{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-05-22_4_StR_361_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-05-22","aktenzeichen":"4 StR 361/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2256 075\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsachs\ngegen\n\nden Stadtinspektor Walter E iD zus EB, geboren am\n@. mm ED in DER (NEED) , zur Zeit in dieser Sache\n\nin Untersuchun,;shaft,\nwegen Unzucht mit eirer Abhängigen u-a.\n\nhat der 4. Strafsensat des Bunäesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezembasr 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nLenägerichtsrat Dr. NEED in der Verhandlung;\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt: j\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nTanägerichis In Essen vom 22. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n| Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n| auch über die Kosteh des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nN pP\n\n[it\n\nPe I Sl lol\n\nI. Das Landgericht - Jugenäschutzkammer - hat den Angeklagten\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen, zum Teil in Tateinheit nit\nUnzucht mit einem Kind (d.h. seiner in mp 1941 geborenen\nTochter Gudrun) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\n- Die Revision des Angeklagten rügi die Verletzung der Aufwlärungspflicht und des sachlichen $trafrechts. Des Rechtsmittel\n\nmuß Erfolg haben.\n\nWie das Iendgericht feststellt, hatte der .angeklagte seine ',\nTochter Gudrun in nahezu eifersücntiger Weise behandelt und ü\n\nnewacht (4 UA). Im Oktober 1957 würde, auf Grund vertraulichen. .\nMitteilung gegen ihn ein Ermitilungseverfahren wegen des’ Verdachte ungüchtiger Handlungen an Gudrun eingeleitet. Das Mädchen\nund seine Mutter, die Ehefrau des Angeklagten, machten bei der\nPolizei belastende Aussagen gegen ihn. Darauf wurde er in Haft\ngenommen. Als ibn seine Frau in der Haftenstslt besuchte, gelang es ihm, ihr einen Zettel in den Mund zu schieben. In dieser\nMitteilung forderte er Frau und Tochter zum Widerruf auf, wobei\ner zugleich versprach, es solle nichts mehr vorkommen (10 UA)»\nDaraufhin widerriefen Frau und Tochter ihre’ Angaben, was zur\nAufhebung des Hafibefehle ‘führte. Jeüoch warden die beiden am\n5. Februar 1958 selbst bei Jer Polizei vorstellig und beklagten.\n\nsich darüber, daß der Angeklagte Guärun nach wie vor unsittlich\nbelästige.\n\nIn .der Hauptverhandlung verweigerte Freu Hp die Aussage, üesgleichen der Seelsorger der Familie, Pfarrer Up\n(165, 165 R &.A.). Gudrun dagegen, die inzwischen außerhalb\nuntergebracht ist, sagte dakin aus, 3eß ihre früheren, den '\nAngeklagten belastenden Aussagen falsch seien. Sie hat ihre\njetzige Aussage verlegen, unsicher und verstockt gemacht\n\n.(12, 15 UA). Das Landgericht legt in seiner Beweiawürdigung\n\n3 _\n\naar, daß der angeklagte der ihm zur Last gelegten Straftaten,\nsbgesehen von versuchter Blutschands, überführt sei. Die Straf-\n\nkammer hat dabei vor allem die früheren belastenden Aussagen\nGuäruns und die Eröffnungen des Mädchens und ihrer Mutter gegenüber Nachbarinnen berücksichtigt, ferner die Angaben Gudruns,\ndie sie einer -Fürsorgerin machte (12, 13 Ua). Nach Auffassung\ndes Tatrichters hat Gudrun ihre früheren - der Wahrheit ‚entsprechenden - Belastungen deshalb widerrufen, weil sie Furcht\nvor ihrem Vater hatte, weil sie seinen wiederholten Versprechen,\nsich zu bessern, vertraute; ferner weil sie ebenso wie ihre\nMutter befürchtete, daß eine Verurteilung. des’ Vaters (Stadt-Inspektor) die Familie wirtschaftlich zugrunde richt&n würde:\nund ‚schließlich, weil sie (Gudrun) nicht \"für die Bestrafung der\nVaters verantwortlich sein wollte (8, 15 UA).-Die Strafkemmer\nbefand sich bei ihrer Würdigung in Übereinstimmung mit dem\nJugendpsychologen Dr. Arntzen, der ein schriftliches Gutachten\nerstettet hatie und auch in der Hauptverhandlung als Sechverständiger gehört worden ist (167 d.A.).-\n\nII. Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO muß durchgreifen.\n\nDie Ehefrau des Angeklagten hatte-an diesen, während. er\nsich bereits in Untersuchungshaft befand, am 28. April‘ 1958\neinen Brief gerichtet. Dieses Schreiben war, wie die Ermittlungen ergeben haben, in die Hände des Verteiäigers und dann in\ndie Akten gelangt (Bl. 161 d.A.). Zumindest der- Vorsitzende\nunä der Berichterstatter hatten von dem Brief Kenntnis erhalten.\nIn diesem heißt es unter andern: \"Ich werde nicht den Mut aufbringen und vor Gericht aussagen. -Gudrun.geht es Zenau so, 'sie\nmöchte nicht gegen mich aussagen und wird die Aussage ver- '\nweigern... Wenn ich bloß nicht ein so großer Feigling wäre.\n\nIch würde lieber sterben, als aussagen und meine Schuld bekennen... Es ist doch ein wahres Wort: 'gifersucht ist eins\n\nA»\n\nleidenschaft, die mit Eifeysucht, was Leiden schafft'\",\nZvar darf der Aufklärungsgrandsatz nicht überspennt\nwerden (BGH bei Dallinger, NDR 1951, 275).\n\nDer § 244 Abs. 2 StPO ist aber verletgt, wenn der Tatrichter es unterläßt, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Ants wegen auf Tatsachen und Beweismittel\nzu erstrecken, die ihm bekannt sind und zu’ deren Heranziehung\ner sich gedrängt fühlen muß oder deren Verwendung wenigstens\nnahe liegt (BGESt 1, 94, 96; 3, 169, 175). Das gilt im be=-\nsonduren auch für Umstände, die möglicher Weise zur Entlastung des Angeklagten dienen können. So war es hier mit\nden Brief vom 28. April 1958. Er mochte zwar für sich allein\nkein besonders gewichtiges Beweismittel sein, war aber- trotz\nder Aussageweigerung seiner Verfasserin en sich verwertbar\n(Beust 1, 373 bis 375). Gerade weil die maßgebende ursprüngliche Belastungszeugin, die Tochter Gudrun, ihre früheren '\nBeschuldigungen nicht mehr aufrecht erhielt, lag es nahe,\ndieses Schrifistück in die Hauptverhandlung einzuführen und\nim Rahmen der Beweisaufnahme zu würdigen. Zudem hätte Frau\nKeyse, zuch wenn sie. im übrigen die Aussage verweigerte,\nüber Veranlassung und Sinn dieses Schreibens vielleicht Angaben gemacht (§ 261 StPO);\n\nAuf dieser Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO kann das\nUrteil beruhen. Es 1äßt sich für das: Revisionegericht nicht\nausschließen, duß die Verwertung dieses Briefs zu einem für\nden Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.\n\nIII. Den Brief Frau Haie vom 8. Februar 1958 an Gudrun.\n(Ablichtung Bl. 81 d.A.) hat die Straikammer allerdings auf\nAntrag des Verteidigers ir der Hauptverhandlung zur 'Verlesung gebracht (Bl. 209 d.A.). Die Urteilsgründe erwähnen\njedoch dieses Schreiben nicht. - Nun ist der Tatrichter\nzwar nicht in jedem Fall verpflichtet, sich im Urteil mit\n\n5 -\n\nsämtlichen als beweiserheblich in Betracht kommenden Gesichtspunkten ausdrücklich auseinander zu setzen (RGSt 68, 272, 274\nzu Sr. 25 Urteil des Senats vom 9. Februar 1951, 4 StR 49/50 =\nSW 1951; 325 Ir. 26) Erörtert er aber im einzelnen dis den\ndes Zindrucks der Binseitigkeit mit der gleichen Sorgfalt\n\nauch auf die vom Angeklagten zur Entlastung vorgebrachten\nBehauptungen singehen, sofern sie in diesem Sinne beweiserheblich sein können. Das Nichterwähnen möglicherweise wesentlicher Entlasiungsumstände in der mit Beweiserwägungen zu\nlasten des Angeklagten befaßten Urteilsbegründung würde mit\ndem rechtsstaatlich wichtigen Verfahrensgrundsatz der Berücksichtigung auch entlastender Tatsachen (§ 136 Abs. 2 StPO)\nnicht im Einklang stehen.\n\naus dem genannten Brief vom 8. Februar 1958 soll sich\n\"nach Darstellung der Verteidigung ergeben, daß die Beschuldigungen Gudruns gegen den Angeklagten das Ergebnis einer Absprache zwischen Muiter und Tochter waren, um die von Frau\nFEB beabsichtigte Ehescheidung vorzubereiten (vgl. auch\n\nS. 11 UA unten). Ersichtlich, um dies darzutun, war die Verlesung des Schriftistücks yon Verteidiger beentragt und erreicht worden. Angesichts dessen und des .zumindest eigensrtigen und schwankenden Verhaltens von Frau und Tochter\nwußte der Tatrichter den Brief im Hinblick auf seine mögliche\nkignung zur Entlastung in den Urteilsgründen ausdrücklich\nwürdigen. Der Angeklagte konnte erwarten, auch auf äieses\nVerteidigungsvorbringen eine Antwort zu erhalten. Die Unterlassung jeglicher Erörterung dieses Schreibens stellte daher\n: bei der hier gegebenen Verfahrens- unä Baweislage einen\nsächlich-rechtlichen Mangel dar. Auch er nötigt, weil das\nUrteil hierauf beruhen kann, zu seiner Aufhebung. a\n\nvd\n\nIV. Es erschien dem Senat angemessen, die Sache an ein mit\ndieser noch nicht befaßt gewesenes, benacıbartes Gericht zurlickzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2StP0). Sollte des Landgericht\nwiederum die Schuldfrage bejahen, so wird es zu prüfen haben,\n\nob sick die Annahme eines derart weit gespannten Fortsetzungszusammennangs rechtfertigen 1äßt, wie ihn der bisherige Tatrichter angenommen hatte (BGHSt 2, 164, 167). Das erste Vorkommnis soll sich schon 1951 ereignet haben, als der Angeklagte mit seiner Familie noch bei Rothenburg 0.7. lebte. Auch\ndürfte die Angabe der Kindestzahl der für erwiesen erachteten\nEinzelhandlungen zweckmäßig sein, sofern dies möglich ist .\n(4 StR 408/58 vom 4. Dezeuber 1958). . ee\n\nv” Der Generalbundesanwslt hette beantragt, die Revision zu E\nverwerfen.\n\nRotberg Krumme Seibert .\nLang-Hinrichsen Flitner j\n\n’\n?\n’\n.o.\n.\n8\n%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-22/4-str-361-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-22/4-str-361-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:08.299579+00:00"}}