{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-05-22_4_StR_110_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-05-22","aktenzeichen":"4 StR 110/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 110/58 2252 014\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Händler Poeier-Karı I NNEEEEEEEEEEEED zus CD,\ngeboren am R. DB EB in KB, zur Zeit in Strafhaft in\nanderer Sache,\n\n} wegen Heineids u.a.\n\n& hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nRe vom 22. Mai 1958, an der teilgenommen haben:\nBE un\nEr Senatspräsident Dr. Rotberg '\n“ als Vorsitzender,\nen Bundesrichter Krumnme e\nRR . Bundesrichter Dr. Sauer ’ .\nir “ Bundesrichter Dr. Seibert\n\nver Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\n“ als beisitzende Richter, .\n9 Oberstaatsanwalt j\n\nals Vertreier der Sundesahnaltschaft,\n\nJustizahgestellter- j\nas als ‚Urkindsbeamter. der Oeschäftasteile,\n\nfür Bach erkännbe. f\n. \\\n. Ze 5\nDie: Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n.des bendgerichts, in Bielefeld vom 22. Oktober\n1957 wird verworfen. . j\n\nw\n\nuu\\ %\nx\n\nA\nx\nx\n\nEr hat die Kosteh seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nE\n62\n%\n\na\n\nwer\n\nDr Wr\n\nrw\n\nern\n\nee 9\n\nnr\n\neinges Bellt eo.\n\nDie Strafkammer hai den Angeklagten wegen verschiedener,\nteils versuchter, teils vollendeter Betrugshandlungen, wegen\nOffenbarungsmeineids und wegen <ines Falles der Unireus, die\ner als Kommissionär begangen hat (§ 95 Abs, 1 Nr. 2 Börse),\nunter Einbeziehung einer früheren vechtskräftigen Meineidsstrafe zu zwei Jahren neun Monaten Zuchthaus verurvseilt.\n\n. Seine Revision, -die mehrere verfahrensrechtliche und\nsachlichrechtliche Rügen erhebt, muß erfolglos bleiben.\n\n‘I. Zum Verfahrensrecht\n\n1.) Den in der Hauptverhendlung als Zeuge vernommenen\n\n Schuhfabrikanten LEERE, von dem der Angeklagte - wie\n\nauch von anderen Schuhfirmen - auf Kredit laufend Schuhe\nbezog, hat die Strafkammer in: Betrugsfalle ne vereidigt,\nSie hat ihn dagegen als Verletzten nach, En\n§ 61 Nr. 2 Stpo insoweit nicht ver<\"äißtzich die Aussage\n\nN rum] auf einen zu seinem, des Zeugen, Nachteil be-\n\ngangenen Bet trug ‚des. ‚Angeklagten bezog. Nach der Vernehmung\n\ndeg Zeugen hat äie Strafkamiher einen Antrag, der Staatsan-\n\nwaltschaft zufolge das\" Verfahren. gegen den Angeklägten im\nBetrugsfalle ME och. § 154 Abs. 1 StPO vorläufig\n\n3\nvr «\nSs.\n\n“ >\n\n\"Ih ssiner Reiieionabegründung nacht der Angeklagte\n\n. görteng, nn sei zu Unrecht teilweise nicht ver-\n\neidigt worden; es habe, sich nämlich ‚bei seiner gesamten\n\nAussage um ein einheitliches innerlich zusämnenhängendes\n\nGanzös gehandelt, s bei dem nicht unterschieden werden könne,\n\nwieweit m sic als Verletzier erstattet habe und\ninwieweit dies nicht der Fall gewesen sei.\n\n«\na uns .\n.\n\na\n\nUNE,\n\na‘\n\nee\n\n\"at.\nSET.\n\nZeugen Lückensmeier kann auch nicht, wie es die Revision iut,!\n\ner\nME\n\nWenn der Teil der Aussage IC. der acn Faıı'\nJahns zum Gegenstand hatte, und der andere Teil, der sich\n\nauf den Betrugsfall zu seinem, des Zeugen, Nachteil bezog,\nwirklich ein zusammenhängendes Ganzes gebildet hätte, wäre\nes allerdings unzulässig gewesen, seine Aussage in einen\nbeeideten und einen unbeeideten Teil zu zerlegen. Dann hätte\nfreilich die Strafkammer von seiner Vereidigung in vollem\nUmfange absehen dürfen, nicht aber, wie die Revision anzunehmen scheint, ihn hinsichtlich seiner ganzen Aussage vereidigen müssen. Sind aber mehrere im Sinne des § 264 StPO selbständige und unter sich nicht innerlich zusammenhängende\nTaten eines Angeklagten Gegenstand des Verfahrens und bezieht sich die Aussage eines Zeugen auf alle diese Taten,\n\nso darf, ja muß die Frage, ob und inwieweit er zu vereidigen\nist, bei den sich auf die verschiedenen Taten erstreckenden\nTeilen seiner Aussage jeweils gesondert beurteilt werden.\n\nEr darf dann nur insoweit unvereidigt bleiben, als dies nach\ndem Gesetz begründet ist (so auch RG in HRR 1937 Nr. 359).\n\nZwar behauptet der Angeklagte in seiner Revisionsbegründung, in seinem Falle habe die Aussage Tiuuiuup\nein zusammenhängendes Ganzes gebildet. Är belegt diese Behauptung aber mit keinerlei Tatsachen. Schon deshalb muß\nseine Hüge scheitern (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Zulässigkeit der teilweisen Nichtvereidigung des\n\ndeshalb in Frage gestellt werden, weil das Verfahren in den\nzu seinem Schaden begangenen Detrugsfall des Angeklagten\nvorläufig eingestellt worden ist. Denn die Strafkammer, die\nvor Erlaß des Einstellungsbeschlusses den Zeugen in vollen\nUmfange vernommen hatte, mußte eine £ntscheidung über eine\nVereidigung oder Nichivereidigung auch insoweit treffen.\n\nEEEBE NS DE\n\nSr\n\nERELIERTERTS-3 Br\n2558 R ” /\n\nee\n\nu\n\nARE\n\n-\n4\n\nDS Er\n\nor\nWr\n«\n\nSEEN,\n\nRE\na fa\na a\n‘\n>\n\nar\n\nr.» va Si - r\nPr ri ATI ER\nnot TR TE er\n5 .\nu x\n.\n\n*\nv\n\nals er über den Betrugsfall ausgesast hatte, wıgen dessen\nnachher das Verfahren vorläufig einsestelli worden ist.\n\nIm Gegensatz zur Meinung der Revision darf der Tatrichter einen Verletzten nach 5 61 Nr. 2 StPO auch aus einem\nanderen Grund als dem der vermutlichen Voreingenommenheit\noder Unglaubwürdigkeit des Zeugen unvercidigi lassen. Er\nist ferner nicht deshalb, weil er einen Verletzten unvereidigt gelassen hat, gehindert, seinen Angaben trotzdem Glauben\nzu schenken (BGHSt 1, 175).\n\na\n\nDafür, daß die Strafkammer in den Fällen der Verurtei-.\nlung des Angeklagten die insoweit bedeutsame Aussage des\nZeugen nicht verwertet habe, fehlt cs an jedem Anhalt. Allerdings brauchte sie die sich auf den vorläufig eingestellten\nTeil des Verfahrens beziehende Aussage TB im Urteil nicht zu verwerten; denn der Fall, wegen dessen die\nkinstellung geschah, ist nicht zum vegenstand des Urteils\ngeworden.\n\n2.) Amtsgerichtsrat Klätte, der als Vorsitzender des\nerweiterten Schöffengerichts an dem “rlaß cines Beschlusses\nmitgewirkt hat, durch den das Verfehren gegen den Angeklagten\nnach § 270 StPO an die Strafkammer verwiesen worden ist, war\nnicht als Richter bei der Mitwirkung an dem Beschluß kraft\n\n‚. Gesetzes ausgeschlossen. Die Revision meint, dies sei des-\n\nhalb der Fall gewesen, weil der Kichter später von der Straf-\n\n«Kammer als Zeuge vernommen wurde. Diese Auffassung ist un-\n\nbegründet, Denn nach § 22 Nr. 5 StPO ist ein Richter mur damn\n\n‚ ausgeschlossen, wenn er bereits als Zeuge in der gleichen\n\nSache vernommen ist, nicht aber, wenn er erst später vernommen wird. Dies gilt sogar dann, wenn er im Zeitpunkt seiner\nTichterlichen Tätigkeit bereits als Zeuge benannt war (1 StR\n6.58 vom 11. Februar 1958, zum Abdruck in der Amtlichen\nSammlung bestimmt)\n\n..\n\n1\n\nE\n\n3.) Was die Revision zur Begründung ihrer Aufklärung.\nrüge geltend macht, ist unbegründet.\n\nZu einer Aufklärung ' des gesamten Geschäftsbetriab,\ndes Angeklagten war die Strafkammer nicht verpflichtet, Sie\nhatte hierzu nur insoweit Anlaß, als sie zu prüfen hatte,\ninwieweit die Anklage gegen ihn begründet war. Dies hat die\nStrafkammer getan; Hierzu war sie auch ohne die Hilfe eines\nSachverständigen in der Lage; denn zur Beurteilung dieser\nAngelegenheiten bedurfte es keiner besonderen Sachkunde,\ndie eiwa einem Richter nicht zur Verfügung stand.\n\n4.:Die übrigen verfahrensrechtlichen Angriffe gehen\noffensichtlich fehl.\n\nII. Auch die Ausführungen der Revision, die in sachlich-rechtlicher Hinsicht gemacht werden, sind zum größten\nTeil offensichtlich unbegründet. Selbst wenn es dem Angeklasten nögPich sein sollte, aus einen erhöhten Umsatz im\nLaufe der Zeit vielleicht seine rückständigen und gleichzeitig seine neuen Schulden zu tilgen, so würde das den\nVorwurf des Betrugs nicht enikräften können. Denn entscheidend ist, daß er wußte, er werde jedenfalls nicht rechtzeitig zur Bezahlung der Schuhlieferungen imstande sein.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten \"jede Tätigkeit\nals selbständiger Xaufmann, insbesondere als selbständiger\nHandelsvertreter\" untersagt. Sie hat ein so umfassendes Verbot für erforderlich gehalten, um \"die ehrliche und sauber‘\n‚Geschäftswelt wie überhaupt die’ Allgemeinheit .. u schützen\"!\nweil er seit 1949 immer wieder Betrügereien und Yeruntreuungen beging, \"wenn er sich ohne scharfe Kontrolle im Handel selbständig betätigte\". Diesen Ausführungen liegt die\nÜberzeugung der Strafkammer zu Grunde, daß der Angeklagt®:\neinerlei in welchem Handelszweig, als selbständiger Jaufm\n\nzu\n\n-\n\nre\n\norur en\nee,\n\n4\nx\n\n7 EEEEETTTEDIUTERT ER\n\nvw\n\nz\n\nER\n\neo.\n\nrer say\nNe Sr nr S nr\n“ 5\n\nX\n\nBu Pe\n:\n\nee\n\n)\n\nwe\n\n7\n‘\n\n>\n\nSLR\n\ner\n> BEN\n\nRR\nder\n\noder selbständiger Vertreier zur Begehung der erwähnten\nStrafiaten neige, Die Straikammer brauchte deshalb das\nBerufsverbot nicht auf bestimmte Gebiete des Handels einzuschränken, ja sie durfie es nicht, wenn sie den mit Recht\nfür erforderlich erachteten und erstrebten Zweck erreichen\nwollte.\n\nRotberg Krumme .„ Sauer\n\nBeibert u \\ Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-22/4-str-110-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-22/4-str-110-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:08.275481+00:00"}}