{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-05-08_4_StR_81_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-05-08","aktenzeichen":"4 StR 81/58","doktyp":null,"leitsatz":"Gesichispunkte, die für den Gesetzgeber\n\nbereits bei der Festsetzung des gesetzlichen\nStrafrahmens maßgebend waren, dürfen wie bei\nder Strafzumessung so auch bei der Entscheidung der Frage, ob- Strafaussetzung zu gewähren sei, nicht herangezogen werden.\n\n”","text_plain":"‚ Urteil des BGH vom 8. Mai 1958 LE Paderborn\n\nff\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\nNicht für die Amtliche Sammlung! 2252 078\nGeseüz: § 23 StGB\nRechtssatz; Gesichispunkte, die für den Gesetzgeber\n\nbereits bei der Festsetzung des gesetzlichen\nStrafrahmens maßgebend waren, dürfen wie bei\nder Strafzumessung so auch bei der Entscheidung der Frage, ob- Strafaussetzung zu gewähren sei, nicht herangezogen werden.\n\n”\n\nAktenzeichen: 4 StR 81,58\n\n“ “ P3\nDES 27 EEE\n\n4_StR. 81/58\n\nIm Narren des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Karoline U EB zei. 7 aus TED,\ndort geboren am &. Emm ED.\n\nwegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage,\n\n”\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn vom 7. Januar 1958 mit den\nzu Grunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben,\nals der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Unfange wird die Sache zur neuen.Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat auch über die Xosten des Rechtsmittels\nzu befinden,\n\nVon Rechts wegen\n\nung\n\n„2.\n\nerönde:\nDie Angeklagte ist wegen vorsätzlicher falscher un-\n\neidlicher Aussage zu 7 Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nStrafaussetzung zur Bewährung wurde ihr versagt.\n\nSie hat ihre Revision auf diesen Punkt beschränkt\nund rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt worden und\ndaher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\nDie Rüge der Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften ist begründet, “\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat die An-.\ngeklagte am 7. Februar 1956 im Unterhaltsprozeß ihres unehelichen Kindes gegen den als Vater in Anspruch genommenen\nLagerarbeiter Pochler nach Belehrung über die Bedeutung des\nEides und einer uneidlichen Aussage und unter Hinweis auf\nihr Aussageverweigerungsrecht uneidlich u. a. ausgesagt,\n\ndaß sie mit dem Zeugen VE keinen intimen Umgang, ins-\n\nbesondere keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe, In der\nEmpfängniszeit habe sie nur mit dem Beklagten geschlechtlich verkehrt. Diese Aussage war bewußt unrichtig.\n\nDer Tatrichter hat der Angeklagten den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB zugebilligt, da die Talschaussage durch\ndie Überlegung beeinflußt gewesen sei, sie könne sich bei\nOffenbarwerden der Wahrheit möglicherweise wegen Ehebruchs\nstrafbar machen, da WEB verheirasei; gewesen sei.\n\nZur Frage der Sirefaussetzung zur Bewährung nach § 23\nSteB führt die Strafkammer aus, es siehe zwar zu erwarten,\n\ntr\n\n-3-\n\ndaß die Angeklagte unter der Einwirkung der Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Sie sei daher persönlich einer Strafaussetzung würdig. Wohl aber erfordere das öffentliche\nInteresse die Vollstreckung der Strafe.\n\nDie hierfür gegebene Begründung gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß.\n\nDas Urteil stellt es zwuächst darauf ab, daß der\nUnrechtsgehalt der Tat erheblich sei. Die zum Belege hierfür verwandte Erwägung, daß die Gerichte bei der Wahrheitsfindung hauptsächlich aul Zeugenaussagen angewiesen seien,\nfalsche Aussagen zu unrichtigen Urteilen führten und damit die Rechtsprechung gefährdeten, verwerten einen Gesichtspunkt, der bereits dem Strafzweck des § 153 StGB\nzugrunde liegt. Ebenso wie anerkannt ist, daß Gesichtspunkte, die für den Gesetzgeber bereits bei der Pestseizung des gesetzlichen Strafrahmens maßgebend waren, bei\nder Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen, ist\nes auch nicht statthaft, sie bei der Frage, ob Strafaussetzung zu gewähren sei, heranzuziehen. Dies würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß bei Aussagestraftaten\ngerunäsätzlich Strafaussetzung zu versagen oder nur ganz\nausnahmsweise zu gewähren sei. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs »xönnen selbst Erwägungen der Abschrekkung nicht dazu führen, allgemein für bestimmte Deliktsgruppen oder Tatbestände die Möglichkeit einer Strafaussetzung zu versagen (BGHSt 6, 125, 299).\n\nBei der Entscheidung darüber, ob das öffentliche\nInteresse die Ablehnung einer Strefaussetzung gebietet,\nist neben dem Unrech;sgehalt der Tat, wie das Landgericht\nan sich nicht verkennt, aber bei seinen Ausführungen nicht\n\n»\n“r\nEr\n\nrt\n\nklar hervortreter läßt, auch die Schwere des dem Täter\n\nzu machenden Schuldvorwurfs zu berücksichtigen. In die-\n\nser Hinsicht würdigt die Strafkammer gegen die Angeklagte, daß sie ihre Aussage trotz gesetzlichen Verweigerungsrechts erstattet habe. Dieser Umstand kann indessen vorliegend den Schuldgehalt der Tat kaum wesentlich erhöhen.\nEs liegt nach dem Urteilszusammenhang nahe, daß die Angeklagte von ihrem Aussageverweigerungsrecht angesichts der\nbesonderen Notlage, in der sie sich befand, keinen Gebrauch gemacht hat, da sie möglicherweise befürchtete,\n\ndaß der Ehebruch als zugegeben angesehen werden könne und\ndaß sie für ihr uneheliches Kind keinen Unterhalt bekommen werde. Der Tatrichter billigt außerdem bei der Strafzumessung der Angeklagten mehrere Milderungsgründe zu.\n\nSie habe sich in einer besonders schweren wirtschaftlichen\nLage befunden, da sie Mutter mehrerer Kinder und schuldlos\ngeschieden sei. 35 sei ihr weiterhin zugute gehalten worden, daß sie persönlich davon überzeugt gewesen sei, daß\nTo, nit den sie in der Empfängniszeit geschlechtlich\nverkehrt hatte, der Erzeuger des Kindes gewesen sei. Der\nwegen Neineids rechtskräftig verurteilte frühere Mitangeklagte WEINEN sei überdies ein älterer Mann, der verheiratet sei, sechs Kinder habe und dessen Frau krank sei.\nIhre Lage sei noch durch das Gerede im Dorf verschärft worden. Unter dem Eindruck der gesamten Umstände, insbesondere\nauch um die kranke Ehefrau VE zu schonen, habe sie\nsich bewegen lassen, vor Gericht falsch auszusagen. Hiermit steht es nicht im Einkiang, wenn das Landgericht ihr\nbei den Erwägungen zur Frage der Sirafaussetzung es besonders zur Last legt, daß sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht keinen Gebrsuch gemacht habe, Es ist damit auch nicht\nzu vereinharen, wenn der Tatrichter ausführt, sie habe ihre\nAussage aus \"erheblicher Terantwortungslosigkeit und Gleich-\n\n.5-\n\ngültigkeit\" gemacht. Gerede dies wird durch die Zubilligung des § 157 StGB und die übrigen vom Landgericht angeführten MilGerungsgründe nicht bestätigt.\n\nAuch sonst ergeben die bisherigen Feststellungen keine\nUmstände, die gerade bei dieser Tat eine Vollstreckung erfordern. Das Lendgericht wird daher erneut zu prüfen haben,\nob schwerwiegende, dem Einzelfall zu entnehmende Gründe’\nvorliegen, die aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses die Vollstreckung der Strafe gebieten und wird\nhierbei die Wirkung der Tat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Gesichtspunkte Ger Bewertung der Täterpersönlichkeit sorgfältig abwägen müssen (BGH MDR 1957, 369 £),\n\nDas Urteil mußte daher hinsichtlich der Entscheidung\nüber die Strafaussetzung aufgehoben werden.\n\nRotberg Krumme Mantel\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-08/4-str-81-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-08/4-str-81-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.518397+00:00"}}