{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-04-24_4_StR_42_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-04-24","aktenzeichen":"4 StR 42/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 42/58\n\n2253 029 kl\n\n[4\n\nIn Nanen des Volkes\n\n1. den a > Hans\nVOBEEED, geboren an &. GEEREED>\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n2. den Vorarbeiter Theodor T ı GG DEED-Pi, dort geboren am j\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 24. April 1958,\n\nan der teilgenommen habens\n\n- Senatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nStaatsamalt\n\nals Vorsitzender,\nKrumme\n\nDr. Sauer\n\nDr. Seibert\n\nProf. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nGE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsamalt RE bei der Verkündung\nals reter der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellter iR\n\nfür Recht erkannt:\n\n*\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bonn vom 23. September 1957 werden\n\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdoführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmwittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPr\ney\n\nTR TR\n\neründe:\n\nDer seit 1949 schon 10mal - u.a. wiederholt wegen\nFahrens ohne Führerschein und wegen Volltrunkenheit -\nvorbestrafte Angeklagte PM fuhr zu Karsamstag 1957,\nnachdem er am Abend vorher bis Mitternacht gefeiert und\n6 - 7 Flaschen Bier getrunken hatte, um 6 Uhr morgens,\nohne gefrühstückt zu haben, mit dem Lastkrafiwagen seines\nArbeitgebers yon Keiiiip nach Mw-VeiiiW, un Hohre\naufzuladen. Von dort fuhr er zur Qleftalsperre, wo die Rohre\nabgeladen wurden. Der 18jährige Schlosserlehrling Christian\nTORE - Sohn des Mitangeklagten TED - begleitete ihn.\nAuf der Rückfahrt iranken sie in einer Gastwirtschaft Bier\nund aßen in einem anderen Ort zusammen 1 Pfund Blutwurst\nund einige Brötchen. Um 14.15 Uhr traf der Angeklagte, nachdem er seinen Begleiter um.die Mittagszeit im Walde vor\nPi in der Nähe einer Gastwirtschaft nach Hause geschickt hatte, mit dem Lastwagen bei der Familie TED\nin Pi ein. Dort wurde er von dem Vater Te mit\nFlaschenbier bewirtet. Nach 1 - 2 Siunden war er erheblich\nangetrunken. Nun beschlossen sie gegen 16 Uhr, nach Keiiiilib\nzu fahren. TEE und sein Sohn benutzten einen Volkswagen,\nwährend der Angeklagte. PER den Lastwagen seines Arbeit-\n\n“ gebers steuerte. In wilder Fahrt, teilweise mit 80 km/st,\n\ngelangte PER nach Se@iB. Hier stellte er den Wagen in\nder Rähe der. ihm bekannten Gastwirtschaft SC ab und\n\nwartete auf seine Begleiter. Nach ihrer Ankunft kehrten sie\nalle zusammen in der Wirtschaft ein.\n\nAusgelassen polternd trat va» schon in die Gaststube ein und benahm sich auch während seines Aufenthalts\naort äußerst enthemmi. In übermäßig lässiger Weise lehnte\n\n- 30.\n\ner sich auf die Theke und gebrauchte Kraftausdrücke. Da e ;\nkein Geld mehr hatte, hielt ihn der Mitangeklagte 1 |\nfrei. Er gab zunächst zwei Runden Bier aus. Als der Wirt den\nSchankraum betrat, erkannte er sofort, daß PD, der sn,\n\n-schwankte, stark angetrunken war. In der Annahme, er sei Any\n\nFahrer des vor der Tür abgestellten Volkswagens, klopfte ex\nihm gönnerhaft auf die Schulter mit den Worten: \"Na Puel,du\nfährst ja wohl nicht mehr?\" Hierauf antwortete Time:\n\"Kein, mein Sohn fährt, der ist nüchtern.\" Durch dieses Gespräch kamen PM Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit. Er\nfragte den Wirt deshalb \"lallend\", ob er Telephon im Hause i\nhabe. St vejahte dies, obwohl im TEE durch Zei- .\nchen zu verstehen gab, er solle die Prage verneinen, Als -.\nDOEEEED darauf, wiederum lallend, dat, seine Firma anzurufän '\nschnitt ihm TEE das Wort ab mit dem Bemerken: \"Du bist\nnicht betrunken. Du fährst mit uns. Mensch, mach doch keines :\nUnsinn. Es ist Karsamstag, die wollen auch ihre Ruhe haben.‘ .\nPOEEED stellte darauf seine Bedenken zurück und forderte ?\nnoch eine Runde Bier, die TEE nach einigem Widerstrebe\nbestellte, weil P@WEMP drohte, sonst nicht mitzufahren. Nach\ndem Verlassen der Wirtschaft ging PB raschen Schrities !\nauf seinen Lastwagen zu und setzte sich an das Steuer. Tab. .\n(MD 1ieS es geschehen, obwohl er die starke Angetrunkenheit .\nseines Zechgenossen kamte. . .\n\nRasch setzte FEED den Tastnagen in Bewegung, scheitete in kurzer Zeit bis auf den vierten Gang und fuhr mit \"\n\n‚einer Geschwindigkeit von 55 km/st in die unübersichtliche\n\nund gefährliche Kreuzung der von ihm benutzten VilBst rad\nmit der Bahnhofstraße ein. Dies tat er, obwohl auf der\nWIE iraße ein Dreieckschild (Bild 30 der Anlage zur\nStraßenverkehrsoränung) angebracht war und die Einsicht nach\n\n. links in die Bahnhofstraße ‚durch die an der Kreuzung stehen\n\nH\n\n4A-\n\nde Kapelle verhindert wird. Zur selben Zeit näherte sich von\nlinks auf der Bahnhofstraße, die erst jenseits der Kreuzung\ndurch ein Viereckschild (Bild 52 der Anlage) als bevorrechtigte Straße gekennzeichnet war, der Schmied Hans Fe in\nmäßiger Fahrt mit seinem Beiwagenkrad, auf dessen Soziussitz\nseine Ehefrau mitfuhr, während sein Sjähriges Söhnchen und\nsein 3jähriges Töchterchen im Beiwagen untergebracht waren.\nTrotz Abbremsens und Ausweichens auf seine linke Fahrbahnseite konnte er den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden. Obwohl\nauch PO scharf bremste, erfaßte der Lastwagen mit seiner\nrechten Vorderseite den Beiwagen des Kraftrades etwa in Höhe\nder Fluchtlinie der linken Fahrbahnbegrenzung der Bahnhofstraße. Der Beiwagen wurde abgerissen und unter die Stoßstange des Lastwagens gedrückt, das Motorrad zertrümmert. Der\nkleine Sohn des Kraftradfahrers wurde auf der Stelle getötet,\ndas Schwesterchen mit schweren Prellungen hervorgezogen. Die\nEltern wurden in hohem Bogen nach links fortgeschleudert und\nblieben bewußtlos liegen. Sie erlitten Gehirnerschütterungen\nund schwere Verletzungen.\n\n. Die Blutuntersuchung ergab bei PB einen Biutalkoholgehalt von 2 °/oo zur Zeit des Unfalls, bei dem Motorradfahrer einen solchen von 0,02 °/oo.\n\nDas Landgericht hat.den Angeklagten PEEEED wegen\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässiger Verkehrsgefähräung zu zwei\nJahren Gefängnis ‘verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für\nimmer entzogen. Den Angeklegten TEE hat es wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit.mit fahrlässiger Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten können keinen\nErfolg haben.\n\n%Is_Revision des Angeklagten POGEED\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig begründet. Sie kann nicht darauf gestützt werden, daß in der?\nHauptverhandlung nicht erörtert worden sei, wann der Ange\"\nklagte den Führerschein erworben hat und wie lange Zeit er; #\nschon unfallfrei gefahren war. Das Revisionsgericht kann Y\nnämlich nicht prüfen, welche Umstände zum Gegenstand der a\n\nVerhandlung gemacht worden sind. : \\\n. \" %\n2. Auch die sachlich-rechtlichen Rügen greifen u\nnicht durch. ' 2\n.&\n\n&) Der Tatrichter hat den Teil der Bahnhofstraße, \"\nauf dem sich FEB der Kreuzung von links - vom Angeklagten ‘\naus gesehen - näherte, als bevorrechtigt angesehen, obwohl‘.\ndie Bahnhofstraße vor der Kreuzung nichi als Vorfahrtstraße. ..\ngekennzeichnet war. Er stützt seine Ansicht darauf, daß an’ |\nihrer Fortsetzung jenseits der Kreuzung ein Viereckschild .\naufgestellt und an der 1227 vor der Kreuzung ein“\nDreieckschild angebracht wer. Ob diese Auffassung richtig\nist, kann dahingestellt bleiben. Nach der Rechtsprechung des\nSenats begründete das, auf: der IB raße aufgestellte ee\nDreieckschila für PO jedentalıs eine Wartepflicht auch...\ngegenüber dem von links auf der Bahnhofstraße nahenden Verkehrsteilnehmerz. ohne Rücksicht. darauf, ob auch dieser Teil »\nder Straße an der Kreuzung, wirkeom als Vorfahrtstraße gekenf.\nzeichnei war (BGHSt 8, 1075: VRS 14, 30)..\n\nEEE war daher verpflichtet, auch mit Rücksicht\nauf von links kommende Verkehrsteilnehmer vorsichtig und\n\nH\n\nlangsam an die Kreuzung heranzufahren, um jederzeit anhalten\nzu können, zumal er keinen Einblick in den linken Teil der\nkreuzenden Straße hatte und deshalb jederzeit mit dem über-\n\n. raschenden Auftauchen eines Fahrzeugs von dieser Seite her\nrechnen mußte (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVO). Diese Pflicht hat er\nnicht erfüllt; denn er ist nach den Feststellungen zügig mit\neiner nach den dortigen Verhältnissen viel zu hohen Geschwindigkeit von 55 km/st und verkehrswiärig die Mitte der Fahrbahn\nbemutzend auf die Kreuzung gefahren. Ob der Angeklagte glaubte, der von links kommende Beiwagenkraftfahrer sei ihm gegenüber wartepflichtig, brauchte der Tatrichter nicht zu erörtern, da PD sich awweislich der Urteilsgründe hierauf\nnicht berufen hatte. Ein unverschuldeter Verbotsirrtum\n\n(BGHSt 2, 194 ff) käme im Hinblick auf das auf seiner Straße\nangebrachte Dreieckschild, das ihn mindestens zum Warten verpflichtete, auch nicht in Betracht. PD konnte höchstens\ndarauf vertrauen, daß der von links kommende Verkehrsteilnehmer sich vorsichtig nähern werde. Das hat der Beiwagenkraftfahrer aber auch getan; denn er nahte sich nach den Urteilsfeststellungen mit mäßiger Geschwindigkeit und wurde von der\nrechten Vorderseite des plötzlich viel zu schnell über die\nKreuzung fahrenden Lastkraftwagens des Angeklagten mit voller\nWucht erfaßt, obwohl er selbst sofort bremste und auf seine\nlinke Pahrbahnseite auswich. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung läßt hiernach keinen Rechtsfehler erkennen.\n\ndb) Auch der Schaldspruch ‚wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung nach den §§ 315; a Abs. T! Ir. 2, 316 Abs. 2 StGB\nbegegnet keinen rechtlichen \"Bedenken.\n\nDer Angeklagte war betrunken. Er schwankte leicht\nund sprach lallend. Er zeigte sich durch sein für Betrunkene\n\ntypisches ausgelassenes Poltern äußerst enthemmt, lümmelte\n\nsich auf die Theke, gebrauchte Kraftausdrücke und verlarg\nschließlich eigensinnig drohend noch eine Runde Bier. Sein\nZweifel an seiner Fahrsicherheit ließ er von TMEMB leioh\nbeschwichtigen. Durch den Gemuß eines rohen BEies suchte ei\nsich schließlich für die Weiterfahrt zu ernüchtern, wobei <\ndie Hälfte der Flüssigkeit auf den Boden fallen ließ. Des:\nhalb trank er auf Zureden des Wirts noch ein Glas Coca-Coli\nAuf der Weiterfahrt zeigte er sich dann ungewöhnlich unbe-:\nkümmert, indem er im vierten Gang mit unverminderter Ge- .\nschwindigkeit, sich auf der Mitte der Straße haltend, über;\ndie gefährliche Kreuzung zu fahren begann. - n\n\nc) Obwohl PO sich bis zur Fahruntüchtigkeit\nbetrunken hat, war er nach der Überzeugung des Landgerichts\nnicht unzurechnungsfähig, wie sein Verhalten vor der Abfaht\nin Sechtem und ummittelbar nach dem Unfall bezeugt. Diese\nFeststellung wird durch den Blutalkoholgehalt des Angeklagten\nbestätigt, der zur Zeit der Tat 2 °/oo nicht Üüberstieg.\n\nZu einer Strafermäßigung auf Grund des im angefoch-:\ntenen Urteil nicht ausdrücklich erörierten § 51 Abs. 2 StGB\nwar das Landgericht nicht genötigt. Aus den Feststellungen:\nergibt sich nämlich, daß der Angeklagte schon entschlossen\nwar, mit dem Lastwagen noch nach Keil zurückzufahren, .\nals er sich in leichtfertiger Weise nach und nach betrank, -\nbis er schließlich fehruntüchtig wurde. Sollte er sodann\nschon im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit gewesen\nsein, als er die bei ihm auftauchenden Bedenken gegen seine\nFahrtüchtigkeit verädrängte und Sich deshalb trotz des Ange“\nbots seines Begleiters Tim, mit ihm in dem Volkswagen\nweiterzufahren, wieder an das Steuer des Lastwagens setzte\nund mit zu hoher Geschwindigkeit davonfuhr, so wäre er\n\nI\n\n.\n‘ .\nPR | L}\n\nH\n\nhierfür jedenfalls strafrechtlich voll verantwortlich; denn\ner hätte noch im Zustand unverminderter Zurechnungsfähigkeit\nschuldhaft die entscheidende Ursache für sein späteres Verhalten gesetzt, das dann in für ihn voraussehbarer Weise eintrat, während seine Zurechnungsfäbigkeit erbeblich vermindert\n\nwar (BGH JR 1958, 28 ff).\n\nBei dem überaus großen Verschulden des Beschwerdeführers und dem durch die Art seiner Vorbestrafungen ausgewiesenen Persönlichkeitsbild ist es unerheblich, wie lange\ner schon im Besitz eines Führerscheins war und ob er seit\nvielen Jahren unfallfrei gefahren ist. Gegen die Strafzumessungsgründe und die Entziehung des Führerscheins auf\nLebenszeit ließen sich hieraus keine durchgreifenden Bedenken\nherleiten.\n\nII. Revision des Angeklagten Tegggnm»\n\n1. Unbegründet sind die Einwendungen der Revision\ngegen die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Nebentäters (nicht \"Mittäters\") für einen von\nPOEEED schuldhaft mitverursachten Verkehrsunfall. Wie der\nSenat mehrfach-ausgesprochen hat, ist auch derjenige, der\neinen anderen, der -— wie er weiß - noch mit einem Krafifahrzeug fahren muß, zum übermäßigen Alkoholgenuß veranlaßt,\nindem er ihn freihält, neben dem Kraftfahrer strafrechtlich\nverantwortlich, wenn dieser -— voraussehbar - durch verkehrswidriges Fahren unter der Wirkung des genossenen Alkohols\neinen Verkehrsunfall herbeiführt. Denn eine solche Anregung\nsum Trinken geht über die zu nichts verpflichtende Teilnahme\nan einer bloßen Zechgemeinschaft hinaus (BGH VRS 13, 470).\nDiese Voraussetzungen sind nach den Urteilsfeststellungen\nim vorliegenden Fall erfüllt.\n\n- NIT ER WR\n\nAls POEEEED auf der Rückfahrt nach Keil nit 3\nseinem Lastwagen bei der Familie TE eintraf und um E_\nein Glas Wasser bat, bewirtete ihn der Mitangeklagte ®\nTE mit Flaschenbier. Nach : — 2 Stunden war sein Gast\nerheblich angetrunken. Trotzdem faßte er mit ihm zusammen . »\nden Entschluß, noch nach Kelle zu fahren. Obwohl er B |\nschon unterwegs an der wilden Fahrt nach Se merken rm\nmußte, daß PB durch den Alkoholgenuß sehr enthemmt je\nwar, folgte er ihm nicht nur auf seinen Wink in die Gast-,,\nwirtschaft St@@>, sondern er hielt ihn dort sogar frei _\nund gab ihm mehrere Glas Bier aus. Dies tat er, obwohl er .. =\ngleich bei dem Betreten der Wirtschaft an dem polternden j\nund unbeherrschten Auftreten PEED erkannte, daß dieser\nschon stark angeirunken war. Als PB auf die mahnenden,\nWorte des Wirtes seine Firma davon benachrichtigen lassen\nwollte, daß er den Lastwagen an diesem Tage nicht mehr zurückbringen könne, hielt ihn Te davor zurück, weil er\nihm Unannehmlichkeiten bei der Arbeitgeberin ersparen woll,, \"\nte. Er bot ihm - wie das Landgericht zu seinen Gunsten an-_\nnimmt — dafür ernstlich an, ihn in seinem Volkswagen mitzu-”\nnebmen. Er ließ sich sodann auf die Drohung seines Begleiters\nsonst nicht mehr mit nach Hause zu fahren, auch dazu bestif\nmen, ein drittes Glas Bier auszugeben. Schon aus diesem Geschehensablauf, beginnend mit der gastlichen Bewirtung mit\nFlaschenbier während 1 - 2 Stunden in seinem Hause bis zum\nVerlassen der Wirtschaft StB, ergibt sich, dag rain\nnicht nur das Eintreten der Fahruntüchtigkeit seines Be- x\ngleiters mitverschuldet, sondern ihn auch durch \"aktive „,E\nEinmischung\" daran gehindert hat, seine Arbeitgeberin über\ndas Vorgefallene zu unterrichten und von ihr Weisungen darü,\nber einzuholen, was mit dem Lastwagen geschehen solle. Für\ndie dadurch entstandenen rechtswidrigen Folgen ist er, wie\ndie Strafkammer mit Recht annimmt, verantwortlich, und war\nohne Rücksicht darauf, ob er den Willen hatte, eine solch®\n\na}\n\nr4\n\nVerantwortung zu übernehmen oder nicht. Er war deshalb verpflichtet, P&EEMDb mit aller Entschiedenheit von der Weiterfehrt mit dem lastwagen abzuhalten, und hätte, selbst wenn\ner sich erfolglos darum bemüht hätte, für die Folgen seines\nvorhergegangenen fahrlässigen Verhaltens strafrechtlich einstehen müssen. Nach den Feststellungen ließ er es aber sogar\nwiderspruchslos geschehen, daß PD sich wieder an das\nSteuer des lastwagens setzte.\n\n2. Soweit sich die Revision gegen die Annahme wendet,\ndaß der Beschwerdeführer für sein Tun voll verantwortlich\nwar, weil er selbst nur leicht angetrunken war, richtet sie\nsich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung, die weder Widersprüche noch Verstöße gegen\ndie Lebenserfahrung enthält. Es ist kein unlösbarer Widerspruch, wenn das Urteil den Angeklagten TOMB einige Male\nals \"leicht angetrunken\" oder \"allenfalls leicht angetrunken\"\nin anderem Zusammenhang aber als \"fast nüchtern\" bezeichnet.\nAn allen Stellen ist offenbar dasselbe gemeint, nämlich eine\ngeringe Alkoholbeeinflussung, die weder Einsichtsfähigkeit\nnoch Hemmungsvermögen berührt$.\n\nDer Tatrichter war nicht gehindert, bei der Beurteilung\nder Frage, ob TMEMD erheblich betrunken oder durch den\nAlkoholgenuß nur leicht angeheitert war, sich auf das sachkundige Urteil des Gastwirts Ste zu stützen, wenn auch\nein anderer Gast beim Eintritt der Angeklagten in den Schankraum meinte, sie seien beide betrunken. Denn dem Zeugen\nStOMWB> gab das im Urteil.eingehend' geschilderte Verhalten\ndes Beschwerdeführers N während seines Aufenthalts\n\nin der Wirtschaft recht. TED zeigte sich näwlich im\n\nGegensatz zu PD ruhig und besonnen. Es kam ihm darauf\nan, seinen Begleiter vor Wnannehmlichkeiten, vor allem vor\n\n„ 11 —\n\nSchaden auf seiner Arbeitsstelle zu bewahren. Deshalb sagt! a\ner gleich nach den mahnenden Worten des Gastwirts, Pet\nwerde doch wohl nicht mehr fahren, daß sein Sohn fahre, des;\nnüchtern sei, und er verhinderte sodann das Telephongespräck\nmit der Arbeitgeberin. Andererseits wollte er auch den Gast,\nwirt von der ihm lästigen Gegenwart des Betrunkenen im ScheanK-\nraum befreien und drängte deshalb mehrmals zum Aufbruch. Nif_\nden Worten, sie hätten die Gastwirtschaft gemeinsam betreten.\nund müßten sie nun auch gemeinsam verlassen, bewog er ihn ';.\nschließlich zum Mitgehen und geleitete PD; als er nochmals zurückgegangen war, um ein rohes Ei auszutrinken, wiedel\nzur Tür hinaus. Wenn er seine an PB gerichteten Worte;\n\n\"Du bist nicht betrunken. Du fährst mit uns\", nicht folgerichtig durchdacht haben sollte, wie die Strafkammer meint,\n\nso beweist das keineswegs, daß er infolge Alkoholgemmsses .\nnur noch vermindert zurechnmungsfähig und über die Tragweite\nseines Handelns sich nicht im klaren war. Daß er in der peir\nlichen Lage, in die er sich durch die Bewirtung in seiner\nWohnung und die Fahrt mit Pi gebracht haite, nicht in\nallerersier Linie ins Auge faßte, einen Verkehrsunfall unter .\nallen Umständen zu verhindern, drängte ebenfalls nicht zu\neiner solchen Schlußfolgerung. Denn das entspricht der all--\ngemeinen Lebenserfahrung, nach der Kraftfahrer vielfach geneigt sind, persönlichen Belangen gegenüber dem allgemeinen\nInteresse an der Sicherheit des Straßenverkehrs — fahrlässigerweise - den Vorzüg zu geben in der Hoffnung,. es werde schon.\nnicht zu einem Unfall kommen.\n\n\"Bei ‚dieser Sachlage war die Strafkammer, wie die\nRevision anscheinend geltend machen will, auch nicht genötigt, einen Sachverständigen über den Trunkenheitsgrad\n\ndes Angeklagten TOEEEED zu vernehmen, der selbst zugab,\nnüchtern gewesen zu sein.\n\nen\n\nM\n\nDie Revision dieses Beschwerdeführers ist nach\nalledem ebenfalls zu verwerfen,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nist erkrankt und da-Rotberg Krumme durch am unterschreiben\n\nverhindert.\nRotberg\n\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\n«6\n\n. manner:\n\n. ot era.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-24/4-str-42-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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