{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-05-22_4_StR_103_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-05-22","aktenzeichen":"4 StR 103/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_103/58 2252 008\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Kraftfahrer Oskar aus Gi Brz. Kreis\nH\n\nG\n‚ geboren am Fr ww in Ja CSR,\n\n2.) den Mechaniker Rudolf Gr IEISEe HeiB-\n\nEn; u geboren am. ww in\nBeil ‚ Krs. 8 . Gm, j\n\n3.) den Fuhrunternehmer Wilheln K — aus HB-B/3rZ., dort geboren an. > ;\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Mai 1958, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumte\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichiver Dr, Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr.lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Ellwangen (Jagst) vom 6.November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\n\ndas Landgericht in Stuttgart zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG\n\n/\n\nne ee re A ee ns nl FE\n\nET RT Tr\n\nDr\n„\n\n-2-\n\neründe:\n\nI. Am Abend des 1. Oktober 1956 nach #inbruch der Dunkelheit lenkte der im Fuhrunternehmen des Mitangeklagten Kg\nals Fernfahrer beschäftigte Angeklagte Gold einen aus Motorund Anhängerwagen bestehenden, schwer beladenen Lesizug auf\nder landstraße I. Ordnung von HB (Br) in Kichtung\nnach Sc. In Motorwagen saßen rechts neben GB der\nLandwirt Bernhard BB und der im Fuhrunternehnen Xggu>\nals Beifahrer tätige Kraftfahrer Heinrich J@WB: Als sich\nGEB der unmiitelbar nach dem SciEEB Wirtshaus seine\nFahrbahn kreuzenden Straße von Sole nach Ger in\nnäherte, betrug seine Geschwindigkeit 65 km/h. 150 m vor\nder Kreuzung nahm er 1:ngam das Gas weg, so daß sich seine\nGeschwindigkeit auf etwa 65 km/h verminderte, Ungefähr gleichzeitig mit dem Lastzug fuhr aus derselben Richtung der Mechaniker Rudolf Gr nit einem Motorrad auf die Kreuzung\nmit etwa 80 km/h zu. #*r hatte 250 m vor der Kreuzung das\nEnde des Lastzugs erreicht und überholte ihn nun. Nachdem\ner während des Überholens etwa 60 m neben dem Leszug einhergefahren war, bog er nach beendeter Überholung vor dem Lastzug auf die rechte Fahrbahnseite. Weil die Sicht nach rechts\nin die von Sc herkomnende Süraße erschwert war, verringerte er ziemlich rasch seine Geschwindigkeit auf etwa\n40 km/h, bog kurz vor der Kreuzung von seiner rechten Seite\nnach links zur Straßenmitte aus und schwenkte dann wieder\nnach rechts ein. Inzwischen hatte sich der Abstand des Lastzugs, dessen Geschwindigkeit gegenüber der des Motorrads\nnur unwesentlich ermäßigt worden war, von diesem auf etwa\nvier bis fünf Meter verringert, so daß der lasifahrer >\nnur noch den Kopf des im übrigen äurch den Kühler des Motorwagens verdeckten Motorradfahrers sehen konnte. GB vermochte\n- nach “Annahme des Landgerichts wegen Versagens der Bremsen\n\nB*\n\ndes Anhängers, die sehr mangelhaft waren — wenn überhaupt,\nso nicht mehr wirksam zu bremsen. Er verlor die Herrschaft\nüber den Lastzug und geriet nach der Kreuzung auf den recht\nRasenstreifen und in den Straßengraben, Mit einer Geschwindigkeit von noch etwa 38 km/h pralltc der Lastzug 30 m nach\nder Kreuzung auf einen Baum, Der Beifahrer JE wurde eingeklemmt und sofort getötet, der Landwirt DW erheblich\nverletzt. Der Motorradfahrer Grup war gestürzt, weil\ner entweder vom Lastzug gestreift oder infolge Schreckens\nzu Fall gekommen war,und erlitt eine Kniegelenkprellung.\n\nII. Die Strafkammer hat den Iastfahrer GEB und den\nFuhrunternehmer KB je wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit zwei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und den Motorradfahrer GrB wesen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen der fahrlässigen\nKörperverletzung verurieilt.\n\n1.) Das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten GEB sicht sie darin, daß er den Abstand seines\nLastzugs zu dem Motorrad weit über das vertretbare Maß verringert habe. Da der Motorradfahrer zunächst von seiner\nrechten Seite zur Fahrbahnmitte und dann wieder nach rechts\ngebogen sei, alsa sich \"undurchsichtig\" verhalten habe,\nhabe der Angeklagte GP nicht auf sein Necht pochen und\nmit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahren dürfen.\n\nEr hätte vielmehr - so meint die Strafkammer — schon früher\nbremsen müssen, um den vorgeschriebenen Abstand von dem Motorrad einhalten zu können. Er sei zur Ermäßigung seiner\nGeschwindigkeit auf der von ihm befahrenen und nicht als\nVorfahrtstraße gekennzeichneten Fahrbahn vor der schlecht\neinsehbaren Kreuzung auch mit Rücksicht auf einen möglicher”\nweise von rechts kommenden Verkehrstceilnehmer verpflichtet\ngewesen. Der Angeklagte habe auch genügend Zeit gehabt, seil®\nGeschwindigkeit zu ermäßigen, de CGriEB etwa eine Streck®\n\nvon 100 m nach Beendigung des Überholens bis zur Unfallstelle vor dem lastzug hergefahren sei, Nach der Überzeugung\n\nder Strafkammer wäre der Unfall vermieden worden, wenn der\nAngeklagte innerhalb dieser Strecke langsamer und vorsichtiger gefahren wäre, vor allem wenn er rechtzeitig gebremsü\nhätte,\n\n2.) Die zum Unfall mit beitragende Fahrlässigkeit des\nAngeklagten KOEEWb sicht die Strafkammer darin, daß er es\npflichtwidrig unterließ, für ordnungsmäßige Bremsen seines\nAnhängers zu sorgen. Hierzu hätte ihn nach huffassung der\nStrafkammer insbesondere die Tatsache drängen müssen, daß,\nwie er wußte, die Reifen sowohl des Motor- wie des Anhänger--\nwagens stark abgefahren waren. Zumindest aber wäre er, so\nführt das Landgericht weiter aus, verpflichtet gewesen, für\neine sachgemäße Überprüfung der Bremsen des Anhängers\ndurch einen zuverlässigen und fachkundigen Mechaniker Sorge\nzu tragen. Hätte er dies getan, so wäre es nach Überzeugung\ndes Landgerichts den Fahrer WB gelungen, auch im letzten\nMoment noch wirksam zu bremsen und den Unfall zu vermeiden.\n\n3.) Den Angeklagten Grab hält die Strafkammer\ndeshalb für mitschuldig, weil er \"ohne Veranlassung\" vor dem\nLastzug von rechts zur Mitte ausgebogen sei. Dadurch sei der\nLastfahrer CB in den Irrtum, der Motorradfahrer wolle nach\nlinks abbiegen, versetzt und dazu veranlaßt worden, seinerseits nach rechts auszuneichen und gleichzeitig stark zu\nbremsen.\n\nIII. Die mit sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Einwänden begründeten Revisionen der Angeklagten müssen\nzur Aufhebung ihrer Verurteilungen führen.\n\n1.) Die Strafkammer würdigt das Verhalten des Angeklagten GEW an der Stelle des Urteils, wo sie sich mit der Frage\n\n\"ee\n\n—. ...\n\nr\nB\n\nnach seinem Verschulden befaßt, in einer \\Yieise, die mit Lrwägungen nicht in Kinklang stehen, die in dem auf die Verschuldensfrage beim Angeklagten Gr veziüzslichen Yeiı\nder Entscheidungsgründe enthalten sind. An der ersterwähnten Stelle macht sie dem Anseklagten GEB zum Vorwurf, daß\ner sich durch die \"undurchsichtige\" Fahrweise Gr» ,\nnämlich den Wechsel seines Ausbiegens zunächst nach links\nund dann wieder nach rechts, nicht zur Vorsicht und zu\nrechtzeitigem Bremsen habe mahnen lassen. An der späteren\nStelle aber seht sie davon aus, daß EB Aurch die als verkehrswidrig beurteilte Fahrweise Gr, nämlich sein :\n:Abbiegen zur Straßenmitte hin, irregeführt und zum Ausweichenik.\nnach rechts veranlaßt worden sei. Ist die letztere Annahme\nrichtig, so war CD, als Cr zur Mitte schwenkte,\nschon so dicht hinter ihm, daß es zu einer anderen als zu\neiner Gefahrenbremsung zu spät war und WW nur noch gewaltsan bremsen und gleichzeitig nach rechts ausbiegen konnte.\nDann aber blieb ihm keine genügende Zeit für ein rechtzeiiiges Bremsen, dessen Uniterlassen ihm die Strafkammer gerade\nzum Vorwurf macht.\n\nDie Erwägung der Strafkammer, GB habe ohne wesentliche\nHderabsetzung seiner Geschwindigkeit nicht so dicht auf den\nMotorradfahrer aufrücken dürfen, wie er es tat, wäre dann\nzu billigen, wenn er hätte voraussehen können, daß Grs>\nwie die Strafkamner feststellt, seine Geschwindigkeit kurz vor\nder Krouzung rasch und wesentlich herabseizie. Durfte er aber\ndamit rechnen, deß Gr, äcr ihn ja kurz vor der Kreuzung wit einer nennenswert höheren Geschwindigkeit als derjenigen des lastzugs überholt hattco, mit ungefähr der gleichen Geschwindigkeit in und über die Kreuzung fahren werde,\nso bestand für ihn kein Anlaß, seine Geschwindigkeit herabzusetzen. Ob er dies mit Rücksicht auf die mögliche Annäherung eines von rechts her die Sontheimer Straße befahrenden\n\nn\nPo\nvn\nPa\n\n%\n\ns ...\nKaren Ta\nLo a\n\nbe a .\nwei\n\nis\nee\n\n#2\n\nL\nNez\n\n4\n\ner.\n\n„mr\n>\n\nwir?\n\n74\n\nwe\n\nFF\n\nVerkehrsteilnehmers hätte tun müssen, muß außer Betracht\nbleiben. Denn ein solcher Verkehrsteilnchner wurde, wie der\nSachverhalt ergibt, durch die Beibehaltung der Geschwindigkeit GEB nicht gefährdet. Was mit Rücksicht auf einen\nsolchen sich möglicherweise nähernden Fahrer geboten sein\nkonnte, war nicht Inhalt der dem Angeklagten GP gezenüber\n\n- Gr und gegenüber seinen eigenen Mitfahrern aufer-\n\nlegten Sorgfaltspflicht. Allerdings hätte GE - und das ist\nbisher nicht geprüft worden - möglicherweise bedenken müssen, daB der vor ihm sich einer Kreuzung nähernde Motorraäler seine Geschwindigkeit vor der Einfahrt in die Kreuzung vielleicht verringern werde, weil ein solches Verhalten an sich sachgerecht war, also von einen aufmerksamen\nFahrer hätte in Hechnung gestellt werden müssen. Es wird\n\nzu überlogen sein, ob GEB nicht deshalb seine Geschwindigkeit ebenfalls rechtzeitig vor der Kreuzung hätte ermäßigen\nmüssen, um genügend Abstand von Grip cinhalten zu\nkönnen.\n\nDie neue Hauptverhandlung wird der Strafkammer auch\nGelegenheit geben, die insbesondere vom Verteidiger des\nAnscklagten KeiB zeäußcrten Bedenken zu klären, die\nsich gegen die Feststellung Ges Urteils richten, Ge habe\nzwar im letzten Augenblick noch eine Gefahrenbremsung vorgenommen, die Bremsen dcs Anhängers hätten aber versagt,\nso daß dieser auf den Motorwagen aufgelahren sei, dessen\nBremsung vereitelt und ihn nach rochts aus der Fahrbahn\nherausgedrückt habe. Diese Bedenken sind umso beachtlicher,\nals nach den Feststellungen des Landgerichts die Geschwindigkeit des Lastzugs bis zu der Stelle, an der er auf den\nrechten Rasenstreifen und in den Straßengraben geriet, also\nnoch kurz vor dem Anprall an den Baum, noch 61 km/h betrug!\nBerücksichtigt man ferner die Tatsache, daß CB einen Anlaß\n\nm... -\n= 2.2__-- -\"\n\nann ent tan\nnn 2\n\nBra Zu\n\nzum Bremsen ersi sah, als Cr unmittelbar vor der\nKreuzung zur Mitte bog und GEB selbst nur noch 4 - 5 Meier\nAbstand von ihm hatte, so liegt die Möglichkeit nahe, daß\nGEW keine Zeit mehr blieb, überhaupt durch Betätigung der\nBremsen noch zu reagieren. Dafür könnte auch sprechen, daß\nnach dem Vorbringen der Verteidigung Bremsspuren des Motorwagens nicht ermittelt werden konnten. Da insoweit Feststellungen im bisherigen Urteil fehlen, wird die Strafkammer\nauch diese Frage zu klären haben.\n\nSelbst dann aber, wenn Gold früh genug die Verlangsamung\nder Fahrt Gr hätte erkennen und wirksam genug hinter\nihm hätte bremsen können, brauchte er, solange Gr\nsich nach dem Überholen des Lastzugs auf der rechten Seite\nhielt, seine Geschwindigkeit dennoch dann nicht zu ermäßigen,\nwenn ihm genügend Raum links von Cr zur Verfügung\nstand, um ihn ungefährdet zu überholen. Sollte aber rechts\nvon dem zur Straßenmitte abgebogenen Gr vis zum\nrechten Straßenrand die Fahrbahn noch breit genug gewesen\nsein, so daß GB den Motorradfahrer unter Beachtung eines\ngenügenden Sicherungsabstands rechts hätte überholen können,\nso haite er ebenfalls keinen Anlaß,- seine Geschwindigkeit\nherabzusetzen, selbst wenn er sich in diesem Augenblick\nnoch weit genug hinier dem Motorradfahrer befunden hätte\nund deshalb zu wirksamem Bremsen imstande gewesen wäre.\nInsoweit lassen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts, das nichts über die Breite der Fahrbahn mitteilt,\nkeine Beurteilung zu.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamner Gelegenheit haben, auch den sonstigen Inhalt der Revisionsbegründung des Angeklagten \"EB zu berücksichtigen.\n\n2.) Die Verurteilung KB kann schon deshalb keinen\nBestand haben, weil sie vom Bestand der Verurteilung Ge\nabhängt.\n\nÜberdies aber wird die Strafkammer die schon unter 1.)\nerörterte Frage zu prüfen haben, ob G@Würcrhaupt noch dazu\nkam, die Bremsen zu betätigen. Verneinendenfalls müßte die\nUrsächlichkeit der Bremsenmängel für den Unfall und damit\nihrer Nichtbeseitigung durch Kalb entfallen.\n\nAber selbst wenn die Mängel der Bremsen sich auf das\nUnfallgeschehen ausgewirkt haben sollten, bleibt die Frage\nnach dem Verschulden KB deshalb noch offen, weil die\nbisherigen Feststellungen des landgerichts auch insoweit\nkein abschliessendes Urteil gestatten. KW hatte den\ngetöteten JB in scinerm Unternehmen als Mechaniker beschäftigt und ihn dem Fahrer CE als Beifahrer des Unfalllasizuges zugesellt. Darin kann, wenn dies auch nicht ausdrücklich geschehen scin mag, die stillschweigende Betreuung\ndes I@MMB nit der Überwachung der technischen Gebrauchsfähigkeit des Lastzugs gelegen haben. Zutireffendenfalls hätte es\nder Feststellung besonderer Umstände bedurft, die Keiiiie\nselbst zu einer Prüfung der Bremsanlage des Anhängers hätten\nAnlaß geben müssen. Dies gilt umso mehr, als die Bremsanlage\ndes Anhängers erst vier Monate vor dem Unfalltag erneuert\nworden war. _\n\n3.) Beim Angeklagten GrB zeht die Strafkamnmer\ndavon aus, er sei nicht mit Rücksicht auf einen an die\nKreuzung von rechts her fahrenden Verkehrsteilnehmer zur\nMitte hin ausgebogen, sondern deshalb, \"weil er beim Überfahren der unübersichtlichen AZreuzung einen möglichst weiten\nAbstand von der rechten Fahrbahnseite gewinnen wollie\".\n\nDiesen Grund für die Fahrweise Grip hält die\nStrafkammer für unbeachtlich und sein Verhalten deshalb für\nverkehrswidrig. Indes wäre diese Beurteilung nur dann nicht\nzu beanstanden, wenn Cr crkannte oder hätte erkennen\nmüssen, er werde durch sein Linksabschvenken den ihm folgenden Lastfahrer irreführen. Ob dies der Fall war, erörtert die Strafkammer nicht. Brauchte aber Cr nicht\ndamit zu rechnen, daß CB üurch ihn getäuscht werden könne\n- möglicherweise deshalb, weil er davon ausgehen durfte,\nGEW vicrde in genügend großem Abstand und mit angemessener\nteschwindigkeit sich hinter ihm halten und sich deshalb auf\nseine, Cr Fahrweise rechizeitig einstellen können -,\ndann -verbot ihm dio Rücksicht auf den Lastfahrer nicht die\nbeobachteie Fahrweise. Im übrigen war sie nicht nur nicht un-Sachgemäß, sondern entsprang der äurchaus berechtigten Erwägung, durch Ausbiegen zur Nitte einen weiteren Blickwinkel\nnach rechts in die schwer einsehbare Kreuzung zu gewinnen.\nMit Hücksicht darauf durfte er, wenn ihm die Rücksicht auf\nden folgenden Fernfahrer dies nicht verbot, zur Mitte hin\nabbiegen. Allerdings wird, was die Sirafkammer bisher unterlassen hat, zu prüfen sein, ob ihm nicht gerade daraus ein\nVorwurf gemacht werden muß, daß er sich nicht in der Nitie\nder Straße hielt, nachdem er dorthin gefahren war, sondern\nwieder auf die rechte Seite hinüberwechselte, Möglicherweise hat er gerade dadurch zur Entstehung des Unfalls beigetragen.\n\n- 10 -\n\n# Die Sirafkammer wird auch bei diesem Angeklagten in\nSu der neuen Hauptverhandlung das berücksichtigen können, was\n\nN in der Kevisionsbegründung gegen das Urteil geltend gemacht\ni st a\n\nNS\nRSS Rotberg Krumne Sauer j\n(4\n\nSeibert Leng-Hinrichsen\n\nL 1\n3%\n\n=\n\n%\n\n2\nSER\nx\n\nes\n2\n\nBER\nL> re\n. R\n\nP7\n\nEn\n\nci\n>) x? Faaapl\n\nX\nS\n\n- . .\nIE,\nre „\nEr\nz, BF? a\n.%\ner\n”\n\nIFA wei:\n\n:$ E\n\n»\n“\nu\n\nH\n\nTex,\nvs\n5\n\nz.\n\nTREE\nREBE\n\n*\n”\n\nx\n\n=\"\n\nPusi\nr\n\nu ren\n\nnn.\n\nPR\n\nFar u\n\nrs\n\n- ı .\nter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-22/4-str-103-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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