{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-03-28_4_StR_294_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-03-28","aktenzeichen":"4 StR 294/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_294/58 | 22E6 C39\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker Hans H mp aus Bi, zeboren am\n@. ED ED in Vo (Kreis HeiD/v ED.) ,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2, Oktober 1958, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Eübner\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. m 4.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesiellter m “\nals Urkundsbeemter der Geschäftaktelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklägten, gegen das Urteil\n\ndes Tandgerichts in \"Bielefeld vom 28. März 1958\n\nwird ‚verworfen.\n\n\\ Er hat die Kösten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. ‘ j 6‘\n\n&\n\nn\n\n-2.\n\nGründes\n\nm\n\nDer Angeklagte hat das Bäckerhandwerk erlernt. Iu letzien\n“Krieg war er als Fallschirmjäger eingesetzt, erlitt drei\nVerwundungen und erhielt das EK I. Ab 1952 war er Provisionsvertreter. Im Sommer 1954 wurde er, im Zusammenhang mit der\nEinreichung eines gefälschten Auftragsscheines als Vereicherun;svertreter wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung anstelle von Jechs Wochen Gefängnis mit\n100,- Dii Geldstrafe bestraft. Außerdem ist er u.ä. Zweimal wegen Diebstahls und in zwei Fällen wegen Verletzung\nder Unterhaltspflicht vorbestraft. Seit dem Jahre 1956 war\ner für die Volkswohlbund-Versicherung unä von Mitte bis\nEnde 1956 zugleich für die Erste Allgemeine Unfall- und\nSchadensversicherungs-Gesellschaft Tätig. Dabei arbeitete\ner such mehrere Wochen mit dem Ängeklagien BEP zusannen\n(ker keine Revision eingelegt hat).\n\nEr ist nunmehr wegen gemeinschaftlichen Betrugs in zwei\nFällen (DEEP una Sch) , üavon in einem Fall (Sch) in\nTateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Eine Strafaussetzung kam nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht; in Betracht\n(S. 41 UA). Außerdem hat das Landgericht dem Angeklagten\nBäro und dem Beschwerdeführer auf die Dauer von je Tünf\nJahren die Ausübung des Berufs als Hanäelsverireter, insbesondere als Versicherungsvertreter untersagt.\n\nDie Revision des Angeklagten Hgp richtet sich im\nersten Fall (DB) gegen die Verurteilung als Kittäter,\naußerdem gegen den Sträfausspruch. Die Verurteilung bezüglich des Falles Sch@® ist also im Schuldspruch nicht\nangefochten.\n\n[> SI zerr\n\nFRue?T 3\n\n. ..\nTan AR BETTEN, ame\n\nDEREN\n\nAa\n\n3.\n\nDas auf die Verletzung des Verfahreusrechts und des\nsachlichen Strafrechts gestützte Rechtsmittel kann keinen\nErfolg haben. Die Verfahrensbeschwerde ist entgegen § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.\n\nIm übrigen ist zum Schuldspruch zu bemerken: Entgegen\nder Auffassung der Verteidigung sind die Darlegungen der\nStrafkammer (zumal S. .15 bis 20 oben; 36, 37 UA) geeignet,\ndie Verurteilung des Beschwerdeführers vegen gemeinschaftlichen Betrugs im Fall DEEP zu tragen. Insbesondere hat\nder Tatrichter den Begriff der Mittäterschaft (BGHSt 8, 396)\nnicht verkannt. In Wirklichkeit greift die Revision in unzulässiger Weise die rechtlich mögliche Beveisvwürdigung des\nLandgerichts an (§§ 261, 337, § 267 Abs. 1 Satz 2 SiPO).\n\nAuch der Strafausspruch ist rechtlich nicht angreifbar.\nDie einschlägige Vorstrafe ist im Urteil festgestellt\n(S. 10 oben UA). Offensichtlich fehl geht die Rüge, die\nStrafe sei im Verhältnis zu BE Überhöht. Dieser hat übrigens\neine Gesamt-Gefängnisstrafe von drei Jahren sechs Monaten\n\nerhalten (S. 2 UA).\n\nAnoränung, Inkalt und Dauer des nach s. 42 1 StGB ausgesprochenen Berufsverbots hat die Revision nicht ausdrücklich\nangegrifien. Auf Grund der durch die allgemeine Sachrügs\ngebotenen Nachprüfung muß sie als im Ergebnis rechtsbe-Genkenfrei bestätigt werden.\n\nDie in § 42.1 StEB vorauggesetzte strafbare Handlung\nmuß sich als Ausfluß aus, der Berufstätigkeit selbst, zumindest als sin auf ‚deren regelmäßige Handhabung bezügliches Verhalten darstellen (Rest ‚68, 397, 399). Diese\nErfordernisse waren ersichtlich gegeben. Auch die Ausgestaltung des Verbots ist rechtlich unbedenklich (vgl. neuer-\n\ndings BGH 1 StR 268/58 vom 8. Juli 1958 = NW 1953, 1404\nNr. 17, Leitsatz; ähnlich auch schon 4 StR 110/58 vom\n\n22. Mai 1958). Das Aufgeben des Berufs als Vertreter und\ndie Rückkehr zu einer unselbständigen Tätigkeit (5. 40 UA)\nschließen eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit (§ 421\nAbs. I StGB) nicht aus: Urt. des Senats vom 13. Mai 1954\n\n_ 4 StR 807/52 -, mitget. bei Herlan, MDR 1954 8. 529.\n\nEin nur vorsorglich ausgesprochenes Verbot, das die Möglichkeit weiterer Straftaten dahingestellt ließe, väre\nallerdings nicht statthaft (BGH in GA 1955 S. 151 = 2 SiR\n332/54). Das Landgericht war aber offenbar der Überzeugung,\ndaß der \"labil\" veranlagte Angeklagte (S. 40 UA) trotz\njetzt andemeiter Tätigkeit den ihm lohnend erscheinenden\nVertreterberuf (vgl. S. 9 unten UA) nach Strafverbüssung\nwahrscheinlich wieder aufnehmen und durch damit zusemmenhängende Straftaten die Allgemeinheit erneut gefährden\nverde. Dem kann mit Rechtsgründen nicht enigegengetreten\nwerden.\n\nDas Verbot ist nun nicht nur bei BEP, sondern such\nbeim Beschwerdeführer auf die gesetzliche Höchstdauer von\nfünf Jahren erstreckt worden. Dies lag im pflichtgemäßen\nErmessen des Tatrichters. Das Landgericht wer ersichtlich der Auffassung, daß dem Angeklagten angesichts seiner\nbereits erwähnten haltlosen Art so lange wie nur eben 88-\nsetzlich möglich untersagt werden müsse, äiesen für ihn\nund andere \"gefährlichen\" Beruf (S. 40 VA) wieder auszuüben; dies zudem deshalb, weil er eret im Jahre 1954\nwegen eines als Versicherungsvertreter begangenen Betrugs\nbestraft worden ist. Ängesichts dessen sinä auch gegen\n\n-5\nüle Dauer des Berufsverbots keine rechtlichen Bedenken zu\nerheben.\n\nNach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme : Seibert Lang-Hinrichsen\nHübner Flitner\n\nFRE POP En, * 75 VE Eee\n\n:\n\nPR.\n\nvun a tt. .\n\n.n","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-28/4-str-294-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-28/4-str-294-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:05.669916+00:00"}}