{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-05-22_4_StR_40_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-05-22","aktenzeichen":"4 StR 40/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pr\n\n4 StR 40/58\n\n2252 081 Ip)\nIn Namen des v olkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Paul K MD aus Pi, dort geboren\nsun@. > DB;\n\n‘\nwegen fahrlässiger Tötung,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Mai 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichtier Dr. Seibert\nBundesrichter Pro£f.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Landau in der Pfalz von\n8. November 1957 im Schuldspruch d:hin geändert,\n\n‚daß die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung\nentfällt.\n\nDas Urteil wird \"im Strafausspruch nit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, zuch über\n\ndie Kosten des Rechtsmiitels, an das Amtsgericht\n(Einzelrichter) in Bergzabern zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende. Revision wird verworfen.\n\n. Von Rechts wegen\n\n2 -\n\n@ r ü ndez\n\nnn\n\nDer Angeklagte fuhr am 2. April 1957 kurz nach 8 Uhr\nmit einen 14 m langen Lastzug, der zu mehr als 30 % überladen war, auf der Landstraße erster Ordnung Nr. 384 von\nBergzabern in Richtung Dahn. Er hielt eine Geschwindigkeit\nvon 62 km/st ein, als er sich der Kreuzung mit der von\nVorderweidenthal nach Erlenbach führenden Landstraße Nr. 351\nnäherte.. Kurz vor der Kreuzung sah er auf dieser Straße\nvon rechts den 60 Jahre alten Händler SIEB auf einen\nMotorrad, das einen Anhänger mit sich führte, mit einer\nGeschwindigkeit von etwa 30 km/st herankommen. Der Angeklagte hupte und brems'te Seinen Lastzug ab. Die Bremswirkung\nbegann, als die Räder des Zugwagens noch etwa 25 m von\nder Mitte der Kreuzung entfernt waren. Obwohl der Kradfahrer, auf dessen Straße vor der Kreuzung ein Dreieckschild (Vorfehrt achten!) angebracht war, den Lesizug nicht\n\"erkennbar\" beachtete, hoffte der Angeklagie, noch vor\nihm über die Kreuzung fahren zu können. Er löste deshalb\ndie Bremsen wieder. Der Motorradfahrer bog, um einen Zusammensioß zu vermeiden,: nach rechts aus und fuhr auf die\nvordere rechte Seite des Anhängers auf. Er wurde zu Boden\ngeschleudert und starb sofort. Der Lastzug hatte im Augenblick des Zusammenstoßes’ eine Geschwindigkeit von 43 km/st.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 26 Nr. 3 StVG\n(Führen eines überladenen Kraftfahrzeugs). zu sechs Wochen\nGefängnis verurteilt. Seine Revision muß zum Teil Erfolg\nhaben.\n\nI. Das Landgericht hat das ursächliche Verschulden des\nAngeklagten für- den ‚tödliohen Unfall darin gefunden, daß\n\ner mit zu hoher Geschwinäigkeit an die Kreuzung heran-\n\nund in sie hineingefahren ist. Dabei ist die Strafkamner\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte gegenüber dem von\nrechts kommenden Wotorradfahrer nach § 13 Abs. 1 5tVO\nnicht vorfahriberechtigt gewesen sei, weil seine Straße\nweder an der Kreuzung noch auf dem ganzen Weg von Bergzabern her durch ein amtliches Verkehrszeichen (Viereckschi1d) als bevorrechtigt gekennzeichnet sei. Dem Benutzer\nder von rechis einmündenden Straße sei durch das auf\nseiner Siraße aufgestellte Dreieckschild lediglich das\n\nihm nach der Regel \"rechts vor links\" zukommende Vorfahrirecht genommen. Für den von links kommenden Verkehr sei\ndadurch aber noch kein Vorfahrtrecht eingeräumt worden.\nDiese Auffassung stimnt mit der vom erkernenden Senat in\nseiner Entscheidung vom.14. Juli 1955 - 4 SiR 215/55 -\n(BGHSt 8, 107) vertretenen Ansicht überein.\n\nEs kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Rechisprechung, die von vornherein nur für eine gewisse übergangszeit nach der durch Verordnung vom 24. Augusi 1953\nbestimmten Änderung der Vorfahriregeln gedacht war, heute\nnoch aufrechterhalten werden kann, obwohl seit den inkrafttreten dieser Änderung (1. Oktober 1953) fast 5 Jalıre\nverstrichen sind, die genügt hätten, um die Verkehrsbeschilderung entsprechend Gen tatsächlichen Verkehrsbedürfnissen der neuen Gesetzeslage anzupassen. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kann jedenfalls schon\ndeshalb nicht bestehen bleiben, weil die Bedenken der\nRevision gegen die Würdigung des von dem Angeklagten\ngeltend gemachten Irrtums über die Vorfahrtlage durchgreifen.\n\n4\n\n.- ke\n\nDem Angeklagten ist nicht widerlegt worden, daß er das\nDreieckschild auf der von Vorderweidenthal kommenden Straße\n. von früheren Fahrten her gekannt und deshalb geglaubt hat,\nein Vorfahrtrecht gegenüber den auf dieser Straße nahenden\n- Verkehrsteilnehmern zu haben. Das Landgericht meint, der\nAngeklagte habe trotzdenm sich nicht darauf verlassen dürfen,\ndaß der Kotorradfahrer ihn vorfahren lassen werde; denn der\nVertrauensgrundsatz gelte nur zugunsten desjenigen, dem\nwirklich ein Vorfahrtrecht zustehe. Dieser Ansicht kann der\nSenat nicht zustimmen.\n\nAuf den Vertrauensgrundsatz kann sich allerdings nicht\nberufen, wer sich selbst verkehrswidrig verhält und dadurch\nandere gefährdet; denn er kann nicht erwarten, daß andere\nVerkehrsteilnehner die durch seinen eigenen Verkehrsverstoß heraufbeschworene Gefahr durch ihr Verhalten abwenden\n\nF würden (BGHSt 9, 92; Flögel/Hartung 11. Aufl. Ann. 20 zu\n\n.. ebenso wi;e dieser den Vertrauensgrundsatz für sich in An-\n\n§ 1 StVO S. 30). Eine solche Einschränkung gilt aber nicht,\nwenn ein Kraftfahrer ohne sein Verschulden annimmt, zu\nseiner - an sich nicht mit den Verkehrsvorschriften in Kinklang stehenden - Fahrweise berechtigi zu sein. Er ist hinsichtlich der Vorwerfbarkeit seines Fahrverhaltens wie ein\nwirklich Vorfahriberechtigter zu beurteilen, kann also\n\nspruch nehmen (vgl. OLG Braunschweig in VRS 10, 387).\n\nAuch die Gründe, aus denen die Strafkammer den Irrium\n\ntv: des Angeklagten für nicht entschuldber angesehen hat, kann\n\nder Senat nicht billigen.\n\n3 Das Urteil führt hierzu aus: Als Kraftfahrer hätte der\n® \"Angeklagte über die Bedeutung der gesetzlichen Verkehrs-\n! schilder Bescheid wissen missen, ‚zumal es ihm als Führer\neines schweren Lastzugs oblag, besonders sörgfältig zu sein\n\n-5.\n\nund sich über die gesetzliche Verkehrsregelung genau zu\nunterrichten. Selbst bei etwa bestehenden Zeifeln über die\nBedeutung der durch die beireffenden Schilder getroffenen\nRegelung hätte er sich so verhalten müssen, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, soweit nur nöglich,\nausgeschlossen gewesen wäre.\n\nDie Darlegungen über die Erkundungspflicht der Krafifahrer sind zwar im allgemeinen zutreffend (vgl. Flögel/Hartung 11. Aufl. Anm. 47 zu § 153 StVO; Weigelt DAR 1955,\n133). Sie werden aber den Besonderheiten des vorliogenden\nFalles nicht gerecht. Es handelt sich nämlich hier nicht\num die Kenntnis der zur Zeit des Unfalls geltenden gesetz.-_\nlichen Vorfahriregeln und die Bedeutung der im Gesetz für\ndie Kennseichnung einer Vorfahristraße vorgesehenen Verkehrsschilder. Diese Kenntnis hatte der Angeklagte nach\nden Urteilsfeststellungen. Er sah sich aber einer Be-. 2\nschilderung gegenüber, die dem neuen Rechtszustand nicht\nmehr entsprach, sondern noch auf der früheren, vor dem\n1. Oktober 19553 geltenden Vorfahrtregelung (§ 13 Abs. lc\nStVO aF) beruhte, nach der das auf einer Straße an einer\nKreuzung oder kinmündung angebrachte Dreieckschild (Vorfahrt achten) eine Wartepflicht für die Benutzer dieser\nStraße begründete und die kreuzende Straße zugleich zu\neiner bevorrechtigtien Hauptstraße machie. Durch die jahrelange Beibehaltung der alten Beschilderung an der Unfallstelle konnte bei einem unbefangenen Verkehrsteilnehmer,\nder — wie der Angeklagte - schon unter der Geltung der\nfrüheren Vorfahrtregelung längere Zeit Krafifahrer gewesen war, der Eindruck entstehen, daß auch an der bisherigen, den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen entsprechenden Vorfahrtberechtigung der von Bergzabern nach\n\nwesen.\nwegeen =:\nBr. . . .\n\n6.\n\nPirmasens führenden Hauptverkehrsstraße nichts geändert\nworden sei. Der Angeklagte durfte daher ohne sein Verschulden annehmen, daß die Benutzer der von rechts einnündenden\nNebenstraße, auf der das Dreieckschild stehengeblieben war,\nihn weiter vorfahren lassen müßten, wobei er davon ausgehen konnte, andernfalls würde die Verkehrsbehörde das\ndann sinnlos gewordene Warteschild schon entfernt haben.\nAuf den Gedanken, daß er nunmehr selbst gegenüber dem zum\nWarten verpflichteten Benutzer der früheren Nebenstraße\nwartepflichtig sein könnte, brauchte er im Hinblick auf\n\ndie damit verknüpfte Störung des fließenden Verkehrs auf\nder ursprünglichen Hauptstraße nicht zu kommen. Es bestand\nfür ihn auch kein Anlaß, über die Bedeutung des ihu schon\nseit längerer Zeit bekannten \"vereinsamten\" Dreieckschildes\nan der Unfallstelle nachzudenken und sich an zusländiger\nStelle danach zu erkundigen, weil er von der Richtigkeit\nseiner Auffassung über die Vorfahrilage überzeugt sein\ndurfie und auch — wie den Urieilsfeststellungen zu entnehmen ist - nicht an ihr gezweifelt hat. Damit enifiel\nauch die vom Landgericht angeriommene Verpflichtung, sich\n\"hei eiwa bestehenden Zweifeln\" der Kreuzung auf alle Fälle\nso langsam und vorsichtig zu nähern, daß er rechtzeitig\nvor einem von rechts herankomnenden Fahrzeug halten konnic.\nÜbrigens kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden,\ndaß der Angeklagte, wenn er sich’ bei der Verkehrsbehörde\nerkundigt hätte, richtig belehrt worden wäre (vgl. 'BGH in\nVRS 14, 30).\n\nDa die Fahrweise des Angeklagten - wie oben erörtert -\nmit Rücksicht auf seinen entschuldigten Verbotsirrtum so\nbeurteilt werden muß, als.wäre er vorfehriberechtigt gewesen, kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß\ner sich der schwer einsehbaren Kreuzung mit 62 kw/st näheris\n\naa\n\nund anschickte, zügig über sie hinwegzufauren. Denn ein\nVorfahriberechtigter darf grundsätzlich darauf vertrauen,\ndaß nicht sichtbare Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrirecht\nbeachten werden. Er braucht seine Fahrgeschwindigkeit\nnicht allgenein so einzurichten, daß er bei Einmündung\neiner nicht einsehbaren Straße jederzeit für den Fall der\nVerletzung seines Rechts anhalten kann. Etwas anderes\ngilt seibstverständlich dann, wenn die sichtbare Verkehrslage dazu Anlaß bietet (BGHSt 7, 118, 124). Denn der Vorfahrtberechtigte darf die Vorfahrt nicht zu erzwingen\n‘suchen und muß in Erfüllung der allen Verkehrsvweilnehmern\nin § 1 StVO auferlegten Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme Maßnahmen zur: Verhütung eines Zusammenstoßes\nergreifen, wenn er damit rechnen muß, daß sein Vorfahrtrecht nicht veachiet werden wird (BGH aa0; VRS 5, 149).\nEin solcher Ausnahmefall lag aber hier nicht vor.\n\nDer Angeklagte konnte den von rechts nahenden kotorradfahrer frühestens sehen, als er noch 45 m von der Anstoßstelle enifernt war, weil die Sicht in die kreusende\nStraße durch das ansteigende Gelände verhindert war. Als\ner daraufhin zum erstenmal brenste, war er schon so nahe\nherangekommen, daß er die Kreuzung nicht mehr gefahrlos\nüberauren konnte. Die Brenswirkung seines Fahrzeugs begann nän-Lich nach den Peststellungen erst 25 m vor der Nitie dar |\nKreuzung. Da er seine Geschwindigkeit in diesem Augenblick\nnoch nicht wesentlich herabgemindert haben konnte, würde\nseine Entfernung wahrscheinlich nicht ausgereicht haben,\num den Lastzug rechtzeitig vor den Motorradfahrer zum\nStehen zu bringen (Bremsweg bei 4,5 m/sec Bremsverzsögerung\netwas mehr als 30 m). Offensichtlich deshalb versuchie er,\nindem er die Bremsen. wieder löste, noch vor diesem vorbeizukommen, was ihm jedoch wegen der Länge des lastzugs nicht\n\nlad) 8\n\nmehr gelang. Bei dieser Sachlage kann ihm ein Verschulden\nan dem Zusammenstoß nicht beigemessen werden. Es kommt daher\nnicht mehr darauf an, ob er noch damit rechnen durfte, daß\nder Moiorradfahrer rechtzeitig anhalten werde, weil dieser\nnur nit 30 km/st herannahte.\n\nDer Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung muß nach\nalleden entfallen.\n\nII. Die Verurteilung wegen Führens. eines überladenen\nLastzugs begegnet jedoch keinen rechtiichen Bedenken.\n\nDer Angeklagte ist im Jahre 1954 zweimal wegen der\ngleichen Verfehlung bestraft worden. Gleichwohl übernahm\ner die Führung des Lastzugs ohne Prüfung des Gewichts, weil\n- nach seiner Rinlassung - die Waage nicht betriebsfähig war.\nEr hätte sich, wenn die Überprüfung nicht an einer anderen\nWaage möglich gewesen sein sollte, gleich von Anfang an durch\nBeobachtung des Fahrzeugs vergewissern müssen, ob das Ladegewicht den gesetzlichen Vorschrifien entsprach. Dazu war\ner als erfalırener Lastwagenführer angesichts des Jbergewichts\nvon mehr als 30 % in dem bergigen Gelände des Wasgaues\n- westlich von Bergzabern - nach den Urteilsfesistellungen\nauch fähig. Wie das Landgericht rechilich unangreifbar susführt, hätte er die Überladung bei genügender Aufmerksamkeit\nan der Stellung der Federn, dem verminderten Anzugs- und\nSteigungsvernögen sowie der geringeren Bransverzögerung erkennen können.\n\nWas die Revision dagegen vorbringt, richtet sich unzu-\n ‚lässigerweise gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen\nund die dem Tatrichter vorbehaltone Beweiswürdigung. Ob die\nStrafkammer den vernomnenen Kraftfahrsachverständigen in der\nHauptverhandlung auch zu diesen Fragen gehört hat, entzieht\nsich der Prüfung des Revisionsgerichis. Der Beschwerdeführer\n\nkann auf Gen in dieser Richtung behaupisian Verfahrensmangel,\nseine kevision nicht stützen.\n\nDas angefochtene Urteil ist hiernach im Schuldspruch\ndahin zu ändern, daß die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung\nwegfällt. Das führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.\n\nZur ernewien Straffesisetzung ist die Sache nach § 354\nAbs. 3 StPO an den Einzelrichter bein Amtsgericht in Bergzabern\nzurückverwiesen worden.\nRotberg Krumme gauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-22/4-str-40-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-22/4-str-40-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:08.323550+00:00"}}