{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-04-17_4_StR_56_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-04-17","aktenzeichen":"4 StR 56/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2252 065 64\n\n4 StR_56/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser, jetzt Bergmann Helmut REED aus\n\nHE, geboren an BD. Ep ED ir To, in\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\n.\n\nwegen Rückfalldiebstahls\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. April 1958, an der teilgenommen habenz\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Großen Strafkammer Recklinghausen des landgerichts\nin Bochum vom 23. Oktober 1957 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahle sla geführlicher Gswohnheitaverbrecher gu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Sichserungsverwshrung wurde angeorünest. Die\nbürgerlichen ihrenrechte wurden ihn auf drei Jahre aberkannt.\n\n‚ Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrschtlicher Vorschriften.\n\n1. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es\nnicht, de das Urteil aus sinen sachlichrechtlichen Grunde\nim Strafausepruch aufgehoben werden muß. Tie Aufklärungsrüge\nerstrsckt sich nur auf Umstände, dis für den Strefausspruch\nvon Bedsutung sind.\n\n2. Me Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfalldisebatahis wird im Schuldspruch dureh dis zetroffenen Peststellungen getragen. Züherer Ausführungen hierzu bedarf as\nnicht, zumal auch die Revision insoweit keine besonderen Anarifle gegen das Urteil erhebt.\n\nDiese gehen vielmehr dahin, dus Landgericht hate zu\nUnrecht sngenomzen, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des 5 20 a StGB, dessen Sichsrungsverwahrung gemäß § 42 e StGB erforderlich sei. Insoweit gibt das Urteil zu durchgreifanden rechtlichen Bedenken\nAnlaß.\n\nDas Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte seit\n1947 Tmal bestraft worden ist, davon vorwiegend wegen schwesren Diebstahls, einfachen Idsbstahls, Rückfalldishatahls.\nSeine letzte Bestrafung von Jahre 1954 lautete auf zwei Jahre\nund einen Monat Zuchthaus.\n\nBei der neuen, dem gegenwärtigen Terfahren zu Grunde\nliegenden Tat vom 1. Juni 1957 handelte es sich darum, daß\nder Angeklagte aus Booten 6 Sitzkissen, 1 Decke, 1 Handtuch\n\nvol\n\nund i Badchose entwendete. Das Landgericht ist der Auffassung, daß die Gesamtwürdigung der Taten ergebe, der\nAngeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.\n\nDa es sich bei der Anwendung der §§ 20 a, 42 e StGB\num sehr einschneidende und harte Rechtsfolgen handelt, ist\nstets eine eingehende Prüfung erforderlich, ob die Merkmale der genannten Vorschriften gegeben sind. Hierzu bedarf\nes einer sorgfältigen Würdigung aller besonderen Umstände\ndes Falles, sowie der früheren Bestrafungen, Dies gilt in\n_ erhöhtem Maße , wenn es sich um einen Täter in noch jüngerem Alter handelt (vgl. 4 StR 131/55 vom 26. Mai 1955= IM\n§ 211 Nr. 30 = NJW 1955, 1119, insoweit nicht veröffentlicht).\nInsbesondere muß im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß der Täter\nauch in Zukunft durch weitere seinem Hang entsprechende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werde (vgl. R6$t\n68, 149, 156; 70, 214; 72, 259 und 236; 74, 217; BGHSt 1, 94,\n99 ff). Den bisherigen Feststellungen kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß die früher von ihm verübten Taten\nnach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt diese Schlüsse zulassen. Insbesondere fehlt es an einer eingehenden Darlegung,\nob diese Straftaten auf einen Hang der vorbezeichneten Art\nschließen lassen, ob sie also kennzeichnend für die Bersönlichkeit des Täters waren. Hierzu war ein nähercs Eingehen\nauf die früher begangenen Gesetzesverletzungen notwendig.\nAus dem Urteil geht hervor, daß der Täter \"teilweise\" bei\nseinen früheren Straftaten aus einer \"Zwangslage\" gehandelt\nhabe, da er die Diebstähle zur Förderung seiner Flucht aus\nder PFürsorgeerzichung oder Strafhaft oder nach der Flucht\nausgeführt habe. Ohne nähere Erörterung, die das Urteil vermissen 1äßt, kann in solchen Fällen nicht der Schluß gezogen\nwerden, daß der Angeklagte einen ausgesprochenen und unüberwindlichen Hang zu Diebstählen habe. Was die dem Verfahren\n\nzu Grunde liegende Tat anlangt, so hätte es ebenfalls einer\ngenauen Prüfung bedurft, ob aus ihr auf eine crhebliche\nkünftige Störung des Rechtsfriedens zu schließen ist. Gerade wenn der Wert des gestohlenen Gutes gering ist, bedarf es einer besonders eingehenden Begründung. Hinzu kommt\nnoch, daß dem Angeklagten nach seiner unwiderlegten Einlassung wenige Tage vorher aus dem von ihm ehtlichenen\n\nBoot Sitzkissen entwendet worden waren. Wenn er nunmehr\n\nauf den Gedanken kam, sich diese Kissen aus anderen Booten\nwieder zu beschaffen und sich ihm hierfür eine günstige\nGelegenheit bot, so muß es besonders zweifelhaft erscheinen, ob in dieser Tat ein genügend sicheros Anzeichen für\ndie Gefährlichkeit des Täters und künftiger erheblijirche r Rechtsstörungen zu finden, also die Tat kennzeichnend für seine Gesamtpersönlichkeit war.\n\nDas Urteil konnte daher im Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Aufhebung erstreckt sich notwendigerweise\nauch auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\nRotberg Krunne Bundesrichter Dr. Sauer\nist infolge Erkrankung am\nUnterzeichnen verhindert.\n\nRotberg\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-17/4-str-56-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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