{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-04-17_4_StR_21_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-04-17","aktenzeichen":"4 StR 21/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_21/58 2252 004 °\n\nTıa Neaemen des Vılkes\n\nIn der Strafsacke\ngegen\n\nden V'rarbeiter Hırst R a END zus Vu,\nKreis WE, zoburen am BP. ED EB ir Ki,\n\nwegen fahriäseiger Tötung,\n\nhat der 4. Strafsengt des Bundesgezichtshcfs in der\nSitzung vom 17. April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rutberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBund esrichter Dr. Immer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter £ref, Dr. Lang: -Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nCherstaatsanwalt .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > a\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisiuın des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Marburg a.d. Lahn vom\n15. Oktober 1957 mit den Peststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-Scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ es\n\nI. Am 1. Juli. 1957 gegen 0,20 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Volkswagen in Begleitung seines Arbeitskameraden Wilhelm IP ve TV NENNEN , wc. beide wehnten,\nin Richtung zur Aut,bahn, die ven Kassel nach Frankfurt/Main\nführt. Nach 1 1/2 stündiger Fahrt war er auf der Autobahn\nangelangt, um in Richtung Frankfurt/Main zu seiner Arbeitsstelle in Offenbach/Main. weiterzufahren. Bei sternklarem\nHimmel hielt er eine Geschwindigkeit zwischen 70 und 80 km/h\nein. Nach etwa 30 Minuten Fahrzeit auf der Aut«bahn stieß\ner auf gerader Strecke bei km-Stein 374,5 auf den vorschriftsmäßig beleuchteten Anhänger eines vor ihm mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Lastzugs auf. Dabei erlitt\nsein rechts neben ihm sitzender Kamerad OB, der während\nder Fahrt eingeschlafen war, eine schwere Schädelverletzung,\nder er auf dem Transport ins Krankenhaus erlag. Zine dem\nAngeklagten entn: mmene Blutprobe ergab einen Blutalkohnlgehalt vien mindestens 0,35 %o zur Unfallzeit.\n\nII. In Übereinstimmung mit sinem ärztlichen Sachverständigen und auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die\nStrafkammer in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewann,\nhält sie es für ausgeschlossen, daß er etwa infolge eines\nfür ihn unvorhersehbaren Versagens den lastzug nicht bemerkte, denn er neige nicht zu plötzlichen Bewußtseinsstörungen.\nSie glaubt daher, den Unfall nur damit erklären zu können,\ndaß der Angeklagte die Fahrbahn, wenn auch nur kurze Zeit,\nnicht s.rgfältig genug ‚beu,bachtet habe, Die Ursache hierfür\nsieht sie in einer Ermüdung des Angeklagten. Diese sei bei\nihm, \"bwi;hl er bei Fahrtentritt ausgeruht gewesen sei und\nsich frisch gefühlt habe, infnige der erhöhten Anf 'rderungen\n\nan die Leistungsfähigkeit eines Fahrers, die mit einer\nNachtfahrt auf der Autobahn verbunden seien, ferner unter\ndem Einfluß der zur Unfallzeit herrschenden besonderen\n\nHitze und des, wenn auch nur geringen Alkoholgenusses des\nAngeklagten eingetreten. Während einer Nachtfahri auf der\nAutobahn könne, wie allgemein bekannt sei, ein Kraftfahreı\nschon nach kurzer Zeit ermüden. Überdies erschlaffe erfahrungsgemäß der menschliche Körper während einer Hitzeperiode\ndie damals herrschte, rascher als unter normalen klimati- |\nschen Verhältnissen,’ zumal dann,.wenn noch der Einfluß genossenen Alkohols hinzukomme. Das alles habe der Angeklagte\ngewußt. Er habe deshalb nicht darauf vertrauen dürfen, die |!\nFahrt ohne jede Ermüdung überstehen zu können oder wenigstens\nihren Beginn rechtzeitig zu bemerken. £r habe vielmchr damit]\nrechnen müssen, seine Aufnahmefähigkeit könne jeden Augen- :\nblick nachlassen, Demgemäß sei er verpflichtet gewesen, seing\nAufmerksamkeit während der Weiterfahrt ständig zu überprüfen\noGer, wenn ihm dies nicht möglich gewesen sei, die Fahrt\nsofert zu unterbrechen. Weil er dies unterlassen und \"auf\nsein bei Fahrtbeginn verspürtes Gefühl des Ausgeschlafenseins und der körperlichen Frische vertraut\" habe, sei er\nfür den Unfall verantwortlich.\n\nDie Strafkammer hat ihn auf Grund dieser Erwägungen\nwegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verur-\n, - r\nteilt, E\nIII, Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision muß zur Aufhebung des Urteils führen,\n\n1.} Allerdings mag %®s vorkommen, \"daß - wie die\nStrafkammer ausführt - Nachtfahrten auf Autobahnen troiz\nvölliger Frische bei Antritt der Fahrt schon nach kurzer\nZeit zu einer Ermüdung des Fahrers führen können\", Indes\n\nDenn\nBus\n\nkann nicht davon gesprochen werden, diese Erscheinung sei\nso häufig, daß sie der Lebenserfahrung entspreche. Vielmehr\nwird ein Fahrer, der, und sei es auch bei Nacht, in ausgeruhtem Zustand eine Fahrt auf der Autobahn antritt, in der\nRegel nicht damit zu rechnen brauchen, daß er \"schon nach\nkurzer Zeit\" ermüdet. Danach ist schon die Ausgangserwägung\nder Strafkammer, die offenbar eine Ausnahmeerscheinung für\neine solche des täglichen Lebens ansieht, bedenklich.\n\nAllerdings 188t sich gegen die Überzeugung der Strafkammer, beim Angeklagten hätten mehrere zusammenwirkende\nUmstände, nämlich die Fahrt bei Nacht auf der Autobahn, der\nEinfluß der heißen Witterung und der wenn auch nur geringe\nAlkoholgenuß, zu einer Ermüdung als der Ursache seiner Un--\naufmerksamkeit geführt, rechtlich nichts einwenden. Bedenken aber begegnet ihre Annahme, der Angeklagte habe mit\neiner solchen Ermüdung rechnen müssen, Da er, wie die Strafkammer erwähnt, vor Fahrtantritt genügend ausgeruht wer und\nsich frisch fühlte und fühlen durfte, hätte es für ihn besonderer Anzeichen bedurft, aus denen er auf die Möglichkeit\ndes Nachlassens seiner Aufmerksamkeit während der Fahrt hätte schließen müssen. Daß ihm eine Nachtfahrt auf der Autobahn bevorstand, er mäßig Alkohol genossen und seine Fahrt\nunter klimatisch ungünstigen Umständen durchzuführen hatte,\nbrauchte ihn, da er ausgeruht war, nicht ohne weiteres mit\nMißtrauen gegen seine Leistungsfähigkeit zu erfüllen. ubensowenig mußte er — und zwar aus dem gleichen Grund - mit\neinem plötzlichen, sich vorher nicht wahrnehmbar enkündigenden Ausfall seiner Aufmerksamkeit rechnen. Solche srscheinungen gibt es zwar (vgl. BGH in VRS 7, 181, 182). Für sie\ndar? ein Kraftfahrer aber nur dann verantwortlich gemacht\nwerden, wenn besondere persönliche Mängel seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit, von deren Vorhandensein\n\ner Kenntnis hat oder hätte haben sollen, zu Solchem Versagen führen können. Derartige Mängel stellt die Strafkammer nicht fest. Sie ist vielmehr mit dem ärztlichen\nSachverständigen der Auffassung, daß der Angeklagte nicht\nzu plötzlichen Bewußtseinsstörungen neigt und auch keine\nVeranlagung dazu besitzt.\n\nDie Strafkammer wird deshalb bemüht sein müssen,\naufzuklären — und zwar auch aus Gründen des sachlichen\nRechts -—, ob die Ermüdung des Angeklagten, die - wovon\ndie Strafkammer ausgeht - ihn möglicherweise, ohne ihm\nvorher bewußt geworden zu sein, überfiel, nicht auf bisher - auch ihm selbst -— unbekannt gebliebenen Mängeln\nseiner körperlichen oder geistigen Verfassung beruhte.\n\nEs kann sich empfehlen, daß die Strafkammer insoweit\neinen Sachverständigen auf dem Gebiet der Verkehrspsychologie zu Rate zieht.\n\n2.) Sie wird bei der neuen Verhandlung aber auch\nnicht übersehen dürfen, zu prüfen, ob ein vorwerfbares\nVersagen des Angeklagten unabhängig von der Frage seiner\netwaigen £Ermüdung einfach derin bestand, daß er, obwohl\nnicht ermüdet, aus Nachlässigkeit die Fahrbahn nicht genügend beobachtete. Ziner solchen Nachlässigkeit kann sich\nein Kraftfahrer auch dann schuldig machen, wenn er nicht\n\nermüdet ist und such keine ihm rechtzeitig erkennbaren Wahr-\n\nnehmungen über eine einsetzende Ermüdung macht. Der Zraft-\n?ahrer ist zu ständiger Anspannung seiner Aufmerksamkeit\nverpflichtet. Wenn er diese Pflicht, wenn auch aus menschlich verständlichen Gründen, vernachlässigt und infolgedes-\n‚sen im Verkehr versagt, so ist ihm dies regelmäßig ohne\nweiteres als Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Tatrichter mu3\nnur dann die tieferen geistig-seelischen Schichten eines\n\nFi\n\nRraftfahrers erforschen, wenn er Anlaß zu der Annahme\nhat, daß das Versagen dort wurzelt. Dann allerdings wird\ner der Sachkunde eines ärztlichen oder verkehrspsychologischen Gutachters oft nicht entraten können.\n\n.\n\nkotberg Krumme Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-17/4-str-21-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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