{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-04-24_4_StR_106_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-04-24","aktenzeichen":"4 StR 106/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 206/58 2253 027\n\n— \n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Oberweichenwärter Jakob H MD aus rC/ Tim.\ngeboren an . EEEEEEE> ED ir DEE vei Ta:\n\nwegen fehrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzurg\nvom 24. April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsvräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seiberi\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\"als beisitzende Richter.\nOberstaatsenwalt NEED\n\nals Verireier der Bundesanwaltschaft;\ndJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nNie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 17. Januar 1958\nwird verworfen:\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\nW\n\n= 2 -\n\nGründesz\n\nDer angeklagte Weichenwärter ist bisher unbestraft; er\nwar aber zwei Jahre zuvor einmal wegen nicht ordrungsmäßiger\nBedienung seiner Schranke verwarnt worden. Zu seinen Aufgaben gehörte die Bedienung einer Bahnschranke bei REMB-MB auf der stark befahrenen Strecke KEED-ID. Er versah\ndort auch in der Nacht zum 9. September 1957 seiren Dienst.\nEr litt damals an einem schmerzhaften Kieferabszess, der\nihn aber nicht dienstuntauglich machte (S. 6 UA). In den\nfrühen Morgenstunden dieses Tages wurde ihm das Herannahen\neiner Sonderlok gemeldet, worauf er die Schranke schloß.\n\nEr ließ aber noch anschließend den-ihm bekannten Schlosser\nFra nit seinen Motorrad auf dessen Bitten durch die\nSchranke, ohne sich nach der Lokomotive umzusehen. Diese\nkam im selben Augenblick heran. Der Motorradfahrer wurde\nmitgerissen und getötet.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateirheit mit fahrlässiger Transportgefährdung\nzu vier Nonaten Gefängnis verurteilt. Eine Sirafaussetzung\nzur Bewährung hat der Tatrichter abgelehnt, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordere. Das Landgericht\nhat hierzu ferner ausgeführt;\n\n\"Es ist dabei zu berücksichtigen, daß der Angeklagte\ngerade diejenige Sorgfalt verletzt hat, zu der er kraft\nseines speziellen Autes in besonderen Maße verpflichtet war.\nJeder Mensch muß zwar bei jeder Verrichtung die erforderliche\nSorgfalt obwalten lassen, um eine Schädigung Dritter zu vermeiden.\nDie Besonderheit dieses Palles liegt aber darin, daß der\nAngeklaste gerade zu dem Zweck angestellt war, die Schranke\nzu schließen und dafür zu sorgen, daß sie nicht vorzeitig\n\nTee pm wenn\n\nAUESWERL. ©. > 2 EEE tr. >\n\nka 2 end\n\nwieder geöffnet wurde. Gerade das war der Inhali seiner\nVerpflichtung und seine eigentliche Aufgabe, zu deren Erfüllung er da war. Seine Vorschrift besagt gerade, daß er\nbereits geschlossene Schranken auch dann nicht noch einmal\nö£fnen darf, wenn wartende Leute darauf drängen. Es entlastet ihn also auch nicht, daß er von Fra gedrängt\nworden ist und aus Gutmütigkei.t diesem Drängen nachgegeben\nhat. Denn zum ausdrücklichen Inhalt seiner Dienstpflicht\ngehörte es auch, gerade solchen drängenden Leuten zu widerstehen und nicht nachzugeben. Die Öffentlichkeit muß sich\nuneingeschränkt darauf verlassen dürfen, daß derartige\nSicherheitsmaßnahmen der Bahn, für die besondere Beante\nangestellt sind, zuverläßig gehandhabt werden, zumal gerade\nbei der Eisenbahn selbst die kleinste Nachlässigkeit, das\neinfachste Versagen, in Sekundenschnelle zu ungeheuerlichen Folgen führen können. In einem Falle wie dem vorliegenden verlangt das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe”.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Ablehnung der Strafaussetzung. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nDie Darlegungen des Tatrichters beruhen, entgegen der\n\nAnnahme der Verteidigung, nicht auf \"rechtsirrigen Erwägungen\".\nDie Strafkammer hat, was allerdings fehlerhaft wäre (BGHSt 6,\n\n125, 126 und 298 ff), nicht den Standpunkt vertreten, daß\nalle Bahnbeamten, insbesondere Schrankenwärter die bei Ausübung ihree Dienstes strafbare Handlungen begehen, von der\nRechtswohltat der Strafaussetzung ausgeschlossen seien. Das\nLandgericht hat vielmehr mit seinen Ausführungen folgendes\nzum Ausdruck gebracht: In einem Fall schwerer Schuld und\n\"uobogreiflich Leichtsinnigen* Verhaltens eines bereits\n\n-4-\n\neinmal aus ähnlichem Anlaß dienstlich verwarnten Schrankenwärters, wie es hier festgestellt wurde (S. 5 UA), erfordert\ndas Rechtsgefühl der Allgemeinheit Sühne durch Vollstreckung\nder Strafe. Diese Darlegungen sind rechtlich nicht angreifbar. Sie halten sich im Rahmen der neueren Rechtsprechung\ndes Senats. Es kann hierzu auf die von der Reiision selbst angeführte Entscheidung des Senats vom 28. Februar 1957, LM\nKr. 32 zu § 267 Abs. 3 StPO = MDR 1957, 369/370 verwiesen\nwerden. Die von der Verteidigung vermißte Abwägung (BGH\naa0) hat das Landgericht erkennbar vorgenommen. Es war nicht\nverpflichtet, alle Umstände des Falles, wie sie sonst im\nUrteil und bei der Strafzumessung als solcher erörtert\nworden sind, hier nochmals ie Einzelnen anzuführen. Dies\n\n31t auch von der schmerzhaften Kiefervereiterung und der\nfreiwilligen Dienstleistung des bereits vorher stark in Anspruch genommenen Angeklagten (S. 2, 3, 6 UA). Der Tatrichter\nhat, zumal wit Rücksicht auf diese Tatsachen, die verhängte\nFreiheitsstrafe niedrig bemessen. Er hat aber anderseits\nerlaubtermaßen zur Ablehnung der Strafaussetzung ersichtlich mit herangezogen, daß der Angeklaste durch das Öffnen\nder bereits geschlossenen Schranke eine vorsätzliche ?flichtverletzung beging, die mit seinem ermüdeten und kranken Zustanä nicht in Zusammenhang stand. Denn daß er \"in seinen\nklaren Denken und in seiner Entschlußkraft gehemmt\" gewesen\nsei, hatte er selbst nicht geltend gemacht, sondern zugegeben, einen groben Fehler gemacht zu haben (S. 5, 6 UA).\nDaran scheitern die - größtenteils auf tatsächlichem Gebiet\nliegenäen - Darlegungen der Verteiüigung.\n\nDas Landgericht hat nach alledem den Begriff des\n\"öffentlichen Interesses\" weder verkannt noch sich sonst\nbei Ausübung seines Ermessens von rechtsirrigen Erwägungen\nleiten lassen.\n\nel\n\n2\n\n-5 -\n\nDie Revision mußte daher als unbegründet verworfen\nwerden. — Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nRotberg Krumme Bundesrichter Dr. Sauer\nj ist infolge Erkrankung\nam Unterschreiben verhind\n\nRotberg\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-24/4-str-106-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-24/4-str-106-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.724779+00:00"}}