{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-03-31_4_StR_302_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-03-31","aktenzeichen":"4 StR 302/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 SiR_302/58 2\n\n2286 034\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n4sn Kaufmann Karı H EEE aus Vin > ch GE\ngeboren am &. NEED a in BER; zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\nhat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 23. Oktober 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender, j\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter, -\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE in ser Verhanälung,\nLardgerichtsrai Dr: ED hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeantier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 31. März 1958\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufge- -\nhoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\"wiesen. ‘ .\n\nVon Rechts wegen\n\ngt\n\nI. Die Strafkanmer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nStraßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung\nund Unfallflucht zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und\nder Verkehrspolizeibehörde untersagt, ihm vor Ablauf von fün?\nJahren eine neue Erlaubnis zu erteilen.\n\nDen Feststellungen des Landgerichts zufolge, fuhr der\nAngeklagte am 22. Desember 1957 um 6 h morgens nach einer\ndurchzechten Nacht in erheblich angetrunkenem Zustand (1,75 %o\nAlkohol) mit seinem Volkswagen auf der auch zu dieser Zeit\nbelebten Bundesstraße 262, der sogenannten Saarstraße, von\nWiesbaden in Richtung Schierstein. Er hatte auf leicht abfallender Strecke eine mindestens 100 m übersehbare leichie\nLinkskurve zu nehmen. Die vor ihm liegende Straße war durch\nelektrische Lampen, die über der Fahrbahnmmitte angebracht\nwaren, gut erhellt.\n\nAm Ende der Kurve ging in derselben Richtung der Heiser\nGustav RB von seiner Arbeitsstätte nach Hause. Er benützte die äußere rechte Seite des Fonrdamns, weil ein Büryersteig fehlte und der rechts an die Fahrbahn anschließende\nTeil der Straße schlecht zu begehen war. Er war für einen\nnachfolgenden Kraftfahrer auf mindestens 100 m zu erkennen.\nDer Angeklagte aber sah ihn zu spät, weil er angetrunken war.\nEr fuhr auf der äußersten rechten Fahrbahnseite, erfaßte\nRGEB mit den rechten Kotflügel und schleifte ihn etwa 5,80 m\nnit: RB wurde auf die rechte Seite der Kühlerhaube und\nsodann weiter nach oben gegen die Winäschutzscheibe geschleudert\nund erlitt tödliche Verletzungen. \"\n\nER 7 Zn\n\n\\N\n\nNach dem Unfall hielt der Angeklagte kurz an, blickte\nohne auszusteigen nach hinten, fuhr einige Meter zurück und\nentfernte sich dann, ohne sich um den Verunglückten zu\nkümmern.\n\nII. Die Revision des ängeklagten, mit der er das Urteil\naus sachlichrechtlichen Gründen beanstandet, kann nur zun\nStrafausspruch Erfolg haben.\n\n1) Die Einwände des aungeklagten gegen den Schuldspruch\n\nsind offensichtlich unbegründet; zum Teil richten sie sich\nunzulässigerweise gegen Feststellungen der Strafkammer.\n\n2) Ob das Landgericht zu Recht angenommen hat, such\ndie nach dem Unfall begangene Flucht sei Teil einer natürlichen, durch das Band der auch danach fortdauernden fahrlässigen Straßenverkehrsgefähräung begründeten Handlungseinheit, stehe also in Tateinheit sowohl zu dieser Straftat\nwie zur fahrlässigen Tötung, mag auf sich beruhen. Denn\ndurch die Annahme tateinheitlichen anstatt tatmehrheitlichen\nZusammentreffens ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\n3) Bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte den Unfall\nfahrlässig herbeigeführt habe, mißt die Sirafkamner der\nTatsache keine Bedeutung bei, daß der angefahrene Fußgänger\nentgegen § 37 Abs. 1 Satz 2 StVO auf der rechten anstatt auf\nder linken Straßenseite gegangen war. Sie meint, die erwähnte Vorschrift diene allein dem Schutz der Fußgänger,\nbefreie aber den Autofahrer nicht davon, auch einen unvorschriftsmäßig gehenden Fußgänger mit der nach § 1 StVO geforderten Sorgfalt zu überholen. Diese Auffassung isl: zwar,\nsoweit sie auch in einem solchen Falle die Pflicht eines\nYahrers zur sorgfältigen Beobachtung der Fahrbahn und der\nRücksicht auf einen vorschrifiswidrig auf der falschen\nSeite gehenden Fußgänger den 1 StVO entnimnt, nicht zu\n\nv Zr\n. N\n\n-4-\n\nbeanstanden. Die Auffassung aber, daß § 37 Abs. 1 Satz 2 StyoO\nnur zum Schutz der Fußgänger erlassen sei, enispreicht nicht\ndem Standpunkt des erkennenden Senats. Wie er in seinen Ur-\n\n.\nMe Ze GE SZ = > 577 22 SUR\n\nteil 4 StR 160/57 vom 11. Juli 1957 (BGHSt 10, 369) näher N\ngdergelegt hat, müssen Fußgänger jene Vorschrift, die aller- i\ndings in erster Linie sie selbst vor Gefahren schützen will, }\neuch im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer beachten. j\nFür den Schuldspruch kann die irrtürliche Auffassung der H\nStrafkammer auf sich beruhen; denn sie hat mit zutreffender R\nBegründung ausgeführt, daß der Angeklagte fahrlässig den Tod 3\ndes Fußgängers verursacht habe. Ihm war nämlich die Unfall- re\n\nstrecke von täglichen Fahrten her vollständig vertraut. Er\nwußte insbesondere, daß äie Fahrbahn wegen des mangelhaften\nZustands des GehstreifTens von Fußgängern benützt wurde. Sie\nwirft ihm daher mit Recht vor, daß er diese Köglichkeit nicht\nin Betracht gezogen und darauf sein Verhalten eingestellt nabe.\nSie macht ihm insbesondere zu Recht den Vorwurf, daß er unier\ndiesen Unständen keinen genügenden Abstand von ler äudersten\nrechten Seite der Fahrbahn einhielt:\n\n...\n\nie\n\n“m ou\nPas a7\n\nBu\n\nDagegen kann sich die der Entscheidung in BGHSt 10, 269\nwidersprechende Meinung der Strafkammer im Strafmaß zun Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat vermag nicht\nsicher auszuschließen, daß die Straikammer bei Berücksichtigung jener Entscheidung in der Verkehrswidrigkeit des Fußgängers ein mitwirkendes Verschulden am Unfall gesehen und\ndann möglicherweise die Strafe niedriger bemessen hätte.\nVoraussetzung dafür wäre allerdings, daß es dem Verunglückten\nnach den Straßenverhältnissen zuzumuten war, die linke Straßenseite zu benutzen, worüber das Landgericht noch nähere Feststellungen su treffen haben wird. j\n\n. = -\nA Sn er u\n\nwe. .., B\nKT ee?\n%.\n\ngenen\n\n„... m\nun. b\n\nve\n\nDie Grundsätze, die der Tatrichter bei der Str. fzunessung\nin einem Fall zu beachten hat, bei dem ein Verschulden des\nVerletzten oder Getöteten bei dem Unfall mitgewirkt hat, sing\nin BGHSt 3, 218 näher dargelegt.\n\nDas angefochtene Urtsil muß hiernach im Strafausspruch\naufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung an\ndie Straikammer zurückverwiesen werden.\n\nRoiberg Krumne Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-31/4-str-302-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-31/4-str-302-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:05.689976+00:00"}}