{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-04-24_4_StR_44_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-04-24","aktenzeichen":"4 StR 44/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2252 002 IF\n\n- StR 44/58\n\nImNamen des Voikes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ni,) den Inseratenvertreter Bernhard_S c > aus\nCOS, dort geboren am aM. ED ,\n2.) den Inseratenvertreier Eermann Sc M—. 4 aus\nCORE, Gort gchoren am @&. EEE\n3.) den Inseratenvertreter Artur R EEE aus\nET ]\n\n‚ geboren an & En EB ir rem,\n\n4.) den Handelösvertreter Heinz X EEE zus CeD-EEE, dort geboren om WW. END EB,\n\n5.) den Inseratenvertreter Hans V B—_ 1 er aus\nCOS, geboren om MB: in BO@EB,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsamvalt EWR in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwolt ED dei. der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten Sc, Sch@iiuig,\nREED und VORBEEEE zogen das Urteil des Landgerichts\n\nDe\n\nin Essen vom 29. Juni 1957 werden verworfen.\nJeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDen Angeklagten SCHD, Schaiie und RO wird\n\ndie in dieser Sache seit dem 30. Juni 1957 erlitiene Unter-\n\n.\n”\n\ner\n\n‚ ”\n“nr\n\nREG > Baar.\n\nTERN\nVAR: N:\nYe 250)\n\n[N\n\nD\nPr\neu\nwo.\nDone\n\nw\n\nx\nan\n\n, En\n\nsuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Ki wira\ndas angefochtene Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben. ,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFR vef un um Pr\n\n.\nns\n\n6\nF\n>\n\nEee NT 2,772\n\nv\n“ar,\n\n”\n\nune‘\n\nIn den Jahren 1953 und 1954 warben die Angeklagten\nin zahlreichen Städten Nordrhein-Westfalens, in Niedersachsen und in Bremen für örtliche Unfallmeldepläne, die neben\nwichtigen Angaben über die erste Hilfe in Notfällen und\neinem Hinweis auf den \"Arbeitersamariterbund e.V., Bundessitz Hannover't sowie die örtliche Leitung dieser Organisation auch Werbeanzeigen enthalten sollten. Sie sollten als\nWandzeitung an Werkseingängen, in Wartezimmern, Gaststätten und anderen vielbegangenen Orten ausgehängt werden. Die\nDruckkosten für die Plakate sollten aus den Einnahmen für\ndie Werbeanzeigen bestritten werden.\n\n\" Die als Werber auftretenden Angeklagten bezeichneten\nsich den Kunden gegenüber als Mitglieder oder Nitarbeiter\ndes Arbeitersamariterbundes (ASB). Sie stellten die gemeinnützigen Ziele dieser Organisation heraus und betonten,\ndaß die Überschüsse aus der Inseratenwerbung dem ASB zuflössen. In Wirklichkeit kam es ihnen allein darauf an,\nihre eigenen Einnahmen möglichst ertragreich zu gestalten.\n\nSie benutzten den Namen des ASB als einer förderungswürdigen\n\nund mildtätigen Vereinigung nur dazu, leichter zum Ziele zu\ngelangen. Sie wußten nämlich, daß die weitaus meisten ihrer\nAuftraggeber eine Anzeige auf den Unfallmeldeplänen nicht\nbestellt hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, daß sie\ndadurch nicht den ASB unterstützten, sondern daß das Geld\nden Angeklagten zufloß, Um ihre Angaben glaubhafter erscheinen zu lassen, kündigten die Angeklagten vorher -\ngegenseitig oder auch selbst — den Besuch \"von Herren des\nASB\" fernmündlich an und vereinbarten eine Zusammenkunft.\nDabei zeigten sie dann Bescheinigungen vor, die sie als\ninksssoberechtigte Mitarbeiter des ASB auswiesen. Diese\n\nRn ein »\nee,\n\n- Fi\nak FE Een\n>\n\nEn\n\n-A-\n\nBescheinigungen hatten sie sich entweder von gutgläubigen\nOrtsvorsitzenden des ASB erschlichen, die den Mißbrauch nicht\nerkannten, den die Angeklagten mit dem Eamen des ASB trieben, oder sie waren vom Hitangeklagten Sch ausscstellt, der in Cm cine Ortssrurre des ASB lediglich zu dem Zweck gegründet hattc, um in den Besitz von\nBriefpapier mit Vereinsaufdruck, Arstecknadeln usw. zu\nkommen, Außerdem verwendeten sie Guittungen mit Stempeln des\n-ASB, die sie zum Teil für 'ihre Zwecke arfertigen ließen.\nIn einigen Fällen täuschten sic die geworberen Fersonen\nauch dadurch, daß sie die Auflagenzilfer der geplanten\nPlakate weit überhöht angaben oder sich darauf beriefen, daß\nder Deutsche Gewerkschaftsbund hinter ihrer Aktion stünde. E\n\nAuf diese Weise gelang es den Angeklagten, zahlreiche\nAnzeigenaufträge zu erhaltcn. Viele Firmen, denen es auf\neine geschäftliche lierbung nicht ankam und die daher keine\nAnzeige wünschten, gaben ihnen reine Spenden bis zu 500,- DM E\n\nfür den ASB. Insgesamt nahmen die Angeklagten folgende\nBeträge ein:\n\nSCHEED etwa 4 700,- DM\nSchi etwa 5 020,- DM\nRER etwa 3 265,- DM\nKB etv.a 5 445,- DM\nVOR <tv.a. 2 350,- DM.\n\nIn mehreren Orten ließen die Angeklagten die Unfsllmeldepläne, für die sie geworben hatten, überhaupt nicht\ndrucken oder holten sie nicht ab, Die gesamten Druckkosten\nbeliefen sich auf 1 449,20 Dil. Den Überschuß behielten\ndie Angeklagten für sich. Lediglich die Angeklagten Keil»\nund VD überwiesen einmal auf Grund einer Abmachung\n\n- 8.\n\nmit Urtsvorsitzenden des ASB, nach der sie 15 % der\nAnzeigenbeträge und 70% der erhaltenen Spenden abzuführen hatten, 180,- DM an den ASB. Sie zahlten das Geld\n\nerst, nachdem ihnen mit Strafanzeige gedroht worden war;\ntatsächlich schuldeten sie 609,75 LIU. In cincm anderen\nFalle hatten Spender 400,- Il unmittelbar an den Bund Üüberwiesen. Über die weiteren Einnahmen aus diesem Bezirk in\nHöhe von 2 705,- DM rechneten KB und Ve\n\nnicht ab, sondern behielten sie für sich,\n\nDie Strafkammer hat sämtliche Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu Gefängnisstrafen verurteilt und ihnen\n-— außer VB - die Ausübung des Berufs als Inseratenvertreter für drei und fünf Jahre untersagt. Hiergegen\nrichten sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrens- und Sachrügen. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten\n\nKO ist begründet. \"\n\nIT,\n\nRevision Schgge\n\n1.) Die Strafkammer hat alle Einzeltaten als fortgesetzte Handlung angesehen, weil sie zeitlich und örtlich\nzusammenhängen, im wesentlichen gleichartig ausgeführt\nsind und -der in den wesentlichen Umrissen ins Auge gefaßte Gesamterfolg von vornherein einem einheitlichen Willensentschluß der Angeklagten entsprang (UA S. 67/68).\nDiese denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung mögliche\nBeurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nVer Beschwerdeführer bestreitet, den vom Landgericht\nangenommenen Gesamtvorsatz gehabt zu haben und unterteilt\nseine Tätigkeit in drei selbständige Abschnitte, in denen\n\ngan Pi\nBe\n\n5\nPR\nv\n\n“\n\nPay\n\nEEE see\n\na Ns PY Er Ze\nnr .\nN,\n\ntt,\nbar 2 Ze\na\n\ngr.\n\ner jeweils mit anderen Partnern zusammengearbeitet hat. Sein .\ngegen die dem Tatrichter vorbehaltcene Beweiswürdigung gerichteter Angriff geht fehl (§ 337 StPO). Selbst wenn aber\ndie Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung der Strafkammer nicht unbegründet wären.so beschwerte es den Angeklagten im vorliegenden Falle.nicht, daß er statt mehrerer\nin sich fortgesetzter Betrugstaten nur wegen eines einzigen Betruges verurteilt worden ist. Abgesehen davon bedingte die weitgehende Aufteilung der Arbeitsgebiete unter den\nfünf Angeklagten vielfach eine den Bedürfnissen angepaßte\nwechselnde Partnerschaft. Daraus allein kann nach Tage der\nDinge für die Rechtsansicht des Beschwerdeführers Entscheidendes nicht hergeleitet werden. =\n\n2.) Die Strafkammer hat die Angeklagten nur in den.\nFällen wegen vollendeten Betruges verurteilt, in denen\ndie angegangenen Personen Geldbeträge an sie zahlten, Soweit ihre Werbung erfolglos blieb, hat das Landgericht\nnicht einmal Versuch angenommen, sondern die Handlungen\nstrafrechtlich nicht berücksichtigt. Das ergibt sich aus\nder rechtlichen Beurteilung (VA S. 65), die das Tatbertandsmerkmal der Schadenszufügung darin erblickt, daß die Kunden\n\"Geld ausgegeben haben für Zwecke, für die es nicht vorgesehen war.\" Nur diese Fälle sind in die Schuläfeststellun-\n\nN\n2 Pe\n%\n\ngen einbezogen,\n\n3.) Das angefochtene Urteil stellt nicht für jeden\neinzelnen Fall den Tatbestand besondere fest. Das war.bei\nakte der Angeklagten auch nicht erforderlich. \"Die Revision\nübersieht, daß das Landgericht in jeder einzelnen Tatengruppe (IX, 1 - 28 - UA S. 25 ff) angibt, welche Täuschungshandlungen vorgenommen worden sind, ob und welcher Irrtum\nin den Betroffenen erregt worden ist und welche Verfügung\n\n® L23\nN‘ ”\n\nsie vorgenommen haben. Da die meisten Werbungen sich nur\ndurch unwesentliche Einzelheiten voneinander unterschieden, äurfte es die für die strafrechtliche Bsurteilung\nwesentlichen Feststellungen, soweit sie gleich lagen,\ngruppenweise zusammenfassen (2 StR 483/52 vom 25. November\n19525 1 StR 648/53 vom 19. Januar 1954; 5 StR 740/53 vom\n18. Mai 7954 und 2 StR 468/54 vom 24. Wai 1955). Täuschungshandlungen, die nur in Einzelfällen begangen wurden — 2.\nB. über die Höhe der Auflage -, sind ebenso hervorgehoben,\nwie diejenigen Fälle, in denen die Einzahler sich nicht\ngetäuscht oder geschädigt fühlten.\n\nAlle fünf Angeklagten waren bei gemeinschaftlicher\nTatausführung Nittäter. Sie planten gemeinsam und arbeiteten mit verteilten Rollen Eand in Hand; Scharmann war\nbei den zahlreichen gemeinsam mit Schmitt und Kristall\nunternommenen Fahrten der \"Regieführer\", Jedes kHitglied\nder Arbeitskolonne trug durch seinen Tatbeitrag wesentlich zum Gelingen des im gemeinsamen Interesse liegenden\nGesamterfolges bei (UA S. 68/69). Es ist daher ohne entsich zu den Opfern 'begaben, um persönlich mit ihnen zu verhandeln; dies taten — wie das Urteil an mehreren Stellen\nerwähnt — in den meisten Fällen Sc und Schee, während KO sie vorwiegend im Wagen fuhr. Das Fehlen von\nnebensächlichen Einzelheiten gefährdet den Bestand des\nUrteils nicht.\n\n4.) Soweit die Revision anhand der wiedergegebenen\nBruchstücke von Zeugenaussagen einzelne Fälle erörtert\n(8. 3 und 4 der Rechtfertigungsschrift), handelt es sich\ngegenüber dem Urteilsinhalt um neues tatsächliches Vorbringen, das vom Rechtsrügegericht nicht berücksichtigt werden\ndarf. Falsche Zusicherungen über die Höhe der Auflagenzi:-\n\n2\na7\nä\neat\nSe\nSB\n\n7\n\nrt\nKag\n\n”\n.\n„\n.\nwre\n\nvw x\n\nPi}\n.\n\nyo“\n\nfer sind den Angeklagten nur in wenigen Fällen als Täuschungshandlung zur Last gelegt und an den in Betracht\nkommenden Stellen erwähnt. Im übrigen hat die Strafkamner\nden Umstand seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt\n\nund es nicht zu Lasten der Angeklagten verwertet, daß\n\ndie Anzahl der gedruckten Plakate verhältriemäßig klein\nwar (in 7 Orten nur je 50 Stück). Das Urteil ergibt auch\nnicht, das Landesgericht sei zum Nachteil für die Angeklagten davon ausgegangen, daß der Druck der Unfallmeldepläne\nin mehreren Städten von vornherein nicht beabsichtigt gewesen Sei.\n\n5.) Wie hoch die von den Angeklagten erzielten Einnahmen waren, führt das Urteil unter A IX 1 - 28 (S. 25 -\n56) im einzelnen auf. Eine zusammenfassende Darstellung\nder Beträge, die auf jeden Angeklagten entfielen, gibt das\nLandgericht auf Seite 69, Die Gegenüberstellung mit den\nDruckkosten (S. 58) zeigt, daß jeder von ihnen Überschüsse\nerzielte, die die gesamten Kosten für die Drucklegung um\nein Mehrfaches überstiegen. Vor allem ergibt sich aus den\nmitgeteilten Daten, daß die Angeklagten die Gewinne jeweils in verhältnismäßig kurzen Zeiträumen von mehreren\nmagen oder Wochen erzielen konnten. Die Strafkammer durfte\ndaher mit Recht davon ausgehen, daß ihnen auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Unkosten noch namhafte\nBeträge verblieben waren, die sie an den ASB abführen mußten. Dazu waren sie verpflichtet, nachdem sie als Werber\nfür den ASB aufgetreten waren und den Opfern zugesichert\nhatten, die Überschüsse aus den für eine Anzeige gezahlten\n— und erst recht die gespendeten — Beträge würden gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Daran glaubten die Einzahler\n(S. 64),.die sich in den weitaus meisten Fällen durch den’\ngemsinnützigen Zweck zur Zahlung einer Geldspende oder zur\nBestellung einer Werbeanzeige bereitfanden. Daß der vorge-\n\ng-\n\ngestellte Erfolg nicht eintrat, sondern die Angeklagten\nsich nur persönlich bereicherten, wird vom Landgericht zutreffend als Vermögensschaden angesehen, den sie ihren\nOpfern durch Täuschung zufügten. Dieser Vermögensschaden\nwar selbst dann vorhanden, wenn sich die Interessenten\nüber die Auflagenzifferund die Werbewirkung der Plakate\nnicht irrten, denn sie sind veranlaßt worden, ihr Geld für\nZwecke hinzugeben (Bereicherung der Angeklagten), für\ndie es nicht bestimmt war.\n\nWelche Vorstellungen die Geschädigten sich davon machten, wer die Unkosten für die Werbung tragen sollte, ergibt\nüas Urteil nicht, Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an.\n\nFür die Frage, welchen Vermögensvorteil die Angeklagten erlangt haben, kommt es nach Ansicht der Strafkammer\n\nnicht auf die Höhe der Unkosten (mit Ausnahme der Druckkosten)\n\nan, die den Angeklagten bei der Verbetätigkeit entstanden\nsind (S. 65). Das ist nach dem festgestellten Sachverhalt\nnicht zu beanstanden. Vermögensvorteil bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage (vgl. auch Schönke-Schröder StGB,\n8. Aufl. § 263 Anm. VIII, 2 a- c; ebenso Mezger, Strafrecht\n11, 5. Aufl. S. 1815 LK, 7. Aufl. Vorbem. V vor § 249 StGB);\ner umfaßte im vorliegenden Falle auch den Teil der Einnahmen, den die Angeklagten für Lebensunterhalt, Fahrtkosten\noder sonstige Spesen aufwandten. Da ihre gesamte Tätigkeit\nau? rechtswidriger Grundlage aufgebaut war, bildeten die\nerlangten Beträge auch insoweit eine echte wirtschaftliche‘\nrechtswidrige Bereicherung. Es handelte sich um Einkünfte,\nauf die die Angeklagten keinen Anspruch hatten. Sie hatten\ndie Möglichkeit erlangt, nach Belieben über die Beträge zu\n\nSt.»\n\n5\nPr}\n\n”\nm, .\n6 Se au 26\n\n„tr\n\n- 10 -\n\nverfügen, Für die rechtliche Beurteilung ist es gleichgüiltig. zu welchen Zwecken sie das Geld benutzten. Die für\nihre betrügerische Tätigkeit entstandenen Unkosten können\nmithin bei der Berechnung des erstrebten Vermögensvorteils\nnicht in Abzug gebracht werden.\n\nIhre Einlassung, die Kosten während des Werbefeldzüges seien so erheblich gewesen, daß von den Einnahmen möglicherweise keine Beträge mehr übrig geblieben seien, die\nsie an den ASB hätten abführen müssen, könnte die Angeklagten im Strafmaß nur denn entlasten, wenn sie jemals willens gewesen wären, über ihre Einnahmen mit der örtlichen\noder der Bandesleitung des ASB abzurechnen und erzielte\nÜberschüsse nach Abzug angemessener Spesen abzuliefern.\nTatsächlich haben sie während der 16 Monate ihrer Tätigkeit\nnoch nicht einmal den Versuch dazu unternommen. Das ergibt\ndie an mehreren Stellen des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung der Strafkammer, daß die Angeklagten\nnicht zu Gunsten des ASB tätig werden wollten, sondern sich\nnur auf ihn beriefen, um sich dadurch leichter persönliche\nEinnahmen verschaffen zu können. Der Beschwerdeführer hat\ndas selbst eingestanden (S. 61 unten, S. 71, 67 oben). Die\nnünmehr erhobenen Revisionsangriffe stimmen mit diesen\nFeststellungen nicht überein.\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß die Angeklagten KB una Ve sinmaı\n180,- DM an den Zeugen WB überwiesen haben. Diese Zahlung erfolgte nicht aus eigenem Antriebe, sondern deswe- \"\ngen, weil ihnen mit einer Strafanzeige gedroht worden wer.\nDie Angeklagten befürchteten mit Recht, daß ein Ermittlungsverfahren ihrem Treiben ein Ende bereitet hätte, Sie zogen\nes daher aus diesen Erwägungen vor, die im eigenen Interesse\nübernommenen Verpflichtungen teilweise zu erfüllen, um wei- N\nter arbeiten zu können (UA S. 62).\n\n. 411 -\n\nzn . .\n\n6.) Die Strafkammer hat das Berufsverbot für den\nBeschwerdeführer gemäß § 42 1 StGB zwar nur knapp erörtert. Die Ausführungen ergeben jedoch, daß diese Maßnahme\nnach Ansicht des Landgerichts erforderlich war, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers, insbesondere eine\nfehlerhafte Ausübung des tatrichterlichen Ermessens, lassen\nsie nicht erkennen.\n\n.\nFi\n”\nr\n.\n\n| Das Rechtsmittel erweist sich nach allem als unbe- Bar:\ngründet. or\nWR\n\n“ - Ss\nAr\nIII, ’ TER\n\nDas gleiche gilt für die Revision des Ängeklagten\nSC, der neben der allgemeinen Sachrüge nur beanstandet,\ndas Urteil sei ihm erst nach 5 Monaten zugestellt worden\nEr schließt daraus, daß es erst mehrere Monate nach der\nVerkündung abgesetzt worden sei. - Nach dem Eingangsstenpel (Bd. III Bl. 171 d.A.) ist die Urschrift des Urteils\nbereits am 19. Juli 1957, also 20 Tage nach der Verkündung,\nzı den Akten gebracht worden. Darin liegt - insbesondere\nangesichts der sehr umfangreichen und schwierigen Sache -\nkein Rechtsfehler, auf den der Angeklagte sich berufen kann.\nIm übrigen wird auf die Ausführungen zu II. hingewiesen,\n\nIV.\n\nAuch der Angeklagte FE rügt nur allgemein.\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Urteil 18ßt+ aber\nkeine Rechtsverstöße zu seinem Nachteil erkennen, wie unter\n\nIl. bereits ausgeführt ist.\n\nVo\n\nRevision VE»\n\n1.) Das angefochtene Urteil stellt an mehreren Stellen ausdrücklich fest, daß der Landesvorsitzende des ASB,\nHoiB, es dem Beschwerdeführer und KEEEE nicht genchmigt hatte, für den ASB zu werben (S. 19, 21, 66). Die\nAusführungen der Rechtfertigungsschrift gehen von einen\nabweichenden Sachverhalt aus oder richten sich gegen die\ntatsächlichen Feststellungen; sie sind insoweit unbeachtlich.\n\nDIN Tan een nn\n\n—n DS\n\n2.) Nach der Überzeugung der Strafkammer steht weiter\nfest (UA S. 20, 66), daß der Beschwerdeführer sich von dem\nOrtsvorsitzenden N@W> den Rundstempel einer Kolonne des\nASB auf unredliche Weise verschaffte und für seine Zwecke\nbenutzt hat. Nur die Art und Weise der Beschaffung konnte\nim einzelnen nicht geklärt werden. Die Behauptung der Revision, das Gericht habe dem Beschwerdeführer unbewiesene\nVermutungen zur last gelegt, ist daher unrichtig. Davon,\ndaß er sich durch unrechtmäßige Machenschaften in den Besitz des Stempels gesetzt hatte, war die Strafkammer überzeugt.\n\n3.) Ebenso wie die anderen Angeklagten gab sich auch\nVB sesenüber den Kunden als Mitglied oder Mitarbeiter des ASB aus. Als solcher ist er in den abschriftlich\nmitgeteilten Bescheinigungen (UA S. 16, 20) bezeichnet.\nDarin (und nicht etwa in falschen Angaben gegenüber BE-EB und NEE) sicht die Strafkammer mit Recht eine Täuschung?\nhandlung, die noch durch die weitere Behauptung unterstützt\nwurde, alle Überschüsse — mit Ausnahme der Druckkosten -—\n\nA\n\n-\n\n: 15.\n\nflössen dem ASB zu. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer\nnur einen sehr geringen Teil der für den ASB einkassierten\nGelder abgeliefert, und dies auch nur mit Rücksicht auf die\nihm angedrohte Strafanzeige getan (UA S. 62). Um Wiederholungen über den Vermögensschaden und die Bereicherung zu\nvermeiden, wird auf die bei der Revision Sch (II, 4\nund 5) gemachten Ausführungen verwiesen. Widersprüche oder\nmit der Lebenserfahrung unvereinbare Feststellungen enthält das angefochtene Urteil nicht.\n\nVI:\n\nBeyision rm\n\n1.) Das Landgericht konnte den Antrag des Verteidigere,\nDr: KIEW Über die besonderen Eigenarten der Anzeigenwerbung\nzu vernehmen, ohne Nechtsverstoß ablehnen und sich insoweit\ngenügende eigene Sachkunde zutrauen. Im übrigen war der\nBeweisamtrag zum Teil unerheblich. Die Strafkammer hat es\nnicht auf dio Frage abgestellt, ob der Werber verpflichtet\nist, umfassende Angaben über die Finanzierung zu machen.\nSie hat vielmehr die entscheidende Täuschung darin gesehen,\ndaß die Angeklagten vorspiegelten, die Überschüsse - mit\nAusnahme der Druckkosten — flössen dem ASB zu.\n\n2,) Die in der Rechtfertigungsschrift unter II gemachten Ausführungen greifen entweder die - widerspruchsfreie - Beweiswürdigung des Landgerichts an oder richten\nsich unzulässigerweise gegen die getroffenen tatsächlichen\nFeststellungen; teilweise enthalten sie neue Behauptungen.\nVerstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze\nzum Nachteil des Angeklagten läßt das angefochtene Urteil\nnicht erkennen.\n\nB,\n\ner, 5\n\n„.\nEB\n\n[3\nwe\n\nar\nx\n\nx\nEu\n\n.\nEv\n\nnn man\n\n-\n\nAmer ner m\n\nN\n.\n\nan\nran,\n\n- 14 -\n\n3.) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, das\nGericht hätte den Antrag, ein Sachverständigengutachten\nüber die beschränkte Einsichtsfühigkeit des Beschwerdeführers einzuholen, nicht ablchnen dürfen, in zulässiger\nForm erhoben ist, Die Rechtfertigungsschrift bezeichnet\nnämlich nicht eindeutig die Tatsachen, die die Fehlerhaftigkeit der vom Landgericht Tür die Ablehnung angeführten\nGründe (UA S. 67) ergeben (vel. BEHSt 3, 213)\n\nJedoch enthält das Urteil einen sachlichrechtlichen\n\n+\n\nMangel, der zur Aufhebung nötigt. Ob der Angeklagte Kaum \\\n\nim Sinne von § 51 StGB vermindert zurechnungsfähig sei, verneint das Landgericht unter Hinweis auf das bei den Akten\nbefindliche Attest des Dr. FEED von 30. Juli 1955 und\n\nmit der weiteren Erwägung, er habe sich jahrelang als Kraftfahrer betätigt, könne schnell reagieren und habe in der\nHauptverhandlung gezeigt, daß er immer rasch und genau erkannt habe, worauf es im einzelnen angekommen sei. Die\nStrafkamrer hebt hervor, daß die Einsichtsfähigkeit des\nAngeklagten nicht beeinträchtigt sei. Sie erörtert jedoch\nnicht die Trage einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens.\nDies war hier besonders deshalb erforderlich, weil der Angeklagte im Jahre 1943 bei einem Arbeitsunfall eine Hirnverletzung (UA S. 6) erlitten hat. In einem solchen Fall muß\nzur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich ein\nHirnfacharzt als Sachverständiger zugezogen werden (BGH\n\nin IM Nr. 7 zu § 244 abs. 2 StPO = NJW 1952, 633). Das Iand-\n\ngericht konnte sich daher hier keine genügende eigene Sachkunde zutrauen. Schon der Umstand, daß die Hirnverletzung\nbei der Erörterung der Zurechnungsfähigkeit nicht erwähnt\nwird, deutet darauf hin, daß die Strafkammer ihre Bedeutung\nfür die Zurechnungsfähigkeit nicht genügend gewürdigt hat.\nNoch verstärkt wird diese Besorgnis dadurch, daß das Landgericht die schnelle Reaktionsfähigkeiit und gute Orientierung des Angeklagten als Beweisgründe für seine volle Zu-\n\nzone men mn wen\nx\n\nTr N on er men en \\\nx\n\nBan Se\n\n?\n\n- 15...\n\nrechnungsfähigkeit anführt. Gerade bei Hirnverletzten kommt\nes erfahrungsgemäß häufig vor, da3 ausreichende oder selbst\nüberdurchschnittliche Denkkräfte völlig erhalten bleiben,\nwährend das Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt ist.\n\nDie sehr kurz gefaßten Ausführungen der Strafkamner über\n\ndie Zurechnungsfähigkeit schließen daher die Möglichkeit\nnicht aus, daß das Landgericht diesen Punkt nicht ausreichend\ngeprüft hat, Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel der\nzur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hinsichtlich\n\ndieses Angeklagten führt.\n\nDer Generalbundesanwalt hatte insoweit auch die Aufhebung des Urteils beantragt.\n\nRotberg Krumme Bundesrichter Dr. Sauer\nist durch Erkrankung am\nUnterzeichnen verhindert.\n\nRotberg\n\nSeibert Lang-Hinrichsen ‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-24/4-str-44-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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