{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-04-24_4_StR_28_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-04-24","aktenzeichen":"4 StR 28/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2253 070\n\n4_StR_28/58\n\nIn Namen des Veikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gleiswerker Erich B MEEEEEEED au: c GEEEEEEEEEEEED,\ndort geboren em . ED MD, zur Zeit in anderer Sache\nin Strafhatt,\n\nwegen Zuhälterei\n\n€\n\n\"nat der 4. Straföenet des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 24. April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsamwalt CE in der Verhandlung,\n\nMH\n\nOberstaatsanwalt rer bei der Verkündung\nals reter der Bundesamwaltschaft,\n\nJustisangestellter >\n\nals Urkundsbesuter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanatt -\n\nAuf:die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in-Essen vom 21. November 1957 mit\n\nden Feststellungen aufgshoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kogten des Rechtsmittels,\nan das landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nre\n\nu.\n\na‘ „\net,\nDI \\\n. er\n.\n.\n\n.r m\n\nGrüng\n\n.\n.\nmn an in am up\n\n.\n\nI. Dem Angeklagten wer in der Strafsache 7 Kle\n14/57 StA Essen (Bl. 21) zur last gelegts\n\n\"zu seEEREEEEn seit_dem 22,10. 1956 u\n\nfortgesetzt handelnd\n\ngewohnheitsmäßig oder aw Eigenmutz durch seine :\nVermittlung oder durch Gewährung der Verschaffung |\nvoy Gelegenheit der Unzucht Vorschub geleistet zu “\nhaben, wobei er zu der verkuppelten Person in dem °\nVerhältnis des Ehemannes zur Ehefrau stand.\n\nDer Angeschuldigte wußte, daß seine Ehefru _\nin 6 der gewerbsmäßigen Unzucht\nnachging. Ihm war ‚auch bekannt, daß seine\n\nEhefrau die \"Kundschaft\". häufig mit in die\neheliche Wohnung nahm. Gleichwohl unternahm\n\ner nichts dagegen, sondern zeigte — zumindest\nstillschweigend -— sein Einverständnis. -\n\nVerbrechen gemäß §§ 180, 1§ 1 StGB.\"\n\nIn Ermittlungsergebnis hicß es:\n\n\"Der Angeschuldigte lernte Ende des Jahres 1955 seine\njetzige Bhefrau kennen. Der Angeschuldigte bezog\ndamals eine Erwerbslosemnterstützung in Höhe von\netwa 34.- DM wöchentlich. Nach etwa 4-monatiger\n\n, Bekanutschaft begann die Zeugin DE damit, in\nGGENEEEREEER Acer gewerbsmäßigen Unzucht nechzugehen. Obschon dies dem Angeschuldigten bekamt war,\n\n- heiratete er die Zeugin am 22.10.1956 und stellte\ndei der Heirat auch in keiner Weise die Bedingung,\n\n‘\ndie Zeugin müsse nun ihr \"Gewerbe\" aufgeben. Im\n\nGegenteil, der Angeschuldigte war damit einver- ,\nstanden, daß die Ehefrau auch künftig ihre Tätigkeit fortsetzte. Der Angeschuldigte brachte die =\nZeugin wiederholt abends zu ihren \"Plätzen\" und\ner zeigte auch - zumindest stillschweigend - sein:\nEinverständnis damit, daß seine Ehefrau des öfteren\n\"Kunden\" wit in die eheliche Wohnung brachte.\"\n\nEntsprechend der Anklage erging Eröffnungsbeschluß\nder Strafkammer (Bl. 25 der Beiakten). In der Hauptverhandlung verweigerte die Ehefrau des Angeklagten die Aussage. Zwei weitere Zeugen waren nicht erschienen (Bl. 34,\n37). Der: Angeklagte ließ sich unwiderlegt u.a. dahin ein,\ner habe wiederholt versucht, seine Frau von ihrem unsittlichen Gewerbe abzubringen (S. 2 des Urteils).\n\n, Er wurde daraufbin durch Urteil vom 4. Juni 1957\nwegen schwerer Kuppelei zu sechs Monaten Gefängnis verur- \"\nteilt. Nach den Feststellungen in den Urteilsgründen\n(B. 41%,. 42 d.A.) hatte er es'an einem Tage \"etwa Mitte\nMai 1956\" - in zwei Fällen, die miteinander in Fortsetzung\nzusammenhang standen -— geduldet, daß ein gewisser \"Robert\"\nseine Frau zu Unzuchtszwecken in der Wohnung aufsuchte.\nMehr war dem Angeklagten damals offenbar nicht aachzuweis\nDis Urteil wurde sofort rechtskräftig (Bl. 38 R).\n\nDurch em 13. September 1957 erstaitete Strafanzeige\nder Ehefrau DB , wurde das jetzige Strafverfahren in\nGang gesetst (Bl. 1 d.A. 7 Xls 31/57). Die Anklage (Bl.\n13/14 &.A.) warf diesmal dem Beschwerdeführer vor:\n\n. \"zu CORE Seit_üem Jabre_1955.\ndurch dieselbe fortgesetste Handlung\n\n. ir, |\n“A\n\nN\n\n1, mit Gewalt gegen eine Person oder unter Amwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für\nLeib oder Leben fremde bewegliche Sachen einem\nanderen in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenommen zu haben;\n\n\"2. gewohnheitsmäßig und aus Eigennutg durch seine\nVermittlung oder durch Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub geleistet zu haben,\nwobei er zu der verkuppelten Person in dem Verhältnis des Ehemannes zur Ehefrau stand;\n\n3. als männliche Person von einer Frau, die\ngewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung\nihres unsittlichen Brwerbes gang oder teilweise\nden Lebensunterhalt bezogen haben.\n\n‘ Der Angeschuldigte hat seine jetzige Ehefrau,\nMargarete BUEED, get. FERNER, seit_zwei\nJahren veranlaßt, der gewerbsmäßigen Unzucht\nnachzugshen. Er selbst arbeitet nur sehr selten und 1ä8t sich daher von seiner Ehefrau aus\nderen Unsuchtseinnahmen unterhalten. In. einer\nVielzahl von Fällen hat er seiner Frau Geld mit\nGewalt gegen ihren Willen weggenommen.\n\n-— Verbrechen gemäß §§ 180, 181 Abs. 1 und 2, 181 a\nAbs. 1 und 3, 249, 753 StGB -.\"\n\nDementsprechend erging Eröffnungsbeschluß (Bl. 18).\n\nDieselbe Strafkammer, von der bereits die Entscheidung vom\n\n4. Juni 1957 stammte, hat den Angeklagten nunmehr durch\nUrteil vom 21. November 1957 wegen susbeuterischer Zuhälterei\nzu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt, such\nPoligeiaufoicht für zulässig erklärt. Als Yatbeginn ist,\nsoweit ersichtlich, Anfang 1956 angenommen worden ($. 2 unten,\n\n.\n\n.*\n\n3 Aufl. 8. .46).\n\n3 oben UA). In den Urteilsgründen heißt es unter anderem:\n\n\"DaB der Angeklagte sich _auch der kupplerischen\nZuhälterei schuldig gemacht hätte, konnte nicht\nfestgestellt werden. Der Angeklagte ist am\n4. Juni 1957 von der gleichen Kammer wegen\nschwerer Kuppelei zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er in zwei Fällen einem\n\"Kunden\" seiner Ehefrau, einem gewissen Vertreter =\nnamens \"Robert\", Gelegenheit gegeben hatte, in der\nehelichen Wohnung mit der Ehefrau Unzucht zu treiben. Weitere’ Fälle waren nicht festzustellen.\"\n\n.\n\n-\n\nRaub — und wohl auch Diebstahl - hat das Landgericht\nwie den Ausführungen $. 3 UA zu entnehmen, für nicht nachweisbar erachtet.\n\nDie Sachrüge des Verteidigers ist gemäß ausdrück- _\nlicher Ermächtigung des Angeklagten (Bi. 56 d.A.) auf den -\nStrafausspruch beschränkt.\n\nII. Die Revision muß Erfolg haben. - :\n\n1.) Durch die 3eschränkung des Rechtsmittels wird\ndas Revisionsgericht nicht gehindert zu prüfen, ob der\nTatrichter den Gesichtspunkt des - teilweisen - Verbrauchs |\nder Strafklage und den Grundsatz der Einmaligkeit (Art. 105\nAbs. 3 60) beachtet hat (nest 65, 150, 151; Sarstedt,\n\n2.) Die jet st abgeurteilte Tat erstreckte sich,\nsoweit aus dem nicht sehr deutlich dargestellten Sachverbalt. ersichtlich (3. 2, 3 UA), auf die Spanne von etwa\nAnfang 1956 bis_tiber_den 4. Juni_1957 hinaus (S. 5, 6 UA).\n\n+ -\n. \"oe. . * . .\n. .\n»\nx\n\nFür die Zeit ab 4. Juni 1957 (Erlaß und Rechtskraft-Eintritt\ndes ersten Urteils) bestehen aus dem Gesichtspunkt eines\nStrafklageverbrauchs keine reohtlichen Bedenken (BGHSt 9,\n324, 327). Wohl aber zumindest für die Zeit vom 22. Oktober\n1956 bis zum ersten Urteil. Der. Beschwerdeführer war seinerzeit, wie bereits erwähnt, der Lortgesetzten schweren Kuppelei ab 22. Oktober 1956 beschuldigt worden. Zugleich war\ndem damals erkennenden Gericht ein Sachverhalt unterbreitet,\nder rechtlich (§§ 264. Abs. 2, 265 StPO) -- in Tateinheit\noder teilweiser Tateinheit. mit schwerer Kuppelei — auch\n\nals Zubälterei (§ 181 a StGB) zu beurteilen war oder dahin hätte gewertet werden können. Das. ergibt sich aus dem\nErmittlungsergebnis der eraten Anklage und den Urteilsgründen vom 4. Juni 1957. Diese lassen unter anderm erkennen, daß damals der Vorwurf der Zuhälterei des Angeklagten in der Hauptverhandlung irgendwie zur Erörterung\ngekommen ist (8. 2 jener Urteilsgründe). Hierauf hat auch\nder Generalbundesanwalt hingewiesen. Übrigens kam es ange--\nsichts des einheitlichen Lebensvorgangs, der als fortgesetzte Handlung gewertet wurde, nicht einmal darauf an,\n\nob dem seiner Zeit erkennenden Tatrichter alle Einzeltatsachen bekannt waren. Jedenfalls hätte der Angeklagte da-\n\nmals einer Erörterung und Aburteilung seiner Kuppler- und\n\nZubälterbetätigung bezüglich .der in Rede stehenden Frau\n\nin dem durch die Hauptverhandlung zeitlich gezogenen Rahmen\n(also bis zum 4. Juni 1957) aus verfahrensrechtlichen Griünden nicht widersprechen können (Kleinknecht/Müller, 4. Aufl.\nAm. 3 a zu § 264 StPO).\n\n2\n\nTas Landgericht hat im ersten Verfahren den Ange-\n&lagten, wie schon erwähnt, wegen schwerer Kuppelei verwrteilt, und zwar wegen einer - aus zwei Einzelakten bestehenden - Portsetzungstat. Dies ergeben der Urtei lsspruch\nvom 4. Juni 1957 unä die Urteilsgründe.\n\nsicherheit gewichtiger als kriminalpolitische Erwägungen\n\nDie Rechtskraft erfaßt alle darunter fallenden\nEingelhandlungen, ohne Rücksicht darauf, in welchem recht.\nlichen Verhältnis (§§ 73, 74 StGB) sie zueidander stehen\n(Rest 51, 241, 242; BEH 2 StR 434/56, mitget. bei Dalling\nMDR 1957, 396). Durch jenes erste Urieil ist somit infolge\nseiner Rechtskraft die Strafklage zumindest für die Zeit ;\nvom 22. Pktober 1956 bis zum 4. Juni 1957 für alle einsch\ngigen strafbaren Handlungen des Angeklagten verbraucht,\nselbst wenn sie seiner Zeit vom erkennenden Gericht nicht\nberücksichtigt worden waren. Der in tatsächlicher Hinsicht\nzussmmengehörende geschichtliche Vorgang, den das Landgericht im Verfahren 7 KIs 14/57 im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses rechtlich aburteilen konnte (§§ 264, 265 StPO;\nDallinger MDR 1953, 273; 1954 S. 17 und MIR 1957, 397,\njeweils.mit Wachweisen), betraf in seinem Kern kupplerische\nund zuhälterische Handlungen des Angeklagten bezüglich derselben Frau, also \"der gleichen Grundsituation entwachsene\"\nGeschehnisse (Peters, Strafproseß S. 401). Darauf, daß der\nam 4. Juni 1957 erkennende Tatrichter auf Grund des Beweisergebnisses dem Angeklagten nicht mehr als das, was damals\nzum Gegenstand der Verurteilung gemacht wurde, glaubte nac\nweisen zu können, kommt es nicht an. Die Wirkung der Recht\nkraft ist unabhängig von der Beweislage, und die Rechts-\n\n(Dallinger MDR 1953, 273). Vielleicht hätte damals zweck- ;\nmäßiger Weise nicht gleich verurteilt, sondern zwecks An-. \"\nstellung weiterer Ermittlungen vertagt werden sollen.\n\nAus den oben genannten Gründen muß das angefochtene -\nUrteil also in vollem Umfang mit den Peststellungen aufgehoben werden; dies auch deshalb, weil die jetzige Entscheidung nicht deutlich genug erkennen 2äßt, für welche geneu®\noder Mindest-Zeitspanne Zuhälterei angenommen worden ist\n(BGH IM Er. 6 am Ende zu § 181 a StGB :: MIR 1955, 307).\n\nH,\n\n-8Bt\n\nDie rechtliche Beurteilung wäre gegebenenfalls dann\neine andere gewesen, wenn die Strafkammer am 4. Juni 1957\nnur eine für selbständig erklärte Einzeltat abgeurteilt\nhätte (RG IW 1928, 2247 Nr. 45; insoweit übereinstimmend:\nGerland dortselkst S. 2247, 2248). So war es hier jedoch\nnicht. Vielmehr hat die damals erkennende Strafkammer von\neinem, sich über eine längere Spanne erstreckenden und als\nfortgesetzte Handlung gewerteten Geschehen immerhin zwei\nunselbständige Einzelvorgänge, die sie gemäß § 264 Abs. 1\nStPO berechtigterweise.mit einbezog, für nachgewiesen angesehen (vgl. jedoch die nachstehenden Ausführungen zu 3 am\nEnde). Es blieb also eine fortgesetzte Handlung als Urteilsgegenstand bestehen. Der Fall einer nur teilweisen Ausschöpfung des Eröffnungsbeschlusses (BGH NJW 1953, 273\nNr. 17) lag hier nicht vor. Der Grundsatz der Einmaligkeii\n(Art. 103 Abs. 3 GG) verbietet nunmehr, daß der Angeklagte\nwegen einschlägiger sirafbarer Handlungen, die in den\ndamals dem Gericht unterbreiteten Zeitraum und Sachverhalt\nfielen und daher kein neues Geschehen darstellen, nochmals\nzur Verantwortung gezogen wird.\n\nr\n\n3.) Der neu erkennende Tatrichter wird ferner zu\nprüfen haben, ob durch das Urteil vom 4. Juni 1957 auch\nfür die Zeit vor dem 22. Oktober 1956 ein Verbrauch der\nStrafklage eingetreten war. Dies deshalb, weil wie schon\nerwähnt, im Urteil vom 4. Juni 1957 \"etwa Mitte Mai 1956\"\nals Tatzeitpunkt angenommen worden ist, ein Stichtag übrigens, zu dem der Angeklagte mit der Frau, um die es sich\nhandelt, noch nicht verheiratet war; es sei dem, es läge\nbezüglich der Zeitangabe —- Mai 1956 — ein Schreibfehler\nvor. Ware dies der Fall, und fiele das damals rechtskräftig abgeurteilte strafbare Tun des Angeklagten in Wirklichkeit in die Zeit ab 22. Oktober 1956, so würde für\n\ndie vor dem 22. Oktober 1956 liegende Spanne kein Verbrauch der Strafklage eingetreten sein. Es wäre vielmehr davon auszugehen, daß beim Angeklagten von seiner\nEheschließung ab ein neuer Tatentschluß einsetzte. Das\nvor dem 22. Oktober 1956 liegende strafbare Tun des Angeklagten würde dam zu dem ab 5. Juni 1957 in Tatmehrheit stehen (vgl. auch R6St 41, 340 ff).\n\nDas Landgericht ist anderseits für die durch die\nRechtskraft unverbrauchte Zeit nicht gehindert, soweit\nrechtlich die Voraussetzungen gegeben sind, ganz oder\nteilweise tateinheitlich wegen schwerer Kuppelei zu verurteilen (BGH NIW 1952, 796 Nr. 24). Der § 358 Abs, 2\nSatz 1 StPO verbietet nur eine Verschärfung der Strafe,\n\n4.) Was die Verteidigung gegen die Strafbemessung\nin der Revisionsbegründung vorträgt, hätte nicht durchgreifen können. Boch kann. der Tatrichter dieses Vorbringen\nmit würdigen.\n\nN,\n\n- 10 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesamalts.\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nist durch #rkrankung am\nRotberg Krumme Unterschreiben verhindert.\n\nRotberg\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-24/4-str-28-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-24/4-str-28-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.744532+00:00"}}