{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-04-24_4_StR_36_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-04-24","aktenzeichen":"4 StR 36/58","doktyp":null,"leitsatz":"Die Frage, ob sich der Verurteilte künftig straffrei führen wird, kenn auch dann, wenn er wegen\nmehrerer selbständiger Taten zu verschiedenartigen Strafen (Gefängnis und Haftstrafe) verurteilt\nist, mur einheitlich beurteilt werden(Urteil unter\nIII).","text_plain":"m\n\n-—— eieh7z .—.. vu « h 4 _\n\nFür » die Amtliche Sammlung! ({ f\n\n2283 003\n\nGeselz: StGB § 23 Abs. 2\n\nRechtssatz: Die Frage, ob sich der Verurteilte künftig straffrei führen wird, kenn auch dann, wenn er wegen\nmehrerer selbständiger Taten zu verschiedenartigen Strafen (Gefängnis und Haftstrafe) verurteilt\nist, mur einheitlich beurteilt werden(Urteil unter\nIII).\n\nAktenzeichen: 4 StR 36/58\nUrteil des BGH vom 24, April 1958 IG Trier\n\nAu\n\nImNapnen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauunternehmer Jose? O0 = sus MED, Bezirk TE,\n\ngeboren an . ED iB in\nwegen fahrlässiger Potung U.8:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundasgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. April 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krunne\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichier Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstasisanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenklägerin Iuzia We vird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 5. November 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückvervieseu,\n\nII. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.r u Sa . ”\n€\n“, , \" j\n.’ ,\n\nB\nyetnet\n\nke\n\neündesn\n\nnt\n\n17\n\nIn der Nacht zum 11. November 1956 lenkte der Angeklagte\nseinen 4 1/2 t schweren Lastkraftwagen auf der 7,55 m breiten, in gutem Zustand befindlichen Bundesstraße 9 (TB-BStr=a3e) in Kichtung MB. Auf veiden Seiten der\n\nasphaltierten Straße befinden sich je 1,80 m breite befahrbare Randstreifen. 2 1/2kı vor MOB biich das 6 m lange\nund 2,25 m breite Fahrzeug des Angeklagten wegen Brennsioffmangels auf der Straße stehen, mit der rechten Vorderkante\n0,78 m, hinten 0,95 m vom rechten Straßenrand entfernt.\n\nDie Sichtverhältnisse in der dunklen Nacht waren sehr schlecht,\nweil ein Sprühregen niederging. Der Angeklagte schaltete das\nStandlicht des lastwagens ein und bemerkte, daß die rückwärtige Beleuchtung nicht brannie, Außerdem waren die Rück--\nstrahler so stark verschmutzt, daß sie nicht wirkten. Das\nrechte Äbblendlicht brannte ebenfalls nicht. Sicherungsleuchten waren zwar vorhanden, infolge Brennstoffmangels jedoch\nNicht betriebsbereit, Der stark unter Alkoholeinfluß stehende Angeklagte (1,95 %0) traf keine weiteren Vorkehrungen,\n\nZwischen 2 und 3 Uhr bemerkten die Insassen eines in\ngleicher Richtung fahrenden Personenkraftwagens einen in\neiner Blutlache etwa 2 bis 3 m hinter der Rückwand des\nlastkrafiwagens liegenden Motorradfahrer, Es war Otto Ye»\naus MOD, Acr mit seinem Kraftrad gestürzt war und einen\noffenen Schädelbruch und eine schwere Gehirnerschütterung\nerlitten hatte. Diesen Verletzungen erlag er noch am gleichen\nTage. Eine um 4.40 Uhr bei ihm entnommene Blutprobe ergab\neinen Blutalkoholgehalt von 1,4 %o, was für die Unfallzeit\neinem Blutalkoholwerti' von 1,5 bis 1,7 %o entsprach.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nGefährdung des Straßenverkehrs (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 1, 316\nAbs. 2 SiGB) zu vier Monaten Gefängnis und wegen Fahrens\nin fahruntüchtigem Zustande (§ 2 StVZO) zu vier Wochen Haft\nverurteilt; für ein Jahr hat sie ihn die Fahrerlaubnis entzogen. Den Vorwurf der fahrlässigen Tötung hält sie jedoch\nnicht für erwiesen, weil nicht feststehe, daß das Verhalten\ndes Angeklagten für den Tod des Weber ursächlich war; dieser\nhabe zur Zeit des Unfalls erheblich unter Alkoholwirkung\ngestanden und sei nicht mehr fahrtüchtig gewesen; daher habe\ner möglicherweise ein ordnungsmäßig beleuchtetes Fahrzeug\nzwar wahrnehmen, aber nicht mehr sachgemäß reagieren können.\nAußerdem sei der Hinterradreifen des Motorrades stark abgefahren gewesen und habe in der Mitte des Laufstreifens keine\nRiffelung mehr gehabt. Diese Umstände hätten - so meint die\nStrafkammer — nach der Lebenserfahrung -- einzeln oder zusammen — bei der regemnassen Straße den gleichen Erfolg\nauslösen können.\n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin mit Verfahrens- und Sachrügen.\nDas unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten\nbeanstandet das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung\nsachlichen Rechts. Es wendet sich insbesondere dagegen, daß\ndie Strafkammer die verhängte Gefängnisstrafe nicht gemäß\n§ 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nIIo\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sind begründet. Die Ansicht der Strafkamner, das Verhalten des Angeklagten sei für den Tod des Motorradfahrers\nnicht ursächlich, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\nDas Landgericht ist nicht davon überzeugt, daß der tödliche Unfall vermieden worden wäre, wenn die Schlußleuchten\ndes bastwagens gebrannt hätten. Die Beantwortung dieser\nFrage entscheidet aber nicht darüber, ob das Verhalten des\nAngeklagten für den Tod WW ursächlich war oder nicht;\nsie ist Zalsch gestellt. Als Ursache kommt nicht etwa nur\ndie fehlende Rückbeleuchtung in Betracht. Schon bei Antritt\nder Fahrt hat der Angeklagte es pflichtwidrig unterlassen,\nfür die erforderliche Betriebssicherheit seines Fahrzeugs\nzu sorgen: er hätte die verschmutzten Rückstrahler reinigen\nund jederzeit beiriebsfertige Sicherungsleuchten (§ 53\nAbs, 5 StVZO) sowie genügend Treibstoff mitführen müssen.\nDenn da sein hagen wie er voraussehen konnte — wegen Kraftstöoffuangels nachts auf der Straße liegen blieb, so sind\nauch diese Unterlassungen für den iwödlichen Unfall ursächlich,\n\nDarüber hinaus kann aber auch das spätere Verhalten\ndes Angeklagten für den Tod WEB ummittelbar ursächlich\nsein. Nachdem der Angeklagte benerkt hatte, daß der Lastwagen\nhinten unbeleuchtet und wegen der sehr schlechten Sichtver--\nhältnisse in der dunklen Regennacht kaum rechtzeitig zu erkennen war, hätte er noch in dieser Lage möglicherweise den späver eingetretenen Erfolg verhindern können, wenn er es nicht\nr£lichtwidrig unterlassen hätte, geeignete Maßnahmen zu\nergreifen. tie das Urteil auf S. 6 ausführt, hätte ar mangels\ngebrauchsfertiger Sicherungsleuchten nachfolgende Kraftfahrer auf den mitten auf der rechten Fahrbahn parkenden, 2,25 m\nbreiten Lastwagen aufmerksam machen müssen, indem er sich\nselbst in ausreichender Inifernung als Warnposten hinstellte,\nanstatt im Führerhaus sitzen zu bleiben; er hätie dann\neinen Nachfolgenden durch unmißverständliche Handzeichen\nvon anderer Art als denen eines um Mitnahme bitienden \"Anhaliers\" au? die ihm drohende Gefahr hinweisen können.\n\n --\n\nEs wird auch zu prüfen sein, ob er an die Möglichkeit dachte\noder hätte denken sollen, den Wagen mit Hilfe des Anlassers\nauf den rechten Ranädstreifen zu fahren. Den Ausführungen des\nangefochtenen Urteils kann nicht etwa entnommen werden, das\nLandgericht gehe davon aus, daß der gleiche &rfolg eingetreten wäre, auch wenn der Angeklagte diese Handlungen nicht\nunterlassen hätte. Diese Frage untersucht die Strafkammer\nnicht; sie engt ihre Prüfung allein auf die Frage ein, ob\ndann, wenn derlastwagen oränungsgemäß auch hinten beleuchtet\ngewesen wäre, der Unfall sich möglicherweise ebenfalls erelgmet hätte. j\n\nDie vorwerfbaren Unterlassungen werden für die strafrech\nliche Beurteilung nicht dadurch gegenstandslos, daß der Tatrichter den verkehrswidrigen Zustand - die fehlende Rückbe.\nleuchtung -, der weitere Maßnahmen erst erforderlich machte,\nbei der Prüfung der Ursächlichkeit außer acht läßt. Das wäre\nnur dann nicht zu beanstanden, wenn es sich dabei um die\neinzige in Betracht kommende Ursache gehandelt und der Angeklagte sich im übrigen verkehrsgemäß verhalten hätte. Denn\nein verkehrswidriges Verhalten ist für den eingetretenen\n\nmm | | ||| mm\n\nan un ver wen\n\nwenn sich das auf Grund von erheblichen Tatsachen nach der\nÜberzeugung des Tatrichters nicht ausschließen läßt (BGHSt\nll, 1). Im vorliegenden Falle steht aber auch nach der Über\nzeugung der Strafkammer fest, daß der Angeklagte ihm mög\nliche und zumutbare Handlungen pflichtwidrig unterlassen\nhat, die den Tod des Motorraäfahrers, wie dargelegt, aller\nVovaussicht nach verhindert hätten. Dieser Nangel nötligt\nzur Aufhebung des Urteils, auch soweit der Angeklagte nach\n§ 2 StVZO verurteilt worden ist. Der Schuldspruch ist zwar\ninsoweit an sich bedenkenfrei. Das gilt nach den bisherigen Überlegungen der Strafkammer auch für ihre Annahme, die\n\nH\n\nÜbertretung nach § 2 StVZO sei gegenüber dem Vergehen der\nfahrlässigen, durch Hindernisbereiten.. begangenen Straßenverkehrsgefährdung eine selbständige Straftat. Für den Fall\njedoch, daß die neue Beurteilung des Falles zu einem Schuld-\n‘spruch wegen fahrlässiger Tötung gegen den Angeklagten führen sollte, kommt in Betracht, daß jene Übertretung mit dem\nVergehen nach §§ 222 StGB tateinheitlich zusammentrifft,\n\nDie Annahme eines solchen rechtlichen Zusammenhangs wäre der\nStrafkammer unmöglich gemacht, wenn die Übertretung nach § 2\n\"StVZO in Rechtskraft erwüchse.\n\nAuf S. 10 des angefochtenen Urteils sagt das Landgericht,\nnur die mangelhafte Beleuchtung des Lastwagens könne dem Angeklagten als pflichtwidrige Unterlassung vorgeworfen werden:\n_ Dabei ‚handelt es sich aber, wie der Gesamtzusammenhang der\nrechtlichen Würdigung ergibt, nicht um einen unlösbaren\nWiderspruch zu den Ausführungen auf S. 6 (auf dem, wenn es\nso wäre, die Nichtverurteilung wegen fahrlässiger Tötung\nberuhen könnte). Die Strafkaumer will mit dieser Wendung er.-\nsichtlich nur ausdrücken, daß der Angeklagte, wenn die Rück.\nbeleuchtung seines Wagens in Ordnung gewesen wäre, keine weiteren Sicherungsmaßnahmen mehr hätte zu treffen brauchen.\n\nDa es auf äüjese Frage nicht ankommt, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Änsicht des Landgerichts zutr&tfft,\n\nDer Bundesgerichtshof hat in VRS 10, 121 bei ähnlich schlechten Sichtverhältnissen eine weitergehende Sorgfaltspflicht\nfür haltende Kraftfahrer gefordert und 1äßt die ordnungsgemäße Belcuchtung der Rückfront außerhalb geschlossener Ortschaften nur bei klarer Nacht und guter Sicht genügen (VRS\n\n3, 405). '\n\nVon einer Erörterung der verfahrensrechtlichen Einwände\nsieht der Senat ab, da das Urteil bereits aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muß.\n\nVerurteilung zu einer Haftstrafe nicht für gegeben; unier die\n\nIII.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet, auch so-\n\nausgesetzt hat. Zu dieser Entscheidung kommt es deswegen.\nweil die gleichzeitig gegen den Beschwerdeführer verhängte\nHaftstrafe von vier Wochen nicht ausgesetzt werden kann.\n\nEr war nämlich bereits wegen einer ähnlichen Tat vorbestrait,\nohne daß die Strafe eine nachhaltige Wirkung gezeist hätte,\nDaher könne, wie die Strafkammer ausführt, nicht erwartet\nwerden, daß er sich in Zukunft straffrei führen werde, abgesehen davon, daß das Öffentliche Interesse einer Strafaussetzung entgegenstehe, Das Landgericht vertritt unter diesen\nUmständen die Ansicht, über die Aussetzung zur Bewährung\nmehrerer gleichzeitig verhängier Freiheitsstrafen könne nur\neinheitlich entschieden werden.\n\nDiese Auffassung ist im vorliegenden Yalle aus Rechisgründen nicht zu beanstanden. Die Frage, ob nach den kesamten\nUmständen die Erwartung gerechiferiigt ist, der Verurteilie\nwerde unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein &geseizmäßiges und geordnetes Leben führen (§ 23 Abs, 2 St@B),\nkann nur einheitlich beantwortet werden. Es genügt nicht,\nwird; der Verurteilte muß in jeder Rinsicht erwarten lassen,\nin Zukunft straffrei zu bleiben. Das stimmt auch mit dem von\nveseizgeber verfolgten Zweck überein, die Verbüßung kurzer\nFreiheitsstrafen zu verhindern, wenn im Einzelfall eine\nWiedereingliederung des Täters ohne jeden Strafvollzug erreicht werden kann (BGHSt 6, 163). -- Hier hält die Strafkanner\ndie Voraussetzungen des § 23 Abs, 2 StuB hinsichtlich seiner\n\nsen Umständen kommt eine Strafausseizung zur Bewährung für\nkeine Straftat in Betracht. Der vorliegende Sachverhali nötiß\n\nnicht zu einer Untersuchung darüber, wie zu entscheiden wäre.\n\nnn an nen\n\nsagt hätte, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung\neiner der erkannten Strafen erforderie.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Da das angefochtene Urteil\nauch im übrigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nnicht erkennen läßt, war die Revision zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Sauer\nSeibert . Lang-Hinrichsen\n\nEm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-24/4-str-36-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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