{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-04-17_4_StR_93_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-04-17","aktenzeichen":"4 StR 93/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"weg,\n\n2252 002\n\n4 StR 93/58\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tiefbauarbeiter Vol? 7 ii zu: vemm-:EEED,\ndort geboren au. ED ww;\n\nwegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen U8s\n\nhat der 4. Strafsenat: des Bundesgerichtahofs in der Sitzung\nvom 17. April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\n- Bundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals bsisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter wip\n\" als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n‚des Landgerichts in Essen vom 18. Dezember 1957\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu Tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1\n\nI: Der verheiratete Angeklagte ist von der Strafkammer\nwegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.\n\nSeine Revision kann keinen Erfolg haben.\n\nDer festgestellte Sachverhalt ist im wesentlichen folgender: Eines Abends im September 1957 'gegen 23 Uhr war äle\n31 Jahre alte Frau Waltraud Hiiie mit dem Fahrrad auf\ndem Heimweg. Plötzlich tauchte der ihr unbekennte Angeklagte\nneben ihr auf und hielt das Rad fest. Als sie daraufhin abgesprungen war, umfaßte der Angeklagte Frau HB und\ngriff ihr wit einer Hand unter den Rock an den Geschlechtsteil. Die Sberfallene rief? laut um Hilfe, versuchte, sich zu\nbefreien, und riß ihn an den Haaren. Der Angeklagte ließ sie\njedoch nicht los, sondern schlug ihr mit der Faust gegen\ndas Kinn und ins Gesicht. Als sie aber ständig weiter um\nTilfe schrie, ließ er’ schließlich von ihr ab und verschwand\nin der Dunkelheit. Als Frau HB nach Mitternacht mit\nihrem inzwischen bei ihr eingetroffenen Verlobten nochmals\nzum Tatort kan, trafen sie dort den Angeklagten an. Er wurde\ndann festgenommen. Sein Blutalkoholgehait hatte, zur Zeit des\nÜberfalls 1,0 %o betragen.\n\nDaß der Angeklagte ein Notzuchteverbrechen beabsichtigt\nhatte, ließ sioh nicht mit letzter Sicherheit nachweisen.\nDas Landgericht hat dagegen die Voraussetzungen des § 176\nAbs. I Nr. 1 und des § 223 StGB für vorliegend erachtet\n(Strafantrags B1. 2 a.a:).\n\nDer Tatrichter führt weiter aus:\n\n\"Bei der Strafzumessung fiel mildernd ins Gewicht, daß\nder Angeklagte nach dem Gutachten des Sachverständigen\n\n64\n\nDr. DEE zur Tatzeit einen Blutalkoholwert von\n\n1,0 %o hatte und daß die Voraussetzungen des § 51\n\nAbs. II StGB nicht auszuschließen sind. Eierauf deutet\nauch das unverständliche Verhalien des Angeklagten nach\nder Tat hin, ‘der geraums Zeit später in der Nähe des\nTatortes festgenommen werden konnte. Die Kammer ist\ndaher davon ausgegangen, daß der Angeklagte zur Tatzeit\nvermindert zurechnungsfähig war (§ 51 Abs. II StGB).\n\nDas Gericht hat ihn äaher nildernde Umstände zugebilligt.\n\nErschwerend war züu’beachten, daß der Angeklagte\n4 Mal vorbestraft ist und daß er sich in besonders\nbrutaler Weise an der Zeugin Hin vergangen hat.\nUnter Abwägung all dieser Umstände hat die Kammer auf\neine Strafe von 1 Jahr Gefängnis erkannt, die aus § 176\nStGB entnommen worden ist\".\n\nII. Gegen den Schuldspruch der Strafkammer bestehen keine\nrechtlichen Bedenken, wenn auch das Urteil die Einlassung\ndes Angeklagten nicht wiedergibt. Die Revision will insoweit\noffenbar folgendes geltend ‚machen: Der Angeklagte habe sich\ndurch sein Verbleiben am Tatort völlig unverständlich verhalten. Dermn ein Täter,:der sich seiner Handlungsweise bewußt.\nsei, werde niemals am Tatort verweilen, sondern sich sofort\nentfernen. Die- Verteidigung will damit anscheinend vorbringen,\ndaß bei dem Angeklagten eine Bewußtaeinsstörung in Sinne\ndes § 51 Abs._ 1 StGB vorgelegen habe. Für eine solche Annahme besteht nach den Feststellungen’ der Strafkamner, die\nzudem zwei ärztliche' Sachverständige gehört hatte (Bl. 43\nd.A.), kein Anhalt. Daß der Beschwerdeführer ungewöhnlich\nalkoholempfindlich gewesen sei, macht auch die Revision\nnicht geltend. Das landgericht hat zudem, wie schon be-\n\nhe\n\nmerkt, \"auch das unverständliche Verhalten des Angeklagten\nnach der Tat\" zu seinen Gunsten berücksichtigt. Übrigens\nwar er zunächst in der Dunkelheit verschwunden (S. 2 UA).\n\nIII. Im wesentlichen wendet sich die Revision denn auch\nmehr gegen dis Sirafzumessung. Jedoch gibt das Urteil insoweit gleichfalls keinen Anlaß zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDas Lendgericht hat dem Angeklagten wegen seiner möglicherweise zur Tatzeit erheblich verminderten Zurechnungs-\n\nfähigkeit mildernde Umstände zugebilligt (§ 176 Abs. 2 StGB).\n\nDer Tatrichter hätte nun die danach zu verhängende Gefängnisstrafe auf Grund des § 51 Abs. 2 StGB nach Versuchsgrundsätzen (§ 44 StGB) mildern können. Er sagt darüber in den\nUrteilsgründen nichts. Es ist jedoch ohne weiteres davon\nauszugehen, daß das Landgericht sich dieser Möglichkeit bewußt war. Dem Schweigen des Urteils ist zu entnehmen, daß\n\ndas Landgericht eine solche Strafmilderung nicht vornehmen\nwollte. Darin lag hier kein Rechtsfehler (vgl. BGH VRS 5,\n\n283 am Ende), wenn es auch zwecknäßiger gewesen wäre, 'die\nStrafkamner hätte ausdrücklich ‘dazu Stellung genommen.\n\nDie straferschwerende Bewertung des besonders brutalen\nVorgehens des Angeklagten gegen äie Überfallene Frau ist\nrechtlich unbedenklich. Das Landgericht war auch befugt,\netrafschärfend zu berücksichtigen, daß der Angeklagte\nbereits \"4 Mal vorbestraft ist\". Es ist zwar nicht ganz\neinwandfrei, daß die Strafkammer, die auch über Werdegang\nund Persönlichkeit des Angeklagten nichts angibt, diese vier\nfrüheren Verurteilungen, die ibnen zugrundeliegenden Straftaten, ihre Verbüßung und dergleichen in keiner Weise näher\nschildert. Solche Angaben wären wünschenswert gewesan. Sie\nhätten dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung des\n\n4\n\n-5-\n\nStrafausspruchs und späteren Lesern des Urteils, z.B. den\nVollstreckungs- und Gnadenstellen die ‚Beurteilung des Angeklagten erleichtert. Indes macht die Revision selbst nicht\ngeltend, den vier Vorverurteilungen hätten nur verhältnismäßig harmlose Zuwiderhandlungen (etwa wegen Übertretungen)\nzugrundegelegen, oder die früheren Taten seien, entgegen\n\n§ 261 StPO, in der jetzigen Hauptverhandiung nicht erörtert oder nicht hinreichend festgestellt worden (wie etwa\nin dem Fall BGHSt 1, 51, 52, wo eine dahin zielende Verfahrensbeschwerde ausdrücklich erhoben war). Hier dagegen\nwird in verfahrensrechtlicher Hinsicht nur allgemein eine\nVerletzung des § 267 Abs. 3 StPO gerügt. Dieser Vorschrift\nist indes entsprochen; denn die für die Zumessung bestjmmenden Umstände (besonders brutales Vorgehen; Vorliegen von\nvier Vorstrafen) sind angegeben.\n\nAuch ein durchgreifender sachlich-rechtlicher Verstoß\nliegt nicht vor. Der Senat entnimnt dem Urteilszusammenhang,\ndaß den früheren Verurteilungen zwar nicht einschlägige\nTaten, aber immerhin Verfehlungen von einigen Gewicht zugrunde lagen. Das Landgericht hat ersichtlich sagen wollen,\ndaß auch die Tatsache einer viermaligen gerichtlichen Verurteilung, die den Angeklagten von dem erneuten Rechtsbruch -\nnicht abhielt, dazu nötige, ihn diesmal schärfer anzufassen-So betrachtet, ist diese Zumessungserwägung rechtlich nicht\nangreifbar. Der vom Generalbundesanwalt angezogene Fall\nDrewello, der ebenfalls ein Urteil der VII. Gr. Strafkammer\nbetraf (BGH 4 StR 717/57 vom 30. Januar 1958 = 16 Kıs 7/57\nStA Essen), hatte eine Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen\nRückfalldiebstahls (Entwendung einiger Hühner durch einen\nerheblich vermindert Zurechnungsfähigen) zum Gegenstand. -\nWenn G&emnach das Landgericht eins Gefängnisstrafe von einem\nJahr für schuläangemessen gehalten hat, so kann dieser tatrichterlichen Ermessensentscheidung nit Rechtsgründen nicht\nentgegengetreten werden (§ 337 StPO).\n\n-6-\n\nIV. Somit ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.\nDer Generalbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil, unter\nVerwerfung der Revision im übrigen, im Strafausspruch aufzuheben, und zwar wegen nicht ausdrücklicher Stellungnahme\n\nzu § 44 StGB und unterlassener Schilderung der vier Vor-\n\nstrafen.\n\nRotberg Krumme Bundesrichter Dr. Sauar\nist infolge Erkrankung\nam Unterzeichnen verhindert.\n\nRotherg\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-17/4-str-93-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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