{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-05-08_4_StR_97_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-05-08","aktenzeichen":"4 StR 97/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 97/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nA\n\nden Konditorgehilfen Franz K EB aus EEE, geboren\n\nan GE GE ir > (Kreis: VE , zur Zeit\n\nin dieser Sache wieder in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 8. Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter - Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Herzog in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EB dei der Verkündung\n\nals Vertreter\n\nder Bundesanwaltschaft,\n\nJustizdnges tellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des. Angeklagten gegen das Urteil .\ndes Landgerichts in Essen (Jugendschutzkammer)\n\nvom 23. November 1957 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu iragen. \"\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 24. November\n1957 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe\n\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nn 24\na EEE 2\n\nDer bisher nicht vorbestrafte Angeklagte lernte den\nPolizeimeister HE und dessen Familie kennen, darunter\nauch die in ED EB zchorene, zur Tatzeit 13 Jahre alte\nSchülerin Christel HE, ein sehr zut erzogenes Kind.\n\nAm 26. Mai 1957 war. Schützenfest in Reini»,\n\nan dem sowohl die Zltern Hl nit Christel wie auch\nder Angeklagte teilnahmen. Er will im Lauf dieses Tages\nzunächst am frühen Nachmi ttag 3 Glas Bier und 3 Schnäpse\nund während des Festes 5 Steinhäger und etwa 15 Glas Bier\ngetrunken haben. Frau DO |) beschrieb - als spätere\nZeugin -— seinen \"damaligen Bierverzehr als mäßig. Gegen\nAbend erklärte er sich gegenüber der Yutter |\nbereit, Christel.nach Hause zu bringen. Die Mutter vertreuts ihm daraufhin Christel an. Auf dem gegen 22 Uhr\nangetretenen Heimweg gab er Christel zwei Küsse, darunter\neinen Zungenkuß, der bei dem Hädchen Ekel erregte. Auch\nsprach er zu ihr über geschlechtliche Dinge, woraufhin\nsie in große Anast geriet, zitterte und \"heulte\". In der\n\nWohnung zen führte er weiter anzügliche Gespräche\nund gab dem Nädchen mehrere Zungenküsse. Dann ließ er\n‚Christel. bei- erhobener Schwurhand schwören, daß sie Vati\nund Mut ti nichts ‚sagen, werde. Das. Kind sprach die \"Eides-.\n Pormelt Wort für \"wort nach. Bedenken Christels wegen ihrer\nBeichtpflicht, \"zerstreute der Angeklagte;. er sei auch '\nkatholisch; so ‚etwas‘ \"prauche, wan nicht zu‘ 'beichten, Als er\n‘dam immer züdringlicher. wurde und 'ohristel. ihn wegstoßen.\nwollte,- fiel. ‚er. über sie- her und. woxlführte bei ihr den\nOberschenkel-Verkehr. Den Samen ließ er in sein Taschentuch laufen.\n\n.\nyo\n\nKON ““ sr n\nY N irre nt\nLE Dre Zn SE SE We Zn\n\nun\n\nrg ”\n\nNe\nIN?\n\nhe\n\nDE}\n\nKi3 Auch .der Sohuldspzüch. unterliegt keinen rechtlichen\" Be- r\n‚denken. Es, ‘ist nicht, zu ‚beanstanden, wenn.das Iehdgericht\n‚brot der: ‚nur wefkältnismäßig kurzen. Betrguungsdauer ein.\nAnvertraktgein des Kindes iu Sitinedes 174, NSr.1 StÄB.\n\"bejaht hat (Val? BGH. in IM:NT, 19 zu’§ 174 Nr. 1). Der durch &\n\n\"lich einprägsanen Vorgänge währzunehmen.\n\n3.\n\nDie Strafkammer (Jugendsc.utzkanmer) hat nach Anhörung\neines psychologischen Sachverständigen den nur teilweise\ngeständigen Angeklagten wegen Unzucht mit einem ihm anvertrauten dreizehnjährigen Mädchen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und\n§ 174 Nr. 1 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von einen Jahr\nunä sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechis und des sachlichen Strafrechts,\nSie wendet sich vor allem: ‚gegen die, versagung mildernder r\nUmstände. - “ Dr ln %\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. \\ u\n\n1) Offensichtlich fehl zeht die Rüge einer Verletzung der\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs.’ 2 stP0). in Bezug. auf das.nach\nden Feststellungen vom Angeklagten benutzte Taschentuch.\nEin bei dem Angeklagten später in seinem Mantel vorge-.\nfundenes Taschentuch (Bl. 9 d.A.) enthielt zwar keine\nSamenspuren (Bl. 25 d.A.) und ist ihm daher wieder ausgehändigt worden (Bl. 53 d.A.). Aus dem Urteil ergibt sich\naber kein Anhalt dafür, daß es sich hierbei um das Tat-Taschentuch gehandelt hat. In Wirklichkeit wendet sich die\nzevision mit ihren Angriffen vergeblich gegen die rechtlich\nmögliche Beweiswürdigung des Tatrichters. Christel machte\n\nauf den Sachverständigen und das Gericht einen ausgezeichneten\nEindruck. x\n\nnr\n\ndas Verhalten ‚des: Angeklagten hervorgerufene Erregungszustand '\ndas Kindes schloß dessen Fähigkeit nicht aus, die ungewöhn-\n\nFr\n..\n\nEs besteht auch kein Grund zu der Annahme, daß die mit\nOlchen Fragen häufig befaßte Jugendschutzkammer übersehen\nRaben sollte, daß durch erheblichen Alkoholg&enuß das Hemmungs._\nVermögen i.S. des § 51 Abs. 1 StGB beseitigt sein kann. Der\nlatrichter hat den § 51 Abs. 2 StGB - als nicht ausschlieR.\nnn - zugebilligt. Anderseits führt er unter anderm aus:\n\nCine Beeinträchtigung durch Alkohol kann ihr also nur ent.\nheramt haben, sinnlos hat er mit Sicherheit nicht gehandeltu,\nDie Verwendung des Ausdrucks \"sinnlos\", gegen die sich sowon]\ndas Rrichsgericht wie der Bundesgerichtshof ständig gewende;\nhaben (RG JW 1938, 2270 Nr. 3; BGHSt 1, 385; weitere Nach-Weise in N3W 1954, 1028), gibt hier keinen Anlaß zu recht-.\nIichen Bedenken. Der Tatrichter hat sagen wollen, die Benmungs-Fähsskeit des Angeklagten sei zwar möglicherweise erheblich\nDeeinirächtigt, Sie sei jedoch mit Sicherheit nicht ausge-Schpssen gewesen. Diese Annahme war auch bei dem vom Angekla gien angegebenen sehr beträchilichen Alkoholgenuß\n\n(Übrigens im Verlauf von etwa acht Stunden) möglich. Die -\nmer Mutter würde sicherlich einem Volltrunkenen, zumal zu so\nBE Später Stunde, ihr.Kind nicht anvertraut haben. Im übrigen\nE ha; der Tatrichter, wie der Hinweis auf die Aussage der Nutter\n:: des Kindes ersehen .läßt,. dem Angeklagten einen Alkoholgenug\n2- indem von ihm behaupteten Umfang nicht geglaubt (vgl. auch\n&e Wendung 5. 11 UAs \"Nicht unerheblich unter Alkohol ge.\nSanden haben kannt). Ferner ergeben die Urteilsdarlegungen\n%kzüglich der weitgehenden Sicherungsmäßnahmen .des Ange-Wagien die Überzeugung der Strafkammer, daß er noch durchaus\njewisse Hemmungen gehabt hat (9. 5 bis 9, 12 UA). Die ver\n‚eidigung macht selbst nicht geltend, daß. bei ihm die Zurechnungsfähigkeit ausgöschlossen gewissen sei. ..\n\n”\nEIG 1 Vor er\n\\ ®\n%\n\nTEL N\nx\n\\\n\nrn\nF Sr\nFee\n\nvv“\n\nR\nFar\nuna\n\nN m\n\nRR %\n\nBuan\nve#\n\nrn\nv\n\nTRNSE\ny\n\\\ny\n\na)\n\n“ rn\n\n” r\nII\n\na „ır\nf\n\nr\nin\nN\n\nDe\n\nes Landgericht nicht.\n\nfern das Gesetz diese , Möglichkeit zuläßt, Dei, einen Ersibe- =\n\n- Roiberg ln. 0. \"Mantel . “. Ra ” 3\nZn Seibert nn vang-Ht nrächgen | N, u\n\nPs ” . Fa BR\n\n° ln ”.\n\n“ \\ en Sn ; „x 2 . 5 % Bi BER z N\n\n2“ De = # ir Fa RR\n\n5.\n\n3) Gegen die Strafzumessung ergeben sich gleichfalls keine\ndurchgreifenden Bedenken. Die Strafkanmer war bei dieser ungewöhnlich schwer wiegenden Tat nicht veranlaßt, wegen der Alkoholeinwirkung, der bisherigen Unbestraftheit und der vor\nsieben Jahren beenäelen sowjetischen Kriegsgefangenschaft\nmildernde Umstände zu bewilligen. Zine Strafmilderung aus § 51 &\nAbs. 2 in Verbindung mit § 44 StGB hat der Tatrichier offenbar a\nnicht gewähren wollen, wenn es auch zweckmäßiger gewesen wäre,\ndies ausdrücklich auszusprechen (vgl. das Urteil des Senats von § 17. April 1958, 4-SiR 93/58, in, der. ‚st trafsache Rapkowitz: 2\n19 KLes 26/57 StA Essen). Genötigt- zur- Strafmilderung wat das\n\n*\n\n. Bei: der Bemessung dor Zuchiiausstrafe .§ 176 Abs. 2, § 73:\nSteB) sind, wie die Urteilogründe- 'ergeben, die vorerdähnten\n\nstraften auf Gefängnis und nicht gleich auf Zuchthaus zu erkennen.\nWenn die Strafkammer hier aus den besonderen -Gründen des Falles’\nanders verfahren ist, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Nach alledem ist die Revision als unbe-\n\ngründet zu verwerfen. N .\n\nDie Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts. ; ‘ . ur F\n\nx\noe)\nz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-08/4-str-97-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-08/4-str-97-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.570553+00:00"}}