 14 UA) wird zwar die Begünstigung nicht\nerwähnt. Die Annahme, daB diese tateinheitliche Verurteilung die Strafhöhe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat, liegt daher nicht sehr nahe. Sie läßt sich indes nicht völlig ausschlisßen. '\n\nDer vor dem Serat aufgetretene Verteidiger hat noch\ngeltend gemacht, der zweimalige (fortgesetzte) Meineid\ndes Angeklagten wäre vermieder worden, wenn das Gericht\nihn jeweils vflichtgemäß unbeeidigt gelassen bätte. ierzu ist zu sagen: Der § 60 Nr. 3 StPO kam insofern nicht\nin Betracht, als in dieser Vorschrift vom Verdecht der\nBegünstigung die Rede ist; denn es lag, wie schon dargcolegt, zugleich Selbstbegünsiigung vor (BCHSi 9, 71 ff).\nOb der Angeklagte damals wegen Verdachts der Beweiligung\n(auch ein Fall des § 60 Nr. 3 StPO) hätte unvereidigt\nbleiben müssen, kann zweifelhaft sein, weil er nach dem\nErgebnis der beiden Hauptverhandlungen vor dem Schöffengericht und der Berufungsstrafkammer einer schuldhaften\nBeteiligung an dem Unfaligeschehen offensichtlich nicht\nverdächtig erschien (BGHSt 10, 65, 70).\n\nTREE\n\nDer Tatrichter hat nun zwar dem Angeklagten mildernde v\nUmstände und die Rechtswohltat des § 157 StGB (Eidesnotstand) Ku\nzugebilligt, allerdings,mit Rücksicht auf die fortgesetzte\nEidesverleizung (BGHSt 8, 301, 320, 321) - folgerichtig -\nnur wegen der vor den Falscheiden durch die Aussage bei der\nPolizei begengenen Begünstigung (S. 13 UA; BGH NJW 1956,\n920, 921 Nr. 23). Jedenfalls schließt das Eingreifen des\n§ 157 StGB nach BGHSt 8, 186, 190, 191 die Anerkennung\nweiterer mildernder Gesichtspunkte nicht aus. Diese könnien\nhier darin liegen, daß der Angeklagte nicht nach § 55\nAbs. 2 StPO belehrt worden ist. In dem Fall BGHSt 8, 186 ff\nwaren zwar mildernde Umstände versagt worden; außerden\nhatte der Bundesgerichtshof dort die Nichibelehrung aus\n§ 55 StPO als \"vorschriftswidrig\" bezeichnet. Aus dieser\nEntscheidung 1ä8t sich jedoch, auch wenn dem Richter eine\nBelehrungspflicht nicht erkennbar war, der allgemeine\nGrundsatz ableiten, daß es, unbeschadet des § 157 StGB,\neinen weiteren Milderungsgrund darstellt, wenn ein Zeuge\naussagt und schwört in Unkenntnis dessen, daß er die Antwort auf einzelne Fragen und gegebenenfalls demzufolge\ndie ganze Aussage hätte verweigern können. So kann die\nLage für den Angeklagten auch hier gewesen sein, Anders ,\nwäre die Beurteilung, wollte man annehnen, der Angeklagte\n(Zeuge) hätte auch im Fall einer Belehrung (aus § 55 $+PO)\nausgesagt (vgl. dazus S. 13 UA: \"von vornherein entschlossen\"). Dann würde nur ein Eidesnotstand i.5. des\n§ 157 StGB vorgelegen haben, den die Strafkamer, wie\ngesagt, bereits anerkannt hat. Auf jeden Fall hat der\nTatrichter schon strafmildernd berücksicktigi, der Angeklagte habe \"einmal vor der Polizei die Unwahrheit gesagt\nund dann nicht den Yut aufgebracht, sein Fehlverhalten\nzu bekennen und sich so in größere Schulä verstrickt\"\n\n(S. 14 UA).\n\nwu t\n\n- 15 -\n\nDa die Strafkammer erneut über die Strafbemessung zu\nbefinden hat, wird sie Gelegenheit haben, auch zu den vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen.\n\nDas Landgericht hat noch darauf hingewiesen, daß der\nAngeklagte die unwahre Aussage zweimal mii dem Eid \"unter\nAnrufung Gottes\" bekräftigt habe (S. 14 UA). Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichishofs wäre es allerdings\nmit Rücksicht auf § 66 c Abs. 2 StPO nicht zulässig, eine\nhöhere Strafe deshalb auszusprechen, weil der Täter den\nfalschen Eid in der religiösen Form geleistet habe (1 StR\n515/56 vom 1. März 1957). Indes hat der Tatrichter offenbar nicht aus diesem Grund eine Strafschärfung vorgenommen.\nEntscheidend waren für ihn vielmehr der zweimal geleistete\nMeineid, sowie die durch den ersten falschen Kid bewirkte\nFreisprechung Mein und deren Folgen (etwaige\nWiederaufnahme des Verfahrens gegen diesen und dergl.).\nZwar ist jeder Meineid ein \"Angriff auf die dechtspflege\"\n(BGHSt 8, 320). Auch isi dem Gesichtspunkt, daß diese\nNauf die Wahrheit von Zeugenaussagen unbedingt angewiesen\nist\", bereits im gesetzlichen Strafrahmen des § 154 StGB\nRechnung getragen. Das Landgericht beiont aber den erheb-Jichen Angriff auf die Rechtspflege. So betrachtet ist\ndiese Erwägung rechtlich unbedenklich (Schönke/Schröder,\n8. Aufl., Anm. IX 3 zu § 154 StGB).\n\nIV. Es war sonach zu entscheiden, wie geschehen. Der\nGeneralbundesarnwalt hatie ebenfalls Beseitigung der Verurteilung wegen Begünstigung, im übrigen aber Verwerfung\n\nder Revision beaniragt. Er ging davon aus, daß die Strafbemessung durch die tateinheitliche Verurteilung aus\n\n§ 257 StGB nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinträchtigt\n\nEx - 16 -\nworden und der Strafausspruch auch sonst rechtlich nicht\nzu beanstanden sei.\nRotberg Krumme Sauer\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\\ r\n\nwww unz\nh x\n\nd\n\n _\nzum\n\nMt\n\n7% wit tn ra Rieger oa\n\nAnal u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-22/4-str-68-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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