{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-04-24_4_StR_65_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-04-24","aktenzeichen":"4 StR 65/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". 2253 028\n\n4_StR. 65/58\n\nIm Sanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Vertreterin Herta M\n\nWe geb. KOREED\nun: geboren an ®. ED in Saum /Kreis\n\n‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof,Dr. Lang -Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EREEERED\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Paderborn vom\n25. Oktober 1957 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nBechtsmittels, an das Schwurgericht in Bielefeld zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\nGründe:\n\nI. Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit verbotenem Waffenbesitz zu\nzwölf Jahren Zuchthaus auf Grund folgenden für erwiesen er-\n. achteten Sachverbalts. verurteiltz\n\nAnm Nachmittag und Abend des 15. März 1957 hielt sich\ndie Angeklagte in Begleitung ihres 21-jährigen Sohnes Günter\nMO in 0) auf. Wie sie wußte, war er einige\nTage zuvor. bei einen Waffenhändler eingebrochen und hatte\nzwei Pistolen mit Munition erbeutet. Er beabsichtigte, was\ner ihr mitgeteilt, wovon sie ihn eber erfolglos abzubringen\nversucht hatte, einen Raubüberfall auf eine Bank auszuführen,\nvorher aber sich einen Personenkraftwagen, notfalls durch\nGewalt, zu verschaffen.\n\nNachdem er, beide Pistolen mit sich führend, ständig\nvon seiner Mutter, der Angeklagten, begleitet, den genzen\nNachmittag und Abend DEE auf der Suche nach einem Personenwagen durchstreift hatte, kemen beide cermüdet und durchnäßt früh zwischen 1 und 2 Uhr des 16. März 1957 zu einer\nAutoreparaturwerkstatt; wo der Fuhrunternehmer FEED zus\nHOEEEB seinen Lastwagen und daneben seinen Personenwagen\nabgestellt hatte. PM schlief auf dem Rücksitz seines\nunverschlossenen Personenwagens. Die Angeklagte schlug ihrem\nSohn vor, sie sollten beide im Führerhaus des lastwagens übernachten. Günter WERE aber war entschlossen, den von\nihm bereits entdeckten schlafenden Insassen des Personenwagens\ndaraus zu verdrängen. Diese. Absicht teilte er seiner Kutter\n‚nit und händigte ihr eine der beiden Pistolen in geladenem\nund entsichertem Zustand aus. Während sie em Lastwagen stehenblieb, öffnete er die linke Türe des Personenwagens und nahm\neu? dem Fahrersitz Platz. Darüber ervachte PB. Günter\nCORE richtete seine Pistole auf ihn und verlangte,\n\nne\n\ndaß er sich hinlege und seinen Hut vor das Gesicht halte.\n\nAuf das Angebot des um sein Leben bittenden PB er\n\nwolle ihm sein Geld, einen Scheck und sein Auto überlassen, -\nging dünter ME nicht ein, sondern forderte Fb\nwiederholt zum Hinlegen auf. Ale POEEEED dies nicht tat,\nfeuerte UCENEEEEEEED einen Schuß gegen ihn ab. FEED\nwurde am rechten Ellenbogen getroffen. Nachdem er sich\nvorübergehend hingelegt, jedoch in einem günstigen Augenblick, als der Zindringling sich am Wagen zu schaffen machte, :\nemporgeschnellt war, um seinem Angreifer die Pistole zu entreißen, entspann sich ein erbittertes Ringen’ zwischen den\nbeiden Männern im Wagen.\n\nY\nlie 0.\n\nwo.\n\nDie Angeklagte war inzwischen an die rechte Seite des\nAutos getreten. Als sie die rechte Türe öffnete, sah sie, '\ndaß der ihrem Sohne an Körperkraft überlegene Besitzer f\ndes Wagens versuchte, ihn aus dem Wagen zu drängen. Weil\nihr die lage ihres Sohnes bedrohlich erschien, richtete sie\ndie von ihm erhaltene Pistole gegen Pb. Aus einer Enifernung von etwa einem Neter gab sie auf dessen Oberkörper\neine Reihe von Schüssen ab, um ihn zu treffen und kampfun. '\nfähig zu machen. Sie rechnete demit, deß sie ihn tödlich\nverletzen könne. Auch Günter MC schoß noch einige\nMale auf TEE. Obwohl dieser von mindestens acht Schüssen schwer getroffen war, vermochte er in seiner Todcesangst\nund mit letzter Kraftanstrengung seinen Wegner aus dem WViagen\nzu drängen und selbst ins Freie zu gelangen. £2r licf noch\neine Strecke weit und brach denn zusammen. Seiner gesunden\nund kräftigen Körperverfassung und der ärztlichen Kunst ist\nes zu verdanken, daß er, nachdem er zweimal lebensbedrohliche Krisen zu bestehen hatie, mit dem Leben davonkam.\n\nII. Die Revision der Angeklagien, die verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche #sinwände erhebt, isi zum Schuld ,\nspruch unbegründet, muß aber zur Aufhebung des Strafausspruchs\nführen.\n\n..r \"\n:\n\n“ “m;\net\n»\n\nI ZN\n\n1.) a) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung\nhilfsweise beantragt, es sollten mehrere Zeugen über den\nLeumund der Angeklagten gehört werden. Sie könnten darüber\nhinaus \"bestätigen, daß der Angeklagten die schweren Vorwürfe der Anklageschrift, auch ein Totschlag nicht zuzutrauen\nsind\". Diesen Antrag hat das Schwurgericht in dem Urteil beschieden und ausgeführt, es unterstelle die dem Antrag zu\nGrunde liegenden Behauptungen als richtig. Trotzdem aber\nvermöge es nicht den von der Verteidigung gewünschten Schluß\nzu ziehen, die Angeklagte habe die ihr zur last gelegte Tat\nnicht begangen. .\n\nDiese Behandlung des Hilfsamtrags ist rechtlich fehlerfrei. Mit zutreffender Begründung weist das Schwurgericht\ndarauf.hin, daß das, was die Zeugen bekunden sollten, sich\nauf eine Bewertung des Wesens und des Cherakters der Angeklagten beziehe, nicht aber \"suf Tatsachen über ihr Verhalten und\nihre Vorstellungen bei der Tat\". Selbst wenn sämtliche von\nder Verteidigung benannten Zeugen die Auffessung geäussert\nhätten, der Angeklagten sei die ihr vorgeworfene Tat nicht\nzuzutrauen, so wäre dies nicht die Bekundung von Tatsachen,\nsondern lediglich der Ausdruck einer Meinung der Zeugen über\nden Charakter der Angeklagten gewesen. Auch dann hätte das\nSchwurgericht nicht den Schluß der Verteidigung zu ziehen brauchen. Ja eg durfte ihn nicht ziehen, wenn es, woran es rechtlich nicht gehindert war, die Überzeugung von der Täterschaft\nder Angeklagten erlangte.\n\nMochte sie bei den benannten Zeugen auch als eine Frau\n\n‚gegolten haben, deren Wesen und Charaätser die Begehung der ihr\n\nzur Last gelegten “at nicht entsprach, so widerspricht äie\nmit üem üutschten eines ärztlichen Sachverständigen überein--\nstimmende Überzeugung des Schwurgerichts, die Angeklagte habe\ndie Tat im Zustand voller Zurechnungsfähigkceit ausgeführt,\nnicht der Meinung, die eine Reihe von Zeugen von ihr gewonnen\n\nhatten. Denn auch eine Person, die bei ihrer Umgebung in\n\ndem Rufe steht, ihr sei ein Verbrechen, etwa ein Totschlag,\nnicht zuzutrauen, kann sich dennoch unter besonders gelagerten Umständen eines solchen Verbrechens schuldig machen und\n\nkann es in voller Zurechnungsfähigkeit begehen,\n\nb) Das Schwurgericht gewann aus verschiedenen Umständ\nu.a. aus der Bekundung PB und den sichergestellten\nfünf Patronenh ‚ die aus der,von der Angeklagten benutzten\nPistole Vater. 7,65 mm stammten, die Überzeugung, daß\nsie mit mehreren Schüssen POEEEEB getroffen hatte. Es hat\nferner festgestellt, daß der Sohn der Angeklagten mit der\nsweiten Pistole mehrere Schüsse auf POEEEEED abgceschen hatte.\nDie Annahme des Schwurgerichis, daß die Angeklagte die von i\nbenutzte Pistole von ihrem Sohn bereits erhalten hatte, bevorfi °\nsie die beiden Männer im Kempf miteinander antraf, steht\nmit keiner vom Schwurgericht als erwiesen erachteten übrigen\nTatsache in Widerspruch, insbesondere nicht mit den Feststellungen über die Merkmale und die Lage der gefundenen\nPatronenhülsen. Davon, deß unter dem Fahrersitz des Personenwagens eine weitere aus der Pistole der Angeklagten stammende Rülse gelegen habe, crwähnt das Schwurgcricht nichts. Es\nbrauchte bei dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht\nvon Amts wegen aufzuklären, ob etwa auch diese hülse 2%.\neinem von der Angeklagten verfcuerten Gcschoß gehörte. Aus\ndem gleichen Grund hatte es keinen Anlaß zu einer Besichtigung Ges Tatorts oder des Personenwagens.\n\n2.) In sachlich-rechtlicher Beziehung rügt die Revision\ninsbesondere eine Verletzung des § 213 StGB. Das Schwurge--\nvicht hebt eine Reihe von Gesichtspunkten hervor, die es in\nStrafmaß zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt hat: Ihre\nArseitsamkeit und bisherige Straflosigkeit, ihre hingebende\nSorge für ihre beiden Söhne, ihre dürftige wirtschaftliche\n\nLage als Kriegerwitwe, vor allem ihren dauernden Widerstand\ngegen die Raubpläne ihres Sohnes Günter und schließlich die\nTatsache, daß ihre Tat einer Affekthandlung gleiche, die aus\nAngst und Sorge um ihren Sohn hervorgegangen sei. Trotzdem\nlehnt des Schwurgericht die Anwendung des § 213 StGB mit\nder Begründung ab, die Angeklagte sei nicht im Sinne dieser\nVorschrift \"provoziert\" worden, es lägen \"auch keine sonstigen Hilderungsgründe vor, die diese Bestimmung sonst noch\nmeint, und die einen ähnlich hohen Grad der Milderung erreichen wie die Provokation\".\n\nMit der Meinung, mildernde Umstände im Sinne des § 213\nStGB dürften einem wegen Totschlags Schuldigen nur dann\nzugebilligt werden, wenn die zu seinen Gunsten sprechenden\nGesichtspunkte das Gewicht des besonders benannten Hilderungsgrundes der Zornesreizung erreichen, ist das Schwurgericht von einem rechtlich unzuireffend cingeschränkten\nMaßstab ausgegangen. Wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 30. Jamuar 1953 (BGHSt 4,\n\n8, 9) im Anschluß an die ständige höchstrichterliche Recht--\nsprechung dargelegt hat, sind bei der Beurtcilung der Frage,\nob mildernde Umstände vorliegen, in den Fällen, in denen das\nGesetz dem Richter ihre Berücksichtigung eröffnet, alle Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betroecht kommen, zu würdigen, gleichgültig, ob sie der Tat\nselbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgchen\noder nachfolgen. Nur nach dem hicraus gewonnenen Gesamteindruck ist zu entscheiden, ob der vom Gesetz vorgesehene\naußcrordentliche Strafrahmen anwendbar ist. Es dürfen demnach\nauch Umstände, die mit der Tat und der Schuld in keincm unmittclbaren Zusammenhang stchen, berücksichtigt werden, wenn\nhieraus der Richter die Überzeugung gewinnt, daß der Sirafzweck auch durch eine mıldere Strafe erreicht werden kann.\n\nDas Schwurgericht wird auf der Grundlage dieser rechtlichen Gesichtspunkte nochmals zu prüfen haben, ob bei\nBerücksichtigung aller wesentlichen Tatumstände, der Schuld\nund der Persönlichkeit der Angeklagten, aber auch anderer\nanerkannter Strafzwecke, die Regelstrafe des § 212 StGB\nnach Art und Höhe unangemessen hart wäre und deshalb von\ndem Ausnahmestrafrehmen des § 213 StGB auszugehen ist\n(vgl. BGH NJW 1956, 756 Nr. 18).\n\nBedenken bestehen ferner gegen die Strafzumessungserwägung, Erziehungsfehler der Angeklagten gegenüber ihrem\nSohne Günter seien strafschärfend dahin zu werten, daß sie\n\"selbst einen großen Teil Schuld deren trägt, deß sie in die\nLage geraten ist, aus der sie gehandelt hat\". Das Schwurgericht wird sich bei der neuen Strafbemessung vor Augen hal--\nten müssen, daß die £ntwicklung eines Menschen erfahrungs--\ngemäß nur zum Teil durch seine Erziehung, ganz wesentlich\naber auch durch seine von üeburt aus vorhandenen Anlagen\nund seine äußeren Lebensumstände bestimmi wird, und daß es\ndeshalb nur in seltenen Fällen möglich ist, eine strafrechtich erhebliche Nitverantwortung einer erzieherisch bemühien\nMutter für derart ungewöhnliche und schwere Ausbrüche ihres\nSohnes aus der rechtlichen Ordnung zu bejahen. und zwar seli\n\n. EI7T 3 |\n.\nun .ıe, \"\n.\n\ndann,wenn der Mutter trotz guten Willens Erziehungsfehler\nunterlaufen sind.\n\nRotberg Kruume Sauer\nSeibert Tang-Hinrichsen *\n\nu...","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-24/4-str-65-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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