{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-05-08_4_StR_95_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-05-08","aktenzeichen":"4 StR 95/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"j 22E6 022 Hp\n\n4 StR 95/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Gerharä IL ED aus DEE Schi, zevoren\nan®@. EEE ED in StB:\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Mai 1958, an der teilgenommen haben; .\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\n! Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Einrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwal: ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesiellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des ängeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 28. November 1957\nin Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nem mn mn nn nn m en\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Der Angeklagte ist von der Strafkammer wegen Meineids,\nunter kinrechnung einer in Wegfall gebrachten früheren Strafe\n(§ 79 StGB) zu einer Cesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nund zu einer Geldstrafe von 300,- DM (aus dem früheren Urteil) verurteilt worden; die Einsatzstrafe für den-Keineid\nbeträgt neun konate Gefängnis (S. 15, 16 UA).\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte, der Provisionsvertreter war, am 18. Juni 1956 vor dem Auntsgericht\nden Offenbarungseid geleistet. Dabei hat er eine in seinem\nEigentum stehende Schreibmaschine bewußt verschwiegen. Er\n\nhat sich zwar dahin eingelassen, er habe diese Maschine im\nFrükjahr (März oder April) 1955 seiner Frau zur Sicherheit\nübereignet. Das Landgericht hat jedoch die Überzeugung erlangt, daß diese Jbereignung jedenfallserst nach dem Zeitpunkt der Ableistung des Offenbarungseids erfolgt ist\n\n(S. 9 bis 13 UA).\n\nII. \"Die Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfol3.\n\nAs Kit der Verfahrensbeschwerde rügt er die Verletzung\nder Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Beamten\nder Geschäftsstelle hätten zur Frage einer Belehrung des\nAngeklagten über die Bedeutung des § 807 Abs. 1 Nr. 1 und 3\nZPO gehört werden müssen. Dieser Angriff geht fehl, denn\nauf die Frage einer dahingehenden Belehrung konnte es der\nStrafkammer nicht ankommen. Das ergibt sich eindeutig aus\nden Urteilsdarlegungen S. 10 unten, 11 oben. Der Angeklagte\nist nicht verurteilt worden, weil er die jbereignung an\nseine Frau, sondern weil er die Schreibmaschine selbst verschwiegen hat, die damals nach den Feststellungen sein Zigentum war.\n\nv..\nru re 3\n\n. .\nPe ee\n\n3.\n\nB: Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision\nmit unzulässigen Angriffen (§§ 261, 337 StPO). Dies hat\nauch der vor dem Senat aufgetreten Verteidiger im wesentlichen eingeräumt. Dessen Hinweis auf eine etwaige bloße\nÜbertragung des Anwartschaftsrechts an der Kaschine auf die\nihefrau widerspricht der eigenen Einlassung des Angeklagten. -\nAuch sonst ergeben sich zum Schuldspruch keine rechtlichen\nBedenken. Der Offenbarungseid erfaßt auch Gegenstände, die\nmöglicherweise unpfändbar sind (Schönke,/Schröder, 8. Aufl.,\nIV 3 zu §§ 154 StGB).\n\nC. Den Strafausspruch greift die Revision nicht besonders\nan. Auch der hier erschienene Verteidiger hat hierzu keine\nAusführungen gemacht. Insoweit gibt jedoch die durch die\nallgemeine Sachrüge gebotene rechtliche Nachprüfung Anlaß\nzu folgenden. Bemerkungens\n\nDas lenägericht hat dem Angeklagten wildernde Umstände\nnach § 154 Abs. 2 StGB zugebilligt. Anderseits hat der\nTstrickter folgendes erschwerend gewertet:\n\na) Einmal die Tatsache, daß der Angeklagte zur Zeit der\nMeineiäsleistung zwar noch nicht bestraft, aber doch bereits\nstraffällig geworden war (Untreue in Tateinkeit mit Unterschlagung und außerdem Unterschlagung -— Urteil des Schöffengerichts Dortmund vom 3. Dezember 1956; jetzt gemäß § 79\nStGB berücksichtigt). Die zu verhängende Strafe muß persönlichkeits- und schuldangemessen sein. In dieser Hinsicht .\nkonnte der Tairichter bei der Strafzumessung verwerten,\n\ndaß der Angeklagte, als er die abzuurieilende Tat beging,\nnicht mehr frei von Schuld war (vgl. auch BGH 4 St{R 339/51\nvom 12. Juli 1951, mitget. bei Dallinger: NDR 1951, 659;\nferner: MDR 1952, 458, 459 zu VII). Dieser Zumessungsgrund\nist somit rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n-4-\n\nb) Das landgericht hat weiter strafschärfend berücksichtigt,\ndaß es der Angeklagte \"durch das Verschweigen der Maschine\nverstanden hat, die Befriedigung der betreibenden Gläubigerin\nzu verhindern\". Diese Erwägung ist rechtlich nicht einwandfrei.\n\nDie Strafkammer hat selbst an anderer Stelle des Urteils ausgeführt, daß die Schreibmaschine damals für den\nAngeklagten zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit unentbehrlich war (S. 14, 15 UA). War das der Fall, wovon für\nden Revisionsrechiszug auszugshen ist, so war die Maschine\nmöglicherweise nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar (Wieczorek,\n\nZPO 1957, Bd. IV S. 569, Anm. J II b zu § 811; Baumbach,/Lauter--\n\nbach, 24. Aufl., Anm. 8 D). Sie hätte also im Fall der\n\nPfändung vermutlich auf Erinnerung des Angeklagten (Schuldners)\n\nhin (§ 766 ZPO) von der Gläubigerin wieder freigegeben werden\nmüssen. Sicherlich hat der Angeklagte durch das Verschweigen\ndieses Gegenstandes beim Offenbarungseid versucht, \"einen\nZugriff der Gläubigerin ... unter allen Umständen\" zu vereiteln (S. 13 unten UA). Inwiefern er jedoch deren Befriedigung zu verhindern verstanden hat, ist bisher nicht ausreichend dargelegt. Die Gläubigerin nätte zwar die Maschine\npfäuden lassen können. Eine wirkliche Sicherung oder gar\neine Befriedigung würde sie jedoch auf diesem Wege nicht\nerlangt haben, wenn der Angeklagte erfolgreich Erinnerung\neinlegte. überdies lagen gegen ihn bereits fünf Haftbefehle\nin anderen Offenbarungseidsverfahren vor (S. 7 UA). Bei\neiner Verurteilung wegen Meineiäs kommt es für die Strafzumessung wesentlich auf den durch die falsche Aussage bewirkten nachteiligen Erfolg an; vgl. unter anderm § 158\n\nAbs, 2 StGB: \"aus der Tat ein Nechteil für einen anderen\nentstanden ist!t,\n\n44\n\n‘|\n\non mn\n\nrn\n—\n\nge In Mn ne mar Tran\n\nern er ern\n\nen\nen\n\n5.\n\nEs 18ßt sich nicht ausschließen, daß die Strafe für den\nMeineid des Angeklagten und auch die Gesamtstrafe geringer\nausgefallen wären, wenn das Landgericht krwägungen in der vorgenannten Hinsicht angestellt hätte.\n\nDaher mußte das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Fesistellungen aufgehoben werden, während die weitergehende Revision zu verwerfen war.\n\nIII. Zum Urteilsspruch des Landgerichts sei noch bemerkt, daß\n\nbei Bildung einer neuen Gesamtstrafe nach § 79 StGB nicht die\nfrüher verhängte Freiheitsstrafe insgesamt zu beseitigen ist,\nsondern lediglich die Gesamtstrafe (Kleinknecht,/Müller, 4. Aufl.\nAnm. 5 a zu dem insoweit gleichliegenden § 460 StPO). Die bisherigen Zinzelstrafen dagegen bleiben bestehen. Davon ist der\nTetrichter zwar bei der jetzigen Strafbemessung ausgegangen\n\n(S. 16 UA). Der entscheidende Teil des Urteils ist jedoch insofen\netwasmißverständlich.\n\nIv. Der Generalbundesanmwalt hatte beantragt, die Revision in\nvollem Umfang zu verwerfen.\n\nRotberg Mantel Krumme\nSeibert . Leng-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-08/4-str-95-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 811","ref_norm":"811","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-08/4-str-95-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.543619+00:00"}}